AS 2004 5299
Verordnung über das militärische Kontrollwesen
Verordnung über das militärische Kontrollwesen (VmK)
vom 10. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 27 Absatz 2, 146 Absatz 4, 147 Absatz 4, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), sowie Artikel 13 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO), Artikel 235 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 (MStG) und Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Daten- schutz (DSG), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Kontrollwesen in der Armee und der Militärverwal-
tung.
2 Das Kontrollwesen dient:
a. der Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung; b. der Kontrolle der Erfüllung der Wehrpflicht und der Militärdienstpflicht; c. der Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee; d. dem Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Wehrpflichtigen, die weiblichen Angehörigen der
Armee, die Personen, die sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen sowie die beteiligten Behörden der Kantone und des Bundes.
SR 511.22
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2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für:
a. die Wehrpflichtigen, die zum Zivildienst zugelassen werden (Zivildienst- pflichtige); b. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; c. die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates.
3 In dieser Verordnung verwendete Personenbezeichnungen gelten jeweils sowohl
für weibliche als auch für männliche Personen.
2. Kapitel: Zuständigkeiten für Kontrollaufgaben
Art. 3 Kantone
1 Die Kreiskommandanten sind verantwortlich für:
a. die Beschaffung der Daten über die männlichen Schweizer Bürger am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr vollenden; b. die Führung der Kontrolldaten der Stellungspflichtigen und die Nachfor- schung über den Grund des Nichteinrückens eines Stellungspflichtigen zur Rekrutierung; c. die Führung der Kontrolldaten der Wehrpflichtigen, soweit nach Bundes- recht keine andere Stelle dafür zuständig ist. 2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Stellungspflich- tigen beziehungsweise des Wehrpflichtigen.
3 Die Truppenkörper und Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur
Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden: a. sorgen für die Zusammenarbeit mit den Kommandos der Territorialregionen; b. werden bei Kommandobesetzungen konsultiert; c. haben das Recht, die Ausbildungsdienste zu besuchen.
Art. 4 Korpskontrollführer
1 Dieeidgenössische Verwaltungseinheit, der nach der Armeeorganisation eine
Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist: a. führt die Korpskontrolle; b. ist zuständig für die Neueinteilung von Angehörigen der Armee mit Mann- schaftsgraden und von Unteroffizieren innerhalb der gleichen Truppengat- tung, des gleichen Dienstzweiges oder der Reserve.
2 Der übernehmende Korpskontrollführer sorgt für den Vollzug von Neueinteilungen
und Versetzungen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren.
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Art. 5 Kommandanten Die Kommandanten kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen vom Korpskontrollführer zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie dem Korpskontrollführer zur Bereini- gung.
Art. 6 Verwaltende Stelle
1 Der Führungsstab der Armee ist zuständig für:
a. die Einteilung der Rekruten in eine Formation; b. die Versetzung von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren zu einer Truppengattung, zu einem Dienstzweig oder in eine andere Funktion; sie benötigt die Zustimmung der beteiligten Korps- kontrollführer; c. die Einteilung und die Versetzung von höheren Unteroffizieren, die in Stä- ben eingeteilt sind, sowie von Offizieren und Fachoffizieren; d. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens bei allen nicht in Militärdienste eingerückten Angehörigen der Armee; e. die nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20035 über die Organisation der Armee (VOA); f. die temporäre Gradübertragung im In- und Ausland; g. die Wiederaufnahme in militärische Kontrollen. 2 Für Angehörige des Rotkreuzdienstes erfüllt die Dienststelle Rotkreuzdienst und für Angehörige der Feldpost die Feldpostdirektion die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d.
3. Kapitel: Dienstbüchlein
Art. 7 Zweck 1 Das Dienstbüchlein enthält die für den Inhaber wichtigsten Daten über die Erfül- lung der Wehrpflicht und der Militärdienstpflicht.
2 Es darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt und verwendet werden; die Ein-
sichtnahme und die Datenbekanntgabe ist ebenfalls nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
5 SR 513.11
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Art. 8 Beweiskraft der Eintragungen 1 Eintragungen ins Dienstbüchlein über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.
2 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in
den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüch- leins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
Art. 9 Beschaffung und Abgabe
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) beschafft das Dienstbüchlein und gibt es unentgeltlich ab. 2 Das Dienstbüchlein wird, entsprechend der Muttersprache der betroffenen Person, in einer der vier Landessprachen wie folgt abgegeben: a. den Wehrpflichtigen, die in der Schweiz wohnen: vor der Rekrutierung; b. anderen Personen: wenn feststeht, dass sie militärdienstpflichtig sind. 3 Für die Ausstellung und Abgabe des Dienstbüchleins sind die kantonalen Militär- behörden verantwortlich, für die Ausstellung und Abgabe an Auslandschweizer der Führungsstab der Armee.
Art. 10 Aufbewahrung
1 Das Dienstbüchlein ist vom Inhaber bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht oder
aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
2 Das Dienstbüchlein von ins Ausland beurlaubten Meldepflichtigen wird beim
Kreiskommandanten hinterlegt, der den Auslandurlaub erteilt hat.
3 Ist der Aufenthaltsort des Inhabers unbekannt, so bewahrt die für den letzten
Wohnort zuständige kantonale Militärbehörde das Dienstbüchlein bis zum Ende des Jahres auf, in dem er nach Jahrgang aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht entlas- sen worden wäre. 4 Sind bei Verstorbenen keine Angehörigen bekannt, so wird das Dienstbüchlein von dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommandanten während eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
Art. 11 Verlust und Duplikat
1 Geht das Dienstbüchlein verloren, so muss der Verlust nach dessen Feststellung
der kantonalen Militärbehörde zur Ausstellung eines Duplikates gemeldet werden.
2 Für das Ausstellen des Duplikates kann sie eine vom Aufwand abhängige Gebühr
von höchstens 300 Franken erheben.
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4. Kapitel: Meldepflicht der Wehr- und Militärdienstpflichtigen
Art. 12 Meldepflichtige Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, sind von der Abgabe des Dienstbüchleins an bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht oder der Militärdienstpflicht meldepflichtig.
Art. 13 Wohnsitz und Wohnadresse 1 Der Wohnsitz ist der Ort, an dem die Ausweisschriften hinterlegt sind oder zuletzt hinterlegt waren. Die Wohnadresse ist die Adresse des gewöhnlichen Aufenthaltes.
2 Wer einen neuen Wohnsitz oder eine neue Wohnadresse im Inland begründet, hat
diese dem zuständigen Kreiskommandanten zu melden.
3 Ins
Ausland beurlaubte Meldepflichtige haben dem zuletzt zuständigen Kreis- kommandanten einen Zustellungsempfänger im Inland zu melden.
Art. 14 Meldefristen Die Meldepflichtigen müssen meldepflichtigen Ereignisse innert 14 Tagen an den zuständigen Kreiskommandanten melden.
Art. 15 Nachforschungen
1 Der Kreiskommandant des letzten bekannten Wohnsitzes forscht nach dem Auf-
enthalt von Meldepflichtigen, deren aktueller Wohnsitz und Wohnadresse unbekannt sind. 2 Kann der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt werden, werden die Meldepflichtigen im automatisierten Fahndungsregister zur Aufenthaltsnachfor- schung ausgeschrieben.
3 Besteht der dringende Verdacht, dass der Nichtantritt eines Auslandurlaubes
rechtswidrig nicht gemeldet wurde, so darf die Frist von zwei Monaten für die Ausschreibung im automatisierten Fahndungsregister unterschritten werden.
4 Die Ausschreibung wird erst widerrufen, wenn die Meldepflichtigen wieder ord-
nungsgemäss militärisch angemeldet sind.
5. Kapitel: Auslandurlaub
Art. 16 Bewilligungspflicht Meldepflichtige, die sich für länger als zwölf Monate ununterbrochen ins Ausland begeben wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde ins Ausland abmel- den, müssen sich einen Auslandurlaub bewilligen lassen. Von der Bewilligungs- pflicht ausgenommen ist ins Ausland abkommandiertes militärisches Personal.
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Art. 17 Gesuch
1 Das Gesuch um Auslandurlaub ist zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreise-
datum schriftlich und mit Beilage des Dienstbüchleins beim Kreiskommandanten einzureichen. 2 Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub über die zuständige schweizerische Vertretung ein.
Art. 18 Voraussetzungen für die Bewilligung 1 Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die Meldepflichtigen die Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz oder der Einrei- chung des nachträglichen Gesuchs nach Artikel 17 Absatz 2 aus der Wehrpflicht, der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben. 2 Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Dienst bereits einen persön- lichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Dienst geleistet haben.
3 Keinen Auslandurlaub erhalten Meldepflichtige:
a. gegen die eine militärgerichtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Militärdienstpflicht angeordnet ist oder die eine unbe- dingte Strafe, die gestützt auf das Militärstrafgesetz ausgesprochen wurde, noch nicht verbüsst haben; b. die als Grenzgänger den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und den Arbeitsort in der Schweiz haben; sie melden sich bei der für den Arbeitsort zuständigen kantonalen Militärbehörde an.
Art. 19 Zuständigkeit und Verfahren Der Kreiskommandant entscheidet über die Bewilligung des Auslandurlaubes und eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller schriftlich.
Art. 20 Wirkung
1 Die Bewilligung für einen Auslandurlaub ist rechtswirksam vom Datum der Aus-
reise aus der Schweiz an für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland.
2 Erfolgt die Ausreise und die zivilrechtliche Abmeldung nicht innerhalb eines
Monats nach dem bewilligten Ausreisedatum, so fällt die Bewilligung des Ausland- urlaubes dahin. Der Gesuchsteller muss dies dem Kreiskommandanten melden.
Art. 21 Meldepflicht bei Aufenthalt in der Schweiz Wer sich rechtmässig mehr als zwölf Monate im Ausland aufhielt und für weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten will, muss diesen Aufenthalt nicht beim Kreiskommandanten melden.
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6. Kapitel: Datenbearbeitung
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 22 Daten und Datenbeschaffung
1 Die Daten des militärischen Kontrollwesens sind im Anhang aufgeführt.
2 Die Daten für das militärische Kontrollwesen stammen von:
a. den meldepflichtigen Behörden und Personen; b. den Einwohnerkontrollen der Gemeinden.
3 Die Daten gemäss den Ziffern 85–90 des Anhangs werden nur mit Einwilligung
der Militärdienstpflichtigen erhoben.
4 Die Datenerhebungen und Meldungen nach dieser Verordnung sind unentgeltlich.
Art. 23 Auskunftsrecht Wird über sämtliche Daten, die im militärischen Kontrollwesen über eine Person vorhanden sind, Auskunft verlangt, so ist der Führungsstab der Armee für diese Auskunft zuständig.
Art. 24 Bekanntgabe von Daten an militärische Vereinigungen, Schiessvereine und die Medien 1 Auf schriftliches Gesuch hin können militärischen Vereinigungen und Schiessver- einen die in den Ziffern 2–4, 6, 30, 33 und 34 des Anhangs genannten Daten von Angehörigen der Armee bekannt gegeben werden. 2 Der Führungsstab der Armee ist zuständig für die Bekanntgabe der Daten und führt eine Liste der Empfänger.
3 Den Medien können die in den Ziffern 2–4, 7, 30, 33 und 34 des Anhangs genann-
ten Daten neu beförderter Offiziere und Unteroffiziere bekannt gegeben werden; bei Kommandanten von Truppenkörpern und höheren Stabsoffizieren zusätzlich die in den Ziffern 31 und 35 genannten Daten. Das VBS bezeichnet die zur Bekanntgabe befugten Stellen.
4 Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nicht einverstanden ist, kann jederzeit
schriftlich beim Führungsstab der Armee eine Sperrung verlangen. Kommandanten von Truppenkörpern und höhere Stabsoffiziere können die Bekanntgabe ihrer Daten an die Medien nur sperren lassen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können.
Art. 25 Dauer der Datenführung 1 Die Daten der Kontrollen werden bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst geführt. 2 Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren geführt.
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3 Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod
werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die Betroffenen ohne das entsprechende Ereignis nach Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst entlassen worden wären. 4 Daten nach Artikel 22 Absatz 3 werden so lange geführt, als sie nötig sind oder bis die Meldepflichtigen deren Entfernung verlangen.
5 Die Daten von Hilfskontrollen und Aktenablagen werden längstens während fünf
Jahren von ihrer Entstehung oder Ungültigkeit an gerechnet geführt.
Art. 26 Dauer der Führung von Daten über Strafen und Massnahmen
1 Die Daten über die Strafen oder Massnahmen werden vorbehältlich Artikel 25
Absatz 1 geführt: a. bei bedingt vollziehbaren Strafen bis zum Ablauf der Probezeit, bei Wider- ruf des bedingten Strafvollzugs nach Buchstabe b; b. bei unbedingt vollziehbaren Strafen und Massnahmen, bis folgende Fristen nach dem richterlichen Urteil über die Dauer der Strafe verstrichen sind:
1. bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches6
(StGB): 20 Jahre,
2. bei Gefängnis und bei den übrigen Massnahmen: 15 Jahre,
3. bei Gefängnisstrafen, die in Anwendung von Artikel 37bis Ziffer 1
StGB nach den Bestimmungen über die Haft vollzogen werden: zehn Jahre; c. bei Massnahmen gegenüber Jugendlichen, bis folgende Fristen nach dem Urteil verstrichen sind:
1. bei Einweisung in eine Anstalt nach Artikel 91 Ziffer 2 StGB: zehn
Jahre,
2. in den übrigen Fällen: fünf Jahre;
d. bis das Bundesamt für Justiz die Löschung der Strafe oder der Massnahme meldet. 2 Die Daten über Disziplinarstrafen nach Militärstrafrecht oder nach dieser Verord- nung, die von einer Militärbehörde oder einer zivilen Behörde mit militärischen Aufgaben ausgesprochen werden, werden im PISA während fünf Jahren ab Rechts- kraft der Strafverfügung geführt.
6 SR 311.0
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2. Abschnitt: Meldepflichtige Behörden
Art. 27 Allgemein Meldepflichtig sind Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden, militärische Kommandanten und Kommandostellen sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstraf- recht und Zivildienstrecht bearbeiten.
Art. 28 Einwohnerkontrollen
1 Die Einwohnerkontrollen melden dem zuständigen Kreiskommandanten bezüglich
Stellungspflichtigen oder Meldepflichtigen nach Artikel 12: a. am Ende eines Jahres die männlichen Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben; b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften; c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde; d. die Aufnahme von Männern im wehrpflichtigen Alter in das Schweizer Bür- gerrecht; e. Änderungen des Namens; f. Änderungen im Bürgerrecht; g. den Eintritt des Todes; h. Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die unter Vormundschaft gestellt werden.
2 Der Kreiskommandant leitet die Meldung nach Absatz 1 Buchstabe h an den
Führungsstab der Armee weiter.
Art. 29 Schweizerische Vertretungen Die Schweizerischen Vertretungen im Ausland melden dem Führungsstab der Armee: a. die Stellungspflichtigen im Ausland; b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.
Art. 30 Betreibungs- und Konkursämter
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden dem Führungsstab der Armee
unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrü- gerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet wurden.
2 Sie geben dem Führungsstab der Armee auf Anfrage Auskunft über bisherige und
hängige Betreibungs- und Konkursverfahren, die gegen Militärdienstpflichtige eröffnet wurden.
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Art. 31 Behörden mit strafrechtlichen Aufgaben
1 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben auf Anfrage dem Führungs-
stab der Armee zur Erwägung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation oder einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad Auskunft über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren, die gegen Angehö- rige der Armee eröffnet oder geführt wurden.
2 Das Oberauditorat meldet dem Führungsstab der Armee betreffend Wehrpflichti-
gen und Militärdienstpflichtigen: a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen; b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen; c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile; d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen; e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.
3 Das Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstab der Armee über männliche
Schweizer Bürger vom 18.–50. Altersjahr und über weibliche Militärdienstpflichtige unverzüglich: a. die rechtskräftigen Freiheitsstrafen, sowie die freiheitsentziehenden Mass- nahmen; b. den Widerruf eines bedingten Strafvollzuges; c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.
4 Die mit dem Vollzug von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen betrauten
Institutionen melden den Eintritt und die Entlassung eines Wehrpflichtigen oder einer Militärdienstpflichtigen unverzüglich dem Führungsstab der Armee.
3. Abschnitt: Personal-Informations-System der Armee (PISA)
Art. 32 Betrieb
1 Das Personal-Informations-System (PISA) wird vom VBS betrieben und den
Benützern mittels Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.
2 Inhaber der Datensammlung PISA ist der Führungsstab der Armee.
3 Der Führungsstab der Armee erlässt ein Bearbeitungsreglement.
4 Der Bund trägt die Kosten:
a. für den Betrieb und die Wartung des Informationssystems PISA und der beteiligten Organe des Bundes; b. der gesicherten Datenfernübermittlung zwischen den Kantonen und dem Bund.
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5 Die Kantone tragen die restlichen Kosten, die ihnen durch die Anwendung sowie
den Weiterausbau des PISA entstehen.
Art. 33 Bekanntgabe von Daten an die Betreiber von Simulatoren und Ausbildungssystemen
1 Die für die Ausbildung zwingend benötigten Daten aus dem PISA über die Perso-
nalien, die militärische Ausbildung und die geleisteten Dienste der Militärdienst- pflichtigen können Verwaltungseinheiten der Höheren Kaderausbildung sowie den Kommandanten der Lehrverbände für die von Ihnen betriebenen Simulatoren und technischen Ausbildungssystemen mit einem Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Datenschutzberater für das PISA haben für diese Systeme dieselben Kontroll- rechte wie für PISA.
4. Abschnitt:
Planung und Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee
Art. 34 Zweck
1 Die Planung des Personalbestandes der Armee bezweckt, die Entwicklung bezüg-
lich der Deckung des Sollbestandes und der Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen zu erkennen und die Entscheidgrundlagen für die Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen.
2 Die Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee bezweckt:
a. den Sollbestand und die Bereitschaftsreserve aller Truppenkörper und For- mationen möglichst optimal zu decken; b. Mutationen im Personalbestand zu erfassen und mit entsprechenden Mass- nahmen beim Nachwuchsbedarf oder durch Neueinteilungen und Versetzun- gen auszugleichen (Bestandesausgleich); c. die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee optimal nutzbar zu machen.
Art. 35 Zentrale Datenbank für die Armeeführung
1 Der Führungsstab der Armee führt für die Planung und Bewirtschaftung des Per-
sonalbestandes der Armee die Zentrale Datenbank für die Armeeführung (ZDA); er ist Inhaber der Datensammlung ZDA.
2 In der ZDA werden die folgenden anonymen Grunddaten geführt und bearbeitet:
a. Daten über die Truppengattungen und Dienstzweige; b. Daten über die Truppenkörper und Formationen, insbesondere:
1. Formationstypendaten mit Typenbezeichnungen, Gliederungen, Texten
und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen;
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2. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der verwaltenden und kontroll-
führenden Stellen sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone;
3. einheitsbezogene Daten mit Angabe von Dienstleistungs- und Sprach-
codes sowie die Strukturen; c. Verbindungen zwischen den Truppengattungs-, Dienstzweig-, Formations- typen- und Einheitsdaten; d. weitere Daten über Verwaltungs- und Kommandostellen, Einrichtungen sowie Material.
3 Die anonymen Grunddaten der ZDA bilden die Grundlage für die Kontrollführung
im PISA.
Art. 36 Zuständigkeiten
1 Der Chef der Armee überwacht die Planung und Bewirtschaftung des Personal-
bestandes der Armee und regelt die Bewirtschaftungsmassnahmen.
2 Der Führungsstab der Armee plant und bewirtschaftet den Personalbestand der
Armee.
7. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 37 Verhältnis zum Militärstrafgesetz (MStG)7 und zum Strafgesetzbuch (StGB)8 Erfüllt eine strafbare Handlung gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbe- stimmungen zugleich einen Straftatbestand nach dem MStG oder dem StGB, so wird der Fehlbare ausschliesslich nach diesen Gesetzen bestraft.
Art. 38 Strafbare Handlungen 1 Wehrpflichtige und Militärdienstpflichtige, die ihre Pflichten aus dem militäri- schen Kontrollwesen missachten, sind wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschrif- ten disziplinarisch zu bestrafen.
2 Wer einer Aufforderung oder Vorladung einer zuständigen Behörde, die in Durch-
führung dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen ist, unentschuldigt nicht Folge leistet oder sich gegenüber diesen Stellen ungebührlich benimmt, wird mit einer Diszipli- narbusse oder mit Arrest bis zu zehn Tagen bestraft.
7 SR 321.0 8 SR 311.0
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Art. 39 Zuständigkeit Die Disziplinarstrafgewalt für strafbare Handlungen nach Artikel 38 steht zu: a. den von den Kantonen bezeichneten Verwaltungseinheiten der kantonalen Militärbehörden; b. den Verwaltungseinheiten des VBS, die mit dem Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen betraut sind; c. der Dienststelle Rotkreuzdienst für Angehörige des Rotkreuzdienstes; d. der Feldpostdirektion für Angehörige der Feldpost.
Art. 40 Gebühren und Kosten Strafverfügungen, Verfügungen über die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest und Beschwerdeentscheide sind gebühren- und kostenfrei. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärstrafprozesses vom 23. März 19799 bei der Disziplinargerichtsbeschwerde.
Art. 41 Vollzug von Arreststrafen
1 Die Arreststrafe wird vollzogen:
a. wenn die bestrafte Person in der Schweiz einen Wohnsitz hat: vom Wohn- sitzkanton; b. wenn die bestrafte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hat: vom Hei- matkanton, dessen Bürgerrecht von der bestraften Person oder deren Vorfah- ren zuletzt erworben wurde.
2 Für Art und Form des Vollzuges gelten die Bestimmungen des MStG sinngemäss.
3 Die Kosten des Vollzugs werden von den Kantonen getragen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 42 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 199810 über das militärische Kontrollwesen wird aufgehoben.
9 SR 322.1 10 AS 1999 941, 2001 190
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Art. 44 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. April 200211 über die Rekrutierung (VREK) wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 9 Abs. 1bis und 3 1bis Eine Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen ist längstens bis zur Vollendung des 22. Altersjahres möglich. Danach darf eine Verschiebung längs- tens für ein Jahr bewilligt werden und nur, wenn ein zwingender Grund im Sinne von Artikel 31 der Verordnung vom 19. November 200312 über die Militärdienst- pflicht (MDV) vorliegt oder eine Teilnahme aus medizinischen Gründen unmöglich ist. Im Jahr, in dem der Stellungspflichtige das 25. Altersjahr vollendet, ist eine Verschiebung nur noch innerhalb dieses Jahres zulässig.
3 Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen
die Vorschriften der MDV.
Art. 10 Abs. 4 und 5 4 Wer ohne vollständige Beurteilung der Diensttauglichkeit vorzeitig entlassen wird, muss die Rekrutierungstage in ihrer vollen Länge wiederholen. 5 Im Übrigen gelten für die Anrechnung der Rekrutierungstage die Vorschriften der MDV13.
Art. 16 Abs. 4
4 Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Rekrutenschule die Vorschriften der
MDV14.
Art. 22 Abs. 2 und 4
2 Das VBS setzt Fachkommissionen zur Instruktion der Beschwerden ein.
4 Der Beschwerdeentscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
mit Beschwerde an den Bundesrat weitergezogen werden. Der Bundesrat entscheidet endgültig.
11 SR 511.11 12 SR 512.21 13 SR 512.21 14 SR 512.21
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Art. 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
10. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 22 Abs. 1)
Daten des militärischen Kontrollwesen Personalien
1. AHV-Nummer
2. Geburtsdatum
3. Familienname
4. Vorname
5. Ausgeübter Beruf
6. Wohnadresse
7. Wohngemeinde
8. Heimatgemeinde(n)
9. Heimatkanton(e)
10. Muttersprache
11. Änderungen der Personalien
Kontrolldaten
12. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militär-
behörde
13. Nachforschung Aufenthalt im Inland
14. Frühere Wohngemeinde(n)
15. Auslandurlaub
16. Konsularbezirk bei Erteilung des Auslandurlaubes
17. Nachforschung Aufenthalt im Ausland
18. Ausschreibung im automatisierten Fahndungsregister bei unbekanntem
Aufenthalt
Rekrutierungsdaten
19. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die
Rekrutierung
20. Rekrutierungsdatum und -zentrum
21. Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
22. Bestandener Sehtest
23. Kaderpotential Stufe I
24. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion
25. Verwaltende Stelle
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26. Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule
27. Anzahl geleistete Rekrutierungstage
28. Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion
im Zivilschutz
29. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG, mit Datum
Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung
30. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienst-
zweig sowie zum Generalstab, mit Datum
31. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung und zuständigem Kanton
32. Zugseinteilung in der Formation mit Angabe allfälliger Mobilmachungs-
detachemente
33. Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung
34. Funktion mit Datum der Übernahme
35. Neueinteilung und Versetzung, mit Datum
36. Besondere militärische Ausbildung
37. Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände
38. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der
Erneuerung
39. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
40. Kaderpotential Stufen II–IV und Z
41. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Datum der Prüfung
42. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss
vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises
43. Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Frie-
densförderungsdienst leisten
44. Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 3 VOA
45. Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht
46. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
47. Verfügungen Sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglich-
keit nach der Rekrutierung
48. Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst
oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Ent- scheidstelle
49. Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthe-
bung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)
50. Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
51. Entlassung aus der Militärdienstpflicht
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52. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
53. Tod
Dienstleistungen
54. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebots-
tableau)
55. Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grun-
des und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation
56. Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder
vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes
57. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und
des Grundes des Nichtbestehens
58. Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehr-
gang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung
59. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue
Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeit- punkt der Weiterausbildung, vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion und Einteilung im höheren Grad
60. Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mann-
schaftsgraden sowie von Unteroffizieren und Offizieren
61. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat
und noch leisten muss
Status nach Militärgesetz
62. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18, 19 und 49
MG; bei Artikel 18 MG mit Angabe der Nummer des Antragstellers
63. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG
64. Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG
65. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 8 MG
66. Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG
67. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG
68. Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17
MG
69. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG
70. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG
71. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG
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Militärische Kontrollwesen AS 2004
72. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit
Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit
73. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG
74. Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder
einer Befreiung von der Militärdienstpflicht
75. Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht
76. Datum der Statusbegründung oder -änderung
Wehrpflichtersatz
77. Daten der Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe für Ersatzpflichtige
Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen
78. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Artikel 38, mit Art der Disziplinar-
strafe und Strafmass
79. Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen)
80. Rechtskräftige Verurteilungen zu Gefängnis, Zuchthaus oder freiheitsentzie-
henden Massnahmen, mit verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass und Vollzugskanton
81. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz
82. Degradation
83. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug
84. Datum des Urteils
Mit Einwilligung erhobene Daten
85. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
86. Telefon- und Telefaxnummern
87. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post
88. Postzustelladresse (bei Bedarf)
89. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung
90. Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
Geschäftskontrolle
91. Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle
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