AS 2004 633
Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
vom 17. Dezember 2003
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
1. Abschnitt: Sitzungen des ETH-Rates
Art. 1 Sitzungsplanung
1 Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen
Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen. 2 Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Art. 2 Sitzungsvorbereitung
1 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor
der Sitzung zugestellt: a. die Einladung zur Sitzung mit Angabe von Zeit und Ort; b. die Traktandenliste; c. die für die Sitzung erforderlichen Akten. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin stellt im Auftrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Traktandenliste zusammen. In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussions- und beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.
3 Die Traktandenliste erhalten über die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen
hinaus: a. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten; b. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
SR 414.110.2 1 SR 414.110
2004-0008 633
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Art. 3 Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen
1 An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:
a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin; b. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin; c. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin; d. der Protokollführer oder die Protokollführerin.
2 Zur Behandlung von bestimmten Geschäften können Mitarbeiter und Mitarbeite-
rinnen aus dem Generalsekretariat des ETH-Rates sowie externe Fachpersonen beigezogen werden.
Art. 4 Antrags- und Stimmrecht
1 Antrags- und Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht
gilt ad personam, eine Stellvertretung ist nicht möglich.
2 Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.
3 Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungs-
anstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.
Art. 5 Beschlussfähigkeit Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste
1 Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der
stimmenden Mitglieder genehmigt.
2 Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden kön-
nen jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.
3 Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 7 Beschlussfassung 1 Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktan- diert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.
2 Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten
Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.
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3 Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsiden- tin den Ausschlag.
Art. 8 Ausstand 1 Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.
2 Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen
Mitglieds.
Art. 9 Protokoll 1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.
2 Das Protokoll erhalten:
a. die Mitglieder des ETH-Rates; b. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten; c. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.
3 Das Protokoll ist vertraulich.
4 Aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen kann ausnahmsweise für die Mit-
glieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden.
2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse
Art. 10 1 In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin ausnahmsweise eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Ausgenommen sind die Geschäfte der Rechtsetzung, der Rechtspflege und der Planung.
2 Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehr-
heit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
3 Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.
3. Abschnitt: Präsidialverfügungen
Art. 11 1 In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:
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a. auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich übertra- genen Kompetenz trifft; b. in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft. 2 Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.
4. Abschnitt: Information und Kommunikation des ETH-Rates
Art. 12
1 Teil jeder Beschlussfassung des ETH-Rates sind:
a. die Medieninformation; b. die interne und externe Kommunikation.
2 Bei allen Informations- und Kommunikationsmassnahmen wird dem Persönlich-
keits- und Datenschutz Rechnung getragen.
5. Abschnitt: Schnittstellen zu den Institutionen
Art. 13 Bereichssitzung 1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel viertel- jährlich zu einer Bereichssitzung mit: a. den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH; b. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten; c. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates.
2 Die Bereichssitzung dient dem Informationsaustausch und der Koordination.
3 Sie wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.
4 Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können sich begleiten lassen.
5 Es wird ein Kurzprotokoll geführt.
6 Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates
festgelegt.
Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
1 Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates
delegieren die Institutionen und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin regelt die Arbeitsweise der
Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.
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3 Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Generalsekretariat für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
6. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 15 Präsident oder Präsidentin 1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strate- gische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie: a. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH- Rates, soweit die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten mit dem Vollzug nicht direkt beauftragt sind; b. führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen; c. vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen; d. übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus; e. ist verantwortlich für die Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH- Bereiches; f. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich); g. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.
2 Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an
seiner nächstfolgenden Sitzung.
Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin: a. vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin des ETH-Rates; b. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung von dessen oder deren Aufgaben; c. erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.
2 SR 172.220.113
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Art. 17 Generalsekretär oder Generalsekretärin Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin: a. leitet das Generalsekretariat als den Stab des ETH-Rates; b. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die übrigen Mitglie- der des ETH-Rates; c. übernimmt Aufgaben im Verkehr mit Parlament und Bundesverwaltung sowie mit den Institutionen des ETH-Bereichs, soweit sie ihm oder ihr über- tragen sind.
7. Abschnitt: Ausschüsse des ETH-Rates
Art. 18 Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 20013 wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
17. Dezember 2003 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli
3 AS 2001 1073, 2002 205 4000