AS 2004 657
Verordnung des WBF über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten
Verordnung des EVD über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten
vom 27. Januar 2004
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6 der Wohnraumförderungs- verordnung vom 26. November 20031 (WFV), verordnet:
Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.
Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissverände- rungen werden folgende Pauschalen festgelegt: a. 0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache ver- bundenen Lasten und öffentlichen Abgaben; b. 4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
27. Januar 2004 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
SR 842.11 1 SR 842.1; AS 2004 551
2003-2735 657
Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten. AS 2004 V des EVD