AS 2004 753
Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
Änderung vom 21. Januar 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. September 20021 über das Gewerbe der Reisenden wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f f. Prüfbuch: von einer unabhängigen, in- oder ausländischen Konformitätsbe- wertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Anga- ben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berech- nungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektions- stelle sowie die gültige Bewilligung;
Art. 31 Abs. 2–3 und 5 2 Der erstmalige Nachweis der Sicherheit nach Artikel 21 ist innerhalb der folgenden Fristen zu erbringen: a. für Anlagen des Schaustellgewerbes: bis zum 31. Dezember 2004; b. für Anlagen des Zirkusgewerbes: bis zum 31. Dezember 2005. 2bis Bis zur erstmaligen Erbringung des Nachweises nach Artikel 21 erfolgt der Sicherheitsnachweis nach den geltenden kantonalen Vorschriften. 3 Für Anlagen, die nicht über ein Prüf- oder Revisionsbuch, das die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 3 erfüllt, verfügen, muss durch eine Inspektionsstelle (Art. 22) ein Revisionsbuch innerhalb der folgenden Fristen erstellt werden: a. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorien 1 und 2: bis zum 31. Dezember 2005; b. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 3: bis zum 31. Dezem- ber 2007; c. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 4: bis zum 31. Dezem- ber 2010.
5 Schaustellanlagen und Zirkuszelte, die neu in der Schweiz in Verkehr gesetzt
werden, müssen ab 1. Januar 2005 über ein Prüfbuch verfügen.
1 SR 943.11
2004-0057 753
Gewerbe der Reisenden AS 2004
II Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
21. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Gewerbe der Reisenden AS 2004
Anhang 2 (Art. 21)
Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises
Art der Anlagen Frist für Erneuerung
1. Kategorie
Grosszelte 5 Jahre
2. Kategorie
Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder 2 Jahre
3. Kategorie
Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte 3 Jahre
4. Kategorie
Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen, einfache Konstruktionen 4 Jahre
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Gewerbe der Reisenden AS 2004
Anhang 3 (Art. 24 Abs. 2)
Liste der Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und Zirkusse nach Gefährdungspotential
Art der Anlagen Minimale Deckungssumme (in Mio. Franken)
1. Kategorie
– Zelte mit mehr als 2000 Plätzen 20 – Zelte mit 1001–2000 Plätzen 15 – Zelte mit 101–1000 Plätzen 10 – Zelte mit 1– 100 Plätzen 5
2. Kategorie
Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder 15
3. Kategorie
Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte 5
4. Kategorie
Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen, einfache Konstruktionen 2
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