AS 2005 1251
Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz
Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)
vom 24. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 34 Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19522 (EOG), verordnet:
1. Kapitel: Entschädigung für Dienstleistende
1. Abschnitt: Anspruch auf Entschädigung
Art. 1 Erwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem
Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
Art. 2 Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 2 EOG)
Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.
Art. 3 Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) (Art. 1a Abs. 4 EOG)
Das Bundesamt für Sport bestimmt die Kurse, die nach Artikel 1a Absatz 4 EOG Anspruch auf Entschädigung geben.
SR 834.11
2004-2547 1251
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2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung
Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 11 EOG)
1 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und
auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohn berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermin- dertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit; b. Unfall; c. Arbeitslosigkeit; d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e. Mutterschaft; f. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. 2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbst- ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädi- gung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangs- lohns im betreffenden Beruf berechnet.
3 Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach
Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
Art. 5 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem Einkommen (Art. 11 EOG)
1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten
Personen, die: a. in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeits- verhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen aus- gesetzt ist; b. ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutterschaft, oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.
3 SR 831.101
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2 Das pro Tag erzielte vordienstliche Durchschnittseinkommen wird wie folgt ermit- telt: a. Für im Stundenlohn Beschäftigte wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt. b. Für im Monatslohn Beschäftigte wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt. c. Für anders entlöhnte Personen wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 28 geteilt.
3 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 2 ermittelt
werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen. 4 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehr- monatigen Abständen ausbezahlt werden, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 2 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.
Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen (Art. 11 EOG)
1 Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 5 haben,
wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umge- rechnete Erwerbseinkommen abgestellt.
2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens
nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.
Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende (Art. 11 EOG)
1 Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbsein-
kommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV- Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten.
3 War eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht
4 SR 831.10
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beitragspflichtig, so wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.
Art. 8 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind (Art. 11 EOG)
Die Entschädigung wird auf Grund der Summe der Einkommen aus unselbststän- diger und selbstständiger Tätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 4–7 ermittelt werden.
Art. 9 Entschädigung für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld bezogen haben (Art. 11 EOG)
Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht die Gesamtent- schädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.
Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz (Art. 9 Abs. 4 dritter Satz EOG)
Für Personen, die mindestens 40 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2bis EOG geleistet haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz 80 Prozent des vordienstlichen Durchschnittsein- kommens.
Art. 11 Dauer des Zivildienstes der einer Rekrutenschule entspricht (Art. 9 Abs. 3 EOG)
Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen: a. die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivil- dienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde; b. die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.
3. Abschnitt: Zulage für Betreuungskosten
Art. 12 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung (Art. 7 Abs. 1 EOG)
Als Kosten für die Kinderbetreuung werden insbesondere vergütet: a. Auslagen für Mahlzeiten der Kinder ausser Hause; b. Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden;
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c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen; d. Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte; e. Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der Dienst leisten- den Person betreuen.
Art. 13 Höhe der Zulage (Art. 7 Abs. 2 EOG) 1 Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 27 Prozent des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung multipliziert mit der Anzahl der Diensttage.
2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.
4. Abschnitt:
Betriebszulage für mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb (Art. 8 Abs. 2 EOG)
Art. 14 Anspruch auf die Betriebszulage haben Personen, die als mitarbeitende Familienmit- glieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und die: a. als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni
19525 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten oder
Ehegattin oder Ehegatte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind; b. ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten; und c. für die während mindestens zehn Tage eine Ersatzkraft im Betrieb tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebs- zulage erreicht.
5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs
Art. 15 Anmeldung (Art. 19 Abs. 3 EOG)
1 Der Anspruch auf eine Entschädigung ist auf einem offiziellen Anmeldeformular
geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind.
2 Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt das Anmeldeformular und die beson-
deren Formulare folgenden Stellen ab:
5 SR 836.1
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a. den militärischen Stäben und Einheiten; b. den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes; c. der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst sowie ihren Vollzugs- beauftragten; d. dem Bundesamt für Sport.
3 Das Anmeldeformular ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst
länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben.
4 Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in
kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben.
Art. 16 Bescheinigung der Diensttage (Art. 19 Abs. 3 EOG)
1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden
Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage. 2 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.
3 Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend
und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungs- berechtigten Kurstage.
4 Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.
5 Wurde ein falsches Anmeldeformular abgegeben oder ist das Anmeldeformular
verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus und bescheinigt darauf anhand des Dienstbüchleins oder des Ausweises über den Kursbesuch die entschädigungsberechtigten Diensttage.
Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber (Art. 19 Abs. 3 EOG)
Wird eine Dienst leistende Person als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin entschä- digt, so hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.
Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte (Art. 17 Abs. 1 EOG)
1 Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Arti-
kel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die anspruchsberechtigten Diensttage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15–17 gelten sinngemäss.
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2 Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienmitglied nach Artikel 14, so gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin.
Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse (Art. 17 Abs. 2 EOG)
1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und die Aus-
richtung der Entschädigung ist: a. für AHV-beitragspflichtige Personen: die Ausgleichskasse, die vor dem Ein- rücken für den Beitragsbezug zuständig war; b. für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Beitragspflicht nicht unterstellt sind: die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons; c. für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse. 2 Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse.
3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeit-
geber einzureichen.
6. Abschnitt: Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung
Art. 20 Festsetzung der Entschädigung (Art. 18 EOG)
1 Die Ausgleichskasse kann die Festsetzung der Grundentschädigung und der Kin-
derzulage an den Arbeitgeber delegieren, sofern die entschädigungsberechtigte Person nicht mehrere Arbeitgeber hat oder gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Die Ausgleichskasse überprüft die Berechnung des Arbeitgebers.
2 Auf Gesuch der entschädigungsberechtigten Person hat die Ausgleichskasse oder
der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen.
Art. 21 Auszahlung der Entschädigung (Art. 19 EOG)
1 Nach Eingang des Anmeldeformulars zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeit-
geber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Arti- kel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG6.
6 SR 831.10
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2 Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilwei- se in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt oder der Arbeit- geber seinen Sitz im Ausland hat.
3 DieEntschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf
Gesuch kann bar ausbezahlt werden.
4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise
der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.
Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland (Art. 18 und 19 EOG)
1 Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer
Franken festgesetzt.
2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates.
Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 19617 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung sinngemäss.
2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft
1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung
Art. 23 Beginn des Anspruchs (Art. 16c EOG)
Der Anspruch auf Entschädigung ensteht: a. wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder b. wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Art. 24 Aufschub des Entschädigungsanspruchs bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen (Art. 16c Abs. 2 EOG)
1 Der Beginn des Entschädigungsanspruchs wird aufgeschoben wenn:
a. die Mutter den Antrag nach Artikel 16c Absatz 2 EOG stellt; und b. durch ein Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass das Neugeborene kurz nach der Geburt mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss.
2 Der Aufschub beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am Tag, an welchem das
Neugeborene zur Mutter zurückkehrt oder stirbt.
7 SR 831.111
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Art. 25 Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme der Arbeit (Art. 16d EOG)
Der Anspruch auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbs- tätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
2. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer
Art. 26 Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten (Art 16b Abs. 1 Bst. a EOG)
Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer gemäss Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während der die anspruchs- berechtigte Mutter obligatorisch in einem Staat versichert war: a. für den das Abkommen vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/729 in ihrer angepassten Fassung10 gelten; b. der der Europäischen Freihandelszone angehört.
Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt (Art. 16b Abs. 2 EOG)
Bei vorzeitiger Geburt wird die in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a EOG fest- gesetzte Versicherungsdauer herabgesetzt: a. auf 8 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwanger- schaftsmonat erfolgt; b. auf 7 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwanger- schaftsmonat erfolgt; c. auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt.
8 SR 0.142.112.681 9 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1. 10 SR 0.831.109.268.1/.11 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozial- versicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amts- blatt der EG publizierte Fassung.
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3. Abschnitt: Mindesterwerbsdauer
Art. 28 Anrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten (Art 16b Abs. 1 Bst. b EOG)
Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer gemäss Artikel 16b Absatz 1 Buchsta- be b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während der die anspruchsberechtigte Mutter in einem Staat erwerbstätig war: a. für den das Abkommen vom 21. Juni 199911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 574/7212 in ihrer angepassten Fassung13 gelten; b. der der Europäischen Freihandelszone angehört.
Art. 29 Arbeitslose Mütter (Art. 16b Abs. 3 EOG)
Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie: a. bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder b. am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeits- losenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198214 erforderliche Beitragsdauer erfüllt.
Art. 30 Entschädigungsanspruch für arbeitsunfähige Mütter (Art. 16b Abs. 3 EOG) 1 Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeits- unfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buch- stabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt bezogen hat:
11 SR 0.142.112.681 12 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1. 13 SR 0.831.109.268.1/.11 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozial- versicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amts- blatt der EG publizierte Fassung. 14 SR 837.0
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a. eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung; oder b. Taggelder der Invalidenversicherung. 2 Erfüllt eine arbeitsunfähige Mutter die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.
4. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung
Art. 31 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen (Art. 16e EOG) 1 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter kein oder nur ein vermindertes Ein- kommen erzielt hat wegen: a. Krankheit; b. Unfall; c. Arbeitslosigkeit; d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
2 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 32 Entschädigung für Selbstständigerwerbende (Art. 16e EOG)
Für selbstständig erwerbende Mütter ist Artikel 7 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 33 Entschädigung für Mütter, die gleichzeitig Arbeitnehmerin und Selbstständigerwerbende sind (Art. 16e EOG)
Die Entschädigung wird auf Grund der Summe der Einkommen aus unselbstständi- ger und selbstständiger Tätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 30 ermittelt werden.
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5. Abschnitt:
Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung
Art. 34 Zuständige Ausgleichskasse und Bescheinigungen (Art. 17–19 EOG)
1 Artikel 19 Absätze 1 Buchstaben a und c, 2 und 3 ist sinngemäss anwendbar für
die Bestimmung der Ausgleichskasse, die für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig ist. 2 Für Mütter, die bis unmittelbar vor der Geburt eine unselbstständige Erwerbstätig- keit ausgeübt haben, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschä- digungsanspruchs ausgerichteten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung. 3 Für Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, vor der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aber eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäf- tigung.
Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung (Art. 18 und 19 EOG)
1 Für die Festsetzung der Entschädigung sind die Artikel 20 und 22 sinngemäss
anwendbar.
2 Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Beträgt die monat-
liche Entschädigung weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG15.
3 Für die Ausrichtung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 sinn-
gemäss.
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 36 Beiträge (Art. 19a EOG)
1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sin-
kenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV16 werden die Beiträge wie folgt berechnet:
15 SR 831.10 16 SR 831.101
Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz AS 2005
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
8 500 15 900 0,162 15 900 20 100 0,165 20 100 22 200 0,169 22 200 24 300 0,173 24 300 26 400 0,177 26 400 28 500 0,181 28 500 30 600 0,188 30 600 32 700 0,196 32 700 34 800 0,204 34 800 36 900 0,212 36 900 39 000 0,219 39 000 41 100 0,227 41 100 43 200 0,238 43 200 45 300 0,250 45 300 47 400 0,262 47 400 49 500 0,273 49 500 51 600 0,285
2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 13 bis 300 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.
Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 19a EOG)
1 Zahlt der Arbeitgeber der entschädigungsberechtigten Person die Entschädigung
aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurech- nen.
2 Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung
die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese Bei- träge gut.
3 Sie vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfal-
lenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 FLG17 oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet den entsprechen- den Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.
4 Von den Entschädigungen, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige
17 SR 836.1
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Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkom- men ein.
5 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Arbeitnehmerbeiträge abge-
zogen.
6 Artikel 8bis AHVV18 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht
anwendbar.
Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige (Art. 19a EOG) 1 Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.
2 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen.
3 Artikel 19 AHVV19 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht
anwendbar.
Art. 39 Abrechnung (Art. 21 EOG)
Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Aus- gleichskasse abzurechnen.
Art. 40 Uneinbringliche Rückerstattungen (Art. 20 EOG)
Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV20 anwendbar.
Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten (Art. 22 EOG) 1 Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlas- senenversicherung.
2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzs an die Verwal-
tungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.
18 SR 831.101 19 SR 831.101 20 SR 831.101
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Art. 42 Anwendbare Bestimmungen Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnittes sowie die Artikel 34–43, 200–203, 205–211, 212bis und 213 AHVV21 sinngemäss.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Vollzug
1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.
2 Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen, sowie, im
Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organi- satoren der Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und die Vollzugsstellen des Zivildienstes erlassen.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 24. Dezember 195922 zur Erwerbsersatzordnung (EOV)
2. Verordnung vom 31. Juli 197223 über die Erwerbsausfallentschädigung an
Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport»
Art. 45 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 199524 über die Krankenversicherung (KVV)
Art. 110 Grundsatz Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleich- artigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG25, der Militärversiche- rung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195226 für Dienstleistende und bei Mutterschaft zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversiche-
21 SR 831.101 22 AS 1959 2143, 1964 337, 1969 315, 1973 2153, 1976 63, 1981 1020, 1983 919, 1987 1397, 1992 1842, 1994 2177, 1996 2985, 1999 1854, 2002 723 3350 3942, 2003 5215 23 AS 1972 1750 24 SR 832.102 25 SR 832.20 26 SR 834.1
Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz AS 2005
rungen vor. Artikel 128 der Verordnung vom 20. Dezember 198227 über die Unfall- versicherung bleibt vorbehalten.
2. Verordnung vom 20. Dezember 198228 über die Unfallversicherung (UVV)
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
b. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Ent- schädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195229 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
Art. 115 Abs. 1 Bst. d
1 Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22
Absätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen: d. auf Taggeldern der Invalidenversicherung, Taggeldern der Militärversiche- rung und Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. Septem- ber 195230 sind keine Prämien zu entrichten.
Art. 46 Übergangsbestimmung Die tägliche Grundentschädigung für zivildienstleistende Personen, die am 31. Dezember 2003 mindestens 103 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absät- ze 1–3 EOG geleistet haben, wird während der restlichen Diensttage nach Artikel 10 EOG berechnet.
Art. 47 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
27 SR 832.202 28 SR 832.202 29 SR 834.1 30 SR 834.1