AS 2005 2885
Verordnung über die Militärversicherung
Verordnung über die Militärversicherung (MVV)
Änderung vom 27. April 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie auf die Artikel 81 Absatz 2 und 108 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (Gesetz),
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militär- gesetz vom 3. Februar 19954 und nach der Verordnung vom 19. November 20035 über die Militärdienstpflicht erfüllt.
3 Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Bevölkerungs- und Zivil- schutzgesetz vom 4. Oktober 20026 und nach der Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20037 die Schutzdienstpflicht erfüllt.
Art. 7 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste Als Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe l des Gesetzes gilt auch, wer an Missionen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20038 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte teilnimmt.
2005-0646 2885
Verordnung über die Militärversicherung AS 2005
Art. 10 Sachüberschrift Koordination mit Leistungen der Truppe, der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA), des Zivilschutzes, des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung
Art. 13 Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben
3 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt min-
destens sechs Monate.
Art. 19 Abs. 3
3 Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 8bis der Verordnung vom 31. Oktober
19479 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend Beiträge
der erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betreffend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.
Art. 20 Abs. 2
2 Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 19 AHVV10 betreffend Beiträge der
erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betreffend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.
Art. 28 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Medizinische Untersuchung vor der Rekrutierung 2 Wer eine solche Untersuchung wünscht, muss bei der Sanität der LBA ein schrift- liches Gesuch einreichen.
3 Die Sanität der LBA entscheidet über das Gesuch und bestimmt Art und Umfang
der medizinischen Untersuchung.
Gliederungstitel vor Art. 32a
4. Abschnitt: Verwaltungsverfahren und Rechtspflege
Art. 34 Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das BAG
1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes, die kantonalen
Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG11 und die Eidgenössische Daten- schutzkommission stellen ihre Entscheide dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu.
9 SR 831.101 10 SR 831.101 11 SR 830.1
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2 Das BAG ist berechtigt, diese Entscheide durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht anzufechten.
Art. 34b Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 35a
5. Abschnitt: Führung der Militärversicherung
Art. 35a 1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führt die Militärversiche- rung als eigene Sozialversicherung gemäss der zwischen ihr und dem Bund geschlossenen Vereinbarung.
2 Im Rahmen der Vereinbarung bestimmt die SUVA die Organisation und die Stel-
lung des Personals.
3 Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilperso-
nen, für die der Bund nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199512 haftet, klärt die Militärversicherung für das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Sachverhalt ab und nimmt gege- benenfalls die medizinische Beurteilung vor.
Art. 35b Aufgehoben
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
27. April 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
12 SR 510.10
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 19. Dezember 200113
über die Personensicherheitsprüfungen
Anhang 1 Ziff. 1
1. Generell einbezogene Funktionen in den Departementen
und der Bundeskanzlei … Gruppen- und Amtsdirektorinnen bzw. -direktoren sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit Ausnahme von … Streichen Bundesamt für Militärversicherung
2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 199814
Anhang
Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno Departament federal da l’intern
1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:
Streichen Bundesamt für Militärversicherung Office fédéral de l’assurance militaire Ufficio federale dell’assicurazione militare Uffizi federal d’assicuranza militara
13 SR 120.4 14 SR 172.010.1
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3. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200015 für das Eidgenössische
Departement des Innern
Art. 9 Abs. 3 Bst. a Ziff. 6 und Bst. b
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:
a. Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen wie auch über die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen:
6. Kranken-, Unfall- und Militärversicherung;
b. Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit, der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung und der Aus-, Weiter- und Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.
Art. 12 Aufgehoben
4. Verordnung vom 24. Oktober 197916
über die Militärstrafrechtspflege
Art. 60a Abs. 2 Bst. l
2 Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zuge-
stellt: l. in Fällen, bei denen eine der Militärversicherung unterstellte Person verletzt oder getötet worden ist: der Militärversicherung;
5. Verordnung vom 24. November 200417 über die medizinische
Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit
Anhang 2 Teil A Ziff. 7 Einleitung
7. Von der Militärversicherung:
…
15 SR 172.212.1 16 SR 322.2 17 SR 511.12
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6. Verordnung vom 5. Dezember 200318 über die ärztliche Beurteilung
der Schutzdienstpflichtigen
Art. 7 Bst. f Die ärztliche Beurteilung zur Überprüfung der Diensttauglichkeit können verlangen: f. die Militärversicherung für ihre Versicherten;
Art. 11 Abs. 2 Bst. b
2 Beschwerdeberechtigt sind:
b. die Militärversicherung;
7. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199419
Art. 124 Abs. 1 dritter Satz
1 … Für den Vollzug kann soweit erforderlich die Militärversicherung beigezogen
werden.
18 SR 520.15 19 SR 814.501
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