AS 2005 3031
Verordnung über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation
Verordnung über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation
Änderung vom 7. Juli 2005
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Dezember 19821 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation wird wie folgt geändert:
Art. 3 Kommission für Technologie und Innovation
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestellt die
Kommission für Technologie und Innovation (Kommission) aus Vertretern und Vertreterinnen der Wirtschaft und der Wissenschaft und einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt). 2 Es ernennt den Präsidenten oder die Präsidentin. Vizepräsident oder Vizepräsiden- tin ist der Vertreter oder die Vertreterin des Bundesamtes. Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
3 Das Bundesamt besorgt das Sekretariat der Kommission.
4 Die Mitglieder der Kommission und von ihr beigezogene Fachleute können zu
Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Art. 4 Bst. a a. Begutachtung der Gesuche um Gewährung von Bundesbeiträgen und Stel- lungnahme zur Erteilung von Forschungs- oder Entwicklungsaufträgen; sie kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.
II Diese Änderung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.
7. Juli 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
1 SR 823.312
2005-1492 3031
Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation AS 2005