AS 2005 4191
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 10. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 Spezialkategorie G
3 Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und
Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaft- lichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
Art. 4 Abs. 3 Spezialkategorie G
3 Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:
G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaft- lichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Trak- torfahrkurs teilgenommen hat.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 741.51
2005-0752 4191
Verkehrszulassungsverordnung AS 2005