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AS 2005 4193

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)

Änderung vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahr- zeugen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1, 1bis, 2, 3 und 6

1 Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typen-

genehmigung befreit und können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt ange- meldet werden. 1bis Aufgehoben

2 Aufgehoben

3 Von der Typengenehmigung befreit sind für schweizerische Hersteller jährlich

höchstens fünf von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.

6 Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen

ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengeneh- migung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt wurden, die vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) als den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig anerkannt sind.

II Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

1 SR 741.511

2005-0750 4193

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2005

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2005

Anhang 3 (Art. 32)

Ziff. 7

Aufgehoben

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