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AS 2005 4257

Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung

Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung (Zuständigkeitenverordnung-STEG)

vom 23. August 2005

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3 der Verordnung vom 12. Juni

19951 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV)

sowie auf die Artikel 13a und 13b der Verordnung vom 23. Juni 19992 über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Vollzug folgender Erlasse:

a. Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die Sicherheit von technischen Ein- richtungen und Geräten (STEG); b. STEV; c. Druckgeräteverordnung vom 20. November 20024; d. Druckbehälterverordnung vom 20. November 20025; e. Aufzugsverordnung.

2 Sie regelt zudem die Finanzierung dieses Vollzugs.

Art. 2 «Betrieb» In dieser Verordnung wird der Begriff «Betrieb» im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 19836 über die Unfallverhütung (VUV) verwen- det; Artikel 3 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

SR 819.116

2003-1487 4257

Zuständigkeitenverordnung-STEG AS 2005

Art. 3 Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen, Kollisionsregeln

1 Die Zuständigkeiten für die nachträglichen Kontrollen von technischen Einrich-

tungen und Geräten (TEG) nach Artikel 11 Absatz 2 STEV sind im Anhang gere- gelt.

2 Für TEG, die aus mehreren Teilen bestehen, welche unter verschiedene Produkte-

kategorien gemäss Anhang fallen, richtet sich die Zuständigkeit nach jenem Teil, von dem die Hauptgefährdung des TEG ausgeht.

3 Bei einem TEG, das gleichzeitig in verschiedenen Einsatzbereichen gemäss

Anhang Buchstaben a, c und h verwendet werden kann, ist die Zuständigkeit wie folgt geregelt: a. Bei begründeten Hinweisen auf einen Mangel ist das Kontrollorgan zustän- dig, bei welchem die entsprechende Meldung zuerst eintrifft. Dieses Kon- trollorgan informiert umgehend die für die andern Einsatzbereiche zuständi- gen Kontrollorgane sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) über sein Eingreifen. b. Trifft der Hinweis nach Buchstabe a gleichzeitig bei mehreren Kontrollorga- nen ein, insbesondere über das «Information and Communication System for Market Surveillance» (ICSMS), so bestimmen diese Kontrollorgane, welches von ihnen zuständig ist; sie richten sich dabei nach der voraussicht- lichen Häufigkeit des Produktes im jeweiligen Einsatzbereich. Das als zuständig erklärte Kontrollorgan informiert umgehend das seco über sein Eingreifen. c. Bei Stichproben wird die Zuständigkeit, auch bei nachträglich eingegange- nen begründeten Hinweisen, mit der Ankündigung der Stichprobe an das seco festgelegt. Das seco leitet den für die andern Einsatzbereiche zustän- digen Kontrollorganen die Information umgehend weiter. d. Bei Meldungen von Dritten an das seco legt dieses die Zuständigkeit fall- weise nach der Eignung fest. Das seco informiert die für die andern Einsatz- bereiche zuständigen Kontrollorgane umgehend über die Zuteilung.

4 Entspricht der Einsatzbereich eines TEG gemäss Anhang Buchstaben a, c, e und h

der Definition des Betriebes gemäss Artikel 2, wird das TEG jedoch gleichzeitig in ähnlichem Masse oder sogar vorwiegend von Personen beansprucht, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, wie insbesondere in Spitälern und Kaufhäusern, so richtet sich die Zuständigkeit danach, ob das zu kontrollierende TEG einem betrieblichen oder einem ausserbetrieblichen Verwendungszweck dient.

Art. 4 Zuständigkeitskonflikte Bei Zuständigkeitskonflikten entscheidet das seco nach Anhörung der Kontrollorga- ne und unter Berücksichtigung von deren Eignung.

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Art. 5 Gesamtverantwortung und Beizug weiterer Kontrollorgane 1 Das zuständige Kontrollorgan trägt die Gesamtverantwortung für die Kontrolle und Prüfung aller formellen und materiellen Anforderungen an das betroffene TEG. 2 Es kann für die Kontrolle und Prüfung von Teilaspekten andere in dieser Verord- nung bezeichnete Kontrollorgane beiziehen.

Art. 6 Aufzugsregister Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) nimmt die Meldungen der Montagebetriebe gemäss Artikel 13a der Aufzugsverord- nung entgegen und erfasst diese in dem von ihm geführten Register.

Art. 7 Gebühreneinnahmen der Kontrollorgane Die Kontrollorgane finanzieren ihre Aufwendungen in erster Linie aus den Gebüh- reneinnahmen, die sie gestützt auf die Verordnung vom 30. April 19997 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte erheben.

Art. 8 Prämienzuschlag Durchführungsorgane des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19818, welche die nachträgliche Kontrolle nach den Artikeln 11 und 12 STEV in Betrieben vollzie- hen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buchstabe f VUV9, soweit die Gebühreneinnahmen nach Artikel 7 ihren Aufwand nicht decken.

Art. 9 Weitere Vollzugskosten Vollzugskosten, die weder durch Gebühren noch durch den Prämienzuschlag finan- ziert werden können, werden vom seco abgegolten; vorbehalten bleiben abweichen- de vertragliche Regelungen gemäss Artikel 10.

Art. 10 Vertragliche Regelungen Rechte und Pflichten der Kontrollorgane sowie die detaillierte Finanzierung des Vollzugs werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen dem Bund und den betroffenen Institutionen geregelt.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Dezember 197910 über die Zuständigkeit von Fachorgani- sationen zur Kontrolle technischer Einrichtungen und Geräte wird aufgehoben.

7 SR 172.048.191 8 SR 832.20 9 SR 832.30 10 AS 1995 1009 1011

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Art. 12 Übergangsbestimmungen Kontrollverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet wurden, werden durch das nach altem Recht zuständige Kontrollorgan weitergeführt. Dieses kann dafür die entsprechenden Gebühren auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung erheben.

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft

23. August 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

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Anhang (Art. 3 Abs. 1)

Zuständigkeiten für die nachträglichen Kontrollen

Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan

a. Maschinen, insbesondere gemäss Arti- kel 2 Absatz 1 STEV:

1. in Betrieben, mit Ausnahme von TEG Schweizerische Unfallversicherungs-

gemäss den Ziffern 3 und 5 anstalt (Suva)

2. ausserhalb von Betrieben, insbesonde- Schweizerische Beratungsstelle

re im Strassenverkehr, Sport und für Unfallverhütung (bfu) Haushalt, mit Ausnahme von TEG gemäss den Ziffern 3, 4 und 5

3. in der Landwirtschaft und im Garten- agriss (Stiftung Agri-Sicherheit

bau, mit Ausnahme von TEG gemäss Schweiz) den Ziffern 4 und 5

4. Personenbeförderungsanlagen ausser- Eidgenössisches Inspektorat für

halb von Betrieben, bei denen ein Aufzüge im ausserbetrieblichen Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Platt- Bereich (EIA) form, Treppenstufen, Fahrband oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird und deren Sicherheit nicht anderweitig bundesrechtlich geregelt ist, mit Aus- nahme von Jahrmarktgeräten

5. Seilbahnen, Skilifte und ausserhalb Interkantonales Konkordat für

von Gebäuden schräg geführte Seilbahnen und Skilifte (IKSS) Aufzüge, soweit deren Sicherheit nicht anderweitig bundesrechtlich geregelt ist b. Gasgeräte, insbesondere gemäss Artikel

2 Absatz 2 STEV, sowie weitere techni-

sche Einrichtungen und Geräte für:

1. Herstellung bis Verwendung von Schweizerischer Verein des Gas- und

Gasbrenn- und Gastreibstoffen wie Wasserfaches (SVGW) Stadtgas, Erdgas, Flüssiggas, Klärgas, Biogas oder ähnliche Gase

2. Herstellung bis Verwendung von Schweizerischer Verein

technischen Gasen und Gasen für den für Schweisstechnik (SVS) Medizinalbereich

3. gasgestütztes Schweissen, Schneiden Schweizerischer Verein

und verwandte Verfahren für Schweisstechnik (SVS)

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Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan

c. persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere gemäss Artikel 2 Absatz 3 STEV:

1. in Betrieben, mit Ausnahme von TEG Schweizerische Unfallversicherungs-

gemäss Ziffer 3 anstalt (Suva)

2. ausserhalb von Betrieben, insbesonde- Schweizerische Beratungsstelle für

re im Strassenverkehr, Sport und Unfallverhütung (bfu) Haushalt, mit Ausnahme von TEG gemäss Ziffer 3

3. in der Landwirtschaft und im Garten- agriss (Stiftung Agri-Sicherheit

bau Schweiz) d. Druckbehälter und Druckgeräte, insbe- Schweizerischer Verein für techni- sondere gemäss der Druckgeräteverord- sche Inspektionen (SVTI) nung vom 20. November 200211 und der Druckbehälterverordnung vom 20. November 200212 e. Aufzüge gemäss Artikel 1 der Aufzugs- verordnung vom 23. Juni 199913:

1. in Betrieben Schweizerische Unfallversicherungs-

anstalt (Suva)

2. ausserhalb von Betrieben Eidgenössisches Inspektorat für

Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) f. TEG für nicht gasgestütztes Schweissen, Schweizerischer Verein für Schneiden und verwandte Verfahren Schweisstechnik (SVS) g. TEG in Wasserversorgungssystemen und Schweizerischer Verein des Gas- und Trinkwasserinstallationen Wasserfaches (SVGW) h. TEG, die nicht unter die Buchstaben a–g fallen:

1. in Betrieben, mit Ausnahme von TEG Schweizerische Unfallversicherungs-

gemäss Ziffer 3 anstalt (Suva)

2. ausserhalb von Betrieben, insbesonde- Schweizerische Beratungsstelle für

re im Strassenverkehr, Sport und Unfallverhütung (bfu) Haushalt, mit Ausnahme von TEG gemäss Ziffer 3

3. in der Landwirtschaft und im Garten- agriss (Stiftung Agri-Sicherheit

bau Schweiz)

11 SR 819.121 12 SR 819.122 13 SR 819.13

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