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AS 2005 4279

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

1. Kapitel: Grundsätze der beruflichen Vorsorge

1. Abschnitt: Angemessenheit

Art. 1 Beiträge und Leistungen (Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)

1 Ein Vorsorgeplan gilt als angemessen, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2

und 3 erfüllt sind.

2 Gemäss Berechnungsmodell:

a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionie- rung; oder b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne bezie- hungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Pro- zent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.

3 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG

liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicher- baren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung.

4 Sieht

der Vorsorgeplan Kapitalleistungen vor, so sind für die Bewertung der Angemessenheit die entsprechenden Rentenleistungen zugrundezulegen, wie sie sich bei Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes und, falls kein regle-

1 SR 831.441.1

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mentarischer Umwandlungssatz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssatzes nach Artikel 14 Absatz 2 BVG ergeben.

Art. 1a Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen (Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)

1 Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen

ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.

2 Selbständigerwerbende, die ihr Einkommen in mehreren Vorsorgeeinrichtungen

versichern lassen, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.

Art. 1b Vorzeitiger Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte

Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19932 (FZG) hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Alters- leistungen ganz oder teilweise auszugleichen. 2 Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird.

2. Abschnitt: Kollektivität

Art. 1c Vorsorgepläne (Art. 1 Abs. 3 BVG)

1 Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung

oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objek- tiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der aus- geübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohn- höhe.

2 Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person

eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grund- sätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 44 BVG.

2 SR 831.42

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Art. 1d Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen (Art. 1 Abs. 3 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk können für die Versicherten jedes Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläne anbieten.

2 Die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnpro-

zenten muss beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens 2/3 der Beitragsanteile beim Vorsorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betra- gen. Der Beitragssatz des Arbeitgebers muss in jedem Plan gleich hoch sein.

Art. 1e Wahl der Anlagestrategien (Art. 1 Abs. 3 BVG)

Nur Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich Lohnanteile über dem andert- halbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.

3. Abschnitt: Gleichbehandlung

(Art. 1 Abs. 3 BVG)

Art. 1f Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.

4. Abschnitt: Planmässigkeit

(Art. 1 Abs. 3 BVG)

Art. 1g Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versicher- tenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsor- geplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.

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5. Abschnitt: Versicherungsprinzip

(Art. 1 Abs. 3 BVG)

Art. 1h 1 Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 6 Prozent aller Beiträ- ge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind; massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung. Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber ange- schlossen, so sind für die Berechnung des Mindestanteils jeweils die Beiträge für die Kollektive und Pläne eines einzelnen Arbeitgebers in dieser Vorsorgeeinrichtung massgebend. 2 In Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich die weitergehende und ausserob- ligatorische Vorsorge betreiben, ist das Versicherungsprinzip auch dann eingehalten, wenn gemäss Reglement das Altersguthaben ohne Risikoschutz geäufnet wird in Fällen, in denen sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und deshalb die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität abgelehnt wird. In diesen Fällen kann die Altersleistung nur in Rentenform bezogen werden.

6. Abschnitt: Mindestalter für den Altersrücktritt

(Art. 1 Abs. 3 BVG)

Art. 1i 1 Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen.

2 Frühere Altersrücktritte als nach Absatz 1 sind zulässig:

a. bei betrieblichen Restrukturierungen b. bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind.

1a. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn

Art. 1j Bisheriger Artikel 1

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Art. 43 Abs. 1 Bst. b 1 Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn: b. ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören, bei Vorsorgeeinrich- tungen, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet worden sind, wenn ihr weniger als dreihundert aktive Versicherte angehören.

Art. 48g letzter Satz … Personen und Einrichtungen, auf welche das Bankengesetz vom 8. November 19343 anwendbar ist, brauchen die jährliche schriftliche Erklärung nicht abzugeben.

Gliederungstitel vor Art. 60a

5. Kapitel:

Einkauf, versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen

Art. 60a Einkauf (Art. 1 Abs. 3 und 79b Abs. 1 BVG)

1 Für die Berechnung des Einkaufs müssen die gleichen, nach fachlich anerkannten

Grundsätzen festgelegten Parameter eingehalten werden wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (Art. 1g).

2 Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der

Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 13. November 19854 über die steuerliche Abzugs- berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom Einkommen höchs- tens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung. 3 Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, die sie nicht nach Artikel 3 und 4 Absatz 2bis FZG5 in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag.

Art. 60b Sonderfälle (Art. 79b Abs. 2 BVG)

Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeein- richtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Diese Limite gilt auch für Einkäufe gemäss den Artikeln 6 und 12 FZG6. Nach Ablauf der fünf Jahre

3 SR 952.0 4 SR 831.461.3 5 SR 831.42 6 SR 831.42

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muss die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person ermöglichen, sich in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen.

Art. 60c Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen (Art. 79c BVG)

1 Die Begrenzung des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens

nach Artikel 79c BVG gilt für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die ein Versicherter bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen hat.

2 Hat der Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe

aller seiner AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, so muss er jede seiner Vorsorgeein- richtungen über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse sowie die darin versi- cherten Löhne und Einkommen informieren. Die Vorsorgeeinrichtung weist den Versicherten auf seine Informationspflicht hin. 3 Für Versicherte, die am 1. Januar 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben, gilt bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeverhältnissen die Begrenzung des versi- cherbaren Lohns oder des versicherbaren Einkommens für die Risiken Tod und Invalidität nach Artikel 79c BVG nicht.

Art. 60d Einkauf und Wohneigentumsvorbezug (Art. 79b Abs. 3 BVG)

In den Fällen, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentums- förderung nach Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG nicht mehr zulässig ist, darf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung freiwillige Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorge- ansprüche nicht überschreiten.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juni 2005

a. Formelle Anpassung Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die formelle Anpassung der Reglemente inner- halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung vornehmen.

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b. Anlagestrategien Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten Möglichkeiten der Wahl einer Anlagestrategie angeboten, die nicht mit Artikel 1e vereinbar sind, muss sie ihre Regelung innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung Artikel 1e anpassen. c. Versicherungsprinzip Guthaben in Vorsorgeeinrichtungen, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen und die den Anforderungen von Artikel 1h nicht genügen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr weiter geäufnet werden. d. Mindestalter für den Altersrücktritt Vorsorgeeinrichtungen können bisherige reglementarische Bestimmungen, die ein tieferes Rentenalter als 58 Jahre vorsahen, während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung für jene Versicherten beibehalten, die am 31. Dezember 2005 bei ihnen versichert waren.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 3. Oktober 19947 über die Wohneigentumsförderung

mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 14 Abs. 1 Aufgehoben

2. Verordnung vom 13. November 19858 über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Art. 2 Abs. 2 und 3

2 Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

3 Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach

Absatz l Buchstabe b Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeich- nen.

3. Verordnung vom 3. März 19979 über die berufliche Vorsorge

von arbeitslosen Personen Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195910 über die

Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 Absatz 1 BVG folgendermassen gekürzt:

Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge einer ganzen Rente

¼ ¼ ½ ½ ¾ ¾

7 SR 831.411 8 SR 831.461.3 9 SR 837.174 10 SR 831.20

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Art. 4 Abs. 4 4 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 3 gilt auch für die obligatorische Versi- cherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 3 Absatz 1 gekürzt werden.

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