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Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung
Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
vom 14. September 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (Hochschulinstitut).
Art. 2 Rechtsform 1 Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit und Sitz in Bern. 2 Es ist in seiner Organisation und seiner Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
3 Das Hochschulinstitut wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Art. 3 Aufgaben und Rahmenbedingungen
1 Das Hochschulinstitut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und For-
schung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung. 2 Das Hochschulinstitut bietet seine Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.
Art. 4 Kooperation Das Hochschulinstitut arbeitet mit in- und ausländischen Hochschulen, dem Bun- desamt für Berufsbildung und Technologie sowie anderen in der Berufsbildung tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen zusammen.
SR 412.106.1 1 SR 412.10
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Art. 5 Kommerzielle Nebentätigkeiten 1 Das Hochschulinstitut kann gegen ein marktübliches Entgelt für Dritte Leistungen erbringen, soweit diese in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen. 2 Es muss das Rechnungswesen so ausgestalten, dass die Kosten und die Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Kommerzielle Nebentätigkeiten dürfen nicht quersubventioniert werden. 3 Das Hochschulinstitut ist im Bereich der kommerziellen Nebentätigkeiten densel- ben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.
2. Kapitel: Bildungsangebote
Art. 6 Diplomstudiengänge
1 Das Hochschulinstitut bietet Diplomstudiengänge für Studierende mit Hochschul-
abschluss oder mit Abschluss der höheren Berufsbildung nach dem 3. Kapitel des BBG an.
2 Der Diplomstudiengang umfasst 60 Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien
vom 4. Dezember 20032. Die Abschlüsse berechtigen zu folgenden geschützten Titeln: a. dipl. Berufsfachschullehrerin oder dipl. Berufsfachschullehrer; b. dipl. Lehrerin oder dipl. Lehrer der Höheren Fachschule.
Art. 7 Masterstudiengang
1 Das Hochschulinstitut bietet einen Masterstudiengang für Studierende mit Hoch-
schulabschluss an.
2 Der Masterstudiengang umfasst 90–120 Kreditpunkte nach den Bologna-Richt-
linien vom 4. Dezember 20033. Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel «Master of Science in Berufsbildung».
3 Das Hochschulinstitut lässt den Masterstudiengang akkreditieren.
Art. 8 Übrige Bildungsangebote und Weiterbildungsangebot Der Rat des Hochschulinstituts (EHB-Rat) regelt die übrigen Bildungsangebote und die Weiterbildungsangebote sowie die Bezeichnungen der Abschlüsse.
2 SR 414.205.1 3 SR 414.205.1
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Art. 9 Reglement zu den Bildungsangeboten Der EHB-Rat regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das Prüfungs- wesen in einem Reglement.
3. Kapitel: Organisation
Art. 10 Organe
1 Die Organe der Hochschule sind:
a. der EHB-Rat; b. die Direktorin oder der Direktor; c. die Revisionsstelle.
2 Der Bundesrat wählt die Organe. Er kann sie aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 11 EHB-Rat 1 Der EHB-Rat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Sie werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder
und Spesen. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizeprä- sidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Der EHB-Rat:
a. bestimmt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats die Strategie des Hoch- schulinstituts; b. vertritt das Hochschulinstitut gegenüber dem Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartement (Departement) und den Behörden des Bundes; c. bereitet den Leistungsauftrag und den Bericht über die Erfüllung des Leis- tungsauftrags zuhanden des Departements vor; d. beschliesst den Aufgaben- und Finanzplan und das Budget des Hochschul- instituts; e. erstellt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und veröffentlicht diese nach Genehmigung durch den Bundesrat; f. erlässt die Geschäftsordnung; g. regelt die Organisation des Hochschulinstituts und die Zusammensetzung sowie die Aufgaben der Hochschulleitung in einem Organisationsreglement; h. erlässt Ausführungsbestimmungen über das Rechnungswesen unter Vorbe- halt der Genehmigung des Bundesrates; i. beantragt dem Bundesrat die Wahl der Direktorin oder des Direktors;
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j. ernennt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung auf Antrag der Direk- torin oder des Direktors; k. erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung. 4 Im Übrigen erfüllt der EHB-Rat die Aufgaben nach den Artikeln 9, 15, 16, 21, 26,
33 und 34.
Art. 12 Direktorin oder Direktor 1 Die Direktorin oder der Direktor ist dem EHB-Rat unterstellt und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Die Direktorin oder der Direktor:
a. organisiert und leitet das Hochschulinstitut; b. stellt das Personal an, soweit nicht der EHB-Rat zuständig ist. 3 In der Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors liegen sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.
Art. 13 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und die Jahresrechnung.
2 Sie prüft, ob das interne Kontrollsystem funktioniert.
3 Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der
Prüfungen.
4. Kapitel: Hochschulangehörige und deren Tätigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Hochschulangehörige Angehörige des Hochschulinstituts sind: a. die Mitglieder der Hochschulleitung; b. die Dozentinnen und Dozenten; c. die Lehrbeauftragten; d. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; e. das administrative und das technische Personal; f. die Studierenden.
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Art. 15 Hochschulversammlung
1 Die Hochschulversammlung setzt sich paritätisch aus den Vertreterinnen und
Vertretern der verschiedenen Gruppen von Hochschulangehörigen zusammen. Jede Gruppe wählt ihre Vertretung. Dabei wird auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter geachtet.
2 Der EHB-Rat konsultiert die Hochschulversammlung, bevor er Beschlüsse fällt,
die für das Hochschulinstitut von allgemeinem Interesse sind.
Art. 16 Arbeits- und Auftragsverhältnisse
1 Die Arbeitsverhältnisse an der Hochschule richten sich:
a. nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004 (BPG); und b. soweit diese Verordnung und die Regelungen des EHB-Rates nach Absatz 2 nichts anderes bestimmen, nach den für das Personal der Bundesverwaltung geltenden Ausführungsbestimmungen zum BPG.
2 Soweit erforderlich erlässt der EHB-Rat zum Arbeitsverhältnis im Rahmen des
BPG und dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Der EHB-Rat ist zuständige Stelle nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 20015 (BPV). Er ist ebenfalls zuständig für alle Entscheide betreffend Funktionsbewertung und Einreihung nach den Artikeln 52–54 BPV sowie für die Regelung der Vergütungen nach Artikel 72 BPV. 4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht mit den Lehrbeauftragten ein Auftrags- verhältnis.
Art. 17 Mobilität des wissenschaftlichen Personals Das Hochschulinstitut fördert die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durch eine geeignete Personal- und Lohnpolitik.
Art. 18 Berufliche Vorsorge Personen, die zur Hochschule in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind bei der Pen- sionskasse des Bundes nach deren Gesetzgebung versichert. Das Hochschulinstitut ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe c des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 20006.
Art. 19 Rechte an Immaterialgütern
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Hochschulinstitut alle Rechte an
Immaterialgütern, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsver- hältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer ver- traglichen Pflichten geschaffen worden sind.
4 SR 172.220.1 5 SR 172.220.111.3 6 SR 172.222.0
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2 Bei Computerprogrammen, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem
Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, hat das Hochschulinstitut die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann das Hochschulinstitut vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.
3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaf-
fen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, ange- messen beteiligt.
2. Abschnitt: Dozentinnen und Dozenten
Art. 20 Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten bilden fachlich qualifizierte und handlungskompe-
tente Berufsbildungsverantwortliche aus. 2 Sie fördern ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Ver- breitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich.
Art. 21 Tätigkeiten ausserhalb des Hochschulinstituts
1 Die Dozentinnen und Dozenten können sich ausserhalb ihrer Anstellung in eige-
nem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung beruflich betä- tigen, namentlich als Sachverständige.
2 Für Tätigkeiten nach Absatz 1 haben die Dozentinnen und Dozenten auf Antrag
der Direktorin oder des Direktors die Bewilligung des EHB-Rats einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Tätigkeit den Hochschulinteressen nicht entge- gensteht.
3 Benützen die Dozentinnen und Dozenten für entgeltliche Tätigkeiten nach
Absatz 1 Mittel der Hochschule wie Personal, IT-Anlagen, Bibliothek oder Sekre- tariat, so haben sie das Hochschulinstitut zu entschädigen. Der EHB-Rat erlässt entsprechende Vorschriften.
Art. 22 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Dozentin oder Dozent ist wählbar, wer mindestens ein Lizentiat oder einen
Mastertitel einer Hochschule erworben hat und über berufspädagogische Fähigkeiten verfügt. 2 Wählbar ist auch, wer besonders geeignet ist, namentlich wer eine mehr als fünf- jährige Lehrtätigkeit im Berufsbildungsbereich nachweist.
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3. Abschnitt: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 23 1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen in Unterstützung der Dozentinnen und Dozenten Arbeiten in Forschung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit.
2 Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.
5. Kapitel: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 24 Aufsicht
1 Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
2 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Ober- aufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.
Art. 25 Leistungsauftrag
1 Der Bundesrat erteilt dem EHB-Rat einen Leistungsauftrag.
2 Der Leistungsauftrag bestimmt die strategischen Ziele, die das Hochschulinstitut unter Berücksichtigung der bildungspolitischen Rahmenbedingungen mit seinen Leistungen und in betrieblicher Hinsicht zu erreichen hat. Er legt die Methoden und Kriterien fest, nach denen die Zielerreichung zu überprüfen ist.
3 Er ist zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.
4 Das Departement konsultiert die eidgenössische Berufsbildungskommission zu den
Zielen, die die Leistungen festlegen.
Art. 26 Berichterstattung
1 Der EHB-Rat erstattet dem Bundesrat Bericht über den Stand der Erfüllung des
Leistungsauftrags im abgelaufenen Geschäftsjahr. Die eidgenössische Berufsbil- dungskommission nimmt davon Kenntnis.
2 Im letzten Jahr der Leistungsperiode erstellt der EHB-Rat im Hinblick auf die
Erneuerung des Leistungsauftrags zuhanden des Bundesrates einen Bericht über die Erreichung der Ziele.
3 Die eidgenössische Berufsbildungskommission verfasst zuhanden des Bundesrats
eine Stellungnahme.
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Art. 27 Statistische Angaben Das Hochschulinstitut liefert dem Departement oder den vom Departement bezeich- neten Stellen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für den Vollzug des Bundes- statistikgesetzes vom 9. Oktober 19927 erforderlich sind.
Art. 28 Immobilien
1 Der Bund kann dem Hochschulinstitut zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete
Lokalitäten zur Verfügung stellen.
2 Die Nutzung der Immobilien des Bundes wird zwischen Bund und Hochschul-
institut vertraglich geregelt und erfolgt zu kostendeckenden Preisen.
6. Kapitel: Finanzen und Gebühren
Art. 29 Finanzierungsarten
1 Das Hochschulinstitut finanziert seine Tätigkeiten insbesondere aus:
a. dem Finanzierungsbeitrag des Bundes; b. Gebühren; c. Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit Dritten; d. Zuwendungen. 2 Der Bund ermöglicht dem Hochschulinstitut mit seinem Finanzierungsbeitrag, dass das Institut seinen Leistungsauftrag erfüllen kann. Bei der Bemessung werden die Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung angemessen berücksichtigt.
3 Der Bundesrat beantragt dem Parlament einen Zahlungsrahmen für die Dauer des
Leistungsauftrags.
4 Das Hochschulinstitut bemüht sich aktiv um Einnahmen und Drittmittel.
Art. 30 Tresorerie
1 Der Bund gewährt dem Hochschulinstitut zur Sicherstellung seiner Zahlungs-
bereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu Marktzinsen.
2 Das Hochschulinstitut legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.
3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Hochschulinstitut
und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.
Art. 31 Rechnungslegung 1 Die Rechnungslegung des Hochschulinstituts stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
7 SR 431.01
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2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach den im Finanzhaus- haltsgesetz vom 6. Oktober 19898 genannten Rechnungslegungsstandards.
Art. 32 Reserven
1 Ein Gewinn des Hochschulinstituts ist den Reserven zuzuweisen.
2 Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von
Projekten und geplanten Investitionen verwendet.
3 Übersteigen die Reserven während der Periode des Zahlungsrahmens eine für das
Hochschulinstitut angemessene Höhe oder fällt die Notwendigkeit einer Finanzie- rung von Projekten und geplanten Investitionen dahin, so werden die Reserven bei der Festsetzung des Finanzierungsbeitrages des Bundes berücksichtigt.
Art. 33 Gebühren
1 Das Hochschulinstitut erhebt für seine Leistungen Gebühren.
2 Der EHB-Rat kann von der Gebührenpflicht Aus- und Weiterbildungsangebote
ausnehmen, die: a. für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind; b. mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätig- keit absolviert werden.
3 Der EHB-Rat:
a. legt im Gebührenreglement die Gebührentarife fest unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat; b. bestimmt im Gebührenreglement, in welchen Fällen von der Erhebung kos- tendeckender Gebühren abgesehen wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat; dies betrifft namentlich die Studiengebühren der Bil- dungsgänge nach den Artikeln 6 und 8.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 20049 (AllgGV).
8 SR 611.0 9 SR 172.041.1
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7. Kapitel: Disziplinarrecht
Art. 34
1 Disziplinarmassnahmen sind:
a. der Verweis; b. der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen; c. der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen. 2 Die Direktorin oder der Direktor spricht den Verweis aus. Die Präsidentin oder der Präsident des EHB-Rats spricht den Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen aus. Der EHB-Rat verfügt den Aus- schluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.
3 Die oder der Beschuldigte hat insbesondere das Recht:
a. Einsicht in die Akten zu nehmen; b. vorgeladen und befragt zu werden; c. sich selbst oder mit Hilfe einer Vertreterin oder eines Vertreters zu vertei- digen.
4 Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. September 198310 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik wird aufgehoben.
Art. 36 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 37 Errichtung des Hochschulinstituts 1 Das Hochschulinstitut erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Es tritt an die Stelle des Schweizerischen Instituts für Berufs- pädagogik (SIBP).
10 AS 1983 1251, 1993 879, 1998 1822, 2001 979
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2 Das Hochschulinstitut übernimmt mit dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit die
Aktiven und Passiven des SIBP sowie die Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
3 Das Departement trifft folgende Vorkehren:
a. Es genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtun- gen, Bedingungen und Auflagen. b. Es bereitet die Genehmigung der Eröffnungsbilanz des Hochschulinstituts durch den Bundesrat vor. c. Es trifft alle weiteren für den Übergang nötigen Vorkehren.
Art. 38 Übergang der Arbeitsverhältnisse
1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals des SIBP gehen auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung auf das Hochschulinstitut über. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Artikel 10 Absatz 2.
2 Allfällige Fehlbeträge in der Pensionskasse werden vom Hochschulinstitut über-
nommen.
Art. 39 Nachqualifikation des Personals 1 Personal, das beim Übertritt in das Hochschulinstitut die Anstellungsvoraussetzun- gen nach Artikel 22 dieser Verordnung nicht erfüllt, muss die fehlenden Qualifika- tionen innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertritt nachholen.
2 Der EHB-Rat legt die Nachqualifikationsmodalitäten fest.
Art. 40 Übergang Bildungsgänge Wer einen Studiengang vor dem Inkrafttreten des 2. Kapitels dieser Verordnung begonnen hat, kann ihn bis Ende 2009 nach bisherigem Recht abschliessen.
Art. 41 Immobilien Bis zum Jahr 2011 stellt der Bund dem Hochschulinstitut die bisher benützten Lie- genschaften in Zollikofen, Lugano und Lausanne zur Verfügung.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 42 1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
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2 Die Bestimmungen des 2. Kapitels (Bildungsangebote) treten am 1. Oktober 2006
in Kraft. Das SIBP trifft die nötigen Vorkehrungen, soweit nicht die Organe des Hochschulinstituts nach Absatz 3 zuständig sind.
3 Die Artikel 10–12 der Verordnung treten am 30. September 2005 in Kraft. Die
Organe des Hochschulinstituts werden beauftragt und ermächtigt, die nötigen Vor- bereitungen im Hinblick auf die Errichtung des Hochschulinstituts zu treffen.
14. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 36)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 14. Juni 199911 für das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
Art. 6 Abs. 4
4 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für
Berufsbildung (EHB), die in die Zuständigkeit des Departements fallen, kann dieses dem BBT übertragen.
Art. 15a Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung
1 Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der
Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.
2 Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Ver-
ordnung vom 14. September 200512 geregelt.
2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 200013 zum
Bundespersonalgesetz
Art. 2 Abs. 4 4 Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung Arbeitgeber.
11 SR 172.216.1 12 SR 412.106.1; AS 2005 4607 13 SR 172.220.11
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