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AS 2005 4635

Bundesgesetz über die Fachhochschulen

Bundesgesetz über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG)

Änderung vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20031, beschliesst:

I Das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1 Der Bund fördert den Aufbau und die Entwicklung von Fachhochschulen in den

folgenden Fachbereichen: a. Technik und Informationstechnologie; b. Architektur, Bau- und Planungswesen; c. Chemie und Life Sciences; d. Land- und Forstwirtschaft; e. Wirtschaft und Dienstleistungen; f. Design; g. Gesundheit; h. soziale Arbeit; i. Musik, Theater und andere Künste; j. angewandte Psychologie; k. angewandte Linguistik.

2 Dieses Gesetz regelt namentlich:

a. die Aufgaben; b. die Studienzulassung;

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c. die Anerkennung der Diplome; d. die Genehmigung von Fachhochschulen; e. die finanzielle Unterstützung.

Art. 1a Zusammenarbeit

1 Der Bund strebt gemeinsam mit den Kantonen die gesamtschweizerische und

regionale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im gesamten Hochschulbereich an und berücksichtigt dabei die internationale Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck arbeitet er mit den Kantonen, den Trägern der Fachhochschulen sowie mit ihren gemeinsamen Organen zusammen.

2 Der Bund nimmt Rücksicht auf die Besonderheit der Organisationsstrukturen der

Fachhochschulen, an welchen mehr als ein Kanton oder ausländische Staaten betei- ligt sind.

3 Er kann im Rahmen der gesamtschweizerischen Zusammenarbeit sowie im Hin-

blick auf die internationale Anerkennung der Diplome eigene Fachhochschulstudien- gänge führen.

Art. 1b Förderung der Durchlässigkeit

1 Die Vorschriften über die Fachhochschulen gewährleisten grösstmögliche Durch-

lässigkeit sowohl innerhalb der Fachhochschulen als auch zwischen den Fachhoch- schulen und den übrigen Bildungsbereichen. 2 Die ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberuf- liche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

Art. 3 Abs. 1 und 5

1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Diplomstudien auf beruf-

liche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.

5 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgen die Fachhochschulen namentlich für:

a. die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern; b. die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen; c. eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung.

Art. 4 Diplomstudien

1 Die Fachhochschulen bieten Diplomstudien auf zwei Stufen an; die erste Stufe

schliesst mit dem Bachelor-, die zweite mit dem Masterdiplom ab.

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2 Auf der Bachelorstufe vermitteln die Fachhochschulen den Studierenden Allge-

meinbildung und Grundlagenwissen und bereiten sie in der Regel auf einen berufs- qualifizierenden Abschluss vor. Das Studium befähigt sie insbesondere: a. in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden; b. die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Praxis auszuüben; c. Führungsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen; d. ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln; e. Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen.

3 Auf der Masterstufe vermitteln die Fachhochschulen den Studierenden zusätzlich

vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen und bereiten sie auf einen weiter gehenden berufsqualifizierenden Abschluss vor. Dabei ist der interdiszi- plinären Studiengestaltung mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung beson- dere Bedeutung beizumessen.

Art. 5 Zulassung

1 Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in

den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f setzt voraus: a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf; oder b. eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine min- destens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufs- theoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat.

2 Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Berei-

chen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g–k gelten die folgenden am 31. August

2004 massgeblichen Beschlüsse3:

a. Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kan- tonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über den Fachhochschul- bereich Gesundheit; b. Beschluss der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über den Fachhochschulbereich soziale Arbeit; c. Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Musikhochschulen, die Hochschulen für Theater, die Hochschulen für

3 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden (www.bbt.admin.ch).

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Gestaltung und Kunst, den Fachhochschulbereich angewandte Psychologie und den Fachhochschulbereich angewandte Linguistik.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt:

a. welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen; b. welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten; c. die Lernziele der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fachbe- reichen.

4 Die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Masterstufe setzt den Erwerb

des Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus. Die Fachhochschulen können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen. 5 In einer Fachhochschule erbrachte Studienleistungen werden beim Übertritt in eine andere Fachhochschule angerechnet.

Art. 6 Studienformen und Umfang 1 Die Fachhochschulen können ihre Studiengänge als Vollzeitstudium, als Teilzeit- studium oder als Mischform anbieten. 2 Auf der Bachelorstufe entspricht der Umfang der zu erbringenden Studienleistun- gen einem Vollzeitstudium von mindestens drei Jahren. 3 Die Studiengänge sind grundsätzlich auf die Kriterien der internationalen, insbe- sondere der europäischen Anerkennung der Diplome auszurichten.

Art. 7 Studienleistungen, Diplome und Titel 1 Wer die erforderlichen Studienleistungen erbringt, erwirbt ein Bachelor- oder ein Masterdiplom der Fachhochschule.

2 Die Trägerschaft der Fachhochschule legt die zu erbringenden Studienleistungen

fest.

3 Das Departement:

a. anerkennt die Diplome, sofern die Studiengänge die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen; b. legt die Titel fest.

4 Das anerkannte Diplom berechtigt zur Führung des entsprechenden Titels.

5 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und berücksichtigt

dabei insbesondere auch den berufspraktischen Teil in den entsprechenden Ausbil- dungsgängen. Er kann diese Aufgaben an Dritte übertragen. Dritte können für Ver- fügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.

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Art. 8 Abs. 1bis, 2 und 3 1bis Die Fachhochschulen bieten insbesondere Nachdiplomstudien an, die zu einem Diplom der Fachhochschule führen.

2 Das Departement:

a. legt die Mindestanforderungen an die Nachdiplomstudien fest; b. anerkennt die Diplome, sofern die Nachdiplomstudien die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen; c. legt die Titel fest.

3 Das anerkannte Diplom berechtigt zur Führung des entsprechenden Titels.

Art. 9 Abs. 1

1 Die Fachhochschulen betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwick-

lung und sichern damit die Verbindung zur Wissenschaft und zur Praxis. Sie integ- rieren die Ergebnisse in die Lehre.

Art. 10 Dienstleistungen Durch Dienstleistungen für Dritte gewährleisten die Fachhochschulen den Bezug zur Praxis.

.Art. 12 Anforderungen an die Lehrkräfte

1 Die Dozentinnen und Dozenten müssen sich über eine abgeschlossene Hochschul-

ausbildung, über Forschungsinteresse sowie über eine didaktische Qualifikation ausweisen. Die Lehre in den richtungsspezifischen Fächern setzt zudem eine mehr- jährige Berufserfahrung voraus.

2 Die Wahlbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis des Hochschulabschlusses

absehen, sofern die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist. 3 Die Fachhochschulen sorgen für die ständige fachliche und didaktische Weiterbil- dung der Lehrkräfte.

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. f bis Genehmigung 2 Die Genehmigung wird erteilt, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Fach- hochschule: f bis. akkreditiert ist;

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Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt:

Planung, Akkreditierung und Qualitätssicherung von Fachhochschulen

Art. 16 Zielvorgaben des Bundes, Studiengänge

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der hochschul- und forschungspolitischen

Organe des Bundes und der Kantone sowie der Praxis Zielvorgaben für die Fach- hochschulen.

2 Der Bund und die Kantone legen in einer Vereinbarung Grundsätze für das Ange-

bot an Diplomstudiengängen fest.

3 Das Departement bestimmt die Studiengänge und ihre Bezeichnung und ordnet sie

den Fachbereichen zu.

4 Es hört vorgängig die Kantone, die Träger der Fachhochschulen und ihre gemein-

samen Organe an.

Art. 17a Akkreditierung und Qualitätssicherung

1 Der Bund, die Träger der Fachhochschulen und die Fachhochschulen sichern und

fördern die Qualität der Diplomausbildung, der anwendungsorientierten Forschung, der Weiterbildung und der Dienstleistungen. Die Fachhochschulen und ihre Studien- gänge werden akkreditiert.

2 Das Departement akkreditiert die Fachhochschulen und die Studiengänge. Es

erlässt Richtlinien über die Akkreditierung.

3 Das Departement kann mit den Kantonen vereinbaren, die Prüfung der Akkreditie-

rungsgesuche und, auf Gesuch in begründeten Fällen, die Akkreditierung einzelner Studiengänge Dritten zu übertragen.

4 Der Bund trägt die Kosten der Prüfung der Akkreditierungsgesuche und der

Akkreditierung. Wird die Akkreditierung einzelner Studiengänge auf Gesuch Dritten übertragen, trägt der Bund höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 18 Abs. 1 und 3 1 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen für Investitionen und Betrieb von öffentlichrechtlichen Fachhochschulen, sofern diese den Bestim- mungen dieses Gesetzes und den einschlägigen Verordnungen des Bundes entspre- chen.

3 Aufgehoben

Art. 20 Aufgehoben

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Art. 22 Abs. 1 1 Wer sich einen Titel nach den Artikeln 7 Absatz 4 oder 8 Absatz 3 anmasst, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Gliederungstitel vor Art. 22a Abschnitt 5a: Rechtsmittel

Art. 22a

1 Gegen Verfügungen des Departements oder des Bundesamtes für Berufsbildung

und Technologie sowie Beschwerdeentscheide des Bundesamtes kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde geführt werden. Gegen Verfügungen Dritter, die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Gesetzes wahrnehmen, kann beim Bundesamt Beschwerde geführt werden.

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über

die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d und e

2 Die Fachhochschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

d. Sie beurteilt Anträge auf Akkreditierung und Anträge auf Übertragung der Prüfung der Akkreditierungsgesuche oder der Akkreditierung auf Dritte. e. Aufgehoben

II

Änderung bisherigen Rechts Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 wird wie folgt geändert:

Art. 67 zweiter Satz … Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.

4 SR 412.10

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III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2004

A Diplomstudien nach bisherigem Recht 1 Die Fachhochschulen bieten für Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes begonnen haben, bis längs- tens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Diplomstudien nach bisherigem Recht an.

2 Sie dürfen bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom

17. Dezember 2004 dieses Gesetzes mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.

B Anerkennung von Diplomen und Titelführung

1 Für die Fachbereiche nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g–k gilt Folgendes:

a. Die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes von den zuständigen kantonalen Direktorenkonferenzen anerkann- ten Fachhochschuldiplome und Titel gelten als eidgenössisch anerkannt. b. Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Geset- zes hängigen Gesuche um Anerkennung der Fachhochschuldiplome werden nach bisherigem Recht durch das Departement beurteilt. c. Der Bund sorgt nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Das Departement regelt die Einzelheiten. 2 Der Bundesrat regelt die Titelführung für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes ein Fachhochschuldiplom erworben oder ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen haben.

C Finanzhilfen 1 In den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g–k leistet der Bund bis zum 31. Dezember 2007 im Rahmen der bewilligten Kredite ausschliesslich Finanzhilfen an die Betriebskosten von Fachhochschulstudiengängen.

2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn:

a. die Einrichtung keinen Erwerbszweck verfolgt; b. der Studiengang grundsätzlich allen Personen offen steht, welche die Zulas- sungsvoraussetzungen erfüllen;

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c. der Studiengang einem Bedürfnis entspricht; d. der Studiengang zweckmässig organisiert ist. 3 Die Beiträge sind im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 leistungsbezogen auszurichten.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2005 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 5. Oktober 2005 in Kraft gesetzt.

14. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 BBl 2004 7325

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