AS 2005 481
Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)
Änderung vom 19. Januar 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Dezember 19981 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 Bst. b
1 Das Departement, dem das jeweilige BLO angehört, beantragt für alle Investi-
tionsvorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubotschaft, für den ETH-Bereich im Anhang zur Budgetbotschaft, einen Ver- pflichtungskredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikations- bereichen: b. ein Gesamtkredit mit kommentiertem Objektverzeichnis für alle Vorhaben, die je mehr als 3 Millionen Franken, aber nicht mehr als 10 Millionen Fran- ken erfordern;
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
19. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 172.010.21
2004-2450 481
Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 2005