AS 2005 5029
Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz
Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission
Änderung vom 11. November 2005
Die Eidgenössische Kommunikationskommission verordnet:
I Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:
Art. 9 Grundsatz
1 Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Festnetz müssen ihren
Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar sowohl vor- bestimmt als auch für jeden einzelnen Anruf.
2 Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Mobilnetz müssen ihren
Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für internationale Verbindungen zu wählen, und zwar für jeden einzelnen Anruf.
3 Unabhängig vom verwendeten Netz müssen die Anbieterinnen öffentlicher Tele-
fondienste in Form von Sprachübermittlung über Internet-Protokoll ihren Teilneh- merinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar für jeden einzelnen Anruf.
4 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1–3 werden unter Berücksichtigung der
Entwicklung des Marktes, der Technik und der internationalen Harmonisierung regelmässig überprüft.
II Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 784.101.112
2005-2363 5029
Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission AS 2005
III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.
11. November 2005 Eidgenössische Kommunikationskommission Der Präsident: Marc Furrer
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Anhänge2
Anhang 1 Technische und administrative Vorschriften für die Nummern- portabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen (Ausgabe 6)
2 Der Text der Anhänge und ihrer Änderungen wird in der AS und SR nicht publiziert. Er kann bezogen und eingesehen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel.
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