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AS 2005 5239

Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz

Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG)

vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen des Bun- desamts für Migration (BFM) auf dem Gebiet des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19522 (BüG).

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 3 Gebührenansätze

1 Das BFM erhebt die folgenden Gebühren:

Franken

a. für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an:

1. Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind 100

2. Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen 150

3. Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind 50

b. für die erleichterte Einbürgerung nach den Artikeln 27 und 28 BüG4 450 c. für Entscheide über die übrigen erleichterten Einbürgerungen sowie über Wiedereinbürgerungen von Personen, die:

1. im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind 300

2. im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind 150

d. für Abweisungs- und Nichteintretensentscheide 300 e. für Entscheide betreffend Nichtigerklärung von Einbürgerungen 400

SR 141.21

2005-1678 5239

Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz AS 2005

2 Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen

werden, erhebt das BFM keine Gebühr.

3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben b und c erwähnten Gebühren erhebt das

BFM zu Gunsten der zuständigen kantonalen Behörde für deren nachstehende Tätigkeiten die folgenden Gebühren: Franken

a. für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohn- höchstens kanton je nach Arbeitsaufwand 300 b. für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen 100

Art. 4 Gebühren der Schweizer Vertretungen im Ausland Für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit Einbürgerungen erheben die Auslandvertretungen Gebühren nach der Verordnung vom 28. Januar 20045 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

Art. 5 Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion Die Gebühren nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfor- dert.

Art. 6 Inkasso

1 Das BFM kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung

einfordern.

2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung

zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem EDA in einer anderen Währung erhoben werden.

3 Die Umrechnungskurse nach Absatz 2 legen die diplomatischen und konsulari-

schen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. Dezember 19966 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird aufgehoben.

5 SR 191.11 6 AS 1996 3250, 2003 4329, 2004 2903

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Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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