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AS 2005 5305

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

vom 9. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20041 (VAG), Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 19893 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und des Abkommens vom 19. Dezember 19964 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung, verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz 1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn: a. eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen oder zu den Versi- cherten gehört; oder b. in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden.

2 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der

Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen: a. Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschiff- fahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten; b. Deckung für im Ausland gelegene Risiken; c. Deckung von Kriegsrisiken.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.

SR 961.011

2005-1132 5305

Aufsichtsverordnung AS 2005

Art. 2 Rückversicherungscaptives

1 Auf Versicherungsunternehmen, die sich im Besitz einer oder mehrerer Handels-,

Industrie- oder Finanzierungsgesellschaften befinden und ausschliesslich Risiken dieser Gesellschaften rückversichern, sind die Artikel 41–53 nicht anwendbar. 2 Bei komplexer Risikostruktur oder erheblichen Finanzrisiken kann die Aufsichts- behörde im Einzelfall die Artikel 41–53 anwendbar erklären.

2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 3 Umfang der Bewilligung 1 Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.

2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch

zum Betrieb der Versicherungszweige B1–B13, B16 und B18, sofern die zugerech- neten Risiken: a. im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betref- fen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und b. durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

3 Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedin-

gungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko: a. im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder b. sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

4 Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie

B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung.

5 Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb

der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen.

Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen

1 Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn

der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist.

2 Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen

sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden.

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3 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur

Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

4 Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG

ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Mass- nahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften.

Art. 5 Mitteilungspflicht bei Änderungen des Geschäftsplans Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 VAG sind der Aufsichtsbe- hörde innert vierzehn Tagen ab Eintritt des betreffenden Sachverhaltes mitzuteilen.

2. Kapitel: Bewilligungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Mindestkapital

Art. 6 Grundsatz

1 Umfasst die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mehrere Zweige oder

mehrere Risiken, so ist für die Festsetzung des Mindestkapitals der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag massgebend.

2 Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn das Mindestkapital

voll einbezahlt ist.

Art. 7 Lebensversicherung Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensver- sicherung betreiben: a. 5 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.4 und A7 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern lediglich Todesfall- schutz oder Prämienbefreiung versichert wird; b. 8 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.2, A2.3, A2.5, A2.6, A6, sofern über Todesfallschutz und Prämienbefreiung hinaus Kapitalschutz mit Zinsgarantie oder weitere Garantien abgegeben werden; c. 10 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1; d. 12 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1, sofern Vollschutz gewährt wird (Führung Sparprozess in der beruflichen Vorsorge, mit Kapi- talschutz, Mindestzinssatz- und Rentenumwandlungssatzgarantie).

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Art. 8 Schadenversicherung Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenver- sicherung betreiben: a. 8 Millionen Franken für die Versicherungszweige B1–B8 und B10–B15; b. 3 Millionen Franken für die Versicherungszweige B9, B16, B17 und B18.

Art. 9 Rückversicherung Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversi- cherung betreiben: a. 10 Millionen Franken für die Versicherungszweige C1 und C2; b. 3 Millionen Franken für den Versicherungszweig C3.

Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital Unter besonderen Verhältnissen, namentlich wenn die Risikoexposition des Versi- cherungsunternehmens und der geplante Geschäftsumfang dies rechtfertigen, kann die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzlichen Limiten nach Artikel 8 Absatz 1 VAG von den Beträgen nach den Artikeln 7–9 abweichen.

2. Abschnitt: Organisationsfonds

Art. 11

1 Der Organisationsfonds beträgt in der Regel 20 Prozent des Mindestkapitals. Er

darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 VAG genannten Zwecke verwendet werden.

2 FürVersicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Versicherungszweigs C3

ermächtigt sind, beträgt der Organisationsfonds mindestens 300 000 Franken.

3 Die Aufsichtsbehörde kann die Erhöhung oder die Wiederbestellung des Organisa-

tionsfonds verlangen, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet oder das Versicherungsunternehmen eine aussergewöhnliche Geschäftsausweitung plant.

3. Kapitel: Gewährsvorschriften

Art. 12 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er in seiner Gesamtheit

den Aufgaben zur Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens nachkommen kann; insbesondere muss sichergestellt sein, dass das nötige Versiche- rungswissen vorhanden ist.

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2 Für jedes neue Mitglied des Verwaltungsrates ist der Aufsichtsbehörde innert

vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.

Art. 13 Doppelfunktionen

1 Der Verwaltungsratspräsident beziehungsweise die Verwaltungspräsidentin darf

nicht zugleich Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende der Geschäftsleitung sein.

2 Die Aufsichtsbehörde kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Ein-

zelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.

Art. 14 Geschäftsführung

1 Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über die für die

Leitung der ihnen unterstellten Bereiche des Versicherungsunternehmens erforder- lichen Kenntnisse verfügen.

2 Für jedes neue Mitglied der Geschäftsführung ist der Aufsichtsbehörde innert

vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.

4. Kapitel:

Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Solvabilitätsspanne und Kaution

Art. 15

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt in der Schweiz über unbelastete Vermö-

genswerte im Umfange der geforderten Solvabilitätsspanne, die nach den Arti- keln 23–32 für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz gefordert wird. Die Kautions- werte nach Absatz 2 werden angerechnet.

2 Es hinterlegt als Kaution bei der Schweizerischen Nationalbank Vermögenswerte

nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder g im Umfange von 10 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne, mindestens aber des höchsten der nachgenannten Beträge: a. 600 000 Franken für die Versicherungszweige A1–A6, unter Vorbehalt von Buchstabe b; A7, sofern keine Kapital-, Zins- oder Langlebigkeitsgarantie gewährt wird, sowie für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung in der Rechtsform einer Genossenschaft betreiben; c. 280 000 Franken für den Versicherungszweig B14; d. 80 000 Franken für die Versicherungszweige B10–B13 sowie B15; f. 40 000 Franken für die Versicherungszweige B9 und B17.

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2. Abschnitt: Generalbevollmächtigter oder Generalbevollmächtigte

Art. 16 Anforderungen

1 Der oder die Generalbevollmächtigte des ausländischen Versicherungsunterneh-

mens ist in der Schweiz wohnhaft und hat die tatsächliche Leitung der Geschäfts- stelle für das gesamte schweizerische Geschäft inne.

2 Er oder sie muss über die erforderlichen Kenntnisse zum Betrieb des Versiche-

rungsgeschäftes verfügen.

3 Vor der Einsetzung eines oder einer neuen Generalbevollmächtigten sind der

Aufsichtsbehörde das Curriculum Vitae und die Vollmacht der Geschäftsleitung zuzustellen.

Art. 17 Pflichten und Befugnisse 1 Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunter- nehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde und gegenüber Dritten in allen Angelegen- heiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung betreffen. Insbesondere hat er oder sie folgende Pflichten und Befugnisse: a. Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten auf Rechnung des Versi- cherungsunternehmens zum Zwecke der Bestellung oder Veränderung der Kaution oder des gebundenen Vermögens nach den Weisungen des Versi- cherungsunternehmens oder nach den Verfügungen der Aufsichtsbehörde; b. Aufbewahrung der Akten an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizeri- sche Geschäft und die Führung der Bücher und Register (Art. 19); c. Abgabe von bindenden Erklärungen zu den Registern und Grundbüchern zur Durchführung der Rechtshandlungen nach Buchstabe a; d. Abgabe von Erklärungen über die in der Schweiz zu verwendenden Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien.

2 Er oder sie vertritt das Versicherungsunternehmen vor den schweizerischen

Gerichten und Betreibungs- und Konkursbehörden und nimmt Zustellungen und Mitteilungen zuhanden des Versicherungsunternehmens verbindlich entgegen.

3 Nicht in seine oder ihre Kompetenzen fallen Erklärungen über:

a. die Erweiterung der Bewilligung; b. den Verzicht auf die Bewilligung; c. Änderungen des Geschäftsplanes des Versicherungsunternehmens, unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe d; d. die Jahresrechnung für das Gesamtgeschäft des Versicherungsunternehmens; e. die freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes.

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Art. 18 Vollmacht

1 In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben.

2 DieErnennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der

Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 19 Aufbewahrung der Akten

1 Der oder die Generalbevollmächtigte bewahrt die Unterlagen des schweizerischen

Versicherungsbestandes an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft auf und führt die entsprechenden Bücher und Register.

2 Auf begründetes Begehren kann die Aufsichtsbehörde die Aufbewahrung

bestimmter Akten an einem anderen Ort gestatten.

Art. 20 Auslandgeschäft

1 Ausländische Versicherungsunternehmen, die von der Schweiz aus nur das Aus-

landgeschäft betreiben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sind und die Sitzstaatsaufsichtsbehörde mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist.

2 DieBestimmungen über den Generalbevollmächtigten oder die Generalbevoll-

mächtigte gelten sinngemäss.

3. Titel: Solvabilität

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 21 Finanzielle Sicherheit Die finanzielle Sicherheit bemisst sich nach der Solvabilität und den versicherungs- technischen Rückstellungen.

Art. 22 Methoden zur Bestimmung der Solvabilität

1 Die Solvabilität der Versicherungsunternehmen wird nach zwei Methoden beur-

teilt: a. Solvabilität I: Festlegung der erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe des Geschäftsumfanges (geforderte Solvabilitätsspanne) und der anrechenbaren Eigenmittel (verfügbare Solvabilitätsspanne); b. Schweizer Solvenztest (SST): Festlegung der erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe der Risiken, denen das Versicherungsunternehmen ausge- setzt ist (Zielkapital) und der anrechenbaren Eigenmittel (risikotragendes Kapital).

2 Beide Methoden sind anzuwenden, und zwar unabhängig voneinander.

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2. Kapitel: Solvabilität I

1. Abschnitt:

Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben

Art. 23 Grundsatz Die für den gesamten Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens erforder- liche Solvabilitätsspanne ergibt sich durch Addition der geforderten Solvabili- tätsspannen nach den Artikeln 24–26.

Art. 24 Berechnung für die Versicherungszweige A1 und A3 1 Die geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, die die Versi- cherungszweige A1 und A3 betreiben, entspricht der Summe aus dem ersten und dem zweiten Ergebnis.

2 Für das erste Ergebnis werden 4 Prozent der mathematischen Rückstellungen

multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen, mindestens aber mit 0,85. 3 Für das zweite Ergebnis wird die Risikosumme nacheinander multipliziert mit dem Satz nach Absatz 4 und mit dem Rückversicherungsfaktor.

4 Der Satz, mit dem die Risikosumme multipliziert wird, beträgt für:

a. Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit bis zu drei Jahren 0,1 Prozent; b. Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit von über drei bis zu fünf Jahren 0,15 Prozent; c. die übrigen Versicherungen 0,3 Prozent.

5 Der Rückversicherungsfaktor ist der Quotient aus der gesamten Risikosumme

abzüglich des davon in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und der gesamten Risikosumme. Er beträgt mindestens 0,5.

1 Die geforderte Solvabilitätsspanne von Versicherungsunternehmen, die die Versi- cherungszweige A2, A6 und A7 betreiben, entspricht der Summe aus dem ersten und dem zweiten Ergebnis.

2 Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt:

a. Für Versicherungen, bei denen das Versicherungsunternehmen ein Anlage- risiko trägt, werden 4 Prozent der mathematischen Rückstellungen multi- pliziert mit dem auf diese Versicherungen bezogenen Rückversicherungs- faktor; b. Für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren, bei denen das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt, wird 1 Prozent der mathematischen Rückstellungen multipliziert mit dem auf diese Versiche-

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rungen bezogenen Rückversicherungsfaktor. Zu diesem Produkt werden

25 Prozent der Nettoverwaltungskosten des letzten Geschäftsjahres für diese

Versicherungen hinzugerechnet, ausser wenn auch die Verwaltungskosten- rückstellungen für fünf oder mehr Jahre gebildet werden.

3 Für die Berechnung des Rückversicherungsfaktors werden anstelle der Risiko-

summe die mathematischen Rückstellungen für die Versicherungen nach Absatz 2 Buchstabe a beziehungsweise für die Versicherungen nach Absatz 2 Buchstabe b eingesetzt. Er beträgt mindestens 0,85. 4 Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0,3 Prozent der Risikosumme, multipliziert mit dem Rückversicherungsfaktor nach Artikel 24 Absatz 5.

Art. 26 Berechnung für die Versicherungszweige A4 und A5 Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige A4 und A5 berech- net sich nach den Artikeln 27–29.

2. Abschnitt:

Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben

Art. 27 Berechnung

1 Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen

Bruttoprämien (Art. 28) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die drei letzten Geschäftsjahre (Art. 29). Das höhere der beiden Rechnungsergebnisse ist massgebend.

2 Bei einem Versicherungsunternehmen, das im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-,

Hagel- oder Frostrisiken übernimmt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

Art. 28 Prämienindex 1 Der Prämienindex errechnet sich anhand der verbuchten oder der verdienten Brut- toprämien. Es ist vom höheren Betrag auszugehen.

2 Lassen sich die Prämien der Versicherungszweige B11, B12 und B13 nicht genau

bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Beträge der Prämien dieser Versicherungs- zweige werden in jedem Fall um 50 Prozent erhöht.

3 Der Prämienindex wird wie folgt ermittelt:

a. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversiche- rungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Brutto- prämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abge- zogen;

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b. Von den ersten 80 Millionen Franken des Betrags nach Buchstabe a werden

18 Prozent und vom darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent gerechnet

und addiert; c. Das Zwischenergebnis nach Buchstabe b wird multipliziert mit dem Quo- tienten der drei letzten Geschäftsjahre, der sich aus dem Betrag der Schäden, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten des Versicherungs- unternehmens gehen, und dem Bruttoschadenbetrag ergibt, mindestens aber mit 0,5.

Art. 29 Schadenindex

1 Der Schadenindex berechnet sich aufgrund der Schadenzahlungen, die während

der Zeiträume nach Artikel 27 im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft ausge- richtet wurden, zuzüglich der Rückstellungen für schwebende Schäden, die am Ende des letzten Geschäftsjahres in den beiden Geschäftsbereichen gebildet wurden.

2 Lassen sich die Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe der Versicherungszwei-

ge B11, B12 und B13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustim- mung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Beträge für Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe dieser Versicherungszweige werden in jedem Fall um 50 Prozent erhöht.

3 Der Schadenindex wird wie folgt ermittelt:

a. Vom Betrag nach Absatz 1 werden die Einnahmen aus Rückgriffen der Zeiträume nach Artikel 27 sowie die Rückstellungen für schwebende Schä- den im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft abgezogen, die zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um zwei Jahre vorangeht, gebildet wurden. Beträgt der Zeitraum sieben Jahre, so entspricht der abzuziehende Betrag den Rückstellungen, die zu Beginn des Geschäftsjahres gebildet wurden, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um sechs Jahre vorangeht; b. Vom Jahresdurchschnitt des sich ergebenden Betrages werden von den ers- ten 56 Millionen Franken 26 Prozent und vom darüber hinausgehenden Betrag 23 Prozent gerechnet und addiert. Daraus resultiert das Zwischen- ergebnis; c. Das Zwischenergebnis wird mit dem Quotienten der drei letzten Geschäfts- jahre multipliziert, der sich aus dem Betrag der Schäden, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten des Versicherungsunternehmens gehen, und dem Bruttoschadenbetrag ergibt, mindestens aber mit 0,5.

Art. 30 Rückgang der geforderten Solvabilitätsspanne

1 Ist die geforderte Solvabilitätsspanne, die sich aus den Berechnungen nach den

Artikeln 27–29 ergibt, niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die neue geforderte Solvabilitätsspanne mindestens derjenigen des Vorjahres, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schäden am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der

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Rückstellungen für schwebende Schäden zu Beginn des letzten Geschäftsjahres, höchstens aber mit 1.

2 Bei der Berechnung der Rückstellungen wird die Rückversicherung ausser

Betracht gelassen.

Art. 31 Krankenversicherung Die Prozentsätze nach den Artikeln 28 Absatz 3 Buchstabe b und 29 Absatz 3 Buch- stabe b werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf einen Drittel gekürzt, wenn: a. auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsma- thematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden; b. eine Altersrückstellung gebildet wird; c. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird; und d. das Versicherungsunternehmen spätestens nach Ablauf des dritten Versiche- rungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann.

Art. 32 Touristische Beistandsleistung Beim Versicherungszweig B18 entspricht die Summe der Schadenszahlungen, welche in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Unter- nehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.

3. Abschnitt:

Geforderte Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung betreiben

Art. 33 Rückversicherung der Schadenversicherung Für die Rückversicherung der Versicherungszweige B1–B18 wird die geforderte Solvabilitätsspanne nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels berechnet. Der Mindest- quotient nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c findet dabei jedoch keine Anwendung.

Art. 34 Rückversicherung der Kapital- und Rentenversicherung sowie der anteilgebundenen Lebensversicherung

1 Für die Rückversicherung der Versicherungszweige A1–A3 ergibt sich die gefor-

derte Solvabilitätsspanne aus der Summe von 4 Prozent der mathematischen Netto- rückstellungen und 0,1 Prozent der Nettorisikosumme. Werden mit der Rückver- sicherung keine Anlagerisiken übertragen, so beträgt der Satz der mathematischen Nettorückstellungen 1 Prozent.

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2 Die mathematischen Nettorückstellungen ergeben sich aus den mathematischen

Bruttorückstellungen abzüglich des in Retrozession gegebenen Anteils.

3 Die Nettorisikosumme ergibt sich aus der Bruttorisikosumme abzüglich des in

Retrozession gegebenen Anteils.

Art. 35 Rückversicherung der übrigen Lebensversicherungszweige 1 Die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Rückversicherung der Versicherungszweige A4 und A5 richtet sich nach den Bestimmungen über die Schadendirektversicherung. Der Mindestquotient nach Artikel 28 Absatz 3 Buchsta- be c und Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c findet dabei jedoch keine Anwendung.

2 Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Rückversicherung des Versicherungs-

zweiges A6 entspricht 4 Prozent der mathematischen Nettorückstellungen.

3 Für die Rückversicherung des Versicherungszweiges A7 entspricht die geforderte

Solvabilitätsspanne 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.

Art. 36 Rückversicherung verschiedener Versicherungszweige Betreibt ein Versicherungsunternehmen Rückversicherung sowohl der Schaden- wie der Lebensversicherung, so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe der geforderten Solvabilitätsspannen für die Rückversicherung der betreffenden Versicherungszweige.

4. Abschnitt: Verfügbare Solvabilitätsspanne

Art. 37 Anrechenbare Eigenmittel

1 Als Eigenmittel anrechenbar sind insbesondere:

a. das einbezahlte Kapital; b. das Agio; c. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital; d. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven; e. der Organisationsfonds; f. der Gewinnvortrag des Vorjahres; g. der Gewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres; h. in der Lebensversicherung die Rückstellungen für die künftige Überschuss- beteiligung, soweit diese den Versicherungsnehmern und Versicherungs- nehmerinnen noch nicht zugeteilt worden ist.

2 Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens kann die Aufsichtsbe-

hörde die Anrechnung weiterer Elemente als Eigenmittel zulassen, insbesondere:

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a. in der Lebensversicherung und Lebensrückversicherung: Die Differenz zwi- schen dem nicht oder teilweise gezillmerten Deckungskapital und dem mit dem Abschlusskostensatz der Prämie gezillmerten Deckungskapital; diese Differenz darf für alle Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, nicht mehr als 3,5 Prozent des Unterschiedes zwischen Versicherungssumme und ungezillmertem Deckungskapital betragen und muss um allfällige aktivierte und nicht amortisierte Abschlusskosten gekürzt werden; b. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeu- tig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind; c. Bewertungsreserven als Differenz zwischen den bilanzierten Buchwerten und den entsprechenden Marktwerten für alle Werte mit Ausnahme der ver- sicherungstechnischen Rückstellungen und der festverzinslichen Wertpapie- re nach Artikel 110 Absatz 1, wobei mindestens 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt sein müssen; d. hybride Instrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 39 erfüllt sind.

3 Von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind:

a. die im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden; b. immaterielle Vermögenswerte; c. der Verlustvortrag des Vorjahres; d. der Verlust des abgeschlossenen Geschäftsjahres; und e. die vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen.

Art. 38 Besondere Fälle Für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung oder die Schaden- rückversicherung betreiben und ihre versicherungstechnischen Rückstellungen abzinsen oder reduzieren, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder nicht reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Eine Anpassung für die Abzinsung der in den versiche- rungstechnischen Rückstellungen enthaltenen Renten ist nicht notwendig.

Art. 39 Hybride Instrumente

1 Darlehen, Obligationsanleihen und sonstige Verbindlichkeiten mit Eigenkapital-

charakter (hybride Instrumente) sind unter folgenden Voraussetzungen anrechenbar: a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versi- cherungsunternehmens sichergestellt; b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrech- net werden;

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c. Ihr Nachgang gegenüber den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages des Versicherungs- unternehmens ist vertraglich und unwiderruflich festgelegt; d. Die Schuldvereinbarung oder der Emissionsvertrag räumt dem Versiche- rungsunternehmen das Recht ein, die Zahlung fälliger Schuldzinsen aufzu- schieben; e. Die Schuld und die unbezahlten Zinsen müssen einen Verlust mittragen, ohne dass das Versicherungsunternehmen zur Einstellung der Geschäftstä- tigkeit gezwungen ist; f. Der Vertrag darf keine Klauseln beinhalten, wonach die Schuld unter ande- ren Umständen als im Falle der Liquidation des Versicherungsunterehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin zurückzahlbar wird; g. Sie können nicht auf Initiative des Inhabers und nur mit vorheriger Geneh- migung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückbezahlt werden. Um die Genehmigung muss spätestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt nachgesucht werden. Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht dazu führt, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne unter die geforderte Solvabilitätsspanne sinkt.

2 Für die Anrechnung der hybriden Instrumente gelten folgende Beschränkungen:

a. Verbindlichkeiten können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Pro- zent des niedrigeren Betrages der verfügbaren oder der geforderten Solva- bilitätsspanne angerechnet werden; b. Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von

25 Prozent des niedrigeren Betrages der verfügbaren oder der geforderten

Solvabilitätsspanne angerechnet werden. Die Anrechnung wird in den letz- ten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert. Wird dem Gläubiger ein Kündigungsrecht ein- geräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit, vorbehältlich begründeter Ausnahmen im Einzelfall für Wan- delanleihen.

Art. 40 Kontrolle und Berichterstattung 1 Das Versicherungsunternehmen beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne. Diese erstellt jeweils am Ende des Geschäftsjahres einen Bericht und unterbreitet ihn der Geschäftsleitung und der Aufsichtsbehörde innert drei Monaten. 2 In besonderen Situationen kann die Aufsichtsbehörde eine unterjährige Berichter- stattung anordnen.

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3. Kapitel: Schweizer Solvenztest (SST)

1. Abschnitt: Zielkapital

Art. 41 Begriff 1 Das Zielkapital entspricht dem risikotragenden Kapital, das zu Beginn des Jahres vorhanden sein muss, damit der Durchschnitt der möglichen Werte des risikotragen- den Kapitals Ende des Jahres, die unter einem bestimmten Schwellenwert (Value at Risk) liegen (Expected Shortfall nach Anhang 2), grösser oder gleich dem Mindest- betrag nach Absatz 4 ist.

2 Das risikotragende Kapital ist die Differenz zwischen dem marktnahen Wert der

Anlagen und dem diskontierten bestmöglichen Schätzwert der versicherungstech- nischen Verpflichtungen. 3 Der Schwellenwert des risikotragenden Kapitals ist derjenige Wert, der vom risiko- tragenden Kapital nur mit einer bestimmten Eintrittswahrscheinlichkeit unterschrit- ten wird. Die Aufsichtsbehörde definiert die Eintrittswahrscheinlichkeit. Änderun- gen in der Festlegung der Eintrittswahrscheinlichkeit kündigt die Aufsichtsbehörde mindestens ein Kalenderjahr vor dem Inkrafttreten an.

4 Der Mindestbetrag ist der Kapitalaufwand für das während der Dauer der Abwick-

lungen der versicherungstechnischen Verpflichtungen zu stellende risikotragende Kapital.

Art. 42 Ermittlung

1 Die Ermittlung des Zielkapitals beruht auf:

a. einem Modell zur Quantifizierung der relevanten Risiken; b. der Auswertung einer Reihe von Szenarien, und c. einem Aggregationsverfahren, welches die Resultate des Modells und der Szenarioauswertung vereinigt.

2 Die Aufsichtsbehörde legt die relevanten Risiken fest; dies sind in der Regel

Finanz- und Versicherungsrisiken.

3 Zur Ermittlung des Zielkapitals werden die Aktiven marktnah und das Fremdka-

pital mit dem bestmöglichen Schätzwert bewertet (Anhang 3).

4 Der marktnahe Wert der Aktiven ist der Marktwert oder, wo ein solcher nicht

verfügbar ist, der Marktwert eines vergleichbaren Aktivums oder ein Wert nach Massgabe einer Modellrechnung. Der marktnahe Wert des Fremdkapitals ist die Summe aus dem diskontierten bestmöglichen Schätzwert und dem Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 4.

5 Bei der Ermittlung des Zielkapitals wird die Rückversicherung beziehungsweise.

die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollum- fänglich anerkannt. Das Ausfallrisiko von Rückversicherungen wird bei der Zielka- pitalberechnung berücksichtigt.

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Art. 43 Modell zur Quantifizierung der Risiken

1 Jedes Versicherungsunternehmen muss über ein Modell zur Quantifizierung der

Risiken verfügen. 2 Die Aufsichtsbehörde definiert ein Standardmodell, das in Bezug auf die Finanz- risiken für alle Versicherungsunternehmen einheitlich, in Bezug auf die Versiche- rungsrisiken für die verschiedenen Versicherungstypen unterschiedlich ausgestaltet ist. Sie kann verlangen, dass das Standardmodell entsprechend anzupassen oder ein internes Modell zu verwenden ist, falls das Standardmodell der spezifischen Risiko- situation eines Versicherungsunternehmens zu wenig entspricht.

3 Die Versicherungsunternehmen können teilweise oder vollständig eigene Modelle

(interne Modelle) zur Quantifizierung der Risiken verwenden, sofern diese von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die qualitativen, quantitativen und organisatorischen Anforderungen der Aufsichtsbe- hörde erfüllt sind. 4 Die Modelle zur Quantifizierung der Risiken sind regelmässig durch das Versiche- rungsunternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

5 Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells bedürfen der Genehmi-

gung durch die Aufsichtsbehörde.

Art. 44 Szenarien 1 Die Aufsichtsbehörde definiert hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereignissen (Szenarien), mit deren Eintritt innert Jahresfrist mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in bestimmtem Ausmass ungünstig auf das Versicherungsunternehmen auswirken. Sie legt die Eintrittswahrscheinlich- keit dieser Szenarien fest. 2 Das Versicherungsunternehmen definiert eigene Szenarien, die seiner individuellen Risikosituation Rechnung tragen.

3 Bei besonderen Risikosituationen stellt das Versicherungsunternehmen der Auf-

sichtsbehörde Antrag auf Modifikation der vorgegebenen Szenarien.

Art. 45 Aggregation Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie die Ergebnisse der Auswertung der Modelle zur Quantifizierung der Risiken und die Ergebnisse der Auswertung der Szenarien aggregiert werden. Für interne Modelle kann sie auf Antrag andere Aggregationsver- fahren genehmigen.

Art. 46 Verfahren zur Ermittlung 1 Bei der Ermittlung des Zielkapitals, insbesondere in der Lebensversicherung, sind wesentliche Garantien und eingebettete Optionen zu berücksichtigen.

Aufsichtsverordnung AS 2005

2 Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag zulassen, dass Diversifikationseffekte,

welche sich aus der Struktur einer Versicherungsgruppe ergeben, bei der Ermittlung des Zielkapitals berücksichtigt werden. Die Berechnung dieser Effekte hat dabei insbesondere der begrenzten Fungibilität des Kapitals Rechnung zu tragen.

2. Abschnitt: Risikotragendes Kapital

Art. 47 Begriff 1 Das risikotragende Kapital dient der Bedeckung des Zielkapitals und muss frei und unbelastet sein. Es ergibt sich aus der Summe von Kernkapital und ergänzendem Kapital. 2 Ergänzendes Kapital kann bis höchstens 100 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden. Ausgenommen ist das untere ergänzende Kapital nach Artikel 49 Absatz 2, das bis höchstens 50 Prozent des Kernkapitals anrechenbar ist.

3 Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Begrenzungen nach

Absatz 2 zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragen- den Kapitals innerhalb des internen Modells abgebildet werden.

Art. 48 Kernkapital

1 Für die Berechnung des Kernkapitals wird die Differenz zwischen marktnah be-

werteten Aktiven und dem marktnah bewerteten Fremdkapital zum Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 4 addiert. Davon abgezogen werden: a. vorgesehene Dividenden und Kapitalrückzahlungen; b. die im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden; c. immaterielle Vermögenswerte; d. latente Liegenschaftssteuern.

2 Das Kernkapital wird auf der Grundlage einer Marktwertbilanz ermittelt, die

sämtliche ökonomisch relevanten Positionen berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Erstellung der Marktwertbilanz auf der Grundlage der statutarischen Bilanz.

3 Das Versicherungsunternehmen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

Anleihen, die nur in Aktienkapital des Versicherungsunternehmens umgewandelt werden können, und ähnliche innovative Finanzinstrumente an das Kernkapital anrechnen.

Art. 49 Ergänzendes Kapitel

1 Als oberes ergänzendes Kapital gelten hybride Instrumente nach Artikel 39

Absatz 1, welche keinen festen Rückzahlungstermin aufweisen.

Aufsichtsverordnung AS 2005

2 Als unteres ergänzendes Kapital gelten hybride Instrumente nach Artikel 39

Absatz 1 mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren.

3 Die Anrechnung der Elemente nach Absatz 2 erfolgt unter folgenden Bedingun-

gen: a. Die Anrechnung wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich

20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert;

b. Wird dem Gläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühest- mögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit, vorbehältlich begründeter Ausnahmen im Einzelfall für Wandelanleihen.

Art. 50 Ausnahme von der Bedeckung des Zielkapitals Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen ein Versicherungsunternehmen von der Bedeckung des Zielkapitals mit risikotragendem Kapital teilweise befreien, falls: a. das Versicherungsunternehmen die Tochter eines anderen Versicherungsun- ternehmens ist; b. das andere Versicherungsunternehmen für sich ebenfalls das risikotragende Kapital und das Zielkapital berechnet und diese Berechnung von der Auf- sichtsbehörde überprüft werden kann; c. die Summe der risikotragenden Kapitalien der Tochter und des anderen Ver- sicherungsunternehmens nicht kleiner ist als die Summe der Zielkapitalien der Tochter und des anderen Versicherungsunternehmens; d. die Tochter vom anderen Versicherungsunternehmen eine Garantie oder eine Rückversicherungsdeckung erhält, deren Höhe mindestens der Differenz des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals der Tochter entspricht; e. die Garantie oder die Rückversicherungsdeckung rechtlich in der Schweiz durchsetzbar ist und die Tochter oder das andere Versicherungsunternehmen den Nachweis erbringt, dass der allfällige Kapitalfluss der unter Buchstabe b genannten Garantie oder Deckung nicht durch eine Behörde oder Instanz behindert werden kann; f. triftige ökonomische Gründe für die Nichtbedeckung des Zielkapitals der Tochter vorliegen; und g. die Interessen der Versicherten gewahrt sind.

3. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen

Art. 51 Häufigkeit der Ermittlung

1 Das Zielkapital und das risikotragende Kapital sind jährlich zu ermitteln.

2 Ändert sich die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens erheblich, so ist das Zielkapital auch unterjährig näherungsweise zu bestimmen und der Aufsichts- behörde mitzuteilen.

Aufsichtsverordnung AS 2005

Art. 52 Datenerhebung Das Versicherungsunternehmen erhebt und erfasst die relevanten Daten in einer Form, welche die Berechnung des Zielkapitals, des risikotragenden Kapitals sowie der marktnahen Rückstellungen ermöglicht.

Art. 53 SST-Bericht

1 Das Versicherungsunternehmen verfasst über die Berechnung des Zielkapitals und

des risikotragenden Kapitals jährlich einen Bericht (SST-Bericht). Dieser ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.

2 Der SST-Bericht enthält alle relevanten Informationen, die zum Verständnis der

Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals sowie zur Risikositua- tion des Versicherungsunternehmens notwendig sind.

3 Die Aufsichtsbehörde legt den Termin für die Einreichung jährlich unter Anset-

zung einer angemessenen Frist fest.

4. Titel:

Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen

1. Kapitel: Versicherungstechnische Rückstellungen

1. Abschnitt: Bildung und Auflösung

Art. 54

1 Das Versicherungsunternehmen weist ausreichende versicherungstechnische Rück-

stellungen nach. Diese setzen sich zusammen aus: a. den versicherungstechnischen Rückstellungen zur Abdeckung der erwarteten Verpflichtungen; b. den Schwankungsrückstellungen zum Ausgleich der Volatilität des Geschäfts unter Berücksichtigung der Diversifikation, der Grösse und der Struktur der Versicherungsportefeuilles.

2 Das Versicherungsunternehmen löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische

Rückstellungen auf.

3 Im Geschäftsplan nennt das Versicherungsunternehmen die Bedingungen der

Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es doku- mentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versiche- rungstechnischen Verbindlichkeiten. 4 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versi- cherungstechnischen Rückstellungen.

Aufsichtsverordnung AS 2005

2. Abschnitt: Lebensversicherung

Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen

1 Zur Bestimmung des Sollbetrages des gebundenen Vermögens sind folgende

versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen: a. das Deckungskapital für die laufenden Versicherungsverträge, nach Abzug der darauf gewährten Darlehen, der vorausbezahlten Versicherungsleistun- gen und der ausstehenden Prämien; b. die Rückstellungen für noch nicht aufgebrauchte Verwaltungskostenprä- mien; c. die Prämienüberträge; d. die Rückstellungen für eingetretene, noch nicht ausbezahlte Versicherungs- leistungen; e. die Rentenverstärkungen und die Rückstellungen für Langlebigkeit; f. die Rückstellungen für die Garantie des Rentenumwandlungssatzes; g. die Rückstellungen für Zinsgarantien; h. die Rückstellungen für Tarifumstellungen und Tarifsanierungen; i. die den Versicherten zugeteilten Überschussanteile; j. die Rückstellungen für Ansprüche auf Schlussüberschussanteile; k. der Teuerungsfonds; l. die Rückstellungen zum Ausgleich von Schwankungen in der Zeit auf der Passivseite, soweit aufsichtsrechtlich vorgeschrieben; und m. die Rückstellungen für weitere vertraglich zugesicherte Garantien und Wahl- möglichkeiten.

2 Nicht zu den versicherungstechnischen Rückstellungen zur Bestimmung des Soll-

betrages des gebundenen Vermögens gehören insbesondere Rückstellungen zum Ausgleich über die Zeit auf der Aktivseite sowie auf der Passivseite, soweit diese Rückstellungen nicht aufsichtsrechtlich vorgeschrieben sind.

Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus: a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Absatz 1; b. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung

1 Betreibt ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherung auch die

Kranken- und Unfallversicherung, so berechnet sich die Höhe des Sollbetrages für diese beiden Zweige nach den Regeln des Sollbetrages für die Kranken- und Unfall- versicherung.

Aufsichtsverordnung AS 2005

2 In diesem Fall werden die Sollbeträge für die Lebensversicherung sowie für die

Kranken- und die Unfallversicherung gemeinsam in das gebundene Vermögen ein- gestellt.

Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung

1 Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstel-

lungen für jeden Vertrag getrennt und nach einem vorsichtigen prospektiven Verfah- ren. 2 Es kann zusätzliche Rückstellungen bilden, die nicht individualisiert gerechnet sind und der Absicherung allgemeiner Risiken dienen.

Art. 59 Bruttoprinzip Das Versicherungsunternehmen bildet alle versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Berücksichtigung einer allfälligen Rückversicherung. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Art. 60 Zinssatz für die Berechnung der technischen Rückstellungen Das Versicherungsunternehmen verwendet für die Berechnung der technischen Rückstellungen einen technischen Zinssatz, welcher den für die Tarifierung verwen- deten technischen Zinssatz nicht überschreiten darf.

Art. 61 Biometrische Grundlagen für die Berechnung der technischen Rückstellungen Für die Berechnung der technischen Rückstellungen verwendet das Versicherungs- unternehmen dieselben oder vorsichtigere biometrische Grundlagen als diejenigen, die es für die Tarifierung verwendet.

Art. 62 Verstärkung der technischen Rückstellungen

1 Das Versicherungsunternehmen überwacht die Tarifgrundlagen ständig und erhöht

die versicherungstechnischen Rückstellungen, sobald sie sich gemessen an den als angemessen betrachteten Tarifgrundlagen als ungenügend erweisen.

2 Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt grundsätzlich

aus den bestandesindividuell erwirtschafteten Überschüssen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Vornahme der Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen (Deckungskapitalver- stärkungen) über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilen.

3 Die Deckungskapitalverstärkungen sind individuell pro versicherte Person zu

führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der

technischen Rückstellungen anordnen.

Aufsichtsverordnung AS 2005

Art. 63 Deckung der Rückkaufswerte Die technischen Rückstellungen abzüglich allfällig aktivierter Abschlusskosten müssen die Rückkaufswerte jederzeit decken.

Art. 64 Anteilgebundene Lebensversicherung Gibt das Versicherungsunternehmen im Rahmen von anteilgebundenen Lebensver- sicherungsverträgen Garantien für den Rückkaufs-, den Erlebens- oder den Todesfall ab, so hat es für diese Garantien Rückstellungen zu bilden.

Art. 65 Zillmerung der Deckungskapitalien und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten

1 Die Zillmerung der Deckungskapitalien ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen

sind die Deckungskapitalien der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsun- ternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist. 2 Die Aktivierung von noch nicht getilgten Abschlusskosten ist grundsätzlich zuläs- sig. Die Aufsichtsbehörde erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Moda- litäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.

Art. 66 Weitere technische Rückstellungen

1 Das Versicherungsunternehmen bildet Rückstellungen für:

a. bereits zugeteilte Überschussanteile; und b. die Finanzierung von Schlussüberschussanteilen.

2 Diese Rückstellungen sind voneinander getrennt und unabhängig vom Überschuss-

fonds zu bilden.

Art. 67 Schwankungsrückstellungen Das Versicherungsunternehmen bildet ausreichende Schwankungsrückstellungen für die Risikoversicherungen.

3. Abschnitt: Schadenversicherung

Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:

a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Geschäftsplan ohne Berücksichtigung der Rückversicherung; b. den gemäss Geschäftsplan gebildeten und den einzelnen Zweigen zuorden- baren übrigen Rückstellungen; c. den Alterungsrückstellungen in der Krankenzusatzversicherung nach Geschäftsplan;

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d. den Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung nach Methode Nr. 2 im Anhang Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktver- sicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, unter Vorbehalt von Ab- satz 3; e. den weiteren für einzelne Versicherungszweige aufsichtsrechtlich vorge- schriebenen Rückstellungen; f. einem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

2 Die Forderungen gegen die Rückversicherer aus Rückversicherungsverträgen

können auf Antrag ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zugelassen werden. 3 Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen nach Absatz 1 Buchstabe d befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausma- chen und weniger als 4 Millionen Franken betragen.

Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen Zu den versicherungstechnischen Rückstellungen gehören: a. die Prämienüberträge; b. die Schadenrückstellungen; c. die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen; d. die Alterungsrückstellungen; e. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen; f. die Rentendeckungskapitalien; g. die übrigen technischen Rückstellungen, welche genau zu bezeichnen sind und deren Zweck zu umschreiben ist.

2. Kapitel: Gebundenes Vermögen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 70 Mindestbetrag Das gebundene Vermögen beträgt bei seiner Bestellung mindestens: a. 750 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversi- cherung betreiben; b. 100 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversi- cherung betreiben.

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Art. 71 Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrages des gebundenen Vermögens

1 Das Versicherungsunternehmen hat den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen

gesondert auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zu berechnen.

2 Auf begründetes Begehren des Versicherungsunternehmens kann die Aufsichtsbe-

hörde verfügen, dass der Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt berechnet wird.

3 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Neuberechnung oder eine Schätzung des

Sollbetrages verlangen.

Art. 72 Berichterstattung 1 Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungs- unternehmen der Aufsichtsbehörde den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit.

2 Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen zudem Bericht

erstatten über jeden ausländischen Versicherungsbestand, für den sie im Ausland Sicherheit leisten müssen.

Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand Als ausländischer Versicherungsbestand nach Artikel 17 Absatz 2 VAG gilt die Gesamtheit der Versicherungsverträge mit im Ausland domizilierten Versicherungs- nehmerinnen und Versicherungsnehmern.

Art. 74 Deckung

1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven (Art. 79) gedeckt sein.

2 Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebun- dene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonde- ren Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.

Art. 75 Effektenleihe 1 Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Len- ding) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über: a. die Modalitäten der Sicherstellung; b. die Ausgestaltung der Verträge; und c. den Umfang.

2 Als Effektenleihe gilt ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft, mit welchem das

Versicherungsunternehmen vorübergehend bestimmte Effekten auf den Borger überträgt und dieser verpflichtet wird, Effekten gleicher Art, Menge und Güte zu- rückzuerstatten und die während der Dauer der Effektenleihe anfallenden Erträge dem Versicherungsunternehmen zu überweisen.

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2. Abschnitt: Bestellung

Art. 76 Allgemeine Grundsätze

1 Das Versicherungsunternehmen bestellt das gebundene Vermögen durch Zuwei-

sung von Vermögenswerten. Es erfasst und kennzeichnet diese Werte so, dass es jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist.

2 Die Werte des gebundenen Vermögens sind in erster Linie unter dem Gesichts-

punkt der Sicherheit, der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versicherungsbestandes auszuwählen. 3 Im Übrigen ist ein marktgerechter Ertrag bei zweckmässiger Diversifikation anzu- streben und der voraussehbare Bedarf an flüssigen Mitteln jederzeit sicherzustellen.

Art. 77 Separate gebundene Vermögen

1 Separate gebundene Vermögen sind zu bestellen für:

a. die Versicherungen der beruflichen Vorsorge; b. den Sparteil der Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.1, c. den Sparteil der Versicherungsverträge in den Versicherungszweigen A2.4,

2 Für Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Wäh-

rungen ausgestellt sind, kann ein separates gebundenes Vermögen bestellt werden.

3 Für Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für welche im Ausland

keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss, kann ein gesondertes gebun- denes Vermögen bestellt werden.

Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über:

a. eine Anlagestrategie; b. ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalan- lagen nach Artikel 76 gewährleistet; c. eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrol- le betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen; d. ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist. 2 Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwal- tungsrat zur Genehmigung.

Aufsichtsverordnung AS 2005

Art. 79 Zulässige Werte

1 Dem gebundenen Vermögen können folgende Vermögenswerte zugewiesen wer-

den: a. Bareinlagen, namentlich Postcheck- und Bankguthaben, sowie Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen; b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Anleihens- obligationen und Optionsanleihen sowie Wandelanleihen mit Obligationen- charakter; c. strukturierte Anlageprodukte, verbriefte Forderungen und Kreditderivate; d. andere Schuldanerkennungen; e. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Wandelanleihen mit Aktien- charakter, Anteilscheine von Genossenschaften und ähnliche Wertschriften, wenn die Werte an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfris- tig veräusserbar sind; f. inländische Wohn- und Geschäftshäuser, die sich im Eigentum des Versi- cherungsunternehmens befinden, sowie Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig der Erwerb und Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung eigener Wohn- und Geschäftshäuser ist (Immobilien- gesellschaften), sofern diese Beteiligungen mehr als 50 Prozent betragen; g. Forderungen, die durch ein in der Schweiz gelegenes Grundstück pfandge- sichert sind; h. alternative Finanzanlagen wie Hedge-Funds und Private Equity; i. derivative Finanzinstrumente, die der Absicherung dienen und keine Hebel- wirkung auf das gebundene Vermögen haben, falls die Basiswerte im gebundenen Vermögen vorhanden sind und deren Anrechnung die Schwan- kungen des Marktes nachvollzieht; j. Anteilscheine an kollektiven Kapitalanlagen und Einanlegerfonds.

2 Unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang können dem

gebundenen Vermögen auch derivative Finanzinstrumente zum Zwecke der Erwerbsvorbereitung, Ertragsvermehrung und der Absicherung von Zahlungsströ- men aus versicherungstechnischen Verpflichtungen zugewiesen werden. Die Auf- sichtsbehörde legt Umfang und Voraussetzungen fest.

Art. 80 Wohn- und Geschäftshäuser Inländische Wohn- und Geschäftshäuser dürfen dem gebundenen Vermögen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zugewiesen werden. Die Aufsichtsbehörde legt fest, welche Informationen und Dokumente dafür vorgelegt werden müssen.

Aufsichtsverordnung AS 2005

Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen

1 Das gebundene Vermögen für den Sparteil der Versicherungsverträge in den

Versicherungszweigen A2.1, A2.2 und A2.3 darf nur mit Anteilscheinen bestehen- der Anlagefonds bestellt werden, die unter das Anlagefondsgesetz vom 18. März

19945 fallen.

2 Das gebundene Vermögen für den Sparteil von Versicherungsverträgen in den

Versicherungszweigen A2.4, A2.5 und A2.6 darf unter folgenden Voraussetzungen mit den Werten nach Artikel 79 bestellt werden: a. Sind die Leistungen direkt an den Wert eines internen Anlagebestandes gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen durch die entsprechenden Anteile oder, soweit keine Anteile gebildet werden, durch die zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden; b. Sind die Leistungen an einen Index oder an einen anderen Bezugswert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen durch Vermögenswerte bestellt werden, die den Werten entsprechen, auf denen der spezifische Bezugswert beruht.

Art. 82 Kollektive Kapitalanlagen und Einanlegerfonds

1 Das Versicherungsunternehmen kann Anteilscheine an kollektiven Kapitalanlagen

an das gebundene Vermögen anrechnen, sofern: a. diese einer wirksamen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstehen; und b. die Anteilsscheine in einem geregelten, liquiden Markt gehandelt werden oder jederzeit veräusserbar sind.

2 Anteilscheine an Einanlegerfonds können an das gebundene Vermögen angerech-

net werden, sofern diese Einanlegerfonds: a. einer wirksamen Aufsicht unterstehen; b. zu 100 Prozent vom Versicherungsunternehmen gehalten werden; c. den Durchgriff auf die Einzelanlage der Fonds jederzeit gewährleisten; d. Anlagen nach Artikel 79 vornehmen; und e. die Anforderungen nach Artikel 87 erfüllen.

3 Die Organisationsform der kollektiven Kapitalanlagen und der Einanlegerfonds

muss bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilser- mittlung sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt sein, dass die Interes- sen der beteiligten Versicherungsunternehmen gewahrt sind. 4 Beteiligungen an Investmentgesellschaften, welche nicht kotiert sind, können ans gebundene Vermögen angerechnet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen.

5 SR 951.31

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Art. 83 Begrenzungen Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Anlagekategorien Begrenzungen festlegen.

3. Abschnitt: Zulassung und Kontrolle

Art. 84 Zulassung der Werte

1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Eignung der Werte des gebundenen

Vermögens. Für den Ersatz von Werten, die sie als ungeeignet beurteilt, setzt sie eine angemessene Frist.

2 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten

des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3 (derivate Finanzinstrumente).

Art. 85 Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich wenigstens einmal, ob:

a. der Sollbetrag richtig berechnet ist; b. die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte:

1. vorhanden sind,

2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden,

3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen,

4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.

2 Sie kann die Kontrolle auf Stichproben beschränken.

3 Sie kann bei der Kontrolle auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne

Organe des Versicherungsunternehmens oder durch beauftragte Dritte berücksich- tigen. Für die Kontrolle fremdverwahrter Werte kann sie sich auf das Verzeichnis des Verwahrers stützen.

4 Sie kann mit der Kontrolle teilweise oder vollständig Dritte beauftragen.

Art. 86 Verwahrung der Werte

1 Die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen beweglichen Vermögenswerte

können am Sitz in der Schweiz des Versicherungsunternehmens beziehungsweise am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft verwahrt (Eigenverwahrung) oder in Fremdverwahrung gegeben werden.

2 Die Werte in Eigenverwahrung sind gesondert von den übrigen Vermögenswerten

des Versicherungsunternehmens zu verwahren und als solche zu kennzeichnen. Bei Verwahrung im Tresor genügt eine Lagerung in gesonderten Schliessfächern.

3 Wer Werte in Fremdverwahrung aufbewahrt, führt ein Verzeichnis dieser Werte

und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend.

Aufsichtsverordnung AS 2005

4 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel des

Verwahrungsortes, der Hinterlegungsstelle oder der Verwahrungsart verfügen.

Art. 87 Meldung und Haftung des Verwahrers

1 Das Versicherungsunternehmen meldet der Aufsichtsbehörde Verwahrungsort,

Hinterlegungsstelle und Verwahrungsart sowie deren Änderungen.

2 Die Fremdverwahrung ist nur zulässig, wenn der Verwahrer in der Schweiz gegen-

über dem Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.

4. Abschnitt: Bewertung der Werte

Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere

1 Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbe-

zahlt oder amortisiert werden müssen und auf eine feste Währung lauten, ausge- nommen Grundpfandtitel, bestimmt das Versicherungsunternehmen den maximal anrechenbaren Wert nach der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisa- tionsmethode.

2 Liegt der Marktwert einer Wandelanleihe deutlich über dem Nominalwert, so kann

die Aufsichtsbehörde eine Bewertung höchstens zum Marktwert zulassen. Anleihen, welche zwingend in Aktien gewandelt werden, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.

3 Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder

Kombinationen von Finanzinstrumenten können in einem bestimmten Umfang und unter bestimmten Rahmenbedingungen höchstens zum Wert nach der wissenschaft- lichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden. Die Auf- sichtsbehörde legt Umfang und Rahmenbedingungen fest.

Art. 89 Kostenamortisationsmethode 1 Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass der anfäng- liche interne Zinssatz (Verfallsrendite) beibehalten werden kann. 2 Bei der linearen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaf- fungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleichmässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.

Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser sowie Immobiliengesellschaften

1 Das Versicherungsunternehmen rechnet Wohn- und Geschäftshäuser, die ihr

Eigentum sind, höchstens zum Marktwert an. Die Aufsichtsbehörde legt das Verfah- ren für die Bestimmung des Marktwerts fest.

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2 Für Immobiliengesellschaften, an denen das Versicherungsunternehmen zu mehr

als 50 Prozent beteiligt ist, legt die Aufsichtsbehörde den Anrechnungswert fest. Sie geht dabei vom Schatzungswert der vorhandenen Liegenschaften aus und berück- sichtigt allfällige Verpflichtungen.

Art. 91 Derivative Finanzinstrumente 1 Derivative Finanzinstrumente nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe i dürfen höchs- tens zum Marktwert angerechnet werden. Sind sie nicht börsenkotiert, so wird eine marktübliche Bewertungsmethode angewendet. 2 Bei derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 79 Absatz 2 legt die Aufsichts- behörde den Anrechnungswert fest.

3 Die Verrechnung (Netting) aller unter einem Rahmenvertrag abgeschlossener

Derivatgeschäfte ist nur dann zulässig, wenn für jedes einzelne gebundene Vermö- gen ein solcher Rahmenvertrag separat abgeschlossen wird. Negativposten, die aus solchen Verträgen entstehen, sind vom gebundenen Vermögen in Abzug zu bringen. Bezüglich der Ausgestaltung der Rahmenverträge kann die Aufsichtsbehörde Auf- lagen machen.

Art. 92 Kollektive Kapitalanlagen

1 Kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 82 Absatz 1 dürfen höchstens zum Markt-

wert oder, wenn die Anteilscheine nicht kotiert sind, zum Nettoinventarwert ange- rechnet werden.

2 Bei Einanlegerfonds nach Artikel 82 Absatz 2 müssen die einzelnen Titel des

Fondsvermögens im gebundenen Vermögen aufgeführt werden und analog den direkten Anlagen nach den Vorschriften dieses Abschnittes bewertet werden.

Art. 93 Übrige Werte

1 Anlagen nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben c, e und h sowie Geldmarktbuchfor-

derungen und die Wertpapiere mit variablem Zinssatz ohne festen Verfall werden höchstens zum Marktwert angerechnet. Sind sie nicht börsenkotiert, so wird eine marktübliche Bewertungsmethode angewendet. 2 Alle anderen Werte, einschliesslich der Grundpfandforderungen und der Festgelder werden unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Ertrages höchstens zum Nennwert bewertet.

Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte Das Versicherungsunternehmen darf die auf fremde Währung lautenden Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfran- ken umrechnen.

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Art. 95 Entscheid über die Bewertung

1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Bewertung der Werte des gebundenen

Vermögens.

2 Sie kann für einzelne Anlagewerte und -kategorien tiefere Anrechnungswerte

festsetzen, wenn dies aus Gründen des Versichertenschutzes geboten erscheint.

3 Sie kann jederzeit eine Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens anord-

nen.

5. Titel: Übrige Vorschriften zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

1. Kapitel: Risikomanagement

Art. 96 Ziel und Inhalt

1 Das Versicherungsunternehmen stellt durch ein seinen Geschäftsverhältnissen

angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen sicher, dass frühzeitig: a. Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden, und b. Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden.

2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere:

a. die Festlegung und regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnah- men hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Leitungsgremien; b. eine Absicherungspolitik, welche den Auswirkungen der Geschäftsstrategie Rechnung trägt und eine angemessene Kapitalausstattung beinhaltet; c. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation integriert sind; d. Identifikation, Überwachung und Quantifizierung aller wesentlichen Risi- ken; e. ein internes Berichtssystem zur Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Risiken und Risikokonzentrationen wie auch der damit verbundenen Geschäftsprozesse.

Art. 97 Dokumentation

1 Das Versicherungsunternehmen hält sein Risikomanagement in einer Dokumenta-

tion fest. Diese ist laufend zu aktualisieren.

2 Die Dokumentation umfasst insbesondere folgende Punkte:

a. Beschrieb der Organisation des unternehmensweiten Risikomanagements sowie der diesbezüglichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten; b. Anforderungen an das Risikomanagement;

Aufsichtsverordnung AS 2005

c. Risikopolitik einschliesslich Risikotoleranz; d. Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken sowie Darstellung der Methode, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung; e. Darstellung der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen sowie der Kontrollmechanismen; f. unternehmensinterne Richtlinien zum Risikomanagement und der damit ver- bundenen Prozesse.

Art. 98 Operationelle Risiken 1 Das Versicherungsunternehmen erfasst und beurteilt die operationellen Risiken in eigener Verantwortung. 2 Die Aufsichtsbehörde bespricht die Ergebnisse dieser Beurteilung periodisch mit dem Versicherungsunternehmen. 3 Sie kann zur Unterstützung der Selbstbeurteilung Fragebögen abgeben. Diese sind ihr innert drei Monaten nach Jahresabschluss, versehen mit der Unterschrift der Geschäftsleitung, ausgefüllt zurückzusenden. 4 Zeigen sich bei der Selbstbeurteilung Risiken, die zu einer ungenügenden Solva- bilität führen könnten, so kann die Aufsichtsbehörde insbesondere: a. die Kontrolltätigkeit beim Versicherungsunternehmen intensivieren; b. einen Zuschlag auf dem Zielkapital verlangen.

5 Das Versicherungsunternehmen sammelt und analysiert die Daten zu Schäden aus

operationellen Risiken.

2. Kapitel: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 99

1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin müssen über den

Titel «Aktuar SAV» oder einen gleichwertigen Titel verfügen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag auch eine entsprechende fachliche Ausbil-

dung verbunden mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als Aktuar oder Aktuarin als Nachweis der beruflichen Fähigkeiten anerkennen.

3 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss mit den

schweizerischen Gegebenheiten (Gesetzgebung, Aufsichtsrichtlinien, Versiche- rungsmarkt) vertraut sein.

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3. Kapitel: Einsatz derivativer Finanzinstrumente

Art. 100 Grundsatz 1 Die Versicherungsunternehmen dürfen derivative Finanzinstrumente nur einsetzen, um die Risiken auf den Kapitalanlagen oder auf ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherten zu vermindern oder um die Kapitalanlagen effizient zu bewirt- schaften.

2 Sämtliche Verpflichtungen, welche sich aus derivativen Finanztransaktionen

ergeben können, müssen gedeckt sein.

Art. 101 Anlagestrategie Die Versicherungsunternehmen, die derivative Finanzinstrumente einsetzen, müssen eine Anlagestrategie für diese Instrumente festlegen. Die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens erarbeitet die Anlagestrategie, unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung und überwacht deren Umsetzung.

Art. 102 Inhalt der Anlagestrategie 1 In der Anlagestrategie müssen die Rahmenbedingungen für den Einsatz derivativer Finanzinstrumente festgelegt werden, insbesondere die Grenzen der Risikoexposi- tion und die Grundsätze der Risikoanalyse.

2 Die Anlagestrategie muss ausserdem die üblichen Grundsätze für Kapitalanlagen

befolgen, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität, Mischung und Streuung.

Art. 103 Limitensystem Die Grenzen der Risikoexposition sind entsprechend der finanziellen und organisa- torischen Kapazitäten des Versicherungsunternehmens festzulegen.

Art. 104 Risikoanalyse

1 Die Gegenparteirisiken müssen vor dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente

berücksichtigt werden. 2 Die Risiken müssen analysiert werden, so oft es die Situation erfordert, mindestens aber einmal pro Woche für Marktrisiken und einmal pro Monat für Kreditrisiken. 3 Die Analyse der Markt- und Kreditrisiken besteht unter anderem darin, die offenen Positionen zu bewerten und sie mit den festgelegten Grenzen der Risikoexposition zu vergleichen. 4 Das Resultat der Risikoanalyse ist der Geschäftsleitung vorzulegen, so oft es die Situation erfordert, mindestens aber einmal pro Monat für Marktrisiken und mindes- tens einmal alle drei Monate für Kreditrisiken.

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Art. 105 Organisation Das Versicherungsunternehmen, welches derivative Finanzinstrumente einsetzt, ver- fügt über eine dafür geeignete Organisation; es beachtet insbesondere die Arti- kel 106–108.

Art. 106 Verwaltung und Kontrolle

1 Das Versicherungsunternehmen muss den mit der Verwaltung beauftragten Perso-

nen detaillierte Richtlinien erteilen, insbesondere zur Risikoanalyse.

2 Es verfügt über ein Kontrollsystem, das dem Geschäftsumfang und der Komplexi-

tät der derivativen Finanzinstrumente angepasst ist.

3 Die Verwaltung der derivativen Finanzinstrumente und die Kontrolle müssen

jeweils durch voneinander unabhängige Personen ausgeführt werden.

Art. 107 Qualifikation des Personals Wer mit der Verwaltung und der Kontrolle betraut ist, verfügt über die für die Auf- gabe erforderlichen besonderen Kenntnisse und Qualifikationen.

Art. 108 Tätigkeitsbericht Dem Verwaltungsrat muss mindestens alle sechs Monate ein Tätigkeitsbericht über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten unterbreitet werden.

Art. 109 Aufsicht Das Versicherungsunternehmen stellt der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zu.

4. Kapitel: Rechnungslegung

Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente

1 Die inländischen Versicherungsunternehmen dürfen die festverzinslichen Wertpa-

piere, die auf eine feste Währung lauten und zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt rückzahlbar sind oder amortisiert werden können, höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode nach Arti- kel 89 in die Bilanz einstellen. Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten sind höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode zu bilanzieren.

2 Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds nach Artikel 82 Absatz 2 werden die

Direktanlagen des Fondsvermögens nach den Bestimmungen dieses Artikels bilan- ziert.

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3 Grundpfandgesicherte Forderungen und alle übrigen Wertpapiere mit Ausnahme

derjenigen, die der Sicherstellung des Sparteils von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2 und A2.3 dienen, sind nach Artikel 667 Absät- ze 1 und 2 des Obligationenrechts6 zu bilanzieren.

4 Die Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde

die zu ausländischen Geschäftsgebieten gehörenden Wertpapiere nach den aufsichts- rechtlichen Bewertungsvorschriften in den einzelnen Ländern bewerten.

5 Anteilscheine mit Kurswert, die der Sicherstellung des Sparteils von Versiche-

rungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes in den Versicherungs- zweigen A2.1, A2.2 und A2.3 dienen, sind zum Kurswert vom 31. Dezember bezie- hungsweise zum letztbekannten Kurswert vor diesem Datum zu bilanzieren. Entsprechende Anteilscheine ohne Kurswert sind zum Nettoinventarwert zu bilan- zieren.

6 Die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumenten dürfen:

a. unter vorsichtigen Annahmen für die Bewertung der Basiswerte berücksich- tigt werden, oder b. in der Bilanz selbständig aufgeführt werden. In diesem Fall müssen sie unter vorsichtigen Annahmen bewertet werden, höchstens aber zum Marktwert. Für die derivativen Finanzinstrumente, die keinen Marktwert haben, darf die Bewertung den auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle ermittel- ten Wert nicht übersteigen.

Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren 1 Ist die Werthaltigkeit eines Wertpapiers gefährdet, so muss dies bei seiner Bewer- tung mitberücksichtigt werden.

2 Bei der Bewertung von Wertpapieren, die von im Ausland domizilierten Schuld-

nern ausgegeben werden, ist den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei der Überweisung von Kapital oder Zinsen entstehen können.

3 Die nach Artikel 110 Absatz 6 ermittelten Werte sind entsprechend dem Risiko,

insbesondere bezüglich Handelbarkeit, Annullations- und Erfüllungskosten, Kredit- risiko oder Umfang der eigenen Positionen im Verhältnis zum Marktvolumen, angemessen zu korrigieren.

5. Kapitel: Externe Revisionsstelle

Art. 112 Zulassungsverfahren

1 Revisionsgesellschaften, die als Revisionsstelle von Versicherungsunternehmen

tätig sein wollen, reichen vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Revisionsstelle ein.

6 SR 220

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2 Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen ergibt.

Art. 113 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

1 Als Revisionsstellen nach Artikel 28 VAG können nur Treuhand- und Revisions-

gesellschaften in der Form juristischer Personen anerkannt werden, welche ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von wenigstens 1 Million Franken auswei- sen; Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen überdies wenigstens vier Gesellschafter.

2 Ausländische Treuhandgesellschaften können nur anerkannt werden, wenn sie

ausserdem über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügen.

Art. 114 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

1 Für ihre Anerkennung muss eine Revisionsstelle folgende Voraussetzungen erfül-

len: a. Die Organisation ihres Betriebes gewährleistet die sachgemässe und dauern- de Erfüllung der Revisionsaufträge; sie ist in den Statuten beziehungsweise dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben; b. Die Mitglieder der Geschäftsführung verfügen mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Versicherungs-, Finanz- und Rechtswesen; c. Die Revisionsstelle verfügt über genügend qualifiziertes Personal, um die fachkundige Prüfung zu gewährleisten; d. Die Revisionsstelle beschränkt sich auf Dienstleistungen für Dritte und unterlässt Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind wie zum Beispiel die Anlage der eigenen Mittel; sie gibt der Aufsichtsbehörde eine entsprechende verpflich- tende Erklärung ab; e. Die Revisionsstelle verfügt über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung.

2 Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Revisionsstelle entsprechend

qualifizierte Dritte zur Vornahme der versicherungstechnischen Prüfungen einset- zen. 3 Die Aufsichtsbehörde bestimmt im Einzelfall die Anforderungen an die Revisions- stellen sowie an die Revisoren und Revisorinnen.

Art. 115 Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit

1 Die Mitglieder der Verwaltung, die für die Geschäftsführung verantwortlichen

Personen und die Angestellten einer Revisionsstelle sind von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen und den mit ihm verbundenen Gesellschaften unab- hängig.

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2 Die Revisionsstelle übernimmt weder Verwaltungs-, Buchführungs- noch Bera-

tungsaufträge des zu prüfenden Versicherungsunternehmens noch sonstige Aufga- ben, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

3 Die aus den Aufträgen eines Versicherungsunternehmens und den mit ihm verbun-

denen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Hono- rareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jährlichen Honorarein- nahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 116 Revisoren und Revisorinnen Die leitenden Revisoren und Revisorinnen verfügen über ein Diplom als eidgenössi- scher Wirtschaftsprüfer oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom oder weisen sich auf andere Weise über gründliche Kenntnisse des Versicherungsgeschäfts sowie über Erfahrung in der Revision von Versicherungsunternehmen aus.

6. Kapitel:

Weitere Grundsätze zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

Art. 117 Missbrauch

1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benach-

teiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wieder- holen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich: a. ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versi- cherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen; b. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen; c. die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. 2 Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsbe- rechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründ- bare erhebliche Ungleichbehandlung.

Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist

1 Bei Versicherungsleistungen mit Wartefrist erhebt das Versicherungsunternehmen

keine Prämien mehr, sobald der Versicherte keine Versicherungsleistungen mehr erwarten kann. 2 Diese Bestimmung gilt nicht für die Prämienbefreiung und für Versicherungsleis- tungen aus Kollektivversicherungsverträgen.

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Art. 119 Einlagen in Prämiendepots Der Totalbetrag der vom Versicherungsunternehmen pro Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer geführten Prämiendepots darf die Summe der künftigen Prämien nicht übersteigen.

6. Titel: Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige

1. Kapitel: Lebensversicherung

1. Abschnitt: Tarifierung

Art. 120 Grundsätze

1 Das Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, ist ver-

pflichtet, für die Tarifierung seiner Verträge risikogerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden zu verwenden. Im Geschäftsplan sind für die verwendeten Grundlagen und Berechnungsmethoden verbindliche Gültigkeitsperioden auszuweisen.

2 Das Versicherungsunternehmen überprüft die Tarifierungsgrundlagen jährlich

anhand statistischer Auswertungen auf ihre Zulänglichkeit hin. Erweisen sich die Tarifierungsgrundlagen als ungenügend, so dürfen sie für neue Verträge nicht mehr verwendet werden.

Art. 121 Kapitalmarktbedingte Grundlagen für die Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge 1 Enthalten Lebensversicherungsverträge eine Zinsgarantie, so darf der technische Zinssatz, der für die Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge verwendet wird, 60 Prozent des rollenden Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet den Referenzzinssatz.

2 In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde diese Limite erhöhen.

3 Werden Garantien abgegeben, deren Tarifierung sich auf andere kapitalmarktbe-

dingte Grundlagen als auf technische Zinssätze stützt, so sind diese Grundlagen nach Massgabe der Garantien vorsichtig festzulegen.

Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen

1 Für die Tarifierung der Lebensversicherungsverträge verwendet das Versiche-

rungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde anerkannte Sterbetafeln und andere ebenfalls anerkannte statistische Grundlagen. Es darf die aus dem eigenen Versi- chertenbestand ermittelten statistischen Daten mit einem geeigneten, von der Auf- sichtsbehörde anerkannten Verfahren einbeziehen.

2 Das Versicherungsunternehmen überarbeitet die eigenen für die Tarifierung ver-

wendeten statistischen Grundlagen regelmässig und passt sie mindestens alle zehn Jahre den neuesten Erkenntnissen an.

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Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung

1 Das Versicherungsunternehmen darf die Einteilung der versicherten Risiken in

Tarifklassen sowie die Tarifierung nach der vertragsindividuellen Schadenerfahrung (Erfahrungstarifierung) nur anwenden, wenn dies mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist. 2 Prämienänderungen, die sich aus der Einteilung in eine andere Tarifklasse oder aus der Erfahrungstarifierung ergeben, sind nur zulässig, wenn mit dem Versicherungs- nehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist, unter welchen Vorausset- zungen die Herauf- oder Herabstufung erfolgt.

3 Wendet das Versicherungsunternehmen Tarifklassen oder Erfahrungstarifierung

an, so muss für die Prämienbestimmung neben der individuellen Schadenerfahrung auch die kollektive Schadenerfahrung angemessen berücksichtigt werden.

4 Die Tarifierung muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden

erfolgen.

Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung Das Versicherungsunternehmen darf für die Tarifierung von Restschuldversicherun- gen Prämienberechnungsmethoden, die nicht nach Alter und Geschlecht differenzie- ren (Durchschnittsprämienmethoden), verwenden, sofern die nachfolgenden Voraus- setzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich um einen Kollektivvertrag, in dem pro versicherte Person eine einheitliche Höchstversicherungssumme vorgesehen wird; b. Das Eintrittsalter der Versicherten ist auf höchstens 65 Jahre begrenzt; c. Die Durchschnittsprämiensätze werden mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Art. 125 Invaliditätsversicherung Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Lebensversicherung, so gelten die Vorschriften der Lebensversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.

Art. 126 Nachversicherungsgarantie

1 Das Versicherungsunternehmen kann dem Versicherungsnehmer oder der Versi-

cherungsnehmerin das Recht einräumen, die Versicherungsdeckung während der Laufzeit des Vertrages ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen (Nachversiche- rungsgarantie).

2 Falls das Versicherungsunternehmen eine Nachversicherungsgarantie einräumt, so

hat es die Erhöhungen der Versicherungsdeckung zu beschränken und dabei folgen- de Fragen vertraglich zu regeln: a. die Beschränkung der einzelnen Erhöhung; b. die Beschränkung der Gesamtheit der möglichen Erhöhungen;

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c. das Alter, bis zu welchem Erhöhungen möglich sind; d. die zeitlichen Intervalle, während derer eine Erhöhung geltend gemacht werden kann, oder die Ereignisse, welche das Anrecht auf eine Erhöhung begründen.

3 Die Voraussetzungen der Nachversicherungsgarantie müssen im Geschäftsplan

enthalten sein.

2. Abschnitt: Abfindung und Rückkauf

Art. 127 Abfindungswerte

1 Abfindungswerte sind der Aufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung zur Genehmi-

gung vorzulegen. Ausgenommen sind Abfindungswerte, die das Versicherungsun- ternehmen freiwillig gewährt.

2 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

a. Sie sind angemessen; b. Sie richten sich nach dem Inventardeckungskapital, welches mit den techni- schen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurde; c. Abzüge vom Inventardeckungskapital sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten; d. Die umgewandelte Versicherung muss gleicher Art sein wie die ursprüng- liche Lebensversicherung; weicht das Versicherungsunternehmen hiervon ab, so hat es dies zu begründen; e. Der Zillmersatz, der dem Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten zugrunde liegt, darf die von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prozentsätze nicht überschreiten. Diese Prozentsätze tragen der Unterschiedlichkeit der vertraglichen Deckungen Rechnung; f. Die Aufsichtsbehörde gibt die Prozentsätze nach Buchstabe e und die Basis, auf der sie berechnet werden, in geeigneter Weise bekannt; g. Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel des Inventardeckungskapitals nicht überschreiten, sofern der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin die Prämien für drei Jahre bezahlt hat.

3 Die Aufsichtsbehörde kann sich für die Genehmigung auf einen Bericht des ver-

antwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin stützen.

Art. 128 Kapitaloption Gewährt das Versicherungsunternehmen eine Kapitaloption, so ist die Kapitalleis- tung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten. Dabei darf das Versicherungsunter- nehmen keine Rückkaufsabzüge vornehmen.

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Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen

1 Das Versicherungsunternehmen darf Darlehen nur auf rückkaufsfähigen Versiche-

rungsverträgen gewähren (Policendarlehen).

2 Die Summe der Policendarlehen, welche das Versicherungsunternehmen einem

Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsnehmerin gewährt, darf den aktuel- len Rückkaufswert des Versicherungsvertrages nicht übersteigen.

3. Abschnitt: Anforderungen an Lebensversicherungsverträge

Art. 130 Überschussbeteiligung Wird ein Anrecht auf Überschussbeteiligung vorgesehen, so weist das Versiche- rungsunternehmen in den Vertragsgrundlagen insbesondere hin: a. auf die Modalitäten der Überschusszuteilung, insbesondere auf den Anteil, der jährlich und der erst bei Vertragsablauf zugewiesen wird; b. auf den Zeitpunkt, in dem die erste Überschusszuteilung erfolgt; c. darauf, ob die Überschusszuteilung vor- oder nachschüssig erfolgt; d. auf die Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils; e. auf die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer oder die Versicherungs- nehmerin jährlich über die Zuteilung und den Stand der ihm oder ihr zuge- teilten Überschussanteile orientiert wird; f. auf die Modalitäten einer Änderung des bestehenden Überschusssystems während der Vertragslaufzeit und die Pflicht, eine solche Änderung vorgän- gig der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Art. 131 Versicherung von Kindern

1 Stirbt ein im Rahmen einer Todesfallversicherung oder Unfalltodzusatzversiche-

rung versichertes Kind, bevor es zwei Jahre und sechs Monate alt ist, so darf das Versicherungsunternehmen ein Todesfallkapital von höchstens 2500 Franken ausbe- zahlen. Stirbt das Kind, bevor es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, so darf das Versicherungsunternehmen aus sämtlichen bei ihm bestehenden Versicherungen auf das Leben des Kindes ein Todesfallkapital von höchstens 20 000 Franken ausbezah- len.

2 Ist die Summe der Prämien, aufgezinst um 5 Prozent, die für das Kind geleistet

wurden, höher als die Todesfallsumme nach Absatz 1, so ist die aufgezinste Prä- miensumme zurückzuerstatten.

Art. 132 Prämienanpassungsklauseln

1 Das Versicherungsunternehmen darf die Prämien eines laufenden Versicherungs-

vertrages nur dann an neue Gegebenheiten anpassen, wenn dies in den Vertrags- grundlagen ausdrücklich vorgesehen ist.

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2 Es darf keine Prämienanpassungsklausel vorsehen, die Tarifgarantien aufhebt.

3 Es darf keine Anpassungen bei laufender Rente vorsehen.

4 Prämienanpassungen können nur vorgenommen werden, wenn sich die der Prä-

mienberechnung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich geändert haben.

4. Abschnitt: Restschuldversicherungsverträge

Art. 133 Begriff Als Restschuldversicherungen gelten temporäre Versicherungen auf den Todesfall zur Sicherstellung periodischer Raten im Zusammenhang mit Kauf-, Kredit-, Miet-, Leasing- oder Investmentverträgen (Einzelverträge). Das Risiko der Erwerbsunfä- higkeit kann mitversichert werden.

Art. 134 Vertragsinhalt

1 Der Kollektivversicherungsvertrag und die damit zusammenhängenden Einzelver-

träge enthalten alle für die Versicherten relevanten Bestimmungen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten. Sie regeln insbesondere, welche Auswirkungen der Ablauf, die vorzeitige Beendigung oder eine Suspension des Kollektivvertrages sowie die vorzeitige Rückzahlung der Restschuld und eine Handänderung auf das einzelne Vertragsverhältnis haben.

2 Im Kollektivversicherungsvertrag und in den damit zusammenhängenden Einzel-

verträgen ist ausserdem festzuhalten, dass: a. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den Versicherten höchstens die ihm oder ihr vom Versicherungsunternehmen berechneten Prämienbeträge inklusive Stempel überwälzt; b. der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin sich den Anspruch des Versicherten oder der Versicherten auf Versicherungsleistun- gen höchstens im Umfange der jeweiligen Restschuld abtreten lassen kann; c. nicht verbrauchte Prämienanteile nach Artikel 135 an den Versicherten oder die Versicherte zurückvergütet werden, soweit dieser oder diese an die nichtverbrauchte Prämie Beiträge geleistet hat; d. die Restschuld des Versicherten oder der Versicherten im Umfang der Leis- tungen des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin als getilgt gilt.

Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile 1 Bei vorzeitiger Beendigung des Einzelvertrages erstattet das Versicherungsunter- nehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin die nicht verbrauchten Prämienanteile zurück. 2 Die Rückerstattung erfolgt direkt an den Versicherten oder die Versicherte, sofern sich das Versicherungsunternehmen im Kollektivvertrag dazu verpflichtet hat.

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2. Kapitel:

Vorschriften betreffend die Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge

Art. 136 Überschussfonds

1 Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen

Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versi- cherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.

2 Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des

erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert.

3 Überschussanteilean die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen

dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden.

4 Jährlich sind dem Überschussfond mindestens 20 Prozent der darin angesammelten

Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmern und Versicherungsneh- merinnen zuzuteilen.

5 Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträ-

ge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen.

Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile

1 DieÜberschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen

Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzu- nehmen.

2 Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmern und Versiche-

rungsnehmerinnen zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchs- berechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen.

3 Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrages

nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin geändert werden.

Art. 138 Schlussüberschuss

1 Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist

dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden. 2 Der Anteil der Rückstellungen für den Schlussüberschussanteil, der bei vollständi- ger oder teilweiser Auflösung des Lebensversicherungsvertrages vor Vertragsablauf infolge Tod oder Rückkauf frei wird, ist dem Überschussfonds gutzuschreiben,

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sofern er nicht dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin ausbe- zahlt wird. 3 Ist der Schlussüberschussanteil die wichtigste Überschusskomponente des Vertra- ges, so muss das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin bei Tod oder Rückkauf einen angemessenen Teil des ange- sammelten Schlussüberschussanteils vertraglich zusichern.

3. Kapitel:

Besondere Bestimmungen für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge

1. Abschnitt: Jährliche Betriebsrechnung und Informationspflichten

Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung 1 Für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge ist eine gesonderte Betriebsrech- nung zu führen. Werte des gebundenen Vermögens für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge sind als Bestandteil in der Betriebsrechnung aufzuführen.

2 Vermögenswerte können nur zum Buchwert von der Betriebsrechnung für die

berufliche Vorsorge zu derjenigen für das übrige Geschäft übertragen werden und umgekehrt. Die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert wird in der Betriebs- rechnung für die berufliche Vorsorge als Gewinn beziehungsweise als Verlust verbucht. Fehlt ein Marktwert, so bestimmt das Versicherungsunternehmen die marktnahe Bewertung. Die Aufsichtsbehörde muss die Bewertungsmethode geneh- migen.

Art. 140 Informationspflichten Das Versicherungsunternehmen übergibt den Versicherungsnehmern und Versiche- rungsnehmerinnen innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag: a. die Betriebsrechnung für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge; b. die Angaben zur Ermittlung der Überschusszuweisung und -zuteilung, und c. alle weiteren Informationen, welche die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten benötigen.

2. Abschnitt: Überschussbeteiligung

Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile

1 DieVersicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen haben Anspruch auf

Überschussanteile gemäss diesem Abschnitt.

2 Die Überschussanteile sind unter Vorbehalt von Artikel 152 Absatz 3 erstmals

nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs zuzuteilen.

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Art. 142 Grundsätze zur Ermittlung

1 Die Überschusszuweisung ist auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermit-

teln. Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenprozess auf- zuteilen.

2 Die Überschusszuweisung ist mindestens einmal jährlich zu ermitteln.

Art. 143 Sparprozess und Sparkomponente

1 Der Sparprozess beinhaltet:

a. die Äufnung des Altersguthabens; b. die Umwandlung des Altersguthabens in Altersrenten; c. die Abwicklung laufender Altersrenten und damit verbundener Pensionier- tenkinderrenten. 2 Der Ertrag im Sparprozess (Sparkomponente) entspricht den Kapitalerträgen in der Betriebsrechnung abzüglich der Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten (Nettokapitalertrag).

3 Der Aufwand im Sparprozess entspricht den Aufwendungen für die technische

Verzinsung zum garantierten Zinssatz und für die Abwicklung laufender Altersren- ten und Pensioniertenkinderrenten sowie für die Abwicklung von Freizügigkeits- policen.

Art. 144 Risikoprozess und Risikokomponente

1 Der Risikoprozess beinhaltet:

a. die Auszahlung von Todesfallleistungen und deren Abwicklung in Form von Kapitalleistungen, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten; b. die Auszahlung von Invaliditätsleistungen und deren Abwicklung in Form von Invaliditätskapital, Invaliditätsrenten, Invalidenkinderrenten und Prä- mienbefreiung, und c. die Abwicklung der mit laufenden Altersrenten verbundenen Anwartschaf- ten und der sich daraus ergebenden Hinterbliebenenrenten.

2 Der Ertrag im Risikoprozess (Risikokomponente) entspricht den angefallenen

Risikoprämien.

3 Der Aufwand im Risikoprozess entspricht den Aufwendungen im Zusammenhang

mit Versicherungsleistungen und Schadenbearbeitung, insbesondere den Aufwen- dungen für die Bildung des Deckungskapitals von neuen Invaliden- und Hinterblie- benenrenten, für die Abwicklung laufender Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie für den Einbezug des Rückversicherungsergebnisses.

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Art. 145 Kostenprozess und Kostenkomponente

1 Der Kostenprozess beinhaltet die Aufwendungen für Verwaltung und Vertrieb

von Versicherungslösungen der beruflichen Vorsorge. Die Abwicklung laufender Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten wird nicht im Kostenprozess geführt.

2 Der Ertrag im Kostenprozess (Kostenkomponente) entspricht den angefallenen

Kostenprämien ohne Einbezug der Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten sowie ohne Einbezug der Rentenexkasso- und Abwicklungskosten für laufende Renten.

3 Der Aufwand im Kostenprozess entspricht den Verwaltungs- und Betriebskosten

der Versicherungen der beruflichen Vorsorge.

Art. 146 Besondere Fälle

1 Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und

Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden für die Ermittlung der Kom- ponenten nach den Artikeln 143–145 nicht berücksichtigt. 2 Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche die Übertragung des Kapital- anlagerisikos auf den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin ver- einbart worden ist, werden für die Ermittlung der Sparkomponente nach Artikel 143 nicht berücksichtigt.

3 Reine Stop Loss-Verträge werden für die Ermittlung der Risiko- und der Kosten-

komponente nach den Artikeln 144 und 145 nicht berücksichtigt.

4 Die Versicherungsverträge nach den Absätzen 1–3 sind in der Betriebsrechnung

für die entsprechenden Prozesse separat auszuweisen. 5 Für diese Verträge gelten die Artikel 152 Absatz 3 und 153 Absatz 1 zweiter Teil- satz nicht.

Art. 147 Mindestquote und Ausschüttungsquote

1 Ein Teil der Komponenten nach den Artikeln 143–145 muss zu Gunsten der Versi-

cherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden (Ausschüttungs- quote). Die Ausschüttungsquote muss mindestens 90 Prozent der Komponenten umfassen (Mindestquote).

2 Entsprechen die Sparkomponente 6 Prozent oder mehr des Deckungskapitals und

der nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) festgelegte BVG-Mindest- zinssatz zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Über- schüsse wie folgt zu verteilen: a. der Nettokapitalertrag auf der Solvabilitätsspanne zu Gunsten des Versiche- rungsunternehmens;

7 SR 831.40

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b. 90 Prozent des Ergebnisses zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Ver- sicherungsnehmerinnen und 10 Prozent zu Gunsten des Versicherungsun- ternehmens. Unter Ergebnis ist der positive Gesamtsaldo nach Artikel 149 Absätze 1 und 3 abzüglich der geschäftsplanmässig vorgesehenen Bildung von Rückstellungen nach Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a zu verstehen.

3 Braucht ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Solvenzanforderungen

zusätzliche Eigenmittel oder steht der Anteil an der Differenz zwischen der Summe der Komponenten und der Ausschüttungsquote, der dem Eigenkapital zugewiesen wird, in einem Missverhältnis zur Zuweisung an den Überschussfonds, so hat es dies der Aufsichtsbehörde zu melden. Diese kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung verfügen.

4 Die Ausschüttungsquote ist zusammen mit dem Nachweis der Verwendung zur

Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 148 Verwendung der Ausschüttungsquote

1 DieAusschüttungsquote wird zuerst für die Aufwände im Spar-, Risiko- und

Kostenprozess verwendet.

2 Der Gesamtsaldo entspricht der Ausschüttungsquote abzüglich der Aufwände im

Spar-, Risiko- und Kostenprozess.

Art. 149 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo

1 Ein positiver Gesamtsaldo wird nach Massgabe des Geschäftsplans des Versiche-

rungsunternehmens herangezogen zur: a. Bildung von Rückstellungen für:

1. das Langlebigkeitsrisiko,

2. künftige Deckungslücken bei Rentenumwandlung,

3. gemeldete, aber noch nicht erledigte Versicherungsfälle einschliesslich

Deckungskapitalverstärkungen für Invaliden- und Hinterbliebenenren- ten,

4. eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle,

5. Schadenschwankungen,

6. Wertschwankungen der Kapitalanlagen,

7. Zinsgarantien,

8. Tarifumstellungen und –sanierungen;

b. Deckung der Kosten für zusätzliches, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommenes Risikokapital; c. Speisung des Überschussfonds.

2 Nicht mehr benötigte Rückstellungen, die nach Absatz 1 Buchstabe a gebildet

worden sind, sind dem Überschussfonds zuzuweisen.

3 Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur mit Zustimmung der Aufsichts-

behörde aufgenommen werden; es kann zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor-

Aufsichtsverordnung AS 2005

schriften oder, im Interesse der Versicherten, zur Verbesserung des Kapitalanlage- ertrags eingesetzt werden.

Art. 150 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo Bei negativem Gesamtsaldo sind nacheinander folgende Massnahmen zu treffen, bis der Fehlbetrag gedeckt ist: a. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen; b. Die Ausschüttungsquote muss erhöht werden; c. Der restliche Fehlbetrag wird höchstens im Umfang des vorhandenen Über- schussfonds vorgetragen und im Folgejahr mit dem Überschussfonds ver- rechnet; d. Der restliche Fehlbetrag wird aus den freien Eigenmitteln gedeckt.

Art. 151 Überschussfonds 1 Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereit- stellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehen- den Überschussanteile.

2 Die dem Überschussfonds gutgeschriebenen Beträge dürfen unter Vorbehalt von

Artikel 150 Buchstabe c ausschliesslich zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden.

Art. 152 Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile

1 Die Überschussanteile für die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerin-

nen sind ausschliesslich dem Überschussfonds zu entnehmen.

2 Mittel, die dem Überschussfonds zugewiesen werden, sind spätestens innert fünf

Jahren den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.

3 Bei einem negativen Gesamtsaldo dürfen für das betreffende Jahr keine Über-

schussanteile zugeteilt werden.

Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile

1 Die im Überschussfonds angesammelten Überschussanteile sind nach anerkannten

versicherungstechnischen Methoden zuzuteilen, jedoch pro Jahr im Umfang von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds. 2 Die Zuteilung der Überschussanteile an die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt entspre- chend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risi- ken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von

3 Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Zwei-

Drittel-Regel in Absatz 1 verfügen.

8 SR 831.40

Aufsichtsverordnung AS 2005

Art. 154 Deckung für Personalversicherungseinrichtungen In- oder ausländische Versicherungsunternehmen ohne Bewilligung zum Betrieb der Lebensversicherung können die Risiken, welche von nicht der Aufsicht unterstehen- den Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtungen übernommen werden, rück- decken, wenn: a. die Deckung auf kollektiver, nichtproportionaler Basis erfolgt; b. die Deckung nur das Todesfall- und Invaliditätsrisiko umfasst; c. die Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtung mehr als die vollen Risikoleistungen selber deckt, die nach anerkannten versicherungstechni- schen Grundsätzen zu erwarten sind.

4. Kapitel: Kranken- und Unfallversicherung

Art. 155 Mitgabe von Alterungsrückstellungen

1 Bildet ein Versicherungsunternehmen Alterungsrückstellungen und behält es sich

die Kündigung nach Eintritt des versicherten Ereignisses vor oder verpflichtet es sich nicht zur Weiterführung des Vertrages nach Ablauf, so hat es einen angemesse- nen Teil der Alterungsrückstellungen der versicherten Person zurückzuerstatten, sofern eine der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag auflöst oder das Versi- cherungsunternehmen den Versicherungsvertrag nach Ablauf nicht weiterführt.

2 Es legt der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Rückerstattung des Anteils an den

Alterungsrückstellungen zur Genehmigung vor. Dieser Plan enthält insbesondere die Berechnungsgrundlagen und die Höhe des zurückzuerstattenden Anteils. Diese Angaben sind in den Vertragsgrundlagen festzuhalten.

Art. 156 Geschlossene Bestände

1 Führt das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsbestand keine Versiche-

rungsverträge mehr zu (geschlossener Bestand), so haben die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dieses Bestandes das Recht, anstelle ihres bisherigen Versicherungsvertrages einen möglichst gleichwertigen Versicherungs- vertrag aus einem offenen Bestand des Versicherungsunternehmens oder eines zur gleichen Versicherungsgruppe gehörenden Versicherungsunternehmens abzuschlies- sen, sofern das Versicherungsunternehmen beziehungsweise das Gruppenunterneh- men einen entsprechenden offenen Bestand führt.

2 Das Versicherungsunternehmen hat die betroffenen Versicherungsnehmer und

Versicherungsnehmerinnen unverzüglich über dieses Recht sowie über die Versiche- rungsdeckungen zu informieren, die der offene Bestand aufweist.

3 Massgebend für den Wechsel vom bisherigen zum neuen Versicherungsvertrag

sind Alter und Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers oder der Versiche- rungsnehmerin beim Abschluss des bisherigen Versicherungsvertrages.

Aufsichtsverordnung AS 2005

Art. 157 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung in der Kollektivkrankentaggeldversicherung Artikel 123 gilt auch für die Kollektivkrankentaggeldversicherung.

Art. 158 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, in Kollektivkrankentaggeldversiche- rungsverträgen mit Arbeitgebern zusätzlich zum besonderen Gerichtsstand auch den Gerichtsstand am Arbeitsort des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorzuse- hen.

Art. 159 Versicherung von Kindern Für die Einzelunfall- oder Kollektivunfallversicherung von Kindern gilt Artikel 131 sinngemäss.

Art. 160 Invaliditätsversicherung Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung, so gelten die Vorschriften der Kranken- und Unfallversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.

5. Kapitel: Rechtsschutzversicherung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 161 Gegenstand Durch den Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet sich das Versicherungsun- ternehmen gegen Bezahlung einer Prämie, durch rechtliche Angelegenheiten verur- sachte Kosten zu vergüten oder in solchen Angelegenheiten Dienste zu erbringen.

Art. 162 Ausnahmen vom Geltungsbereich Die Artikel 163–170 dieser Verordnung und Artikel 32 Absatz 1 VAG sind nicht anwendbar: a. auf die Tätigkeit des Haftpflichtversicherungsunternehmens zur Verteidi- gung oder Vertretung der bei ihm gegen Haftpflichtansprüche versicherten Person im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse des Haft- pflichtversicherungsunternehmens liegt; b. auf Streitigkeiten oder Ansprüche im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schiffen auf See.

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Art. 163 Informationspflicht Das leistungspflichtige Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversi- cherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreibt (Kompositversiche- rungsunternehmen) und die Erledigung von Schadenfällen nicht einem rechtlich selbständigen Unternehmen übertragen hat, informiert nach Eingang einer Schaden- anzeige die versicherte Person mittels Brief mit Zustellnachweis unverzüglich über das Wahlrecht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG.

2. Abschnitt: Schadenregelungsunternehmen

Art. 164 Organisation

1 Als Schadenregelungsunternehmen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

VAG zulässig sind nur Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rechts- schutzversicherung betreiben, sowie Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, die keine Dienste im Zusammenhang mit der Schadenerledigung in anderen Versi- cherungszweigen ausser der Rechtsschutzversicherung leisten.

2 Das Schadenregelungsunternehmen muss seinen Sitz oder eine Zweigniederlas-

sung in der Schweiz haben. 3 Die mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie die mit der Geschäftsfüh- rung und der Vertretung des Schadenregelungsunternehmens betrauten Personen dürfen keine Tätigkeit für ein Kompositversicherungsunternehmen ausüben.

4 Die mit der Schadenbehandlung betrauten Beschäftigten des Schadenregelungsun-

ternehmens dürfen keine vergleichbare Tätigkeit für ein Kompositversicherungsun- ternehmen ausüben.

Art. 165 Verhältnis zwischen Kompositversicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen

1 Der Vertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Schadenrege-

lungsunternehmen muss insbesondere: a. eine Klausel enthalten, die der Aufsichtsbehörde das Recht einräumt, die Behandlung der Dossiers beim Schadenregelungsunternehmen zu überprü- fen; b. vorsehen, dass die versicherte Person die Ansprüche aus dem Rechtsschutz- versicherungsvertrag nur gegenüber dem Schadenregelungsunternehmen geltend machen kann.

2 Das Versicherungsunternehmen darf dem Schadenregelungsunternehmen im Falle

von Interessenkonflikten keine Weisungen für die Behandlung der Versicherungsfäl- le erteilen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.

3 Das Schadenregelungsunternehmen darf dem Versicherungsunternehmen im Falle

von Interessenkonflikten keine Angaben über die behandelten Versicherungsfälle machen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.

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4 Das Versicherungsunternehmen ist durch einen gegen das Schadenregelungsunter-

nehmen ergangenen Entscheid gebunden.

3. Abschnitt:

Form und Inhalt des Rechtsschutzversicherungsvertrages

Art. 166 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungs-

zweigen gesonderten Vertrages oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und der entsprechenden Prämie sein.

2 Wird die Schadenerledigung entsprechend Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VAG

einem Schadenregelungsunternehmen übertragen, so muss dieses Unternehmen im gesonderten Vertrag oder im gesonderten Kapitel mit Angabe seiner Firmenbezeich- nung und der Adresse seines Sitzes erwähnt werden.

3 Räumt das Versicherungsunternehmen der versicherten Person das Recht ein, sich

nach Massgabe von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG an einen unabhängigen Rechtsanwalt oder an eine unabhängige Rechtsanwältin oder an eine andere Person zu wenden, so muss dieses Recht in den Anträgen, Policen, allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und Schadenanzeigeformularen erwähnt und jeweils besonders kenntlich gemacht werden.

Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin 1 Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden: a. falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechts- vertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss; b. bei Interessenkollisionen.

2 Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch

das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versi- cherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss. 3 Tritt eine Interessenkollision ein, so muss das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person auf sein Recht hinweisen.

Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis Die Klausel im Versicherungsvertrag, mit der sich die versicherte Person verpflich- tet, ihren Rechtsvertreter oder ihre Rechtsvertreterin gegenüber dem Versicherungs- unternehmen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist nicht anwendbar, wenn ein Interessenkonflikt besteht und die Weitergabe der verlangten Information an das Versicherungsunternehmen für die versicherte Person nachteilig sein kann.

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Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

1 Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten

Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunterneh- men hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungs- vertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.

2 Lehnt das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen

eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so sind die vorge- schlagene Lösung unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens nach Absatz 1 hinzuweisen. 3 Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Absatz 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen, die versi- cherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informie- ren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt. 4 Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr vom Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunternehmen schrift- lich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 1, so übernimmt das Versicherungsunternehmen die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme.

Art. 170 Erfolgshonorar Das Versicherungsunternehmen und das Schadenregelungsunternehmen dürfen sich keinen Anteil an einem allfälligen Erfolg der versicherten Person versprechen las- sen.

6. Kapitel: Elementarschadenversicherung

1. Abschnitt: Versicherte Schäden und Deckungsumfang

Art. 171 Kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung

1 Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz gelegene Sachen (Fahrhabe und

Gebäude) im Rahmen des Versicherungszweiges B8 gegen Feuer versichern, müs- sen diese auch zum Vollwert gegen Elementarschäden versichern.

2 Die Versicherung ersetzt die in der Zerstörung, Beschädigung oder im Abhanden-

kommen versicherter Sachen bestehenden Elementarschäden.

Art. 172 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung

sind Schäden an:

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a. leicht versetzbaren Bauten (wie Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Karusselle, Schau- und Messebuden, Tragluft- und Rautenhallen) sowie an deren Inhalt; b. Wohnwagen, Mobilheimen, Booten und Luftfahrzeugen samt Zubehör; c. Motorfahrzeugen als Warenlager im Freien oder unter einem Schirmdach; d. Bergbahnen, Seilbahnen, Skiliften, elektrischen Freileitungen und Masten (ausgenommen Ortsnetze); e. Sachen, die sich auf Baustellen befinden; f. Treibhäusern, Treibbeetfenstern und -pflanzen; g. Atomanlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20039.

2 Als Baustelle gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden sind, die sich

dort im Zusammenhang mit einem Bauwerk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach dessen Beendigung

Art. 173 Versicherte Elementarschäden

1 Elementarschäden sind Schäden, die entstehen durch Hochwasser, Überschwem-

mung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch.

2 Als Sturm gilt ein Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versi-

cherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt.

3 Keine Elementarschäden sind:

a. Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehler- hafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt; b. ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atomstruktur; c. Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbau- ten, bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; d. Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; e. Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste aus- gelöst werden (Erdbeben) und vulkanische Eruptionen.

9 SR 732.1

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Art. 174 Deckungsausschlüsse Von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen sind: a. Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen; b. Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser.

Art. 175 Selbstbehalt

1 Der Anspruchsberechtigte trägt folgenden Selbstbehalt:

a. bei der Versicherung von Hausrat: pro Ereignis 200 Franken; b. bei der Versicherung von landwirtschaftlichem Inventar: pro Ereignis

10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 200 Franken und höchstens

2000 Franken;

c. bei der Versicherung von übriger Fahrhabe: pro Ereignis 10 Prozent der Ent- schädigung, mindestens aber 500 Franken und höchstens 10 000 Franken; d. bei der Versicherung von Gebäuden:

1. die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen: 10 Pro-

zent der Entschädigung, mindestens aber 200 Franken und höchstens

2000 Franken,

2. die allen übrigen Zwecken dienen: 10 Prozent der Entschädigung, min-

destens aber 500 Franken und höchstens 10 000 Franken.

2 Der Selbstbehalt wird pro Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudeversicherungen

je einmal abgezogen. Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines Versicherungs- nehmers, für die je ein unterschiedlicher Selbstbehalt vorgesehen ist, so beträgt der Selbstbehalt mindestens 500 Franken und höchstens 10 000 Franken.

Art. 176 Leistungsbegrenzungen

1 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstä-

tigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung nach Absatz 2.

2 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstä-

tigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen 250 Millionen Franken, so werden die auf die einzel- nen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.

3 Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden dürfen nicht zusammenge-

rechnet werden.

4 Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die

gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.

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5 Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versicherungsver- trag bei dessen Beginn in Kraft war.

2. Abschnitt: Prämien und Statistiken

Art. 177 Berechnungsgrundlagen

1 Die Versicherungsunternehmen erarbeiten ein Prämienkalkulationsschema.

2 Sie berechnen den Prämientarif aufgrund des Kalkulationsschemas; dabei tragen

sie einer voraussichtlichen Änderung des Schadenbedarfs Rechnung.

Art. 178 Genehmigung der Einheitsprämie und Bekanntgabe in der Police

1 Die Versicherungsunternehmen legen den Prämientarif einschliesslich des Kalku-

lationsschemas gemeinsam der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.

2 Die massgebende Prämie ist dem Versicherungsnehmer und der Versicherungs-

nehmerin gegenüber in der Police gesondert und betragsmässig nach den versicher- ten Risiken Feuer und Elementarschäden getrennt auszuweisen.

Art. 179 Statistiken

1 Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem von der Aufsichtsbehörde

bestimmten Statistikbüro jährlich die Daten über die Elementarschadenversicherung. 2 Das Statistikbüro verarbeitet die Daten nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu einer aussagefähigen Statistik, welche Aufschluss gibt über den Verlauf der Elementarschadenversicherung, insbesondere über die Prämien, den Schadenauf- wand (Zahlungen und Bedarfsschadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungssumme und die Schäden, die zu einer Leistungsbegrenzung nach Artikel 176 geführt haben. 3 Die mit der Bearbeitung der Elementarschadenstatistik betrauten Personen unter- stehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Sie dürfen insbesondere nicht die statis- tischen Angaben der einzelnen Versicherungsunternehmen anderen Personen zur Kenntnis bringen.

Art. 180 Ausnahmen

1 Elementarschäden, die nicht unter die Versicherungspflicht nach Artikel 172

fallen, gehen nicht in die Statistik ein.

2 Die Aufsichtsbehörde kann ein Versicherungsunternehmen auf begründetes

Gesuch von der Pflicht zur Ablieferung der Daten an das Statistikbüro befreien oder die Daten eines Versicherungsunternehmens auf begründeten Antrag des Statistik- büros vom Einbezug in die Statistiken ausschliessen.

3 Befreiung und Ausschluss von der Mitwirkung an der Statistik nach Absatz 2

entbinden nicht von der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten nach Artikel 181.

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Art. 181 Kosten

1 Die Versicherungsunternehmen tragen die Kosten der Ausarbeitung der Prämien-

tarife und der Statistiken. 2 Sie erarbeiten einen Plan für die Kostenverteilung und legen ihn der Aufsichts- behörde zur Genehmigung vor.

3 Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan eine ausgewogene Kostenverteilung

vorsieht.

7. Titel: Versicherungsvermittler und Versicherungvermittlerinnen

Art. 182 Ausnahme vom Geltungsbereich Die Versicherungsvermittlungstätigkeit im Ausland eines Versicherungsvermittlers oder einer Versicherungsvermittlerin mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz unter- steht nicht der Aufsicht in der Schweiz.

Art. 183 Eintragungspflicht

1 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht für Versiche-

rungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen, wenn sie: a. während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zwei Versicherungsunternehmen realisieren; b. vom Versicherungsunternehmen Entschädigungen oder andere geldwerte Vorteile erhalten, die nicht der geschäftsüblichen Entschädigung für die Versicherungsvermittlung entsprechen und deshalb ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten; c. mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeits- oder andere Ver- einbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versiche- rungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen; d. am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indi- rekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind; oder e. eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss ausüben können.

2 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht auch, wenn ein

Versicherungsunternehmen: a. am Gesellschaftskapital des Versicherungsvermittlers oder der Versiche- rungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist; b. eine leitende Funktion bei einem Versicherungsvermittlungsunternehmen innehat oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang des Versicherungs- vermittlers oder der Versicherungsvermittlerin Einfluss ausüben kann.

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3 Die Aufsichtsbehörde kann über die Eintragungspflicht in Abweichung von den

Absätzen 1 und 2 verfügen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen.

Art. 184 Fachliche Voraussetzungen 1 Der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin weist die fachli- che Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nach. 2 Die Aufsichtsbehörde regelt den Inhalt der Prüfung. Sie kann für den Ablauf der Prüfung sowie die Dispensationsgründe Vorschriften erlassen.

3 DieAufsichtsbehörde entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer fachlicher

Ausweise.

Art. 185 Persönliche Voraussetzungen Die Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen erfüllen folgende persönliche Voraussetzungen: a. Sie sind handlungsfähig; b. Es liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist; c. Es bestehen gegen sie keine Verlustscheine.

Art. 186 Finanzielle Sicherheiten

1 Der Versicherungsvermittler und die Versicherungsvermittlerin verfügen zur

Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Die Versicherungssum- me für alle Schadenfälle eines Jahres muss mindestens 2 Millionen Franken betra- gen. 2 Diese Pflicht besteht nicht, wenn ein Dritter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in deren Deckung der Versicherungsvermittler oder die Versiche- rungsvermittlerin eingeschlossen ist.

3 Anstelle einer Berufshaftpflichtversicherung kann der Versicherungsvermittler

oder die Versicherungsvermittlerin eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall, welche anderweitigen finanziellen Sicherheiten als gleichwertig anzusehen sind.

4 Wer sich sowohl nach Artikel 43 Absatz 1 als auch nach Artikel 43 Absatz 2 VAG

eintragen lassen will, hat für beide Formen der Versicherungsvermittlungstätigkeit die erforderliche finanzielle Sicherheit nachzuweisen.

Art. 187 Register 1 Das Register enthält folgende Angaben über den Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin:

Aufsichtsverordnung AS 2005

a. Name und Adresse; b. Rechtsnatur; c. die Versicherungsunternehmen, welche durch den Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 VAG vertreten werden; d. die Versicherungszweige, in denen der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin tätig ist mit Angabe der Bindung an die Versiche- rungsunternehmen; e. den Arbeitgeber, falls der Versicherungsvermittler oder die Versicherungs- vermittlerin in einem Arbeitsverhältnis steht; f. das Datum des erstmaligen Registereintrages; g. die Registernummer. 2 Der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin kann sowohl nach Artikel 43 Absatz 1 als auch nach Artikel 43 Absatz 2 VAG ins Register eingetragen werden, nicht aber für denselben Versicherungszweig.

3 Juristische Personen, die eine Versicherungsvermittlungstätigkeit im Sinne von

Artikel 43 Absatz 1 VAG ausüben, lassen sich in ihrer Funktion als Versicherungs- vermittler oder Versicherungsvermittlerin in das Register eintragen. Sie haben nachzuweisen, dass sie über genügend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen, welche die geforderten Qualifikationen besitzen und ihrerseits im Register eingetra- gen sind.

Art. 188 Öffentlichkeit des Registers Die Daten des Registers sind öffentlich und können im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Art. 189 Änderung wesentlicher Tatsachen 1 Der registrierte Versicherungsvermittler und die registrierte Versicherungsvermitt- lerin sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innert 14 Tagen nach Kenntnis folgende Änderungen bekannt zu geben: a. Namensänderung; b. Erlöschen der finanziellen Sicherheit oder Unterschreiten der Mindestgaran- tie nach Artikel 186; c. Ersatz einer Haftpflichtversicherung durch eine gleichwertige finanzielle Sicherheit oder umgekehrt; d. Beendigung der Versicherungsvermittlertätigkeit; e. Wechsel von der Versicherungsvermittlungstätigkeit nach Artikel 43 Absatz

1 VAG zur Versicherungsvermittlungstätigkeit nach Artikel 43 Absatz 2

VAG oder umgekehrt;

Aufsichtsverordnung AS 2005

f. Wechsel des Versicherungsunternehmens, dessen Versicherungsverträge der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin nach Artikel 43 Absatz 2 VAG vermittelt; g. Wechsel des Versicherungsvermittlerunternehmens, für das der Versiche- rungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin tätig ist; h. Wechsel der Adresse.

2 Das Versicherungsunternehmen, mit welchem der Versicherungsvermittler oder

die Versicherungsvermittlerin eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 186 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die Aufsichtsbehörde über das Aussetzen oder das Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet. 3 Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin eine gleichwertige Form der finanziellen Sicher- heit leistet.

Art. 190 Informationspflichten Sofern sich bei den Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 VAG Änderungen ergeben, muss der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin die Kunden beim nächsten Kundenkontakt hierüber informieren.

8. Titel: Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate

1. Kapitel: Versicherungsgruppen

1. Abschnitt:

Organisation, Gruppenstruktur und gruppeninterne Vorgänge

Art. 191 Organisation

1 Die Versicherungsgruppe verfügt über eine der Geschäftstätigkeit der Versiche-

rungsgruppe entsprechende und den Risiken angemessene Organisation. 2 Sie reicht der Aufsichtsbehörde eine Darstellung der Organisations-, Kontroll- und Geschäftsführungsstruktur auf Gruppenleitungsebene ein und meldet ihr deren Änderungen innert 14 Tagen nach Inkrafttreten.

3 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet das Unternehmen, das ihr gegenüber als

Ansprechpartner für die aufsichtsrechtlichen Pflichten der Versicherungsgruppe verantwortlich ist. 4 Sie kann von der Versicherungsgruppe die Vorlage der Statuten des als Ansprech- partner bezeichneten Unternehmens verlangen.

Aufsichtsverordnung AS 2005

Art. 192 Gruppenstruktur 1 Die Versicherungsgruppe reicht der Aufsichtsbehörde jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein vollständiges Gruppenorganigramm ein, in dem alle Unternehmen der Versicherungsgruppe verzeichnet sind. Die Aufsichtsbehörde kann dieses in kürzeren Abständen verlangen.

2 Die Versicherungsgruppe meldet der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vertrags-

abschluss die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung durch eines der Gruppenunternehmen.

3 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall nach Massgabe der Grösse und der Kom-

plexität der Versicherungsgruppe fest, was als wesentliche Beteiligung zu verstehen ist.

Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge

1 Gruppeninterne Vorgänge sind Geschäfte und Transaktionen, bei denen beaufsich-

tigte Unternehmen sich zur Erfüllung einer Verpflichtung direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Versicherungsgruppe stützen; insbeson- dere betrifft dies: a. Darlehen; b. Garantien und ausserbilanzmässige Geschäfte; c. Geschäfte und Transaktionen, die anrechenbare Eigenmittel nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d sind; d. Kapitalanlagen; e. Rückversicherungsgeschäfte; f. Kostenteilungsvereinbarungen; und g. sonstige Risikotransfer-Geschäfte. 2 Als wichtig gelten gruppeninterne Vorgänge, welche die finanzielle Situation eines einzelnen Unternehmens oder der Versicherungsgruppe insgesamt wesentlich verän- dern oder noch verändern werden und welche die von der Aufsichtsbehörde vor- gegebenen Mindestwerte überschreiten.

Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge

1 Die Versicherungsgruppe hat der Aufsichtsbehörde innert 14 Tagen nach Eintritt

der rechtlichen Wirksamkeit über alle wichtigen gruppeninternen Vorgänge Bericht zu erstatten. Zudem ist der Aufsichtsbehörde jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss über den Bestand der Vorgänge zu berichten. Sie kann eine Bericht- erstattung in kürzeren Abständen verlangen.

2 Werden Vorgänge zur Unterstützung von Gruppenunternehmen über natürliche

oder juristische Personen getätigt, die ausserhalb der Versicherungsgruppe stehen, so ist auch über diese Transaktionen und Geschäfte Bericht zu erstatten.

Aufsichtsverordnung AS 2005

3 Die Aufsichtsbehörde regelt Art und Inhalt der Berichte und legt die Mindestwerte unter Berücksichtigung der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest.

2. Abschnitt: Risikomanagement

Art. 195 Ziel und Inhalt Für Ziel und Inhalt des Risikomanagements gelten die Artikel 96 und 98 sinnge- mäss.

Art. 196 Dokumentation

1 Die Versicherungsgruppe reicht der Aufsichtsbehörde die Dokumentation zum

Risikomanagement innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein. Wesentliche Änderungen meldet sie ihr innert Monatsfrist.

2 Im Übrigen findet Artikel 97 sinngemäss Anwendung.

Art. 197 Bericht über gruppenweite Risiken und Risikokonzentrationen 1 Die Versicherungsgruppe erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich innert drei Mona- ten nach Jahresabschluss oder, falls diese es anordnet, in kürzeren Abständen Bericht über: a. die gruppenweite Risikosituation; b. die Risikokonzentrationen, die für die Versicherungsgruppe oder ein Einzel- unternehmen ein Solvenzrisiko darstellen.

2 Die Aufsichtsbehörde regelt Art und Inhalt der Berichte.

3. Abschnitt: Solvabilität

Art. 198 Anwendbare Vorschriften Die Solvabilität der Versicherungsgruppe wird nach den zwei Methoden gemäss Artikel 22 beurteilt. Die Anwendung erfolgt unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.

Art. 199 Geforderte Solvabilitätsspanne 1 Die geforderte Solvabilitätsspanne wird auf Grund des konsolidierten Abschlusses der Versicherungsgruppe berechnet.

2 Die geforderte Solvabilitätsspanne der gesamten Versicherungsgruppe entspricht

der Summe der geforderten Solvabilitätsspannen für den Bereich Lebensversiche- rung, den Bereich Schadenversicherung und den Bereich Rückversicherung sowie für Unternehmen ohne aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen.

Aufsichtsverordnung AS 2005

3 Die bereichsspezifischen Solvabilitätsspannen berechnen sich sinngemäss nach den Artikeln 23 ff. Für Unternehmen ohne aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne.

4 In Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde:

a. die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne auf einer anderen Grundlage als in Absatz 1 zulassen, insbesondere die Berechnung durch Addition der geforderten Solvabilitätsspannen der einzelnen Unternehmen; b. bestimmte Unternehmen vom Einbezug in die Berechnung der Gruppen- solvabilität ausnehmen, sofern deren Einbezug ungeeignet oder irreführend wäre.

Art. 200 Verfügbare Solvabilitätsspanne

1 Bei einem Abschluss nach den international anerkannten Rechnungslegungs-

grundsätzen entsprechen die anrechenbaren Eigenmittel der Versicherungsgruppe dem konsolidierten Eigenkapital unter Berücksichtigung folgender Korrekturen: a. Anrechnung der Minderheitsanteile; b. Abzug aller immateriellen Vermögenswerte; c. Abzug der vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen; d. Abzug aktivierter Abschlusskosten im Bereich Nichtleben.

2 Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag die Anrechnung nachrangiger Darlehen und

weiterer Elemente mit Eigenmittelcharakter zulassen.

3 Bei einem Abschluss nach einem nicht international anerkannten Rechnungsle-

gungsstandard legt die Aufsichtsbehörde die anrechenbaren Eigenmittel fest.

Art. 201 Methode zur Berechnung der risikobasierten Solvabilität 1 Für die risikobasierte Solvabilitätsberechnung verwendet die Versicherungsgruppe ein internes Modell zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risiko- typen.

2 Das Modell ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichts-

behörde erlässt Vorschriften über die quantitativen, qualitativen und organisa- torischen Anforderungen.

Art. 202 Berichterstattung Die Berechnung der Gruppensolvabilität I nach den Artikeln 199 und 200 und der risikobasierten Solvabilität nach Artikel 201 erfolgt halbjährlich. Sie ist der Auf- sichtsbehörde innert drei Monaten nach Abschluss beziehungsweise Zwischenab- schluss einzureichen. Auf begründeten Antrag kann die Aufsichtsbehörde diese Frist verlängern.

Aufsichtsverordnung AS 2005

Art. 203 Externe Überprüfung 1 Die Versicherungsgruppe beauftragt eine externe Revisionsstelle. Diese überprüft jährlich, ob die Versicherungsgruppe die Pflichten nach dieser Verordnung einhält und die in der Dokumentation nach Artikel 196 beschriebenen Risikokontrollprozes- se umsetzt. Sie verfasst darüber zu Handen der Aufsichtsbehörde einen Bericht.

2 Die Aufsichtsbehörde erteilt Weisungen für die Überprüfung. Sie kann die Über-

prüfung durch eine andere qualifizierte, unabhängige Drittperson zulassen.

2. Kapitel: Versicherungskonglomerate

Art. 204 Anwendbare Vorschriften Die Artikel 191–198, 200–203 und 216 betreffend die Versicherungsgruppen finden auf die Versicherungskonglomerate sinngemäss Anwendung.

Art. 205 Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- und Finanzbereich

1 Massgebend für die Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- beziehungs-

weise Finanzbereich ist die Haupttätigkeit des jeweiligen Unternehmens und der Bereich, für den das Unternehmen Dienstleistungen erbringt. Unternehmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden dem Versicherungsbereich zugeordnet.

2 Die Zuteilung der Einzelunternehmen zum Versicherungs- oder Finanzbereich ist

der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 206 Geforderte Solvabilitätsspanne 1 Die geforderte Solvabilitätsspanne wird auf Grund des konsolidierten Abschlusses des Versicherungskonglomerats berechnet.

2 Die geforderte Solvabilitätsspanne des gesamten Versicherungskonglomerats

entspricht der Summe der geforderten Solvabilitätsspannen im Versicherungsbereich und im Finanzbereich sowie derjenigen für Unternehmen ohne aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen des Finanzbereichs.

3 Die geforderte Solvabilitätsspanne im Versicherungsbereich berechnet sich nach

Artikel 199. Im Finanzbereich berechnet sie sich nach international oder, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nach national anerkannten Grundsätzen im Bankbereich. Für Unternehmen ohne aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen des Finanzbereichs bestimmt die Aufsichtsbehörde die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne.

4 In Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde:

a. die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne im Finanzbereich nach gleichwertigen Methoden, insbesondere durch Addition der Eigenmittel- berechnung nach den Anforderungen für das einzelne Unternehmen auf der Basis der Einzelabschlüsse zulassen;

Aufsichtsverordnung AS 2005

b. bestimmte Unternehmen vom Einbezug in die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne ausnehmen, sofern deren Einbezug ungeeignet oder irre- führend wäre.

9. Titel: Personal- und Rechnungswesen und Finanzierung

1. Kapitel: Personal- und Rechnungswesen

Art. 207 Dienstverhältnis des Personals der Aufsichtsbehörde

1 Das Dienstverhältnis des Personals der Aufsichtsbehörde richtet sich nach der

Personalgesetzgebung des Bundes. 2 Soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern, kann die Aufsichtsbehörde zur Gewinnung oder Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartements für einzelne Personen von der Klassifi- zierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen.

3 Sie untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.

Art. 208 Rechnungswesen

1 Für das Rechnungswesen der Aufsichtsbehörde gelten die Vorschriften über den

Finanzhaushalt des Bundes.

2 Die Aufsichtsbehörde kann in ihrem Budget einen Globalkredit nach Artikel 25

Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 199010 einstellen.

2. Kapitel: Finanzierung der Versicherungsaufsicht

Art. 209 Aufsichtsabgabe der Versicherungsunternehmen

1 Die durch Gebühren nach Artikel 212 nicht gedeckten Kosten der Aufsichtsbehör-

de für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen werden durch eine Auf- sichtsabgabe gedeckt, die jährlich bei den Versicherungsunternehmen erhoben wird.

2 Die Aufsichtskosten setzen sich zusammen aus:

a. den Ausgaben der Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung der Versiche- rungsunternehmen gemäss Budget des Rechnungsjahres; b. der Differenz zwischen den Ausgaben der Aufsichtsbehörde für die Beauf- sichtigung der Versicherungsunternehmen gemäss Budget des Vorjahres und ihren Ausgaben gemäss Staatsrechnung des Vorjahres;

10 SR 611.01

Aufsichtsverordnung AS 2005

c. den Aufwendungen anderer Dienststellen der Bundesverwaltung für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Vorjahr. Die Aufwen- dungen können ganz oder teilweise pauschal erhoben werden; d. den nicht gedeckten Aufsichtskosten für Versicherungsvermittler und Ver- sicherungsvermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 2 VAG.

Art. 210 Berechnung der Aufsichtsabgabe

1 Die Aufsichtsabgabe berechnet sich nach Massgabe des Verhältnisses der Prä-

mieneinnahmen des Vorjahres eines Versicherungsunternehmens zu den Gesamt- prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen.

2 Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:

a. für Versicherungsunternehmen, welche das direkte Versicherungsgeschäft betreiben, den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz; b. für Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich das Rückversiche- rungsgeschäft betreiben, dem Fünfzehntel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft abzüglich dem retrozedierten Geschäft.

3 Für Krankenkassen, die nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom

18. März 199411 über die Krankenversicherung der Versicherungsaufsicht unter- liegen, entspricht der massgebliche Betrag der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.

4 Für Versicherungsgruppen und Konglomerate sind die Aufsichtsabgaben durch die

Abgaben der zugehörigen Versicherungsunternehmen abgegolten.

Art. 211 Höhe und Fälligkeit der Aufsichtsabgabe

1 Die Aufsichtsbehörde setzt die Aufsichtsabgabe der Versicherungsunternehmen

auf den Franken gerundet fest.

2 Die Aufsichtsabgabe beträgt für Versicherungsunternehmen mindestens 3000

Franken und für die nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 199412 über die Krankenversicherung der Versicherungsaufsicht unterstellten Kran- kenkassen mindestens 1500 Franken.

3 Die Aufsichtsabgabe wird innert vier Wochen nach Zustellung der Verfügung an

die Versicherungsunternehmen zur Zahlung fällig.

Art. 212 Gebühren

1 DieGebühren werden insbesondere nach Zeitaufwand und der erforderlichen

Sachkenntnis sowie in Abhängigkeit der Funktionsstufe des ausführenden Personals bemessen. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 500 und 10 000 Franken.

11 SR 832.10 12 SR 832.10

Aufsichtsverordnung AS 2005

2 Im Übrigen findet die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200413

Anwendung.

Art. 213 Gebühren und Aufsichtsabgabe der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für Neueintragungen in das Register der Versiche-

rungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen eine Gebühr von 200 Franken für juristische Personen und 300 Franken für natürliche Personen. Sie kann diesen Betrag dem tatsächlichen Aufwand anpassen. 2 Für die schriftliche Bearbeitung von Anfragen zum Register kann sie eine Gebühr erheben.

3 Von den im Register eingetragenen Versicherungsvermittlern und Versicherungs-

vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 VAG wird einheitlich pro Person jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben, erstmals im Kalenderjahr nach Registereintrag. Diese wird berechnet nach Massgabe der auf sie entfallenden Kosten der Registerführung und der übrigen Versicherungsvermittleraufsicht. Sie ist innert vier Wochen nach Zustellung der Verfügung zur Zahlung fällig.

Art. 214 Kostentragung bei Veröffentlichungen Vorbehältlich anders lautender Gesetzesvorschrift tragen das Versicherungsunter- nehmen oder der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin die Kosten für die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Aufsichtsbehörde angeordneten Veröffentlichungen.

10. Titel: Strafbestimmungen

Art. 215 Nach Artikel 86 VAG wird bestraft: a. wer gegen die Pflichten nach den Artikeln 108, 156 Absatz 2, 189 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g sowie Absätze 2 und 3 und 190 verstösst; b. wer gegen die Pflichten von Versicherungsgruppen und, aufgrund von Arti- kel 204, von Versicherungskonglomeraten nach den Artikeln 191 Absatz 2,

192 Absätze 1 und 2, 194, 197 Absatz 1 und 202 verstösst.

13 SR 172.041.1

Aufsichtsverordnung AS 2005

11. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 216 Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Doppelmandate im Sinne von Artikel 13 sind innert zwei Jahren nach

Inkrafttreten zu beseitigen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherungsunternehmen auf begründeten

Antrag eine Frist von bis zu drei Jahren nach Inkrafttreten zur Anpassung an die neuen Vorschriften betreffend das Mindestkapital (Art. 6–9), die Kaution (Art. 15 Abs. 2) und die verfügbare Solvabilitätsspanne (Art. 37–39) gewähren. 3 Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchsta- be c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechen- bar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewer- tungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende. 4 In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41–46) und das risikotragende Kapital (Art. 47– 50) gelten folgende Vorschriften: a. Die Versicherungsunternehmen treffen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten alle Vorkehrungen zur Ermittlung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals. b. Sie legen der Aufsichtsbehörde innert eines Jahres nach Inkrafttreten einen Terminplan für diese Vorkehrungen vor. c. Sie ermitteln das Zielkapital und das risikotragende Kapital erstmals spätes- tens für das dritte Jahr nach Inkrafttreten, vorbehältlich der Buchstaben e, f und g. d. Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf. e. Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben und im Jahr 2005 für das schweizerische Geschäft über ein Bruttoprämienvolu- men von über 1 Milliarde Franken verfügen, ermitteln das Zielkapital und das risikotragende Kapital für das schweizerische Geschäft im Rahmen eines Feldtestes ab Inkrafttreten. f. Versicherungsunternehmen, welche nur die Schadenversicherung betreiben und im Jahr 2005 für das schweizerische Geschäft über ein Bruttoprämien- volumen von über 0,5 Milliarden Franken verfügen, ermitteln das Zielkapital und das risikotragende Kapital für das schweizerische Geschäft im Rahmen eines Feldtestes ab Inkrafttreten. g. Für den Einbezug ausländischer Niederlassungen der Versicherungsunter- nehmen nach Buchstaben e und f genügt während der ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten eine approximative Ermittlung.

Aufsichtsverordnung AS 2005

h. Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate legen der Aufsichts- behörde innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten ihr internes Modell zur Genehmigung vor. Sie bauen das risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf.

5 Im Ausland liegende Grundstücke, Schuldscheindarlehen ausländischer Schuldner,

bestehende gruppeninterne Beteiligungen und gruppeninterne Darlehen sowie kol- lektive Kapitalanlagen, welche die Kriterien von Artikel 82 nicht erfüllen, können bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten an das gebundene Vermögen angerechnet werden.

6 Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die

Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen. 7 Informationen nach Artikel 140 Informationspflichten sind erstmals im Jahre 2006 für das Betriebsjahr 2005 mitzuteilen. 8 Das Übertrittsrecht nach Artikel 156 muss den Versicherten der bei Inkrafttreten bereits geschlossenen Bestände spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten gewährt werden. 9 Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der Aufsichtsbehörde innert zwei Jahren nach Inkrafttreten einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzu- reichen. Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Artikel 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.

10 Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungsunter-

nehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränkten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnentenver- sicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Kran- kenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 199514 über die Kranken- versicherung vorbehalten.

11 Zur Genehmigung vorgelegte Allgemeine Versicherungsbedingungen oder Tarife,

deren Genehmigungsverfahren im Moment des Inkrafttretens hängig ist und die nicht mehr der Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner Genehmigung mehr. 12 Revisionsgesellschaften, die als Revisionsstellen von Versicherungsunternehmen tätig sind, haben die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 3 VAG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.

13 Eintragungspflichtige Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin-

nen, welche beim Inkrafttreten bereits in der Versicherungsvermittlung tätig sind, dürfen diese Tätigkeit während sechs Monaten ohne Registereintrag weiterführen.

14 SR 832.102

Aufsichtsverordnung AS 2005

Sofern sie sich innerhalb dieser Frist zum Eintrag ins Register angemeldet haben, dürfen sie die Tätigkeit ohne Registereintrag ausüben, bis die Aufsichtsbehörde über den Antrag entschieden hat. 14 Die Vorschriften dieser Verordnung, welche den Inhalt von Versicherungsverträ- gen betreffen, sind mit Ausnahme der Artikel 118 und 120–124 auf bereits in Kraft stehende Verträge anwendbar. Die Vertragsdokumente sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten an die geltenden Vorschriften anzupassen.

15 Gesuche nach Artikel 90 Absatz 8 VAG sind der Aufsichtsbehörde innert vier

Monaten nach Inkrafttreten des VAG und dieser Verordnung einzureichen.

Art. 217 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Bundesratsbeschluss vom 22. November 197815 über die Inkraftsetzung des

Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Weitergeltung von Bundesrecht;

2. Verordnung vom 19. November 199716 über den Einsatz von derivativen

Finanzinstrumenten durch die Versicherungseinrichtungen;

3. Verordnung vom 11. September 193117 über die Beaufsichtigung von priva-

ten Versicherungseinrichtungen;

4. Verordnung vom 11. Februar 197618 über die Abgrenzung der Versiche-

rungsaufsichtspflicht;

5. Verordnung vom 3. Dezember 197919 über den Betrieb versicherungsfrem-

der Geschäfte durch die privaten Versicherungseinrichtungen;

6. Bundesratsbeschluss vom 22. November 195520 über die Abonnenten- und

die Käufer- und Kundenversicherung;

7. Verordnung vom 18. November 199221 über die Rechtsschutzversicherung;

8. Verordnung vom 18. November 199222 über die Elementarschadenversiche-

rung;

9. Verordnung vom 29. November 199323 über die direkte Lebensversiche-

rung;

15 AS 1978 1856, 1985 885, 1986 689, 1988 116 16 AS 1998 84 17 BS 10 311; AS 1979 1588, 1986 2529, 1988 116, 1990 787, 1992 2415, 1993 2614 3219, 1995 3867, 1996 2243, 1998 84, 1999 3671 18 AS 1976 239 19 AS 1980 53 20 AS 1955 1014 21 AS 1992 2355 22 AS 1992 2359, 1995 1063, 2000 24 23 AS 1993 3230, 1996 2243, 1998 84, 2003 4991, 2004 1615, 2005 2387

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10. Verordnung vom 8. September 199324 über die Direktversicherung mit Aus-

nahme der Lebensversicherung;

11. Verordnung vom 18. November 199225 über die Schwankungsrückstellung

in der Kreditversicherung.

Art. 218 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

9. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

24 AS 1993 2620, 1995 5690, 1998 84, 2001 1286, 2003 4999, 2005 2389 25 AS 1992 2380

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Anhang 1

Versicherungszweige

A. Lebensversicherung A1 Kollektivlebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge A2 Anteilgebundene Lebensversicherung A2.1 Fondsanteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz A2.2 Fondsanteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz sowie Erlebensfallgarantie A2.3 Fondsanteilgebundene Rentenversicherung A2.4 An interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundene Lebensversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz A2.5 An interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundene Lebensversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz sowie Erlebensfallgarantie A2.6 An interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundene Rentenversicherung A3 Sonstige Lebensversicherung A3.1 Einzelkapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall A3.2 Einzelrentenversicherung A3.3 Sonstige Einzellebensversicherung A3.4 Kollektivlebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge A4 Unfallversicherung A5 Krankenversicherung A6 Kapitalisationsgeschäfte A7 Tontinengeschäfte

B. Schadenversicherung B1 Unfall (einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) – einmalige Leistungen – wiederkehrende Leistungen – kombinierte Leistungen – Personenbeförderung B2 Krankheit – einmalige Leistungen – wiederkehrende Leistungen – kombinierte Leistungen

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B3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: – Motorfahrzeugen – Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

B4 Schienenfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen

B5 Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen

B6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an: – Flussschiffen – Binnenseeschiffen – Seeschiffen

B7 Transportgüter (einschliesslich Waren, Gepäckstücke und alle sonstigen Güter) Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel

B8 Feuer und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige B3, B4, B5, B6 oder B7 fallen), die verursacht werden durch: – Feuer – Explosion – Sturm – andere Elementarschäden ausser Sturm – Kernenergie – Bodensenkungen und Erdrutsch B9 Sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige B3, B4, B5, B6 und B7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind

B10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt

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B11 Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt

B12 See-, Binnensee- und Flussschiffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt B13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Zweige B10, B11 und B12 fallen B14 Kredit – allgemeine Zahlungsunfähigkeit – Ausfuhrkredit – Abzahlungsgeschäfte – Hypothekardarlehen – landwirtschaftliche Darlehen B15 Kaution – direkte Kaution – indirekte Kaution B16 Verschiedene finanzielle Verluste – Berufsrisiken – ungenügende Einkommen (allgemein) – Schlechtwetter – Gewinnausfall – laufende Unkosten allgemeiner Art – unvorhergesehene Geschäftsunkosten – Wertverluste – Miet- oder Einkommensausfall – indirekte kommerzielle Verluste ausser den bereits erwähnten – nichtkommerzielle Geldverluste – sonstige finanzielle Verluste B17 Rechtsschutz Rechtsschutz

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B18 Touristische Beistandsleistung Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten

C. Rückversicherung C1 Rückversicherung durch Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben C2 Rückversicherung in allen Versicherungszweigen durch Versicherungsun- ternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben C3 Rückversicherung durch Captives

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Anhang 2

Expected Shortfall

1. Begriffe

ES Expected Shortfall E Erwartungswert X Stochastische Variable für die Modellierung des Verlustes in der jeweiligen Berechnung P Wahrscheinlichkeitsmass α Eintrittswahrscheinlichkeit q Schwellenwert qα Schwellenwert zur Eintrittswahrscheinlichkeit α

2. Spezialfall: Verteilung von X ist stetig

Der Schwellenwert zur Eintrittswahrscheinlichkeit α ist die Zahl mit der Eigen- schaft, dass X mit der Eintrittswahrscheinlichkeit α grösser ist als qα:

Der Expected Shortfall von X mit der Eintrittswahrscheinlichkeit α ist der erwartete Wert von X unter der Bedingung, dass dieser Wert grösser ist als qα:

3. Allgemeiner Fall

Der Schwellenwert qα zur Eintrittswahrscheinlichkeit α ist die kleinste Zahl, welche erfüllt. Der Expected Shortfall von X mit der Eintrittswahrscheinlichkeit α ist gegeben durch

Der Fall mit stetiger Verteilung ist im allgemeinen Fall enthalten. Im Fall mit steti- ger Verteilung fallen Formeln (2) und (4) zusammen.

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Anhang 3

Marktnahe Bewertung

1. Begriff

1 Unter einem marktnahen Wert versteht man den Marktwert, falls dieser existiert

(Marking-to-Market). 2 Ist kein Marktwert verfügbar, so wird der marktnahe Wert aufgrund eines entspre- chenden Modells bestimmt (Marking-to-Model).

2. Aktiven

1 Bei Aktiven, für welche ein sicherer Marktwert vorhanden ist, gilt dieser als

Bewertungsgrundlage. Unter diese Kategorie fallen insbesondere Barmittel, Staats- anleihen und kotierte Aktien.

2 Bei Aktiven, für welche der Marktwert nur schwer bestimmbar ist, regelt die

Aufsichtsbehörde die Bewertung. Der marktnahe Wert wird allenfalls mittels Modellen aus den Kreisen ähnlicher, aber kotierter Finanzinstrumente abgeleitet (Mix von Marking-to-Market und Marking-to-Model).

3 Modelle zur Bestimmung des marktnahen Wertes dürfen nur verwendet werden,

wenn sie: a. finanzmathematisch anerkannt sind; b. sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen orientieren; und c. in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden sind.

3. Fremdkapital

1 Der marktnahe Wert der Versicherungsverpflichtungen setzt sich zusammen aus

dem bestmöglichen Schätzwert der Verpflichtungen und dem Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 4.

2 Der bestmögliche Schätzwert der Verpflichtungen ist der Erwartungswert der

zukünftigen mit der risikolosen Zinskurve (Bundesanleihen) diskontierten, vertrag- lich zugesicherten Zahlungsflüsse unter Berücksichtigung folgender Grundsätze: a. Vollständigkeit: Alle Verpflichtungen werden bewertet, insbesondere impli- zite und explizite Optionen und Garantien; dabei gilt:

1. Finanzielle Optionen sind nach anerkannten finanzmathematischen

Methoden zu bewerten, wobei den Eigenheiten der Optionen wie Lauf- zeit oder Versichertenverhalten Rechnung zu tragen ist.

2. Für die Bewertung von eingebetteten Optionen wie Storni, Rückkaufs-

optionen, garantierte Deckungserhöhungen und Vertragsumwandlungen mit garantiertem Tarif muss nicht ausschliesslich von rationalen Versi- cherungsnehmern ausgegangen werden, sondern es können auch empi- rische Daten (wie beobachtete Ausübungswahrscheinlichkeiten) für die

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Modellierung der Optionsausübungen herangezogen werden. In jedem Fall ist jedoch die Abhängigkeit des Versichertenverhaltens vom Finanzmarkt zu berücksichtigen.

3. Zugewiesene Bonus- und Überschussrenten, Schlussbonusanteile im

Erlebensfall oder aus günstiger Schadenerfahrung sollen marktnah rückgestellt werden mit angemessener Beachtung ihrer mehr oder weniger verbindlichen Garantie.

4. Zukünftige, nicht garantierte Überschussleistungen sowie Unterneh-

menssteuern werden nicht berücksichtigt.

5. Rückversicherungsoptionen, wie Gewinnbeteiligungsklauseln, sind

angemessen zu berücksichtigen. Für Schadenfälle, deren Schadenhöhe noch nicht bekannt ist, ist eine Rück- stellung in der Höhe des Erwartungswertes der Schadenhöhe zu bilden. Für eingetretene aber noch nicht gemeldete Schäden (IBNyR) ist eine angemes- sene Rückstellung zu bilden. b. Prinzip des bestmöglichen Schätzwerts: Die Bewertung enthält keine impli- ziten oder expliziten Sicherheits-, Schwankungs- oder sonstigen Zuschläge für das Versicherungsrisiko, sondern bezieht sich ausschliesslich auf den Erwartungswert der Verpflichtungen. Versicherungsrisikozuschläge fliessen ausschliesslich in das Zielkapital ein. Beispielsweise ist mit biometrischen Grundlagen zweiter Ordnung zu rechnen oder bei Schadenrückstellungen ist die Schadenteuerung einzubeziehen. c. Aktualität: Die Bewertung erfolgt auf der Basis der aktuellsten verfügbaren Informationen. d. Transparenz: Die Modelle, Parameter und Abweichungen von anerkannten Grundlagen sind explizit zu erläutern und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.