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AS 2005 6033

Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte

Verordnung des EDI über Obst, Gemüse und daraus hergestellte Erzeugnisse

vom 23. November 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an

sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung: a. Obst; b. Gemüse; c. Obst- und Gemüsekonserven; d. Konfitüre und Gelée; e. Marmelade und Gelée-Marmelade; f. Maronencrème; g. Brotaufstrich; h. Bäckereimarmelade; i. Milchkonfitüre.

2 Sie regelt überdies die zulässigen Zutaten und die Behandlung und Aufbewahrung

der Ausgangserzeugnisse.

2. Kapitel: Obst

Art. 2 Definition

1 Obst (Früchte) sind unverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, die der menschlichen

Ernährung dienen.

2 Es werden folgende Obstarten unterschieden:

SR 817.022.107 1 SR 817.02; AS 2005 5451

2005-0170 6033

Obst, Gemüse und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2005

a. Kernobst: Äpfel, Birnen, Quitten usw.; b. Steinobst: Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Zwetschgen, Mirabel- len, Reineclauden usw.; c. Beerenobst (Beeren): Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Trauben usw.; d. Zitrusfrüchte (Agrumen): Grapefruits, Mandarinen, Klementinen, Orangen, Zitronen usw.; e. exotische Früchte: Ananas, Bananen, Datteln, Feigen, Avocados usw.; f. Hartschalenobst: Edelkastanien, Erdnüsse, Haselnüsse, Kokosnüsse, Man- deln, Paranüsse, Pistazien, Baumnüsse (Walnüsse) usw.

Art. 3 Tafelobst, Einmach- und Kochobst, Obst aus ökologischem Anbau

1 Tafelobst ist Obst, das bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten

sauber und reif, in Form, Farbe und innerer Beschaffenheit normal entwickelt und frei von Fehlern ist, welche den Konsumwert beeinträchtigen.

2 Einmachobst oder Kochobst ist Obst, welches den Anforderungen an Tafelobst

nicht genügt, sich aber zum Kochen, Dörren, Trocknen und für andere Konservie- rungs- oder Verwendungsarten eignet. Es darf äussere Fehler aufweisen, nicht voll ausgereift oder leicht überreif, in Frische und Haltbarkeit leicht beeinträchtigt, leicht geschrumpft und durch ungeeignete oder zu lange Lagerung oder durch Transport- schäden leicht entwertet sein.

3 Obst aus ökologischem Anbau darf kleine äussere Fehler aufweisen. Die Anforde-

rungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

Art. 4 Sachbezeichnung Auf den Gebinden und Packungen von Äpfeln und Birnen muss die Sorte angegeben werden.

3. Kapitel: Gemüse

Art. 5 Definition 1 Gemüse sind Pflanzen oder Pflanzenteile, die der menschlichen Ernährung dienen.

2 Es werden folgende Gemüsearten unterschieden:

a. Knollen- und Wurzelgemüse: Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Randen, Schwarzwurzeln, Bodenkohlrabi, Radieschen, Rettiche usw.; b. Stengelgemüse: Stielmangold (Krautstiele), Rhabarber, Spargeln, Fenchel, Stangensellerie (Bleichsellerie) usw.; c. Blattgemüse: alle Blattkohle, Spinat, Lattich, Kopfsalate und andere Blatt- salate, Catalonia usw.;

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d. Fruchtgemüse: Gurken, Tomaten, Zucchetti, Auberginen, Melonen usw.; e. Hülsenfrüchte und Hülsengemüse (frisch): Bohnen, Erbsen, Kefen, Soja, Linsen usw.; f. Zwiebelgewächse: alle Sorten Zwiebeln, Knoblauch usw.; g. Zichoriengewächse: Treibzichorien (Witloof), roter und grüner Cicorino, Zuckerhut usw.; h. Küchenkräuter.

Art. 6 Anforderungen

1 Gemüse muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten:

a. sauber, unversehrt und sortentypisch sein; b. normal entwickelt und erntereif sein; c. wenn es gewaschen wurde: gut abgetropft sein.

2 Kartoffeln müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten

sortenrein und möglichst frei von Erdbesatz sein.

3 Das Beschweren von frischem Gemüse mit Wasser ist verboten. Nicht als

Beschweren gilt das handelsübliche, ausschliesslich zur Frischhaltung erforderliche Befeuchten.

Art. 7 Sachbezeichnung Auf den Gebinden und Packungen von Kartoffeln muss die Sorte angegeben wer- den.

4. Kapitel: Obst- und Gemüsekonserven

Art. 8 Definitionen

1 Obst- und Gemüsekonserven sind Konserven aus Obst oder Gemüse, deren Halt-

barkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurden.

2 Delikatessen sind Obst- oder Gemüsekonserven wie Cornichons, gefüllte Oliven

oder Meerrettich-Pasten, die in der Regel in geringer Menge genossen werden oder nur als Zugabe zu Speisen oder Getränken bestimmt sind.

Art. 9 Zulässige Verfahren, Aufbewahrung

1 Obst- und Gemüsekonserven dürfen mit folgenden Verfahren hergestellt werden:

a. Tiefkühlung; b. Pasteurisation; c. Sterilisation;

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d. Einlegen in Flüssigkeiten oder Lösungen; e. Trocknung; f. Gärung; g. andere geeignete Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über bewilligungspflichtige Verfahren nach Arti- kel 19 LGV.

2 SterilisierteObst- und Gemüsekonserven müssen keimdicht verschlossen sein

(z. B. in Gläsern oder Metalldosen).

Art. 10 Anforderungen

1 Nass-Konserven (schwach sauer oder sauer) dürfen als Zutaten zur Haltbar-

machung Spirituosen, pflanzliche Öle, Gärungsessig, Speisesalz sowie Zuckerarten enthalten. Zudem dürfen Zutaten wie Gewürze oder Kräuter zugegeben werden. 2 In Spinatkonserven, die als küchenfertig oder ähnlich bezeichnet werden, darf der Gehalt an Mehl, auf wasserfreie Stärke berechnet, 2 Massenprozent des Produktes nicht übersteigen. 3 Dörrobst darf zur Konservierung nebst den zulässigen Zusatzstoffen auch Speise- salz oder Zuckerarten enthalten.

4 Gedörrtem Gemüse darf Speisesalz zugegeben werden.

5. Kapitel:

Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich, Bäckereimarmelade und Milchkonfitüre

1. Abschnitt: Konfitüre und Gelée

Art. 11 Definitionen 1 Konfitüre ist ein Lebensmittel aus Früchten oder anderen hierzu geeigneten Pflan- zenteilen, die mit Zuckerarten eingekocht worden sind.

2 Konfitüre einfach ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von

Zuckerarten und Pulpe oder Mark aus einer oder mehreren Fruchtsorten. 3 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten. 4 Gelée ist mit Zuckerarten eingekochter, bei gewöhnlicher Temperatur gelierender Fruchtsaft oder eine in gleicher Weise behandelte Auskochung von Früchten oder Fruchtbestandteilen. 5 Gelée einfach und Gelée extra sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerar- ten sowie von Saft oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Frucht- sorten.

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Art. 12 Anforderungen 1 Zur Herstellung von Konfitüre extra und Gelée extra dürfen nicht verwendet wer- den: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Wein- trauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten. 2 Zur Herstellung von Gelée aus nicht gelatinierenden Früchten ist die Beimischung von Apfelsaft nur gestattet, soweit dies zur Verdickung nötig ist

3 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre einfach oder Gelée einfach müssen

mindestens 350 g Pulpe oder Mark beziehungsweise Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.

4 Abweichend von Absatz 3 gelten für:

a. schwarze Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten: 250 g; b. Ingwer: 150 g; c. Kaschuäpfel: 160 g; d. Passionsfrüchte: 60 g.

5 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre extra oder Gelée extra müssen mindes-

tens 450 g Pulpe beziehungsweise Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.

6 Abweichend von Absatz 5 gelten für:

a. schwarze Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten: 350 g; b. Ingwer: 250 g; c. Kaschuäpfel: 230 g; d. Passionsfrüchte: 80 g.

7 Hagebuttenkonfitüre extra kann ganz oder teilweise aus Hagebuttenmark herge-

stellt werden.

8 Bei der Berechnung der Mengen nach den Absätzen 3–6 wird bei Gelée einfach

und Gelée extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Lösung verwendet wurde.

2. Abschnitt: Marmelade, Gelée-Marmelade

Art. 13 Definitionen

1 Marmelade ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von

Zuckerarten mit Pulpe, Mark, Saft, wässrigen Auszügen oder Schalen von Zitrus- früchten.

2 Gelée-Marmelade ist Marmelade, bei der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit

Ausnahme allfälliger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.

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Art. 14 Anforderungen Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 200 g Zitrusfrüch- te verwendet werden. Davon müssen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

3. Abschnitt: Maronencrème

Art. 15 Definition Maronencrème (Maronenpüree oder Kastanienpüree) ist die auf die geeignete Kon- sistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten mit dem Mark der Edelkastanie.

Art. 16 Anforderungen Für die Herstellung von 1000 g Maronencrème muss mindestens 380 g Mark der Edelkastanie verwendet werden.

4. Abschnitt: Brotaufstrich, Bäckereimarmelade, Milchkonfitüre

Art. 17 Brotaufstrich 1 Brotaufstrich ist ein Lebensmittel aus Zutaten wie Fruchtmus, Fruchtsaftkonzentrat oder Nusspaste, das sich auf Grund seiner Konsistenz zum Aufstrich auf Brot eignet.

2 Nicht darunter fallen Lebensmittel, die bereits unter einer Sachbezeichnung

umschrieben sind.

Art. 18 Bäckereimarmelade Bäckereimarmelade (Backmarmelade) ist eine Fruchtmasse oder Fruchtzubereitung aus Früchten und weiteren Zutaten, die sich zur Füllung von Back- oder Kondito- reiwaren eignet.

Art. 19 Milchkonfitüre Milchkonfitüre (Confiture de lait) ist ein Erzeugnis mit karamelartigem Geschmack, das durch Eindicken von Milch und Zucker bis zu einer pastenartigen Konsistenz gewonnen wird.

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5. Abschnitt: Zulässige Zutaten

Art. 20 Folgende Zutaten sind erlaubt: a. zu den Lebensmitteln nach Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 sowie nach den Artikeln 13 und 15:

1. Trinkwasser,

2. Speiseöl und -fett zur Verhütung von Schaumbildung,

3. Honig, Zuckermelasse oder brauner Zucker,

4. Spirituosen, Wein und Likörwein, Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln,

Kräuter, Gewürze,

5. andere Zutaten, sofern sie den Geschmack beeinflussen;

b. zu den Lebensmitteln nach Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 sowie nach Arti- kel 13: Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen gewonnen wurden; c. zu den Lebensmitteln nach den Artikeln 11, 13 und 15: Vanille und Vanille- auszüge; d. zu Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelée extra und Gelée einfach, die aus Quitten hergestellt sind: Schalen von Zitrusfrüchten und Blätter von Pelar- gonium odoratissimum; e. zu aus anderen Früchten hergestellter Konfitüre extra und Konfitüre einfach: Zitrussaft; f. zu Konfitüre einfach und Gelée einfach, die aus Erdbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind: Randensaft; g. zu Konfitüre extra und Konfitüre einfach, die aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind: Saft aus roten Früchten; h. zu Konfitüre einfach: Fruchtsäfte.

6. Abschnitt:

Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen

Art. 21

1 Früchte, Fruchtpulpe, Fruchtmark, Zitrusschalen sowie wässrige Auszüge von

Früchten, welche zur Herstellung der Lebensmittel nach den Artikeln 11, 13 und 15 bestimmt sind, dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden, sofern sie sich technisch dafür eignen:

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a. einer Wärme- oder Kältebehandlung; b. der Gefriertrocknung; c. der Konzentrierung. 2 Aprikosen, die zur Herstellung von Konfitüre einfach bestimmt sind, dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

3 Zitrusschalen dürfen in Salzlake aufbewahrt werden.

4 Ingwer darf getrocknet oder in Sirup aufbewahrt werden.

7. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 22

1 Für Konfitüre einfach, Konfitüre extra, Gelée einfach, Gelée extra, Marmelade,

Gelée-Marmelade und Maronencrème gilt: Wird ihnen eine Zutat nach Artikel 20 Buchstaben a Ziffern 4–5, c, d oder e in einer Menge zugegeben, dass der Geschmack beeinflusst wird, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zutaten hin- zuweisen.

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. No-

vember 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln sind anzugeben: a. ein Hinweis wie «hergestellt aus … g Früchten je 100 g Fertigprodukt», bei Verwendung von:

1. Fruchtpulpe, -mark, -saft und wässrigen Auszügen zur Herstellung von

Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelée extra, Gelée einfach und Maronencrème, sofern erforderlich nach Abzug des Gewichtes des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers,

2. Zitrusfrüchten zur Herstellung von Marmelade;

b. die Angabe «Gesamtzuckergehalt: … g je 100 g», wobei die angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes darstellt; bei der refraktometrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ±3 Massenprozent zulässig; c. eine Angabe wie «nach dem Öffnen kühl aufbewahren» bei Erzeugnissen, deren Gehalt an löslicher Trockenmasse weniger als 63 Massenprozent be- trägt; bei Fertigprodukten in Kleinpackungen, deren Inhalt normalerweise auf einmal verzehrt wird, sowie bei Erzeugnissen mit Konservierungsmitteln kann auf diese Angabe verzichtet werden.

3 Im Verzeichnis der Zutaten sind aufzuführen:

a. Aprikosen, die in Konfitüre einfach verwendet werden und andern Trock- nungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen worden sind: als «getrocknete Aprikosen»;

2 SR 817.022.21; AS 2005 6159

Obst, Gemüse und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2005

b. Randensaft, der Gelée einfach oder Konfitüre einfach aus Erdbeeren, Him- beeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen zugegeben wird: als «Randensaft zur Verstärkung der Farbe» oder mit einer ähnlichen Bezeichnung.

4 Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt werden, kann das

Verzeichnis der Zutaten ersetzt werden durch die Angabe «Mehrfrucht», die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte oder den Hinweis «Früchte».

5 Ganz oder teilweise aus getrockneten Früchten hergestellte Konfitüren müssen

entsprechend bezeichnet werden.

6. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 23 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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