AS 2005 6555
Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 2, 66 und 70 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Ausbildung und Prüfung der Personen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betraut sind; b. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Inland und bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie die Probenerhebung und die Analyseverfahren.
2 Sie gilt auch für Tabak und Tabakerzeugnisse nach der Tabakverordnung vom
27. Oktober 20042.
3 Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse Anwendung finden:
a. Verordnung vom 23. November 20053 über die Primärproduktion und die darauf gestützten Erlasse; b. Verordnung vom 23. November 20054 über das Schlachten und die Fleisch- kontrolle und die darauf gestützten Erlasse; c. Verordnung vom 20. April 19885 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten; d. Verordnung vom 1. März 19956 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene.
SR 817.025.21
2005-0163 6555
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
2. Titel: Ausbildung und Prüfung von Vollzugspersonen
1. Kapitel: Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit
Art. 2 Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen: a. Kantonschemikerinnen und -chemiker; b. kantonale Lebensmittelinspektorinnen und kantonale Lebensmittelinspekto- ren; c. amtliche Lebensmittelkontrolleurinnen und amtliche Lebensmittelkontrol- leure.
2. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 3
1 Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom ist Voraussetzung für die Wahl
zur Kantonschemikerin oder zum Kantonschemiker und zur stellvertretenden Kan- tonschemikerin oder zum stellvertretenden Kantonschemiker.
2 Wer das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom erwerben will, muss:
a. die theoretische Vorbildung nachweisen; b. die weiteren Ausbildungen nach Artikel 11 absolviert haben; und c. die Diplomprüfung bestanden haben.
2. Abschnitt: Theoretische Vorbildung
Art. 4 Fachgebiete
1 Die theoretische Vorbildung muss in folgenden Fachgebieten nachgewiesen wer-
den: a. anorganische Chemie; b. organische Chemie; c. analytische Chemie, insbesondere instrumentelle analytische Chemie; d. Physik; e. Pflanzenphysiologie; f. Hydrogeologie.
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2 An Stelle einer Prüfung in Pflanzenphysiologie kann eine Prüfung in Biochemie in Verbindung mit dem Besuch einer Vorlesung in Pflanzenphysiologie nachgewiesen werden.
Art. 5 Nachweis
1 Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:
a. ein Diplom einer philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät einer schweizerischen Universität in Chemie, Biochemie oder in allgemeinen Naturwissenschaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach; b. ein Diplom für Chemie (Studienrichtung dipl. Chemikerin/Chemiker) oder für Naturwissenschaften (chemische oder biologische Studienrichtung) der Eidgenössischen Technischen Hochschulen; c. das eidgenössische Staatsexamen als Apothekerin oder Apotheker; d. das Diplom als Lebensmittelingenieurin oder Lebensmittelingenieur der Eidgenössischen Technischen Hochschulen; e. das eidgenössische Staatsexamen als Tierärztin oder Tierarzt.
2 In Ausnahmefällen kann der Nachweis auch durch andere Studienabschlüsse sowie
durch Diplome von ausländischen Hochschulen erbracht werden. Über die Anerken- nung entscheidet der Leitende Ausschuss (Art. 21).
Art. 6 Nachweis durch Ergänzungsprüfungen
1 Wer die theoretische Vorbildung nicht nach Artikel 5 nachweisen kann, jedoch
über ein Hochschuldiplom oder ein Staatsexamen verfügt, kann die theoretische Vorbildung nachweisen durch Ergänzungsprüfungen: a. in den Fachgebieten nach Artikel 4, in denen sie oder er in Vor- oder Schlussdiplomprüfungen oder im Staatsexamen nicht geprüft worden ist; b. für nicht bestandene Fachprüfungen.
2 Der Leitende Ausschuss bestimmt im Einzelfall, in welchen Fachgebieten die
Inhaberin oder der Inhaber eines anderen Studienabschlusses oder eines ausländi- schen Hochschuldiploms Ergänzungsprüfungen ablegen muss.
Art. 7 Anmeldung und Zulassung zu Ergänzungsprüfungen
1 Wer eine Ergänzungsprüfung ablegen muss, meldet sich schriftlich beim Bundes-
amt für Gesundheit (BAG) an.
2 Der Anmeldung beizulegen ist das Hochschuldiplom oder der Ausweis über das
bestandene Staatsexamen, den anderen Studienabschluss oder den ausländischen Hochschulabschluss sowie über Vorprüfungen, in denen notwendige Fachprüfungen abgelegt wurden.
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
3 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Ergänzungsprüfun-
gen.
4 Vor der Prüfung ist die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV zu bezahlen.
Art. 8 Durchführung der Ergänzungsprüfungen
1 Die Prüfungskommission (Art. 22) führt die Ergänzungsprüfungen durch. Sie kann
als zusätzliche Examinatorinnen oder Examinatoren Sachverständige beiziehen.
2 Die Ergänzungsprüfungen sind mündlich und dauern pro Fachgebiet eine halbe
Stunde.
3 Jede mündliche Prüfung wird von einer Examinatorin oder einem Examinator in
Gegenwart einer Koexaminatorin oder eines Koexaminators abgenommen.
Art. 9 Ergebnis der Ergänzungsprüfungen
1 Die Examinatorin oder der Examinator und die Koexaminatorin oder der Koexa-
minator erteilen die Note für das von ihnen geprüfte Fach gemeinsam und geben sie der Prüfungskommission bekannt.
2 Sie bewerten die Leistungen nach folgender Notenskala:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
3 Halbe Noten sind zulässig.
4 Eine Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens 4,0 beträgt.
5 Die Prüfungskommission teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis
schriftlich mit.
Art. 10 Wiederholung der Ergänzungsprüfungen
1 Wer eine Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
3. Abschnitt: Weitere Ausbildungen vor der Diplomprüfung
Art. 11
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das Lebensmittelchemikerdiplom muss über
die Fachgebiete nach Artikel 4 hinaus die folgenden Vorlesungen und Praktika besuchen:
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a. Vorlesungen:
1. Lebensmittelchemie, einschliesslich Warenkunde, Technologie und
Ernährung,
2. Lebensmitteltoxikologie,
3. Lebensmittelmikrobiologie,
4. Lebensmittel- und Verwaltungsrecht;
b. Praktika:
1. Lebensmittelmikroskopie,
2. Lebensmittelmikrobiologie.
2 Der Leitende Ausschuss kann an Stelle des Vorlesungs- oder Praktikumsbesuchs
ein Selbststudium gestatten. 3 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in der Inspektion von Lebensmittelbetrie- ben ausgebildet sein und seit mindestens zwei Jahren in einem kantonalen Laborato- rium praktisch arbeiten. Der Leitende Ausschuss kann eine praktische Tätigkeit in einem anderen lebensmittelanalytischen Laboratorium ganz oder teilweise anerken- nen.
4 Das BAG bietet den Bewerberinnen oder Bewerbern die Möglichkeit, im Direk-
tionsbereich Verbraucherschutz ein Praktikum zu absolvieren.
4. Abschnitt: Diplomprüfung
Art. 12 Grundsätze
1 In der Diplomprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, dass
sie oder er genügende theoretische und praktische Kenntnisse besitzt, um als Kan- tonschemikerin oder Kantonschemiker die Vollzugsbehörde der Lebensmittelkon- trolle zu leiten.
2 Die Diplomprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
3 Zur theoretischen Prüfung wird zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat.
Art. 13 Praktische Prüfung
1 Die praktische Prüfung umfasst bis zu vier Aufgaben, davon mindestens eine aus
dem Gebiet der Gebrauchsgegenstände.
2 Sie beinhaltet die folgenden Bereiche:
a. Konzeption und Planung von Betriebs- und Lebensmittelkontrollen anhand konkreter Aufgabenstellungen;
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b. Inspektion einschliesslich Probenahme und Beurteilung der Selbstkontrolle; analytische Untersuchungen von Proben einschliesslich einer Beurteilung der Qualität der Untersuchungsergebnisse; c. lebensmittelrechtliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse.
3 Sie muss in einem kantonalen Labor unter der Aufsicht der zuständigen Kantons-
chemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers durchgeführt werden.
4 Sie dauert vier Wochen. Die Prüfungskommission nimmt im Verlauf der ersten
zwei Wochen eine Zwischenbesprechung vor, welche in erster Linie die Lösung der Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe a zum Gegenstand hat.
5 Die Prüfungskommission kann Abweichungen von den Bestimmungen dieses
Artikels gestatten.
Art. 14 Theoretische Prüfung
1 Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
a. Chemie, Biochemie, Technologie und Warenkunde der Lebensmittel; b. Analyse und Beurteilung der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; c. Lebensmitteltoxikologie; d. Lebensmittelmikrobiologie, einschliesslich Epidemiologie; e. Grundzüge der Hygiene und der Ernährung; f. Kenntnis der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.
2 Die Prüfung ist mündlich und dauert pro Bereich eine halbe Stunde.
Art. 15 Anmeldung und Zulassung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich beim BAG zur Diplom-
prüfung an.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. der Nachweis über die theoretische Vorbildung; b. der Nachweis über den Besuch der weiteren Vorlesungen und Praktika; c. der Nachweis über die praktische Tätigkeit nach Artikel 11 Absatz 3.
3 Der Leitende Ausschuss verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.
4 Vor der Prüfung ist die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV zu bezahlen.
Art. 16 Durchführung
1 Die Diplomprüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen. Diese kann
als zusätzliche Examinatorinnen oder Examinatoren Sachverständige beiziehen.
2 Jede mündliche Prüfung wird von einer Examinatorin oder einem Examinator in
Gegenwart einer Koexaminatorin oder eines Koexaminators abgenommen.
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Art. 17 Ergebnis 1 Für jede praktische Prüfungsaufgabe und jedes theoretische Prüfungsgebiet gibt es eine Fachnote.
2 Bei der praktischen Prüfung zählen die Bereiche wie folgt:
a. die Bereiche nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b: einfach; b. der Bereich nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c: doppelt.
3 Es gilt die Notenskala nach Artikel 9 Absätze 2 und 3.
4 Die Examinatorin oder der Examinator und die Koexaminatorin oder der Koexa-
minator erteilen die Note gemeinsam. 5 Die Noten für die Bereiche der praktischen Prüfung werden vor der Zulassung zur theoretischen Prüfung erteilt. Die Noten für die Bereiche der theoretischen Prüfung sind unmittelbar nach Abschluss jeder Prüfung bekanntzugeben. 6 Aus den einzelnen Fachnoten für die praktische und für die theoretische Prüfung wird eine Durchschnittsnote errechnet.
7 Die praktische und die theoretische Prüfung gelten als bestanden, wenn:
a. je ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wurde; b. keine Fachnote unter 2, nicht zwei oder mehr Fachnoten unter 3 und nicht drei oder mehr Fachnoten unter 4 erteilt worden sind.
8 Die Prüfungskommission teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis
schriftlich mit.
Art. 18 Unlauterkeit Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzu- lässige Mittel verwendet, so kann der Leitende Ausschuss die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.
Art. 19 Wiederholung
1 Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2 Die Wiederholung der praktischen Prüfung wird erlassen, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber dabei eine Durchschnittsnote von mindestens 4,5 erzielt hat.
3 Die theoretische Prüfung muss innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
4 Für die Wiederholung ist die entsprechende Prüfungsgebühr nochmals zu entrich-
ten.
Art. 20 Diplom
1 Ist die Prüfung bestanden, so stellt das EDI das Diplom aus.
2 Die Urkunde wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EDI und von der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses unterzeichnet.
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5. Abschnitt: Vollzug
Art. 21 Leitender Ausschuss
1 Der Leitende Ausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten. b. Er sorgt für die einheitliche Durchführung der Prüfungen. c. Er übt die Aufsicht über die Prüfungen aus. d. Er entscheidet in Zweifelsfällen über das Bestehen von Prüfungen und erlässt bei nicht bestandenen Prüfungen eine Verfügung. e. Er entscheidet im Einzelfall über Abweichungen von den Prüfungsbestim- mungen, soweit solche in dieser Verordnung vorgesehen sind.
2 Er besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:
a. der Chefin oder dem Chef des Direktionsbereiches Verbraucherschutz des BAG; b. zwei Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern aus der deutschspra- chigen Schweiz; c. zwei Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern der französisch- und der italienischsprachigen Schweiz.
3 Das EDI ernennt die Mitglieder.
4 Die Chefin oder der Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des BAG
präsidiert den Leitenden Ausschuss. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Vize- präsidentin oder den Vizepräsidenten.
5 Verfügungen des Leitenden Ausschusses werden durch dessen Präsidentin oder
Präsidenten im Namen des BAG erlassen.
Art. 22 Prüfungskommissionen
1 Es gibt eine Prüfungskommission für die deutschsprachige Schweiz und eine für
die französisch- und italienischsprachige Schweiz.
2 Jede der beiden Prüfungskommissionen besteht je aus den zwei im Leitenden
Ausschuss vertretenen Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern. Sie bezeich- net die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Die Prüfungskommissionen bereiten die Prüfungen vor, legen die Prüfungsaufga-
ben fest und nehmen die Prüfungen ab.
4 Für die Abnahme der Ergänzungsprüfungen und der Prüfungen in Lebensmittel-
mikrobiologie und Lebensmitteltoxikologie ziehen sie in der Regel Hochschuldo- zentinnen oder -dozenten als Examinatorinnen oder Examinatoren bei. Ein Mitglied der Prüfungskommission wirkt als Koexaminatorin oder Koexaminator mit.
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5 Bei der Prüfung einer Bewerberin oder eines Bewerbers aus einem kantonalen
Laboratorium tritt die betreffende Kantonschemikerin oder der betreffende Kantons- chemiker in den Ausstand. Der Leitende Ausschuss bestimmt, wer sie oder ihn in der Kommission ersetzt.
Art. 23 Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses, der Mitglieder der
Prüfungskommissionen und der Expertinnen und Experten richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19967 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
2 Bei mündlichen und praktischen Prüfungen erhalten die zugezogenen Examinato-
rinnen oder Examinatoren sowie die Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren pro Bewerberin oder Bewerber und Fach 25 Franken. Ist nur eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Fach zu prüfen, so beträgt die Entschädigung 50 Franken.
Art. 24 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist das EDI.
Art. 25 Sekretariat Das BAG besorgt das Sekretariat für den Leitenden Ausschuss und die Prüfungs- kommissionen.
3. Kapitel: Diplom für Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 26 Wer das eidgenössische Lebensmittelinspektordiplom erwerben will, muss: a. die theoretische und praktische Vorbildung nachweisen; b. die Ausbildung absolviert haben; c. die Diplomprüfung bestehen.
2. Abschnitt: Vor- und Ausbildung
Art. 27 Vorbildung
1 Die Vorbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einer angemessenen
Praxis in einem Lebensmittelbetrieb oder einem Labor der kantonalen Vollzugsbe- hörde der Lebensmittelkontrolle.
7 SR 172.311
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2 Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:
a. einen Studienabschluss naturwissenschaftlicher Richtung an einer schweize- rischen Hochschule; b. einen Studienabschluss mit Fachrichtung Chemie, Lebensmitteltechnologie oder Landwirtschaft an einer schweizerischen Fachhochschule; c. einen Lehrabschluss als Chemie- oder Biologielaborantin oder -laborant mit bestandener höherer Fachprüfung; d. den Lehrabschluss als Drogistin oder Drogist mit bestandener Meisterprü- fung oder höherer Fachprüfung.
3 Der Nachweis der praktischen Vorbildung kann erbracht werden durch Bescheini-
gung einer angemessenen Praxis in: a. einem Lebensmittel verarbeitenden Betrieb; oder b. einem Labor der Vollzugsbehörde der Lebensmittelkontrolle.
4 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgän-
ge und praktischer Betätigungen.
Art. 28 Ausbildung 1 Die Ausbildung dauert in der Regel ein Jahr. Sie steht unter der Leitung der Kan- tonschemikerin oder des Kantonschemikers.
2 Sie besteht aus:
a. einem Lehrgang über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren; b. Unterricht über Untersuchungsmethoden; c. Schulung für den Aussendienst.
3 Der Lehrgang über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren
umfasst die folgenden Bereiche: a. Kenntnisse über die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Lebensmittelkontrolle; b. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie; c. Lebensmittel- und Betriebshygiene; d. Mikrobiologie; e. Sinnenprüfung; f. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen; g. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle; h. Beurteilung von Lebensmittelanpreisungen;
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i. Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe; j. Beurteilung von HACCP-Konzepten8 und Qualitätssicherungsprogrammen.
4 Die Bewerberin oder der Bewerber ist über die wichtigsten Untersuchungsmetho-
den und über das Leistungsvermögen des Laboratoriums, in dem sie oder er ausge- bildet wird, zu unterrichten und, soweit nötig, auch in die einfachen Laboruntersu- chungsmethoden einzuführen.
5 Für die Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage, davon 5 Tage
ausserhalb des eigenen Kantons, vorzusehen.
3. Abschnitt: Diplomprüfung
Art. 29 Grundsätze
1 In der Diplomprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, dass
sie oder er genügend theoretische und praktische Kenntnisse für die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor besitzt.
2 Die Diplomprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Art. 30 Praktische Prüfung
1 Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
a. Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen; b. einfache Lebensmitteluntersuchungen (z.B. mit Lupe und Mikroskop); c. Sinnenprüfungen; d. Beurteilung von Anpreisungen und Etiketten; e. Inspektionstätigkeit.
2 Die Prüfung dauert in den Bereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–d je eine halbe
Stunde, im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe e anderthalb bis zwei Stunden.
Art. 31 Theoretische Prüfung 1 Die theoretische Prüfung umfasst eine schriftliche Arbeit über ein spezielles The- ma der Lebensmittelinspektion. Die Arbeit ist innerhalb von drei Wochen zu verfas- sen und vor Beginn der Prüfungen nach Absatz 2 abzuliefern.
2 Die theoretische Prüfung erstreckt sich ausserdem auf die folgenden Bereiche:
a. Warenkunde, Lebensmitteltechnologie und Lebensmittelhygiene; b. Probenerhebung, Beanstandung und Beschlagnahmung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Inspektionen von Räumlichkeiten und Gerät- schaften;
8 Hazard Analysis and Critical Control Points im Sinne von Art. 51 LGV.
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c. Kenntnisse der Vorschriften über die Lebensmittelkontrolle, der wichtigsten analytischen Untersuchungsmethoden sowie des Leistungsvermögens und der Ausrüstung des kantonalen Laboratoriums.
3 Die Prüfung dauert pro Bereich eine Stunde.
Art. 32 Anmeldung und Zulassung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich beim BAG an.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein kurzer Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang; b. Nachweise über die theoretische und praktische Vorbildung; c. die Bescheinigung der Ausbildung zur Lebensmittelinspektorin oder zum Lebensmittelinspektor in einem kantonalen Laboratorium.
3 Der Leitende Ausschuss verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.
4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV muss vor der Prüfung bezahlt werden.
Art. 33 Durchführung Die Diplomprüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen.
Art. 34 Ergebnis 1 Für jede praktische Prüfungsaufgabe und jedes theoretische Prüfungsfach gibt es eine Fachnote. Sie wird sofort am Ende jeder Fachprüfung mitgeteilt.
2 Es gilt die Notenskala nach Artikel 9 Absätze 2 und 3.
3 Aus den einzelnen Fachnoten für den praktischen und den theoretischen Teil der
Prüfung wird eine Durchschnittsnote errechnet.
4 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn:
a. ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; b. keine Fachnote unter 2, nicht zwei oder mehr Fachnoten unter 3 und nicht drei oder mehr Fachnoten unter 4 erteilt worden sind.
5 Die Prüfungskommission teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis
schriftlich mit.
Art. 35 Unlauterkeit Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzu- lässige Mittel verwendet, so kann der Leitende Ausschuss die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.
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Art. 36 Wiederholung
1 Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 37 Diplom
1 Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt das BAG das Diplom aus.
2 Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Leitenden Aus-
schusses und von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet.
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 38 Leitender Ausschuss
1 Der Leitende Ausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er sorgt für die einheitliche Durchführung der Prüfungen. b. Er übt die Aufsicht über die Prüfungen aus. c. Er entscheidet in Zweifelsfällen über das Bestehen von Prüfungen und erlässt bei nicht bestandenen Prüfungen eine Verfügung. d. Er entscheidet im Einzelfall über Abweichungen von den Prüfungsbestim- mungen, sofern solche in dieser Verordnung vorgesehen sind. e. Er ernennt die Prüfungskommissionen.
2 Er besteht aus den folgenden vier Mitgliedern:
a. der Chefin oder dem Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des BAG; b. je einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker aus der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz.
3 Das EDI ernennt die Mitglieder.
4 Die Chefin oder der Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des BAG
präsidiert den Leitenden Ausschuss. Dieser bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
5 Verfügungen des Leitenden Ausschusses werden durch dessen Präsidentin oder
Präsidenten im Namen des BAG erlassen.
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
Art. 39 Prüfungskommissionen 1 Pro Sprachregion (deutsch, französisch, italienisch) wird eine Prüfungskommission gebildet.
2 Jede Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
a. der Vertreterin oder dem Vertreter der Sprachregion im Leitenden Aus- schuss; b. der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlichen Kantonschemikerin oder dem betreffenden Kantonschemiker; c. einer kantonalen Lebensmittelinspektorin oder einem kantonalen Lebensmit- telinspektor.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter der Sprachregion im Leitenden Ausschuss
präsidiert die Kommission.
4 Die Kommission bereitet die Prüfungen vor und legt die Prüfungsaufgaben fest.
Sie nimmt die Prüfungen ab.
5 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission tritt in den Ausstand, wenn
eine Bewerberin oder ein Bewerber aus dem Kanton geprüft wird, in dem die Präsi- dentin oder der Präsident amtet. Der Leitende Ausschuss bestimmt, wer sie oder ihn in der Kommission ersetzt.
Art. 40 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses und der Prüfungs- kommissionen richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19969 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
Art. 41 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist das EDI.
Art. 42 Sekretariat Das BAG besorgt das Sekretariat für den Leitenden Ausschuss und die Prüfungs- kommissionen.
4. Kapitel: Attest für Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 43
1 Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur
umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.
9 SR 172.311
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2 Die Kantone legen die Ausbildungszeit fest. Diese muss, Prüfung inbegriffen,
mindestens fünf Tage dauern.
3 Die Ausbildung steht unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantons-
chemikers.
4 Sie besteht aus einem Lehrgang über mindestens folgende Bereiche:
a. die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Lebensmittelgesetzge- bung; b. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie (mindestens in Bezug auf Lebensmittelverarbeitung, Konditorei- und Backwaren, Milch und Milch- produkte, Fleisch und Fleischerzeugnisse); c. Lebensmittel- und Betriebshygiene (Grundkenntnisse); d. Mikrobiologie (Grundkenntnisse); e. Sinnenprüfung (beschränkt auf Einsatzbereich); f. Betriebsinspektion, Probenahme; g. Administration (wie Inspektionsberichte oder Inspektionsprotokolle).
2. Abschnitt: Prüfung
Art. 44 Zulassung und Anmeldung 1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Ausbildung nach Artikel 43 durchlaufen hat.
2 Die Anmeldung zum Besuch des Lehrgangs gilt zugleich als Anmeldung zur
Prüfung.
Art. 45 Inhalt und Form
1 Die Prüfungsaufgaben umfassen drei Fächer aus den Bereichen nach Artikel 43
Absatz 4 Buchstaben a–d, f und g.
2 Die Prüfung besteht mindestens aus einer schriftlichen Arbeit von einer Stunde
Dauer.
Art. 46 Ergebnis 1 Für jedes der drei Prüfungsfächer wird eine Fachnote erteilt. Aus den Fachnoten wird die Durchschnittsnote berechnet.
2 Es gilt die Notenskala nach Artikel 9 Absätze 2 und 3.
3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn:
a. ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; b. keine Fachnote unter 2 erteilt worden ist.
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4 Die Prüfungskommission teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis
schriftlich mit.
Art. 47 Unlauterkeit Verwendet eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung unzulässige Mittel, so kann die Prüfungskommission die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Art. 48 Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Art. 49 Attest 1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Attest über die Zulassung als Lebensmit- telkontrolleurin oder als Lebensmittelkontrolleur.
2 Das Attest wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker ausge-
stellt.
3 Es gilt nur in dem Kanton, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Die Kantone kön-
nen die Atteste gegenseitig anerkennen.
3. Abschnitt: Durchführung der Prüfung
Art. 50 Prüfungskommission
1 Eine Prüfungskommission führt die Prüfungen durch.
2 Die Prüfungskommission besteht aus:
a. der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker; b. einer Lebensmittelinspektorin oder einem Lebensmittelinspektor des zustän- digen Kantons; c. weiteren Angestellten des kantonalen Laboratoriums.
Art. 51 Rechtsmittel Das Verfahren zum Erlass der Verfügung und das Beschwerdeverfahren richten sich nach kantonalem Recht.
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3. Titel: Amtliche Kontrolle
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 52 Grundsätze
1 Die Vollzugsbehörden prüfen unter Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob
festgelegte Anforderungen eingehalten sind (Verifizierung).
2 Sie führen die amtlichen Kontrollen anhand dokumentierter Verfahren durch.
3 Die Dokumentation zu den Verfahren hat namentlich folgende Informationen und
Anweisungen zu enthalten: a. Ziele der Kontrolle; b. Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der Kontrollierenden; c. Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und -techniken, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen; d. Verifizierung der Eignung von Probenahme, Analyse und Testmethoden; e. Beobachtungs- und Überwachungsprogramme; f. Folgemassnahmen nach amtlichen Kontrollen; g. Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen oder Abteilungen; h. sonstige Tätigkeiten oder Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.
4 Bei Bedarf ist die Dokumentation zu aktualisieren.
Art. 53 Kontrolle von Warenlosen Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einem Warenlos, so ist zu vermuten, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände aus diesem Warenlos ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Hinweis darauf gefunden, dass der Rest des Warenloses nicht sicher ist.
Art. 54 Kontrollbericht
1 Über jede durchgeführte amtliche Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
2 Der Bericht muss Auskunft geben über:
a. den Zweck der amtlichen Kontrolle; b. die angewandten Kontrollverfahren; c. die Kontrollergebnisse; d. gegebenenfalls die von den betroffenen Personen zu ergreifenden Massnah- men.
3 Die Vollzugsbehörden stellen der betroffenen Person zumindest im Falle einer
Beanstandung eine Kopie des Berichts zur Verfügung.
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Art. 55 Meldewesen Die Vollzugsbehörden melden dem BAG die von ihnen vorgenommenen Beanstan- dungen, wenn: a. eine akute Gesundheitsgefährdung besteht; oder b. die beanstandeten Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbe- stimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist.
Art. 56 Evaluation
1 Die Wirksamkeit der durchgeführten amtlichen Kontrollen ist zu überprüfen.
2 Bei Bedarf sind Abhilfemassnahmen zu ergreifen.
2. Kapitel: Kontrolle im Inland
1. Abschnitt: Kontrolltätigkeiten im Allgemeinen
Art. 57
1 Die amtliche Kontrolle im Inland umfasst namentlich folgende Tätigkeiten:
a. Prüfung der in den Lebensmittelbetrieben umgesetzten Selbstkontrollmass- nahmen und deren Ergebnisse; b. Inspektion:
1. der Lebensmittelbetriebe, einschliesslich ihrer Umgebung, Räumlich-
keiten, Büros, Einrichtungen, Anlagen, ihres Maschinenparks und ihres Transportsystems,
2. der Ausgangsprodukte, Zutaten, Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe
und anderer Produkte, die bei der Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden,
3. der Rohstoffe, Zwischenprodukte, Halbfabrikate und Endprodukte,
4. der Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebens-
mitteln in Berührung zu kommen,
5. der Produkte und Verfahren zur Reinigung und zum Unterhalt sowie
der Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer,
6. der Kennzeichnung und der Aufmachung von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen,
7. der Werbung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
c. Kontrolle der Hygiene in den Lebensmittelbetrieben; d. Prüfung der Verfahren im Rahmen:
1. der Guten Herstellungspraxis,
2. der Guten Hygienepraxis,
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
3. des HACCP-Konzepts bzw. darauf basierender Leitlinien für die Gute
Verfahrenspraxis; e. Prüfung schriftlichen Materials und sonstiger Aufzeichnungen, die mögli- cherweise wichtig sind, um die Einhaltung des Lebensmittelrechts zu bewer- ten; f. Gespräche mit der verantwortlichen Person und ihrem Personal; g. Ablesen der von den Messgeräten der Lebensmittelbetriebe aufgezeichneten Werte; h. Kontrollen mit eigenen Geräten zur Nachprüfung von Messungen der Lebensmittelbetriebe; i. Prüfung:
1. der Einhaltung der Rückverfolgbarkeitsvorschriften,
2. der Einhaltung der Bestimmungen über das Anbringen des Identitäts-
kennzeichens,
3. des Ausbildungsstandes des Personals,
4. der Einhaltung der Dokumentationspflicht.
2 Bei den amtlichen Kontrollen können erforderlichenfalls auch folgende Kontroll- techniken zur Anwendung gelangen: a. Durchführung einer planmässigen Abfolge von Kontrollen oder Messungen, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung der Lebensmittelgesetz- gebung zu erhalten (Beobachtung); b. sorgfältige Beobachtung eines Lebensmittelbetriebs (Überwachung).
2. Abschnitt:
Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei bewilligungspflichtigen Betrieben
Art. 58 Bewilligungsgesuch 1 Ein Betrieb, der nach Artikel 13 LGV eine Betriebsbewilligung benötigt, muss bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde ein Bewilligungsgesuch einreichen. In diesem ist zu dokumentieren, wie die Gesuchstellerin die Artikel 49–55 LGV umsetzt.
2 Vor dem Entscheid über die Bewilligung wird der Betrieb von der zuständigen
kantonalen Vollzugsbehörde an Ort und Stelle inspiziert. Diese erteilt die Bewilli- gung, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
3 Werden bei der Inspektion Mängel festgestellt, so kann die Vollzugsbehörde die
Bewilligung mit der Auflage erteilen, die Mängel innert sechs Monaten zu beheben. Werden sie nicht fristgemäss behoben, so fällt die Bewilligung dahin.
4 Mit der Bewilligung wird dem Betrieb eine Bewilligungsnummer zugeteilt. Die
Zuteilung der Nummern erfolgt nach den Vorgaben des BAG.
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
Art. 59 Kontrollen in einem bewilligungspflichtigen Betrieb 1 In einem bewilligungspflichtigen Betrieb erfolgt die Prüfung der Guten Hygiene- praxis und der HACCP-gestützten Verfahren durch Audits und nach den Vorgaben der Artikel 60 und 61.
2 Ein Audit ist eine systematische und unabhängige Prüfung, mit der kontrolliert
wird, ob die Tätigkeiten und die daraus hervorgehenden Ergebnisse mit den Vorga- ben übereinstimmen und ob die Vorgaben zur Erreichung der Ziele geeignet sind.
Art. 60 Prüfung der Guten Hygienepraxis Bezüglich der Guten Hygienepraxis ist zu überprüfen, ob bei der Lebensmittelher- stellung Verfahren angewendet werden, die mindestens Folgendes abdecken: a. Prüfung der Informationen zur Lebensmittelkette; b. Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrichtungen; c. Hygiene vor, während und nach Durchführung der Tätigkeiten; d. Personenhygiene; e. Unterweisung in Hygiene und Arbeitsverfahren; f. Schädlingsbekämpfung; g. Wasserqualität; h. Temperaturkontrolle; i. Kontrolle ein- und ausgehender Lebensmittellieferungen und der Begleit- dokumente.
Art. 61 Prüfung HACCP-gestützter Verfahren Die HACCP-gestützten Verfahren sind darauf hin zu überprüfen, ob sie kontinuier- lich und vorschriftsgemäss angewendet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Lebensmittel tierischer Herkunft: a. den in der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 200510 festge- legten mikrobiologischen Kriterien entsprechen; b. mit den in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 23. November
200511 festgelegten Vorschriften im Einklang stehen und keine verbotenen
Stoffe enthalten; und c. keine physikalischen Gefahrenquellen, wie Fremdkörper, enthalten.
10 SR 817.024.1; AS 2005 6521 11 SR 817.021.23; AS 2005 5749
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
3. Kapitel: Kontrolle bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 62 Vorzunehmende Kontrollen Die amtlichen Kontrollen müssen mindestens umfassen: a. eine systematische Dokumentenprüfung; b. eine stichprobenartige visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung (Nämlichkeitskontrolle); c. gegebenenfalls eine Warenprüfung.
Art. 63 Meldung Die Zollämter können die Ein- und Ausfuhr von Waren den zuständigen kantonalen Organen melden.
Art. 64 Auskunft Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt dem BAG auf Verlangen die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit den Zollabferti- gungen mit.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 65 Warenprüfung
1 Die Warenprüfung bei der Einfuhr findet im Rahmen der Zollabfertigung statt.
2 Die Zollämter prüfen stichprobenweise, ob die Waren den Anforderungen der
Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
3 Die Warenprüfung hat unter geeigneten Bedingungen an einem Ort zu erfolgen, an
dem die erforderlichen Kontrolleinrichtungen zur Verfügung stehen und die Unter- suchungen ordnungsgemäss durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemesse- ne Zahl von Proben entnommen und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehand- habt werden können.
4 MitProben ist so umzugehen, dass ihre rechtliche und analytische Validität
gewährleistet ist.
Art. 66 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr von Lebensmitteln Die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Lebensmitteln muss neben den Kontrol- len nach Artikel 62 eine systematische Prüfung der Handelsdokumente und gegebe- nenfalls weiterer nach der Lebensmittelgesetzgebung erforderlicher Dokumente (Dokumentenprüfung) umfassen.
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
Art. 67 Probenerhebung
1 Die Zollämter können Warenproben erheben.
2 Das BAG kann nach Absprache mit der Oberzolldirektion für bestimmte Waren
eine Probenerhebung verlangen.
3 Die Erhebung der Proben richtet sich nach den Artikeln 75–87.
4 Bei jeder Probenerhebung erstellt das Zollamt ein Formular «Erhebungsrapport»
(LMR). Die Probenerhebung wird auf einem amtlichen Dokument bescheinigt. 5 Die Zollämter senden die Proben an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde des Bestimmungskantons der Waren.
6 Das BAG kann die Zollämter anweisen, Proben bestimmter Waren einem beson-
ders geeigneten Laboratorium zuzustellen. Es bezeichnet dieses Laboratorium im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde.
Art. 68 Beanstandungen
1 Die Zollämter beziehungsweise die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden
beanstanden Waren, welche die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittel- gesetzgebung nicht erfüllen.
2 Sie teilen den Grund der Beanstandung und die Art der ergriffenen Massnahmen
der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person oder der Importeurin oder dem Impor- teur schriftlich mit.
3 Werden Waren durch die kantonale Vollzugsbehörde beanstandet, so kann diese
die Gebühren nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199212 (LMG) direkt bei der Importeurin oder dem Importeur erheben.
Art. 69 Massnahmen
1 Die Zollämter können:
a. beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die zuständige kantonale Voll- zugsbehörde überweisen; dabei ist die zollrechtlich anmeldepflichtige Per- son schriftlich anzuweisen, die Waren innert einer bestimmten Frist auf ei- gene Kosten und Gefahr dem bezeichneten kantonalen Laboratorium unverändert zuzuführen; b. beanstandete Waren zurückweisen, wenn:
1. die festgestellten Mängel nicht behoben werden können, und
2. die beanstandeten Waren nicht gesundheitsschädlich sind;
c. Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten erforderlich ist und wenn:
12 SR 817.0
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
1. diese Waren beanstandet worden sind,
2. der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vor-
schriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, oder
3. die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollämtern festge-
setzten Frist nicht weggeführt worden sind; d. im Auftrag der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde weitere Massnah- men nach Artikel 28 LMG13 ergreifen.
2 Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die zuständige kantonale
Vollzugsbehörde überwiesen, so entscheidet diese über: a. die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 28–31 LMG; b. die Höhe der Gebühren.
Art. 70 Einfuhrverbot Die Zollämter vollziehen die vom EDI erlassenen Einfuhrverbote.
3. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 71 Durchfuhrkontrolle 1 Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, bei der Durchfuhr beschlagnahmen.
2 Die Artikel 67 und 69 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten für die Durchfuhrkon-
trolle sinngemäss.
Art. 72 Durchfuhr in die EU Die Kontrolle von Lebensmitteln, die aus Ländern kommen, die nicht der Europäi- schen Union (EU) angehören, und die zur Durchfuhr in die EU bestimmt sind, erfolgt nach den Bestimmungen über die Einfuhr.
4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 73 Amtliche Bescheinigungen
1 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft und bescheinigt auf Verlan-
gen: a. die Einhaltung der Anforderungen des Bestimmungslandes; b. die Genusstauglichkeit der zur Ausfuhr bestimmten Lebensmittel.
13 SR 817.0
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2 Sie kann die Bescheinigung davon abhängig machen, dass ihr die massgebenden
gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren vorgelegt werden.
Art. 74 Ausfuhrkontrolle Für die Ausfuhrkontrolle gelten die Artikel 67 und 69 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sinngemäss.
4. Titel: Probenerhebung und Analyseverfahren
1. Kapitel: Probenerhebung
Art. 75 Zuständigkeit Die Proben werden von den zuständigen Kontrollorganen erhoben.
Art. 76 Mitwirkung der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers
1 Die Proben werden in der Regel in Anwesenheit der Warenbesitzerin oder des
Warenbesitzers oder einer Vertreterin oder eines Vertreters erhoben.
2 Die Warenbesitzerin oder der Warenbesitzer oder ihre Vertretung muss den Kon-
trollorganen die für die Erreichung des Untersuchungszieles erforderlichen Auskünf- te erteilen und gegebenenfalls Belege und Unterlagen vorlegen. Sie oder er muss nötigenfalls nach den Weisungen der Kontrollorgane bei der Probenerhebung mit- wirken.
Art. 77 Vorgehen
1 Das Erheben, Verpacken und Transportieren der Proben richtet sich nach dem
Untersuchungsziel.
2 Das Kontrollorgan geht nach dem Schweizerischen Lebensmittelbuch oder nach
den Richtlinien des zuständigen Bundesamtes vor.
3 Fehlen Bestimmungen und Richtlinien darüber, wie ein bestimmtes Untersu-
chungsziel erreicht werden kann, so wendet das Kontrollorgan eine von Wissen- schaft und Technik anerkannte Methode an.
4 Bei Unklarheiten erteilen die zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes
die entsprechenden Weisungen.
Art. 78 Probenahme
1 Von einer Ware wird in der Regel eine Einzelprobe genommen.
2 Die Probemenge wird so bemessen, dass sie nicht nur für die vorgesehene Unter-
suchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht.
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
3 Von vorverpackter Ware wird eine Verkaufseinheit zur Probe genommen. Enthält
sie nicht die zur Untersuchung nötige Menge, so können mehrere Einheiten genom- men werden. 4 Nicht vorverpackte lose oder flüssige Ware wird vor der Probenahme durchmischt. Ist dies wegen der Warenbeschaffenheit nicht möglich, so werden Teilproben an verschiedenen Stellen genommen. Die Durchmischung und die Entnahme in Teil- proben können unterbleiben, wenn sie für die Untersuchung nicht zweckmässig sind.
5 Die Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und
analytische Validität gewährleistet ist.
Art. 79 Stichprobenpläne Die Kontrollorgane können aus einem Warenlos mehrere Proben nach einem Stich- probenplan nehmen, insbesondere wenn: a. der Verdacht besteht, dass das Warenlos ganz oder teilweise den Anforde- rungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht entspricht; b. das Untersuchungsziel mit Einzelproben nicht erreicht werden kann.
Art. 80 Abfüllung und Verpackung Können Proben nicht in unbeschädigten Originalpackungen genommen werden, so werden sie in Gefässe oder Packmaterialien abgefüllt oder verpackt, die das Unter- suchungsergebnis nicht beeinflussen.
Art. 81 Kennzeichnung Jede Probe wird sogleich nach ihrer Entnahme eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet.
Art. 82 Probenahmerapport
1 Bei jeder Probenahme wird ein Probenahmerapport mit den folgenden Angaben
erstellt: a. genaue Bezeichnung und Adresse der Warenbesitzerin oder des Warenbesit- zers; b. Sach- und allfällige Phantasiebezeichnung der Ware; c. Ort, Datum und Zeit der Probenahme; d. Kennzeichnung der Probe; e. Art des Verschlusses der Probe (Originalpackung, Siegel, Plombe); f. tatsächliche oder geschätzte Warenmenge im Zeitpunkt der Probenahme; g. Ankaufs- oder Verkaufspreis; h. Grund für die Probenahme.
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2 Ferner werden, soweit vorhanden, vermerkt:
a. weitere Angaben zur Identifizierung der Ware (Fabrikationscode, Warenlos, Marke, Abpack-, Anlieferungs- oder Haltbarkeitsdatum usw.); b. genaue Bezeichnung der Lieferantin (Herstellerin, Verteilerin, Importeurin); c. bei Waren, die sich auf dem Transport befinden: die genaue Bezeichnung und Adresse der Empfängerin oder der Importeurin; d. Angaben über die Lagerbedingungen (z. B. Temperatur); e. allfällige die Ware betreffende Anpreisungen.
3 Fürbesondere Probenahmen wie z.B. für Wasserproben können vereinfachte
Rapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort (z.B. Sammelstellen, Lagerhäuser, Grossverteiler) können Sammelrapporte erstellt wer- den.
4 Das Kontrollorgan und, falls anwesend, die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer
oder ihre Vertretung unterzeichnen den Erhebungsrapport. 5 Das Kontrollorgan bescheinigt mit seiner Unterschrift, dass die Probe vorschrifts- gemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Rap- port den Tatsachen entspricht.
6 Die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung bestätigt mit der
Unterschrift die Richtigkeit des Rapportes. Verweigert sie oder er die Unterschrift, so hält das Kontrollorgan die Verweigerung und eine allfällige Begründung im Rapport fest.
Art. 83 Versiegelung und Plombierung
1 Das Kontrollorgan versiegelt oder plombiert die Proben, wenn nachträgliche
Veränderungen der Proben nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können.
2 Werden mehrere Proben genommen, so kann die Sammelpackung (Kiste, Korb
usw.) verschnürt und versiegelt oder plombiert werden.
Art. 84 Empfangsbescheinigung
1 Das Kontrollorgan übergibt der Warenbesitzerin, dem Warenbesitzer oder ihrer
Vertretung für die genommenen Proben eine Empfangsbescheinigung, welche die Proben und ihren Wert bezeichnet. Als Empfangsbescheinigung gilt auch ein Doppel des Erhebungsrapportes.
2 Im Rahmen der serienmässigen Probenahme bei der Milchablieferung in der Sam-
melstelle wird eine Kopie des Sammelrapportes an gut sichtbarer Stelle angeschla- gen; dieser Anschlag gilt als Empfangsbescheinigung.
Art. 85 Transport
1 Die genommenen Proben werden zusammen mit dem Probenahmerapport ohne
Verzug dem Laboratorium übermittelt.
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2 Die Proben werden so transportiert und aufbewahrt, dass das Untersuchungsergeb- nis nicht verfälscht wird.
Art. 86 Besondere Abklärungen Das Kontrollorgan unterrichtet das Laboratorium über alle Umstände, die für die Untersuchung wesentlich sein können, insbesondere über die Gründe einer Probe- nahme.
Art. 87 Vergütung des Wertes der Probe
1 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Warenbesitzerin oder der Waren-
besitzer die Vergütung ihres Wertes verlangen.
2 Proben mit einem Ankaufswert unter 5 Franken werden nicht vergütet.
2. Kapitel: Analyseverfahren
Art. 88
1 Im Rahmen der amtlichen Kontrollen werden so weit als möglich Analyseverfah-
ren nach dem Schweizerischen Lebensmittelbuch14 (Art. 61 LGV) oder nach inter- national anerkannten Regeln oder Protokollen (wie ISO, CEN oder Codex Alimenta- rius) angewendet.
2 Werden andere Analyseverfahren angewendet, so sind solche zu bevorzugen, deren
Zuverlässigkeit den Kriterien nach dem Anhang genügt.
3 Analyseverfahren, die sich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen,
sind gegenüber Methoden zu bevorzugen, die nur bei einzelnen Produkten anwend- bar sind.
5. Titel:
Listen der gemeldeten und der bewilligten Lebensmittelbetriebe
Art. 89
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden führen Listen der nach Artikel 12 LGV gemel-
deten sowie der nach Artikel 13 LGV bewilligten Lebensmittelbetriebe.
2 Dieeinem bewilligten Betrieb zugeteilte Nummer kann durch Codes ergänzt
werden, welche die Art der Erzeugnisse tierischer Herkunft bezeichnen.
3 Bei Grossbetrieben kann die Bewilligungsnummer durch Unternummern ergänzt
werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, welche Erzeugnisse tierischer Herkunft verkaufen oder herstellen.
14 In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Verkauf Bundespublikationen,
3003 Bern.
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
4 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde meldet die Bewilligungsnummer dem
Bundesamt für Veterinärwesen.
6. Titel: Anpassung des Anhangs
Art. 90 Das BAG passt den Anhang dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissen- schaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
7. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 91 Umsetzung von Artikel 62 Absatz 2 LGV Für die Umsetzung von Artikel 62 Absatz 2 LGV gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008.
Art. 92 Ausbildungen nach bisherigem Recht
1 Wer die Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker vor
dem 1. Mai 2002 begonnen hat, kann sie nach dem Recht fortsetzen, das bis zur Änderung vom 27. März 200215 der Verordnung vom 17. April 199116 über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom gegolten hat.
2 Die Kantone können Ortsexpertinnen und Ortsexperten, die vor dem Inkrafttreten
der Verordnung vom 1. März 199517 über die Mindestanforderungen an Lebensmit- telkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach altem Recht ausgebildet worden sind, als Lebensmittelkontrolleurinnen oder als Lebensmittelkontrolleure anerkennen, wenn sie in der neuen Lebensmittelgesetzgebung ausgebildet worden sind und eine entsprechende Prüfung bestanden haben.
Art. 93 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
15 AS 2002 681 16 AS 1991 1096, 1995 1765 17 SR 817.48
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Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005
Anhang (Art. 88 Abs. 2)
Kriterien für die Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Analyseverfahrens
1. Die Zuverlässigkeit eines Analyseverfahrens ist, sofern relevant, nach folgenden Kriterien zu überprüfen: a. Genauigkeit; diese umfasst die Präzision (Wiederholgrenze, Vergleichsgren- ze) und die Richtigkeit; b. Anwendungsbereich (erfasste Analyse, Matrix und Konzentrationsbereich); c. Nachweisgrenze; d. Bestimmungsgrenze; e. Wiederfindungsrate; f. Spezifizität; g. Empfindlichkeit; h. Linearität; i. Robustheit; j. Messunsicherheit; k. sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien.
2. Die Validierungsangaben nach Ziffer 1 Buchstabe a sind zu bestimmen:
a. nach dem Schweizerischen Lebensmittelbuch18 oder nach einem internatio- nal anerkannten Protokoll (z.B. ISO 5725:1994 oder IUPAC-International Harmonised Protocol); oder b. soweit Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt wurden: durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien.
3. Die Ergebnisse aus den Eignungs- und Vergleichsprüfungen sind zu veröffent-
lichen oder frei zur Verfügung zu stellen.
18 In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Verkauf Bundespublikationen,
3003 Bern.
6583
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