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AS 2006 117

Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

Änderung vom 16. Dezember 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Gewährung von Bei- trägen in der Tierzucht wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. d Exportbeiträge werden an Zucht- und Nutztiere ausgerichtet, die: d. eine offizielle Abstammungbescheinigung haben.

Art. 5 Exportbeiträge für Tiere der Rindergattung

1 Für die Ausfuhr in die umliegenden Länder werden für die einzelnen Tierkate-

gorien die folgenden Beiträge ausgerichtet: Franken

a. Kühe (trächtig oder unträchtig) 1150 b. trächtige Rinder 1150 c. Kühe mit Kalb bei Fuss 1450 d. Stiere (9–24 Monate alt) 950 e. Jungtiere (4–6 Monate alt) 350 f. Jungtiere (7–9 Monate) 500 g. weibliche Jungtiere (10–20 Monate) 650

2 Für die Ausfuhr in andere Länder werden für die einzelnen Tierkategorien um

200 Franken höhere Beiträge ausgerichtet.

3 Kühe dürfen höchsten 5 Jahre alt und höchstens seit 3 Monaten in Laktation sein.

4 Trächtige Kühe und Rinder müssen seit mindestens 4 Monaten trächtig sein.

5 Jungtiereim Alter von 4–9 Monaten können mit oder ohne Abstammungs-

bescheinigung ausgeführt werden.

1 SR 916.310.31

2005-3317 117

Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht. V des BLW AS 2006

Art. 6 Aufgehoben

Art. 7 Exportbeiträge für Equiden Die Exportbeiträge für Equiden der anerkannten Rassen betragen bei Tieren: a. zwischen 2–3 Jahren je Tier 1000 Franken; b. zwischen 3–8 Jahren je Tier 1300 Franken.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

16. Dezember 2005 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

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