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AS 2006 1613

Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung

Verordnung des EJPD über Messgeräte für elektrische Energie und Leistung

vom 19. März 2006

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,

24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062

(Messmittelverordnung) sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Elektrizitätszähler und elektrische Messwandler; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messgeräte.

Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen: a. Wirkenergiezähler, die zur Bestimmung des Wirkenergiebezugs oder der Wirkenergielieferung im Wechselstromnetz bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden; b. Blindenergiezähler und Kombizähler, die zur Ermittlung des Wirk- und Blindenergiebezugs oder der Wirk- und Blindenergielieferung im Wechsel- stromnetz bestimmt sind. c. Strom- und Spannungswandler mit einer maximalen Betriebsspannung von

52 kV sowie Stromwandler mit einer maximalen Stromstärke von 5 kA, die

Elektrizitätszählern im Wechselspannungsnetz vorgeschaltet werden.

SR 941.251

2005-1390 1613

Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Elektrizitätszähler: Messgerät zur kontinuierlichen Messung der bezogenen oder der gelieferten elektrischen Energie durch Integration der elektrischen Leistung über die Zeit, das zumindest einen Messumformer mit Multiplika- tionsteil (elektromechanisch oder elektronisch) und eine Anzeigeeinheit umfasst; b. Wirkenergiezähler: Elektrizitätszähler, mit dem der Wirkenergieanteil im elektrischen Wechselstromnetz bestimmt wird; c. Blindenergiezähler: Elektrizitätszähler, mit dem die Blindenergie im elektri- schen Wechselstromnetz bestimmt wird; d. Kombizähler: hybrider Elektrizitätszähler, mit dem Wirk- und Blindenergie im elektrischen Wechselstromnetz bestimmt wird; e. Messwandler: Messgerät im Wechselstromnetz zur Reduzierung von hohen Spannungs- und Stromgrössen in Messgrössen, die vom Elektrizitätszähler direkt gemessen werden können; f. Stromwandler: Messwandler, mit dem die Stromstärke über ein festes Über- setzungsverhältnis auf eine standardisierte Messgrösse herunter transfor- miert wird; g. Spannungswandler: Messwandler, mit dem die Spannung über ein festes Übersetzungsverhältnis auf eine standardisierte Messgrösse herunter trans- formiert wird.

2. Abschnitt: Wirkenergiezähler

Art. 4 Grundlegende Anforderungen Wirkenergiezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen Die Konformität der Wirkenergiezähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D); b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F); c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche- rung ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1.

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Wirkenergiezähler müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle

zehn Jahre durch eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden. Für Zähler mit elektromechanischem Messwerk gilt eine Nacheichfrist von 15 Jahren.

2 Direktmessende Wirkenergiezähler (Zähler ohne vorgeschaltete Messwandler)

können auch dem statistischen Prüfverfahren nach Anhang 7 Ziffer 2 der Messmit- telverordnung und dem Verfahren nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden. Die dem statistischen Prüfverfahren unterstellten Zähler behal- ten ihre Eichgültigkeit, solange die Zähler der Stichprobe die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 8 einhalten.

Art. 7 Genauigkeitsklassen 1 Für die Messung des Wirkenergieverbrauchs in Privathaushalten dürfen Zähler der Genauigkeitsklassen A, B oder C verwendet werden.

2 Für die Messung des Wirkenergieverbrauchs im gewerblichen Bereich oder in der

Leichtindustrie müssen Zähler der Genauigkeitsklassen B oder C verwendet werden.

3. Abschnitt: Blindenergie- und Kombizähler

Art. 8 Grundlegende Anforderungen Blindenergie- und Kombizähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verord- nung erfüllen.

Art. 9 Verfahren für das Inverkehrbringen Blindenergie- und Kombizähler bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Art. 10 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Blindenergie- und Kombizähler müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelver- ordnung alle zehn Jahre durch eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden. Für Zähler mit elektromechanischem Messwerk gilt eine Nacheichfrist von 15 Jahren.

4. Abschnitt: Messwandler

Art. 11 Grundlegende Anforderungen Messwandler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Mess- mittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

Art. 12 Verfahren für das Inverkehrbringen Messwandler bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Art. 13 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Für induktive und kapazitive Messwandler ist die Gültigkeitsdauer der Eichung

zeitlich unbegrenzt. Für andere Messwandlertypen kann das Bundesamt für Metro- logie (Bundesamt) im Einzelfall bei der Zulassung eine Nacheichfrist festlegen.

2 Eine Nacheichung durch eine ermächtigte Eichstelle ist nach jedem Eingriff am

Aktivteil erforderlich.

5. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin

Art. 14 Einbau, Inbetriebnahme und Unterhalt der Messgeräte Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass: a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messgeräts befolgt werden und die mit dem Einbau betrauten Personen die erforderliche Fachkompetenz besitzen; b. die Messgeräte in Stand gehalten werden und die der Abnützung und Alte- rung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.

Art. 15 Messketten

1 Messketten aus Zählern und Wandlern sind so zu schalten, dass die zum Betrieb

der Messeinrichtung notwendige Energie nicht gemessen wird.

2 Müssen Messgeräte in Abweichung von Absatz 1 geschaltet werden, so darf der

Eigenverbrauch der Messeinrichtung allein zu keiner Verbrauchsanzeige führen.

3 In Messketten dürfen Verbindungsleitungen und Wandlerbelastungen insgesamt

einen zusätzlichen Fehler von höchstens 20 Prozent der Fehlergrenze des Zählers bewirken.

Art. 16 Messwertübertragung, Fernablesung

1 Beim Einsatz von Fernablesungseinrichtungen mit Messwertübertragung über

Modem und Übermittlungsnetze in eine zugehörige Datenbank muss die Verwen- derin die Zählwerkstände von Sendezähler und Empfänger in periodischen Inter- vallen überprüfen. Als Richtwert gelten Intervalle von einem bis fünf Jahren, abhän- gig vom übertragenen Energiewert. Bei der Fernablesung von Haushaltszählern kann die Überprüfung an einer Stichprobe von Zählern desselben Typs durchgeführt werden.

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

2 Im Fall von Übertragungsdifferenzen ist die Angabe des Sendezählers als richtig anzusehen.

Art. 17 Kontrollregister 1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messgeräte.

2 Aus dem Register muss für jedes Messgerät ersichtlich sein:

a. wann und nach welchem Verfahren es in Verkehr gebracht wurde; b. welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgeschrieben ist; c. wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde; d. wo sich das Messgerät im Einsatz befindet.

3 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durch-

führung dieser Verordnung betrauten Organe können in das Register jederzeit Ein- sicht nehmen. 4 Das Register ist nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung noch während fünf Kalen- derjahren aufzubewahren.

5 Das Bundesamt entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen

genügt.

6. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen

Art. 18 Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze: a. für Wirkenergiezähler die in Anhang 1 Tabelle 2 der vorliegenden Verord- nung festgelegten Fehlergrenzen; b. für Blindenergie- und Kombizähler die in Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegen- den Verordnung festgelegten Fehlergrenzen; c. für Messwandler die in Anhang 3 Ziffer 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. August 19864 über Messapparate für elektrische Energie und Leistung wird aufgehoben.

Art. 20 Übergangsbestimmungen 1 Elektrizitätszähler, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Zähler müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.

2 Elektrizitätszähler und Messwandler die nach bisherigem Recht zugelassen wur-

den, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelver- ordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung nachgeeicht werden. 3 Elektronische Elektrizitätszähler, die vor mehr als zehn Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, müssen innerhalb von fünf weiteren Jahren gemäss der neuen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren periodisch nachgeeicht werden.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

19. März 2006 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher

4 AS 1986 1496, 1997 2761

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

Anhang 1 (Art. 4)

Spezifische Anforderungen an Wirkenergiezähler

A Begriffsbestimmungen I = den Zähler durchfliessender elektrischer Strom; In = angegebener Referenzstrom, für den der als Wandler arbeitende Zähler ausgelegt wurde; Ist = niedrigster angegebener Wert von I, bei dem der Zähler bei Leistungsfaktor PF = 1 (Mehrphasenbetrieb mit symmetrischer Last) eine elektrische Wirk- energie misst; Imin = Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt (Mehrphasenbetrieb mit symmetrischer Last); Itr = Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der niedrigsten Fehlergrenzen liegt, die der für den Zähler angegebenen Genauigkeitsklasse entsprechen; Imax = Höchstwert von I, bei dem die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt; U = an den Zähler angelegte elektrische Spannung; Un = Bezugsspannung; f = Frequenz der an den Zähler abgegebenen Spannung; fn = Bezugsfrequenz; PF = Leistungsfaktor; cosφ = Kosinus der Phasenverschiebung φ, zwischen I und U.

B Messtechnische Anforderungen

1 Genauigkeitsklassen

Die Herstellerin muss die Genauigkeitsklasse der Zähler angeben. Die Klas- sen sind wie folgt festgelegt: A B C

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

2 Nennbetriebsbedingungen

Die Herstellerin muss insbesondere die folgenden Nennbetriebsbedingungen für den Zähler angeben: Anzugeben sind die für den Zähler geltenden Werte von fn, Un, In, Ist, Imin, Itr und Imax. In Bezug auf die für den Strom angegebenen Werte muss der Zäh- ler die in Tabelle 1 genannten Bedingungen erfüllen. Tabelle 1

Klasse A Klasse B Klasse C

Direkt angeschlossene Zähler Ist ≤ 0,05 · Itr ≤ 0,04 · Itr ≤ 0,04 · Itr Imin ≤ 0,5 · Itr ≤ 0,5 · Itr ≤ 0,3 · Itr Imax ≥ 50 · Itr ≥ 50 · Itr ≥ 50 · Itr

Als Wandler arbeitende Zähler Ist ≤ 0,06 · Itr ≤ 0,04 · Itr ≤ 0,02 · Itr Imin ≤ 0,4 · Itr ≤ 0,2 · Itr* ≤ 0,2 · Itr In = 20 · Itr = 20 · Itr = 20 · Itr Imax ≥ 1,2 · In ≥ 1,2 · In ≥ 1,2 · In * Für elektromechanische Zähler der Klasse B: Imin ≤ 0,4 · Itr.

Ferner ist für Spannung, Frequenz und Leistungsfaktor jeweils der Bereich anzugeben, in dem der Zähler Anforderungen an die Fehlergrenzen nach Tabelle 2 erfüllt. Diese Bereiche müssen die typischen Merkmale des von den öffentlichen Stromversorgern gelieferten Stroms berücksichtigen. Die Spannungs- und Frequenzbereiche müssen mindestens folgende Bedin- gungen erfüllen: 0,9 · Un ≤ U ≤ 1,1 · Un; 0,98 · fn ≤ f ≤ 1,02 · fn. Der Leistungsfaktor liegt innerhalb eines Bereiches von cosφ = 0,5 induktiv bis cosφ = 0,8 kapazitiv.

3 Fehlergrenzen

3.1 Die Auswirkungen der verschiedenen Messgrössen und Einflussgrössen

(a, b, c, …) werden jeweils gesondert bewertet, wobei alle übrigen Mess- und Einflussgrössen relativ konstant auf ihren Referenzwerten gehalten wer- den. Die Messabweichung, die die Fehlergrenze nach Tabelle 2 nicht über- schreiten darf, wird wie folgt berechnet: Messabweichung = a 2 + b 2 + c 2 + .....

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

3.2 Wird der Zähler unter wechselndem Laststrom betrieben, dürfen die prozen-

tualen Abweichungen die Grenzwerte nach Tabelle 2 nicht überschreiten. Fehlergrenzen in Prozent unter Nennbetriebsbedingungen und bei definier- tem Laststrom und definierter Betriebstemperatur Tabelle 2

Betriebstemperaturen +5 °C bis +30 °C –10 °C bis +5 °C –25 °C bis +10 °C –40 °C bis –25 °C oder oder oder +30 °C bis +40 °C +40 °C bis +55 °C +55 °C bis +70 °C

Zählerklasse A B C A B C A B C A B C

Einphasenzähler; Mehrphasenzähler bei symmetrischer Last Imin ≤ I < Itr 3,5 2 1 5 2,5 1,3 7 3,5 1,7 9 4 2 Itr ≤ I < Imax 3,5 2 0,7 4,5 2,5 1 7 3,5 1,3 9 4 1,5 Mehrphasenzähler bei einphasiger Last Itr ≤ I < Imax* 4 2,5 1 5 3 1,3 7 4 1,7 9 4,5 2 * Ausnahme: Für elektromechanische Mehrphasenzähler ist der Bereich der Strom- stärke bei einphasiger Last auf 5 · Itr ≤ I ≤ Imax begrenzt.

Wird ein Zähler in unterschiedlichen Temperaturbereichen eingesetzt, gelten die jeweiligen Werte für die Fehlergrenze.

4 Zulässige Auswirkung von Störgrössen

4.1 Allgemeines

Für Wirkenergiezähler gelten besondere elektromagnetische Umgebungsbe- dingungen: Der Zähler muss den elektromagnetischen Umgebungsbedingungen E2 und den zusätzlichen Anforderungen nach den Ziffern 4.2 und 4.3 entsprechen. Lang einwirkende Störgrössen sowie transiente Störgrössen, die eine zeit- weilige Beeinträchtigung oder einen zeitweiligen Ausfall der Funktion oder der Leistungsfähigkeit bewirken können, dürfen die Genauigkeit des Zählers nicht über die Grenzwerte nach Tabelle 3 hinaus beeinflussen. Nach der Stö- rung müssen Funktion und Leistungsfähigkeit des Zählers wiederhergestellt werden und die Genauigkeit darf nicht über die Grenzwerte hinaus beein- trächtigt werden. Besteht ein vorhersehbares hohes Blitzschlagrisiko oder erfolgt die Ver- sorgung vornehmlich über Freileitungsnetze, so ist der Zähler in Bezug auf seine messtechnischen Merkmale zu schützen.

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

4.2 Auswirkung lang einwirkender Störgrössen

Grenzwerte für lang einwirkende Störgrössen Tabelle 3

Störgrösse Grenzwert in % für Zähler der Klasse

A B C

Phasenumkehrsequenz 1,5 1,5 0,3 Spannungsasymmetrie 4 2 1 (gilt nur für Mehrphasenzähler) Harmonische Anteile in den Stromkreisen* 1 0,8 0,5 Gleichstrom und Harmonische im Stromkreis* 6 3 1,5 Schnelle transiente Impulse 6 4 2 Magnetfelder, elektromagnetisches HF-Feld, 3 2 1 durch Funkfrequenzfelder induzierte Störgrössen in Leitungen und Störfestigkeit gegenüber Schwingungen * Bei elektromechanischen Zählern werden für harmonische Anteile in den Strom- kreisen keine Grenzwerte festgelegt.

4.3 Zulässige Auswirkung transienter elektromagnetischer Phänomene

4.3.1 Während des Auftretens einer elektromagnetischen Störgrösse und unmittel- bar danach darf keine zur Prüfung der Genauigkeit des Zählers bestimmte Ausgangsleistung (Output) Impulse oder Signale mit einer den Grenzwert überschreitenden Energie erzeugen. Innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach dem Auftreten der Stör- grösse: – muss der Betrieb des Zählers innerhalb der Fehlergrenzen wieder her- gestellt werden; – muss die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet sein; – muss eine Wiederherstellung aller vor dem Einwirken der Störgrösse vorhandenen Messdaten möglich sein; – darf die Änderung der gemessenen Energie den Grenzwert nicht über- schreiten. Der in kWh ausgedrückte Grenzwert beträgt: m × Un × Imax × 10-6 m ist die Zahl der Messwerke des Zählers, Volt die Einheit für Un und Ampere für Imax.

4.3.2 Der Grenzwert für Überstrom beträgt 1,5 %.

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

5 Eignung

5.1 Unterhalb der Nennbetriebsspannung darf die positive Abweichung des

Zählers 10 % nicht überschreiten.

5.2 Die Anzeigeeinrichtung für die Gesamtenergie muss über eine ausreichende

Zahl von Ziffernstellen verfügen, damit sichergestellt ist, dass die Anzeige des Zählers bei 4000 Stunden Volllastbetrieb (I = Imax, U = Un und PF = 1) nicht auf den Ausgangswert zurückspringt; eine Rückstellung der Anzeige während des Betriebs darf nicht möglich sein.

5.3 Nach einem Stromausfall im Stromkreis müssen die gemessenen Mengen

elektrischer Energie über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten ablesbar bleiben.

5.4 Betrieb ohne Last

Liegt Spannung an, ohne dass Strom im Stromkreis fliesst und ist der Stromkreis offen, so darf der Zähler bei Spannungen zwischen 0,8·Un und 1,1·Un keine Energie messen.

5.5 Anlauf

Der Zähler muss bei Un, PF = 1 (Mehrphasenzähler mit symmetrischer Last) und einer Stromstärke gleich Ist anlaufen und weitermessen.

6 Masseinheiten

Die Anzeige der gemessenen elektrischen Energie muss in kWh oder in MWh erfolgen.

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

Anhang 2 (Art. 8)

Spezifische Anforderungen an Blindenergie- und Kombizähler

A Begriffsbestimmungen I = den Zähler durchfliessender elektrischer Strom; Ib = Referenzstrom, für den der Direktanschlusszähler ausgelegt wurde; In = Referenzstrom, für den der Messwandlerzähler ausgelegt wurde; Ist = niedrigster angegebener Wert von I, bei dem der Zähler bei Leistungsfaktor PF = 1 (Mehrphasenbetrieb mit symmetrischer Last) elektrische Wirk- oder Blindenergie misst; Imin = Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt (Mehrphasenbetrieb mit symmetrischer Last); Itr = Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der niedrigsten Fehlergrenzen liegt, die der für den Zähler angegebenen Genauigkeitsklasse entsprechen; Imax = Höchstwert von I, bei dem die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt; U = an den Zähler angelegte elektrische Spannung; Un = Bezugsspannung; f = Frequenz der an den Zähler abgegebenen Spannung; fn = Bezugsfrequenz; PF = Leistungsfaktor; sinφ Sinus der Phasenverschiebung φ, zwischen I und U; cosφ = Kosinus der Phasenverschiebung φ, zwischen I und U.

B Messtechnische Anforderungen

1 Genauigkeitsklassen

1.1 Folgende Genauigkeitsklassen werden für den Wirkenergieteil von Kombi-

zählern festgelegt: 2 1 0,5S 0,2S

1.2 Folgende Genauigkeitsklassen werden für Blindenergiezähler und für den

Blindenergieteil von Kombizählern festgelegt: 3 2 1

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

1.3 Die Herstellerin muss auf dem Typenschild von Blindenergiezählern die

Genauigkeitsklasse nach Ziffer 1.2 angeben. Auf dem Typenschild von Kombizählern muss sie für jeden Funktionsbereich die entsprechende Klasse nach den Ziffern 1.1 und 1.2 angeben.

2 Nennbetriebsbedingungen

Die Herstellerin muss insbesondere die folgenden Nennbetriebsbedingungen für den Zähler angeben: Anzugeben sind die für den Zähler geltenden Werte von fn, Un, Ist, Imin, Ib resp. In und Imax. In Bezug auf die für den Strom angegebenen Werte muss der Zähler die in Tabelle 1 genannten Bedingungen erfüllen. Tabelle 1

Zählerklassen 3 2 1 0.5S 0.2S

Direkt angeschlossene Zähler Ist ≤ 0,01 · Ib ≤ 0,005 · Ib ≤ 0,004 · Ib – – Imin ≤ 0,1 · Ib ≤ 0,1 · Ib ≤ 0,1 · Ib – – Itr 0,2 · Ib 0,2 · Ib 0,2 · Ib – – Imax ≥ 4 · Ib ≥ 4 · Ib ≥ 4 · Ib – – Als Wandler arbeitende Zähler Ist ≤ 0,005 · In ≤ 0,003 · In ≤ 0,002 · In ≤ 0,001 · In ≤ 0,001 · In Imin ≤ 0,05 · In ≤ 0,05 · In ≤ 0,05 · In ≤ 0,02· In ≤ 0,02 · In Itr 0,1 · In 0,1 · In 0,1 · In 0,1· In 0,1 · In Imax ≥ 1,2 · In ≥ 1,2 · In ≥ 1,2 · In ≥ 1,2 · In ≥ 1,2 · In

Ferner ist für Spannung, Frequenz und Leistungsfaktor jeweils der Bereich anzugeben, in dem der Zähler Anforderungen an die Fehlergrenzen nach Tabelle 2 erfüllt. Die Spannungs- und Frequenzbereiche müssen mindestens folgende Bedin- gungen erfüllen: 0,9 · Un ≤ U ≤ 1,1 · Un; 0,98 · fn ≤ f ≤ 1,02 · fn. Der Leistungsfaktor liegt innerhalb eines Bereiches von cosφ = 0,5 induktiv bis cosφ = 0,8 kapazitiv (Wirkenergieteil), und sinφ = 1 bis sinφ = 0,5 induk- tiv (Blindenergie).

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

3 Fehlergrenzen

3.1 Die Auswirkungen der verschiedenen Messgrössen und Einflussgrössen

(a, b, c, …) werden jeweils gesondert bewertet, wobei alle übrigen Mess- und Einflussgrössen relativ konstant auf ihren Referenzwerten gehalten wer- den. Die Messabweichung, die die Fehlergrenze nach Tabelle 2 nicht über- schreiten darf, wird wie folgt berechnet: Messabweichung = a 2 + b 2 + c 2 + .....

3.2 Wird der Zähler unter wechselndem Laststrom betrieben, dürfen die prozen-

tualen Abweichungen die Grenzwerte nach Tabelle 2 nicht überschreiten. Fehlergrenzen in Prozent unter Nennbetriebsbedingungen und bei definier- tem Laststrom I und definierter Betriebstemperatur T. Tabelle 2

Betriebstemperaturen

+5 °C ≤ T < +30 °C –10 °C ≤ T < +5 °C oder +30 °C ≤ T < +45 °C

Zählerklassen 3 2 1 0,5S 0,2S 3 2 1 0,5S 0,2S

Einphasenzähler; Mehrphasenzähler bei symmetrischer Last Imin ≤ I < Itr 6 3,5 2 1,2 0,6 10 6 3 2 0,8 Itr ≤ I < Imax 5 3,5 2 0,8 0,4 9,5 5,5 3 1,8 0,7 Mehrphasenzähler bei einphasiger Last Itr ≤ I < Imax 6 4 2,5 1,2 0,5 10 6 3,5 2 0,8

Wird ein Zähler in unterschiedlichen Temperaturbereichen eingesetzt, gelten die jeweiligen Werte für die Fehlergrenze.

4 Zulässige Auswirkungen von Störgrössen

4.1 Die Zähler müssen den elektromagnetischen Umgebungsbedingungen E2

und den zusätzlichen Anforderungen entsprechend den aufgelisteten norma- tiven Dokumenten nach Ziffer 6 genügen.

4.2 Die zulässigen Auswirkungen von Störgrössen für Blindenergiezähler und

für den Blindenergieteil von Kombizählern der Klasse 1 richten sich nach den Normen für den Wirkenergieteil von Kombizählern der Klasse 1.

5 Masseinheiten

Die Anzeige der gemessenen elektrischen Energie muss in kWh oder in MWh erfolgen. Für Blindenergiezähler und für den Blindenergieteil von Kombizählern ist dies kVarh oder MVarh.

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

6 Normative Dokumente

6.1 Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften

der Blindenergie- und Kombizähler gelten als erfüllt, wenn die Zähler den Anforderungen der nachfolgend aufgeführten internationalen Normen und normativen Dokumenten genügen:

6.2 Wirkenergieteil von Kombizählern

– IEC 62052-11:2003 (E/F) Electricity metering equipment (AC) – General requirements, tests and test conditions. Part 11: Metering equipment; – IEC 62053-11:2003 (E/F) Electricity metering equipment (AC) – Particular requirements. Part 11: Electromechanical meters for active energy (classes 0,5, 1, 2); – IEC 62053-21:2003 (E/F) Electricity metering equipment (AC) – Particular requirements. Part 21: Static meters for active energy (classes 1 and 2); – IEC 62053-22:2003 (E/F) Electricity metering equipment (AC) – Particular requirements. Part 22: Static meters for active energy (classes 0,2S and 0,5S);

6.3 Blindenergiezähler und Blindenergieteil von Kombizählern

– IEC 62053-23:2003 (E/F) Electricity metering equipment (AC) – Particular requirements. Part 23: Static meters for reactive energy (classes 2 and 3).

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

Anhang 3 (Art. 11)

Spezifische Anforderungen an Messwandler

A Begriffsbestimmungen Bemessungsstromstärke In: Wert der Stromstärke (primär und sekundär), der den Stromwandler kennzeichnet und auf den er ausgelegt ist. Bemessungsspannung Un: Wert der Spannung (primär und sekundär), der den Spannungswandler kennzeichnet und auf den er ausgelegt ist. Bemessungsleistung Pn: Angabe der sekundärseitigen elektrischen Belast- barkeit, die den Wandler kennzeichnet und auf die er ausgelegt ist. Bemessungsfrequenz fn: Angabe der Frequenz, auf die der Wandler ausge- legt ist.

B Messtechnische Anforderungen

1 Genauigkeitsklassen

1.1 Folgende Genauigkeitsklassen werden für Stromwandler festgelegt:

0,5 0,5S 0,2 0,2S 0,1

1.2 Folgende Genauigkeitsklassen werden für Spannungswandler festgelegt:

0,5 0,2 0,1

1.3 Die Herstellerin muss die entsprechende Genauigkeitsklasse angeben. Sind

am Wandler mehrere eichpflichtige Messwicklungen vorhanden, ist für jede Messwicklung die entsprechende Klasse und die genaue Zuordnung zu den Wicklungen anzugeben.

2 Standardisierte Ausgangsgrössen

2.1 Als Ausgangsgrössen sind nach Möglichkeit nur die in den normativen

Dokumenten nach Ziffer 6 standardisierten Nenngrössen zu verwenden. Ins- besondere sind dies:

2.2 bei Stromwandlern:

Bemessungsstromstärke In: 1 A 5A Bemessungsfrequenz fn: 50 Hz

2.3 bei Spannungswandlern:

Bemessungsspannung Un: 100/√3 V 100 V 110/√3 V 110 V 200 V Bemessungsfrequenz fn: 50 Hz

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

3 Nennbetriebsbedingungen

Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen angeben, innerhalb denen Strom- und Spannungswandler die Fehlergrenzen nach Ziffer 4 ein- halten müssen. Insbesondere gelten die in den entsprechenden normativen Dokumenten nach Ziffer 6 aufgeführten Nennbetriebsbedingungen.

4 Fehlergrenzen

Messwandler müssen entsprechend ihrer Bauart und ihrer Genauigkeitsklas- se die Fehlergrenzen gemäss den normativen Dokumenten nach Ziffer 6 ein- halten.

5 Bezeichnung und Masseinheiten

5.1 Auf dem Typenschild sind alle zur Identifizierung und Charakterisierung des

Wandlers erforderlichen Angaben unauslöschlich anzubringen. Insbesondere müssen die primären und sekundären Bemessungsgrössen (In, Un), die Bemessungsleistung (Pn), die Bemessungsfrequenz (fn) und die Genauig- keitsklasse ersichtlich sein.

5.2 Die Bemessungsgrössen sind in SI-Einheiten anzugeben.

5.3 Die Anschlussklemmen des Wandlers sind dauerhaft und unverwechselbar

zu bezeichnen.

6 Normative Dokumente

Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften der Strom- und Spannungswandler gelten als erfüllt, wenn die Wandler den Anforderungen der nachfolgend aufgeführten internationalen Normen der IEC genügen: Induktive Stromwandler – IEC 60044-1:1996 +A1:2000 + A2:2002 (E/F) Instrument transformers. Part 1: Current transformers Induktive Spannungswandler – IEC 60044-2:1997 +A1:2000 + A2:2002 (E/F) Instrument transformers. Part 2: Inductive voltage transformers Kapazitive Spannungswandler – IEC 60044-5:2004 (E/F) Instrument transformers. Part 5: Capacitive voltage transformers

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Messgeräte für elektrische Energie und Leistung AS 2006

Anhang 4 (Art. 6 Abs. 2)

Statistisches Prüfverfahren für direkt messende Wirkenergiezähler

1 Teilnahme

Das statistische Prüfverfahren nach Anhang 7 Ziffer 2 der Messmittelver- ordnung, das in diesem Anhang geregelt wird, steht auf Antrag allen Eich- stellen offen.

2 Zugelassene Zähler

Zur statistischen Prüfung sind alle direkt messenden Wirkverbrauchzähler der Klasse A bzw. der Klasse 2 zugelassen, die wahlweise mit eingebautem Einfach- oder Doppeltarifzählwerk bzw. mit elektronischem Mehrfachtarif- modul oder einer Kombination dieser Anzeigeeinheiten ausgerüstet sind.

3 Zählerlose

3.1 Ein Zählerlos ist eine Anzahl von Elektrizitätszählern, die zur Überwachung

durch statistische Prüfung zusammengefasst werden. Die zur Stichproben- kontrolle ausgewählten Zähler eines Loses werden als Stichprobe bezeich- net.

3.2 Ein Zählerlos kann nur Zähler der gleichen Bauart und von höchstens zwei

aufeinander folgenden Fabrikationsjahren enthalten. Bei Zählern mit elekt- romechanischem Messwerk dürfen die Basisströme verschieden sein, nicht aber der Überlastfaktor. Bei elektronischen Zählern muss das Verhältnis zwischen Itr (dem Wert des Stroms, oberhalb dessen die Abweichung inner- halb der niedrigsten Fehlergrenzen liegt), und Imax (dem Höchstwert des Stroms, bei dem die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt), inner- halb eines Loses gleich sein.

3.3 Unterschiedliche Kombinationen von Zählern und Tarifmodulen innerhalb

des gleichen Loses sind nicht erlaubt. Erlaubt sind geringfügige Modellun- terschiede, welche aber die charakteristischen Eigenschaften der Stichpro- benresultate nicht beeinflussen.

3.4 Ein Los darf höchstens 5000 und muss mindestens 500 Zähler umfassen.

Zwei Fabrikationsjahre in einem Los sind nur gestattet, wenn eines der bei- den Fabrikationsjahre weniger als 1000 Zähler aufweist.

3.5 Ein Los darf Zähler verschiedener Verwenderinnen (Elektrizitätsversor-

gungsunternehmen) enthalten. Alle teilnehmenden Verwenderinnen an einem Los sind vom Ergebnis der Stichprobenprüfung und von allfälligen Massnahmen betroffen.

4 Durchführung der Stichprobenkontrollen

Die Stichprobenkontrollen werden alle fünf Jahre durchgeführt. Die erste Kontrolle erfolgt fünf Jahre nach dem Fabrikationsjahr.

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5 Stichprobenverfahren

5.1 Die Ziehung der Stichproben erfolgt in der zweiten Hälfte des Anmeldejah-

res aufgrund der dem Bundesamt eingereichten Loslisten durch die Eichstel- le. Dazu ist ein vom Bundesamt genehmigtes Verfahren anzuwenden.

5.2 Bevor die ausgelosten Stichprobenzähler aus dem Netz geholt werden, sind

dem Bundesamt die gezogenen Stichprobenlisten schriftlich mitzuteilen.

5.3 Das Stichprobenverfahren erfolgt nach einem «erfüllt-nicht erfüllt» – Stich-

probenplan mit zwei Proben zu je 40 Elektrizitätszählern.

5.4 Das Bundesamt kann andere, statistisch mindestens gleichwertige Verfahren

anordnen oder bewilligen.

6 Anforderungen an die Stichproben

6.1 Zuerst werden die 40 Zähler der ersten Stichprobe geprüft. Die Anforderun-

gen gelten als erfüllt, wenn höchstens ein Zähler ausserhalb der Fehlergren- zen nach Ziffer 8.3 liegt.

6.2 Haben mehr als vier Zähler der ersten Stichprobe die Fehlergrenzen nach

Ziffer 8.3 nicht erfüllt, so müssen nach Ziffer 9.2 alle Zähler des Loses aus- ser Betrieb genommen werden.

6.3 Haben mehr als ein Zähler, jedoch höchstens vier Zähler der ersten Stich-

probe die Anforderungen nicht erfüllt, so muss auch die zweite Stichprobe von 40 Zählern geprüft werden.

6.4 Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn in beiden Stichproben zusammen

nicht mehr als vier Zähler die Fehlergrenzen nach Ziffer 8.3 überschritten haben. Andernfalls müssen alle Zähler des betreffenden Loses nach Ziffer

9.2 ausser Betrieb genommen werden.

6.5 Das Bundesamt kann weitergehende Prüfungen und Abklärungen anordnen,

falls bei der Auswertung der Resultate Abweichungen vom normalen Ver- halten der Zähler festgestellt werden wie im Fall des Verdachts auf Fabrika- tionsmängel.

7 Durchführung der Stichprobenprüfung

7.1 Die Messung der Stichprobenzähler hat in plombiertem Zustand in einer

vom Bundesamt ermächtigten Eichstelle stattzufinden.

7.2 Offensichtlich beschädigte Zähler brauchen nicht gemessen zu werden; sie

sind jedoch unter Angabe der Beschädigungsart zu melden. An deren Stelle sind Reservezähler zu messen.

7.3 Sofort nach der Messung der Stichprobe, spätestens bis Ende Oktober des

Prüfjahres übermitteln die Eichstellen dem Bundesamt die Messergebnisse. Diese sind auf eine Stelle nach dem Komma anzugeben.

7.4 Das Bundesamt entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der

Messprotokolle über das weitere Vorgehen. Bis zur schriftlichen Freigabe des Loses für weitere fünf Jahre oder bis zur Anordnung anderer Massnah-

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men durch das Bundesamt dürfen an keinem Zähler der Stichprobe Arbeiten vorgenommen werden. Die Zähler stehen in dieser Zeit zur Verfügung des Bundesamtes, welches weitere Abklärungen in der Eichstelle oder in seinem Labor anordnen kann.

7.5 Nach der Freigabe des Loses dürfen defekte und die Anforderungen nicht

erfüllende Zähler der Stichprobe revidiert und neu geeicht werden. Solche Zähler verbleiben im Los.

7.6 Übrige Revisionen und Neueichungen an Zählern aus bestehenden Losen

sind nur mit Bewilligung des Bundesamtes nach genehmigtem Zeitplan erlaubt.

8 Anforderungen an die Stichprobenzähler

8.1 Ein Zähler erfüllt die Anforderungen nicht, wenn er unter Laborbedingungen

die folgenden Fehlergrenzen überschreitet.

8.2 Die Messungen sind mit symmetrisch aufgeschalteten Messgrössen und

einem Leistungsfaktor cosφ = 1 durchzuführen.

8.3 Fehlergrenzen für die statistische Überwachung

Tabelle

Spannung Elektromechanische oder Elektronische Zähler elektronische Zähler der Klasse 2: der Klasse A:

Stromstärke Fehler (%) Stromstärke Fehler (%)

100 % (Un) 10 % (Ib) 5,25 50 % (Itr) 2,5

100 % (Un) 50 % (Ib) 2,5 100 % (Itr) 2,5

100 % (Un) 50 % (Imax) 2,5 50 % (Imax) 2,5

9 Gültigkeit der Eichung

9.1 Erfüllt die Stichprobe die Anforderungen nach den Ziffern 6.1 bis 6.4, so

gelten die Zähler des betreffenden Loses für weitere fünf Jahre als geeicht.

9.2 Bei Nichterfüllen der Anforderungen müssen alle Zähler des betreffenden

Loses bis zum Ende des der Prüfung folgenden Jahres ausser Betrieb genommen werden.

9.3 Das erneute Inverkehrbringen solcher Zähler bedingt deren Instandstellung

und eine Nacheichung gemäss Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung.

10 Eichgebühren und Gebührenanteile an das Bundesamt

Die für das statistische Prüfverfahren an die beteiligten Eichstellen zu ent- richtenden Gebühren sowie die Gebührenanteile an das Bundesamt werden gemäss der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20055 erhoben.

5 SR 941.298.1

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