AS 2006 2049
Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Übersetzung1
Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Abgeschlossen in London am 7. November 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 20002 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 8. September 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2006
Die Vertragsparteien dieses Protokolls, unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Meeresumwelt zu schützen und die nach- haltige Nutzung und Erhaltung der Meeresschätze zu fördern; in Anbetracht der diesbezüglich im Rahmen des Übereinkommens über die Verhü- tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 19723 erzielten Erfolge und insbesondere der Entwicklung hin zu Ansätzen, die auf Massnahmen zur Vorbeugung und Verhütung gegründet sind; ferner in Anbetracht des diesbezüglich geleisteten Beitrags in Form ergänzender regionaler Übereinkünfte und innerstaatlicher Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, die Meeresumwelt zu schützen, und die den besonderen Umständen und Bedürfnissen dieser Regionen und Staaten Rechnung tragen; in Bekräftigung des Wertes, der dem globalen Ansatz zur Regelung dieser Angele- genheiten zukommt, und insbesondere der Bedeutung einer fortgesetzten Zusam- menarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Durchführung des Übereinkom- mens und des Protokolls; in der Erkenntnis, dass es wünschenswert sein könnte, auf nationaler oder regionaler Ebene strengere Massnahmen in bezug auf die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch das Einbringen von Abfällen auf See zu ergreifen, als dies im Rahmen internationaler Übereinkommen oder anderer Über- einkünfte mit weltweiter Geltung derzeit vorgeschrieben ist; unter Berücksichtigung entsprechender internationaler Übereinkünfte und Mass- nahmen, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung sowie der Agenda 21; ferner in Anerkennung der Interessen und Möglichkeiten von Entwicklungsländern und insbesondere kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind; in der Überzeugung, dass unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbrin-
SR 0.814.287.1
1 Amtlichen Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 2049).
2 AS 2006 2047
3 SR 0.814.287; veröffentlicht unter dem Titel: Übereink. über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen.
1999-5846 2049
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
gen von Abfällen verursachten Meeresverschmutzung getroffen werden können und müssen, um die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten und um menschliches Handeln so zu beeinflussen, dass das Ökosystem Meer auch weiterhin die rechtmäs- sigen Nutzungen der See ermöglichen und die Bedürfnisse derzeitiger und künftiger Generationen erfüllen wird, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeu- tung:
1. Der Ausdruck «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über die
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und ande- ren Stoffen von 1972 in der geänderten Fassung.
2. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-
Organisation. 3. Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
4. 1. Der Ausdruck «Einbringen» (dumping) bezeichnet:
1. jede in die See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder
sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sons- tigen auf See errichteten Bauwerken aus;
2. jede in die See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luft-
fahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken;
3. jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeres-
boden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Platt- formen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus;
4. das Zurücklassen oder das Umkippen vor Ort von Plattformen oder
sonstigen auf See errichteten Bauwerken in der ausschliesslichen Absicht, eine vorsätzliche Beseitigung vorzunehmen.
2. Ausdruck «Einbringen» umfasst nicht:
1. die in die See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stof-
fen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Platt- formen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen errichteten Bauwerken herrühren;
2. das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als der blossen
Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Protokolls widerspricht;
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
3. unbeschadet des Absatzes 4.1.4 das Zurücklassen von Stoffen auf See
(z. B. Kabel, Rohrleitungen und Vorrichtungen zur Erforschung der See), die zu einem anderen Zweck als der blossen Beseitigung dort aus- gesetzt werden.
3. Die Beseitigung oder Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die
unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung von mine- ralischen Schätzen des Meeresbodens herrühren, fällt nicht unter dieses Pro- tokoll.
5. 1. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» bezeichnet die Verbrennung an Bord
eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf See errichteten Bau- werks von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zweck ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch thermische Vernichtung.
2. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» umfasst nicht die Verbrennung von
Abfällen oder sonstigen Stoffen an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf See errichteten Bauwerks, wenn diese Abfälle oder sons- tigen Stoffe während des normalen Betriebs des Schiffes, der Plattform oder des sonstigen auf See errichteten Bauwerks anfielen.
6. Der Ausdruck «Schiffe und Luftfahrzeuge» bezeichnet Wasserfahrzeuge oder
Fluggerät jeder Art. Er umfasst Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
7. Der Ausdruck «Meer» bzw. «See» bezeichnet alle Meeresgewässer mit Aus-
nahme der inneren Gewässer von Staaten sowie deren Meeresboden und seinen Untergrund; der Ausdruck umfasst jedoch keine unterhalb des Meeresbodens gele- genen Depots, die nur vom Land aus zugänglich sind.
8. Der Ausdruck «Abfälle oder sonstige Stoffe» bezeichnet Gegenstände und Stoffe
jeder Art, jeder Form und jedes Typs.
9. Der Ausdruck «Erlaubnis» bezeichnet eine im voraus und in Übereinstimmung
mit den entsprechenden Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1.2 oder Artikel 8 Absatz 2 erteilte Genehmigung.
10. Der Ausdruck «Verschmutzung» bezeichnet die unmittelbar oder mittelbar
durch menschliches Handeln verursachte Zuführung von Abfällen oder sonstigen Stoffen ins Meer, die nachteilige Folgen wie etwa eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung von Aktivitäten auf See einschliesslich der Fischerei und anderer rechtmässiger Nutzungen des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt hat oder haben kann.
Art. 2 Zielsetzungen Die Vertragsparteien arbeiten einzeln und gemeinsam auf die Erhaltung der Mee- resumwelt sowie auf ihren Schutz vor allen Ursachen der Verschmutzung hin und ergreifen im Rahmen ihrer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Möglichkeiten wirksame Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See verursachten Meeresverschmutzung. Erforderlichenfalls stimmen sie ihre diesbezügliche Politik aufeinander ab.
Art. 3 Allgemeine Verpflichtungen
1. Bei der Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien beim Schutz
der Umwelt gegen das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen von einem vorbeugenden Ansatz aus, wobei geeignete Verhütungsmassnahmen dann getroffen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Abfälle oder sonstige Stoffe, die der Meeresumwelt zugeführt werden, Schäden verursachen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt.
2. Unter Berücksichtigung des Ansatzes, demzufolge grundsätzlich der Verursacher
selbst die Kosten der Verschmutzung zu tragen hat, bemüht sich jede Vertragspartei, solche Verfahrensweisen zu fördern, nach denen die Parteien, die von ihr eine Genehmigung zum Einbringen oder Verbrennen auf See erhalten haben, die Kosten für die Einhaltung der Anforderungen zur Verhütung und Bekämpfung der Ver- schmutzung im Rahmen der genehmigten Aktivitäten selbst übernehmen müssen, wobei das öffentliche Interesse gebührend zu berücksichtigen ist. 3. Bei der Durchführung dieses Protokolls verhalten sich die Vertragsparteien so, dass weder unmittelbar noch mittelbar Schäden oder mögliche Schäden von einem Teil der Umwelt auf einen anderen verlagert oder eine Verschmutzungsart in eine andere umgewandelt wird. 4. Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einzeln oder gemeinsam strengere Mass- nahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Ver- schmutzung zu ergreifen.
Art. 4 Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen
1. 1. Die Vertragsparteien verbieten das Einbringen von Abfällen oder sonstigen
Stoffen mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe.
2. Das Einbringen der in Anlage 1 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe
bedarf einer Erlaubnis. Die Vertragsparteien ergreifen Verwaltungs- oder Gesetzgebungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass die Erteilung von Erlaubnissen und die hierfür geltenden Bedingungen den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Insbesondere sind alle Möglichkeiten zu berücksich- tigen, um das Einbringen zugunsten von umweltfreundlicheren Alternativen zu vermeiden.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
2. Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei,
soweit sie selbst betroffen ist, das Einbringen von in Anlage 1 genannten Abfällen oder sonstigen Stoffen zu verbieten. Die Vertragspartei notifiziert derartige Mass- nahmen der Organisation.
Art. 5 Verbrennung auf See Die Vertragsparteien verbieten die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stof- fen auf See.
Art. 6 Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen Die Vertragsparteien erlauben nicht die Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stof- fen in andere Länder zum Zweck einer Einbringung oder Verbrennung auf See.
Art. 7 Innere Gewässer
1. Unbeschadet jeder anderen Bestimmung dieses Protokolls bezieht sich dieses
Protokoll nur in dem Umfang auf innere Gewässer, wie in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen.
2. Jede Vertragspartei wendet nach eigenem Ermessen entweder die Bestimmungen
dieses Protokolls an oder ergreift andere wirksame Genehmigungs- und Regulie- rungsmassnahmen zur Bekämpfung der vorsätzlichen Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen in inneren Meeresgewässern, wenn diese Beseitigung, sofern sie auf See ausgeführt wurde, ein «Einbringen» oder eine «Verbrennung auf See» im Sinne des Artikels 1 darstellen würde. 3. Jede Vertragspartei soll der Organisation Informationen über Rechtsvorschriften und institutionelle Verfahren bezüglich der Durchführung, Einhaltung und Durchset- zung in inneren Meeresgewässern zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien sollen sich ferner nach Kräften bemühen, auf freiwilliger Basis zusammenfassende Berichte über den Typ und die Art der Stoffe zur Verfügung zu stellen, die in die inneren Meeresgewässer eingebracht werden.
Art. 8 Ausnahmen
1. Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 finden keine Anwendung, wenn es notwendig
ist, die Sicherheit von Menschenleben oder von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattfor- men oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken im Fall höherer Gewalt aufgrund von Schlechtwetter oder in Fällen, die eine Gefahr für Menschenleben oder eine unmittelbare Bedrohung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken darstellen, zu gewährleisten, wenn das Einbringen oder Verbrennen als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung erscheint und wenn der aus dem Einbringen oder Verbrennen entstehende Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst eintreten würde. Dieses Einbringen oder Verbrennen ist so durchzuführen, dass das Risiko der Schä- digung von Menschenleben oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres möglichst gering gehalten wird, und ist umgehend der Organisation zu melden.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
2. Eine Vertragspartei kann abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 in
Notlagen, die unzumutbare Gefahren für die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Meeresumwelt darstellen und keine andere Entscheidung zulassen, eine Ausnahmeerlaubnis erteilen. Zuvor konsultiert die Vertragspartei jedes andere Land oder alle anderen Länder, die wahrscheinlich betroffen werden, sowie die Organisa- tion, die nach Konsultierung anderer Vertragsparteien und gegebenenfalls zuständi- ger internationaler Organisationen der Vertragspartei nach Artikel 18 Absatz 6 umgehend eine Empfehlung erteilt, wie am besten zu verfahren sei. Die Vertragspar- tei befolgt diese Empfehlungen, soweit dies innerhalb der für die notwendigen Massnahmen verfügbaren Zeit und im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung, eine Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden, möglich ist, und teilt der Organisation die von ihr getroffenen Massnahmen mit. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Fällen. 3. Jede Vertragspartei kann auf ihre Rechte nach Absatz 2 bei oder nach der Ratifi- kation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu verzichten.
Art. 9 Erteilung von Erlaubnissen und Berichterstattung
1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden:
1. für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Protokoll;
2. für das Führen von Unterlagen über Art und Menge aller mit Erlaubnis ein-
gebrachten Abfälle oder sonstigen Stoffe und, sofern möglich, über die tat- sächlich eingebrachten Mengen sowie über den Ort, den Zeitpunkt und die Methode des Einbringens;
3. für die ständige Überwachung des Zustands des Meeres für die Zwecke die-
ses Protokolls, die sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und zuständigen internationalen Organisationen durchfüh- ren.
2. Die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei
erteilen nach diesem Protokoll Erlaubnisse für Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen oder nach Artikel 8 Absatz 2 für die Verbrennung auf See vorgese- hen sind und die:
1. in ihrem Hoheitsgebiet geladen werden;
2. auf ein in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenes oder ihre Flagge führendes
Schiff oder Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates dieses Protokolls geladen werden.
3. Bei der Erteilung von Erlaubnissen befolgen die zuständige Behörde bezie-
hungsweise die zuständigen Behörden Artikel 4 und solche zusätzlichen Kriterien, Massnahmen und Bedingungen, die sie als zweckdienlich ansehen. 4. Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertrags- parteien unmittelbar oder durch ein aufgrund einer regionalen Übereinkunft errich- tetes Sekretariat folgendes mit:
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
1. die in den Absätzen 1.2 und 1.3 bezeichneten Informationen;
2. die Verwaltungs- und Gesetzgebungsmassnahmen, die zur Durchführung
dieses Protokolls getroffen wurden, einschliesslich einer Zusammenfassung der Durchsetzungsmassnahmen;
3. die Wirksamkeit der in Absatz 4.2 aufgeführten Massnahmen sowie Proble-
me, die bei ihrer Anwendung aufgetreten sind. Die in den Absätzen 1.2 und 1.3 aufgeführten Informationen sind einmal jährlich vorzulegen. Die in den Absätzen 4.2 und 4.3 aufgeführten Informationen sind in regelmässigen Abständen vorzulegen.
5. Mitteilungen, die nach den Absätzen 4.2 und 4.3 vorgelegt werden, sind von
einer geeigneten nachgeordneten Stelle auszuwerten, die auf der Sitzung der Ver- tragsparteien bestimmt wird. Diese Stelle teilt ihre Schlussfolgerungen einer ent- sprechenden Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien mit.
Art. 10 Anwendung und Durchsetzung 1. Jede Vertragspartei wendet die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Massnahmen an:
1. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen
sind oder ihre Flagge führen;
2. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet Abfälle oder
sonstige Stoffe zum Zweck des Einbringens oder der Verbrennung auf See laden;
3. auf alle Schiffe, Luftfahrzeuge und Plattformen oder sonstigen auf See
errichteten Bauwerke, von denen ein Einbringen oder eine Verbrennung auf See in Gebieten angenommen wird, in denen sie nach dem Völkerrecht befugt ist, Hoheitsrechte auszuüben.
2. Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen nach dem Völkerrecht zur
Verhütung und, sofern erforderlich, Bestrafung von Verstössen gegen dieses Proto- koll.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur
wirksamen Anwendung dieses Protokolls in Gebieten, die nicht zum Hoheitsbereich eines Staates gehören, einschliesslich Verfahren zur Meldung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die beim gegen dieses Protokoll verstossenden Einbringen oder Verbrennen auf See beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten.
4. Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Schiffe und Luftfahrzeuge, denen
nach dem Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Massnahmen sicher, dass derartige, ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Protokolls handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung.
5. Ein Staat kann zum Zeitpunkt seiner Zustimmung, durch dieses Protokoll gebun-
den zu sein, oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Bestimmungen
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
dieses Protokolls auf seine in Absatz 4 genannten Schiffe und Luftfahrzeuge anwen- den wird, wobei anerkannt wird, dass nur dieser Staat die genannten Bestimmungen gegen solche Schiffe und Luftfahrzeuge durchsetzen darf.
Art. 11 Einhaltungsverfahren 1. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls legt die Sitzung der Vertragsparteien die Verfahren und Mechanismen fest, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Protokolls zu bewerten und zu fördern. Diese Verfahren und Mechanismen sind im Hinblick auf die Ermöglichung eines umfassenden und offe- nen Informationsaustausches in konstruktiver Weise zu entwickeln.
2. Die Sitzung der Vertragsparteien kann nach der umfassenden Prüfung aller nach
diesem Protokoll vorgelegten Informationen sowie aller aus Verfahren oder Mecha- nismen nach Absatz 1 hervorgegangenen Empfehlungen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien Rat, Unterstützung oder Zusammenarbeit anbieten.
Art. 12 Regionale Zusammenarbeit Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls bemühen sich die Vertragsparteien mit gemeinsamen schutzbedürftigen Interessen in der Meeresumwelt eines bestimmten geographischen Gebiets, unter Berücksichtigung charakteristischer regionaler Merkmale die regionale Zusammenarbeit zu erweitern, unter anderem durch den Abschluss von im Einklang mit diesem Protokoll stehenden regionalen Übereinkünf- ten zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmut- zung, die durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stof- fen auf See verursacht wird. Die Vertragsparteien bemühen sich, mit den Vertrags- parteien regionaler Übereinkünfte zusammenzuarbeiten, um für die Vertragsparteien der verschiedenen in Frage kommenden Übereinkünfte verbindliche, abgestimmte Verfahren zu entwickeln.
Art. 13 Technische Zusammenarbeit und Unterstützung
1. Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisation
und in Abstimmung mit anderen zuständigen internationalen Organisationen zum Zweck der Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen verursachten Verschmutzung, wie in diesem Protokoll vorgesehen, die bilaterale und multilaterale Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen in bezug auf:
1. die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals in den Berei-
chen Forschung, Überwachung und Durchsetzung, gegebenenfalls ein- schliesslich der Lieferung der erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtun- gen, zur Stärkung der Fähigkeiten auf nationaler Ebene;
2. Ratschläge zur Durchführung dieses Protokolls;
3. Informationen und technische Zusammenarbeit hinsichtlich der Abfallmini-
mierung und umweltfreundlicher Produktionsverfahren;
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
4. Informationen und technische Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der
Beseitigung und Behandlung von Abfällen und bei sonstigen Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen verursachten Verschmutzung;
5. den Zugang zu umweltfreundlichen Technologien sowie dem entsprechen-
den Fachwissen und deren Weitergabe, insbesondere an die Entwicklungs- länder und die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft, zu günstigen Bedingungen, einschliesslich vereinbarter Vorzugskonditionen, wobei sowohl die Notwendigkeit des Schutzes des geistigen Eigentums als auch die speziellen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder im Über- gang zur Marktwirtschaft zu berücksichtigen sind.
2. Die Organisation nimmt die nachstehend genannten Aufgaben wahr:
1. Weiterleitung von Anträgen der Vertragsparteien auf technische Zusammen-
arbeit an andere Vertragsparteien, wobei Faktoren wie die technischen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind;
2. Abstimmung von Anträgen auf Unterstützung mit anderen zuständigen
internationalen Organisationen, soweit erforderlich;
3. vorbehaltlich der Verfügbarkeit angemessener Ressourcen Unterstützung
von Entwicklungsländern sowie von Ländern im Übergang zur Marktwirt- schaft, die ihre Absicht bekundet haben, Vertragsparteien dieses Protokolls zu werden, bei der Prüfung von Mitteln, die zu dessen vollständiger Durch- führung erforderlich sind.
Art. 14 Wissenschaftliche und technische Forschung
1. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Förderung und
Erleichterung der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf dem Gebiet der Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmutzung durch das Einbringen und andere Quellen der Meeresverschmutzung, die für dieses Protokoll von Bedeutung sind. Zu diesen Forschungsarbeiten sollen insbesondere die Beobachtung, Messung, Bewertung und Analyse der Verschmutzung mit wissen- schaftlichen Methoden gehören. 2. Die Vertragsparteien fördern zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls die Verfügbarkeit der massgeblichen Informationen über die nachstehend genannten Themen für andere Vertragsparteien, die sie darum ersuchen:
1. Informationen über wissenschaftliche und technische Aktivitäten und Mass-
nahmen, die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll durchgeführt wer- den;
2. Informationen über wissenschaftliche und technologische Programme zur
Erforschung des Meeres sowie deren Zielsetzungen;
3. Informationen über Auswirkungen, die bei der Überwachung und Bewertung
nach Artikel 9 Absatz 1.3 festgestellt werden.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Art. 15 Verantwortlichkeit und Haftung Im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts über die Haftung von Staaten für Schäden an der Umwelt anderer Staaten oder an anderen Umweltbereichen ver- pflichten sich die Vertragsparteien, Verfahren bezüglich der Haftung für Schäden zu entwickeln, die durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See entstehen.
Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls wird in
erster Linie durch Verhandlung, durch Vermittlung, durch Vergleich oder durch andere von den Streitparteien gewählte friedliche Mittel beigelegt.
2. Sofern innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen
Vertragspartei notifiziert hat, dass zwischen ihnen eine Streitigkeit besteht, keine Lösung gefunden werden kann, ist die Streitigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei im Wege des in Anlage 3 genannten Schiedsverfahrens beizulegen, es sei denn, die Streitparteien einigen sich darauf, eines der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechts- übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 genannten Verfahren anzuwen- den. Die Streitparteien können sich in diesem Sinn einigen, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von
1982 sind oder nicht.
3. Einigen sich die Streitparteien darauf, eines der in Artikel 287 Absatz 1 des See- rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 genannten Verfahren anzuwenden, so gelten sinngemäss auch die in Teil XV jenes Übereinkommens aufgeführten Bestimmungen, die sich auf das gewählte Verfahren beziehen.
4. Die in Absatz 2 genannte Frist von zwölf Monaten kann von den betroffenen
Streitparteien einvernehmlich um weitere zwölf Monate verlängert werden.
5. Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine
Zustimmung erklärt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, dem Generalsekretär notifizieren, dass in Fällen, in denen er an einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 beteiligt ist, seine Zustimmung eingeholt werden muss, bevor die Streitigkeit im Wege des in Anlage 3 dargelegten Schieds- verfahrens beigelegt werden kann.
Art. 17 Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien fördern die Ziele dieses Protokolls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen.
Art. 18 Sitzungen der Vertragsparteien
1. Auf den Sitzungen oder Sondersitzungen nehmen die Vertragsparteien eine lau-
fende Überprüfung der Durchführung dieses Protokolls vor und bewerten seine Wirksamkeit mit dem Ziel erforderlichenfalls Mittel zur Verstärkung der Massnah- men, die auf die Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
durch das Einbringen und Verbrennen von Abfällen und sonstigen Stoffen verur- sachten Verschmutzung abzielen, zu benennen. Zu diesem Zweck können die Ver- tragsparteien auf ihren Sitzungen oder Sondersitzungen:
1. dieses Protokoll überprüfen und nach den Artikeln 21 und 22 Änderungen
beschliessen;
2. nach Bedarf nachgeordnete Stellen einrichten, die Angelegenheiten jeder Art
mit dem Ziel erörtern, die wirksame Durchführung dieses Protokolls zu erleichtern;
3. geeignete Sachverständigengremien einladen, die Vertragsparteien oder die
Organisation in bezug auf Angelegenheiten zu beraten, die für dieses Proto- koll von Bedeutung sind;
4. die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen fördern,
die mit der Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung befasst sind;
5. die nach Artikel 9 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Informationen prüfen;
6. in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen die in
Artikel 8 Absatz 2 bezeichneten Verfahren, einschliesslich der grundlegen- den Kriterien für die Feststellung von Ausnahme- oder Notlagen, sowie Ver- fahren für Konsultationen und die sichere Beseitigung von Stoffen auf See in derartigen Fällen entwickeln oder beschliessen;
7. Entschliessungen erwägen und verabschieden;
8. alle sonstigen etwa erforderlichen Massnahmen erwägen.
2. Soweit erforderlich, geben sich die Vertragsparteien auf ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
Art. 19 Aufgaben der Organisation
1. Die Organisation ist für Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit diesem
Protokoll verantwortlich. Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die nicht Mitglied dieser Organisation ist, leistet einen angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Organisation durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen.
2. Die für die Verwaltung dieses Protokolls erforderlichen Sekretariatsarbeiten
umfassen:
1. die Einberufung von Sitzungen der Vertragsparteien einmal im Jahr, sofern
die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sowie die Einberufung von Sondersitzungen der Vertragsparteien, so oft zwei Drittel der Vertragspartei- en dies beantragen;
2. bei entsprechendem Ersuchen, die Erteilung von Ratschlägen in bezug auf
die Durchführung dieses Protokolls sowie in bezug auf Leitlinien und Ver- fahren, die im Rahmen dieses Protokolls entwickelt werden;
3. die Bearbeitung von Anfragen und Mitteilungen der Vertragsparteien, die
Durchführung von Konsultationen mit den Vertragsparteien und den zustän- digen internationalen Organisationen sowie die Erteilung von Empfehlungen
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
an die Vertragsparteien zu Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhän- gen, jedoch nicht ausdrücklich von ihm erfasst sind;
4. in Konsultation mit den Vertragsparteien und den zuständigen internationa-
len Organisationen durchzuführende Vorarbeiten und Unterstützung bei der Entwicklung und Anwendung der in Artikel 18 Absatz 1.6 bezeichneten Verfahren;
5. die Übermittlung aller bei der Organisation nach diesem Protokoll eingegan-
genen Notifikationen an die beteiligten Vertragsparteien;
6. jeweils im Zweijahresabstand die Ausarbeitung eines Haushalts und eines
Finanzberichts für die Verwaltung dieses Protokolls, die an alle Vertragspar- teien weiterzuleiten sind.
3. Die Organisation erfüllt vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Mittel
zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 2.3 genannten Anforderungen folgende Auf- gaben:
1. Zusammenarbeit bei der Bewertung des Zustands der Meeresumwelt;
2. Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen, die mit der
Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung befasst sind.
Art. 20 Anlagen Die Anlagen zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.
Art. 21 Änderung des Protokolls 1. Jede Vertragspartei kann Änderungen der Artikel dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung ist den Vertragsparteien durch die Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie auf einer Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien erörtert werden soll. 2. Änderungen der Artikel dieses Protokolls werden mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Vertragsparteien oder auf der für diesen Zweck vorgesehenen Son- dersitzung der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
3. Eine Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am
sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragspar- teien eine Urkunde zur Annahme der Änderung bei der Organisation hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde zur Annah- me der Änderung hinterlegt hat. 4. Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien von allen Änderungen, die auf Sitzungen der Vertragsparteien angenommen wurden, sowie von dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen allgemein und für die einzelnen Vertragsparteien in Kraft treten.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
5. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls wird jeder Staat, der
Vertragspartei dieses Protokolls wird, Vertragspartei des geänderten Protokolls, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien auf der Sitzung oder Sondersitzung, auf der die Änderung angenommen wird, etwas anderes beschliessen.
Art. 22 Änderung der Anlagen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen der Anlagen zu diesem Protokoll vorschla-
gen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung ist den Vertragsparteien durch die Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie durch eine Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien erörtert werden soll.
2. Änderungen der Anlagen, mit Ausnahme der Anlage 3, gründen sich auf wissen-
schaftliche oder technische Erwägungen und können gegebenenfalls rechtliche, soziale und wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen. Derartige Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Vertragsparteien oder auf der für diesen Zweck vorgesehenen Sondersitzung anwesenden und abstimmenden Ver- tragsparteien beschlossen.
3. Die Organisation teilt den Vertragsparteien Änderungen der Anlagen, die auf
einer Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien angenommen wurden, unver- züglich mit.
4. Mit Ausnahme der in Absatz 7 geregelten Fälle treten Änderungen der Anlagen
für jede Vertragspartei unmittelbar mit der Notifikation ihrer Annahme an die Organisation oder, wenn dieser Termin später liegt, 100 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme auf einer Sitzung der Vertragsparteien in Kraft, jedoch nicht für Vertragsparteien, die vor Ablauf der 100 Tage erklären, dass sie nicht in der Lage sind, die Änderung zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine frühere Einspruchserklärung durch eine Annahme ersetzen; damit tritt die Änderung, gegen die früher Einspruch erhoben worden war, für diese Vertrags- partei in Kraft.
5. Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien unverzüglich den Eingang
jeder bei der Organisation hinterlegten Annahme- oder Einspruchsurkunde.
6. Eine neue Anlage oder eine Änderung einer Anlage, die sich auf eine Änderung
der Artikel dieses Protokolls bezieht, tritt erst dann in Kraft, wenn die Änderung der Artikel dieses Protokolls in Kraft tritt.
7. In bezug auf Änderungen der Anlage 3 betreffend das Schiedsverfahren und in
bezug auf die Annahme und das Inkrafttreten neuer Anlagen finden die Verfahren für Änderungen der Artikel dieses Protokolls Anwendung.
Art. 23 Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen Für die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Überein- kommens sind, ersetzt dieses Protokoll das Übereinkommen.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Art. 24 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
2. Staaten können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
1. indem sie es ohne das Erfordernis der Ratifikation, Annahme oder Genehmi-
gung unterzeichnen oder
2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
3. indem sie ihm beitreten.
3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
Art. 25 Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
1. mindestens 26 Staaten nach Artikel 24 ihre Zustimmung ausgedrückt haben,
an dieses Protokoll gebunden zu sein, und
2. mindestens 15 Vertragsparteien des Übereinkommens unter den in Absatz
1.1 genannten Staaten sind.
2. Für jeden Staat, der nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nach Artikel 24
seine Zustimmung ausgedrückt hat, an dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach der Zustimmung dieses Staates in Kraft.
Art. 26 Übergangszeit
1. Jeder Staat, der vor dem 31. Dezember 1996 nicht Vertragspartei des Überein-
kommens war und der seine Zustimmung ausgedrückt hat, schon vor dem Inkrafttre- ten dieses Protokolls oder innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten an das Protokoll gebunden zu sein, kann zum Zeitpunkt seiner Zustimmung dem General- sekretär notifizieren, dass er aus den in der Notifikation beschriebenen Gründen während einer Übergangszeit, welche die in Absatz 4 genannte Frist nicht über- schreiten darf, nicht in der Lage sein wird, einzelne Bestimmungen dieses Proto- kolls, ausgenommen Absatz 2, zu erfüllen. 2. Eine Notifikation nach Absatz 1 lässt die Verpflichtungen einer Vertragspartei dieses Protokolls in bezug auf die Verbrennung auf See oder das Einbringen radio- aktiver Abfälle oder sonstiger radioaktiver Stoffe auf See unberührt.
3. Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die dem Generalsekretär nach Absatz 1
notifiziert hat, dass sie während der angegebenen Übergangszeit nicht in der Lage sein wird, Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 9 ganz oder teilweise zu erfüllen, verbietet ungeachtet dessen während dieser Zeit das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen, für die sie keine Erlaubnis erteilt hat, bemüht sich nach Kräften, Verwal- tungs- oder Gesetzgebungsmassnahmen zu verabschieden, um sicherzustellen, dass
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
die Erteilung von Erlaubnissen und die zugrundeliegenden Genehmigungsbedingun- gen im Einklang mit der Anlage 2 stehen, und notifiziert dem Generalsekretär die Erteilung jeder Erlaubnis.
4. Eine in einer Notifikation nach Absatz 1 angegebene Übergangszeit darf die
Dauer von fünf Jahren nach Vorlage der Notifikation nicht übersteigen. 5. Vertragsparteien, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen haben, legen auf der ersten Sitzung der Vertragsparteien, die nach Hinterlegung ihrer Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde stattfindet, ein Programm sowie einen Zeitplan für die vollständige Einhaltung dieses Protokolls zusammen mit etwaigen Anträgen auf entsprechende technische Zusammenarbeit und Unter- stützung nach Artikel 13 dieses Protokolls vor. 6. Vertragsparteien, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen haben, legen für die Dauer der Übergangszeit Verfahren und Mechanismen zur Durchführung und Überwachung der vorgelegten Programme, die auf eine vollständige Einhaltung dieses Protokolls abzielen, fest. Diese Vertragsparteien legen jeder während ihrer Übergangszeit abgehaltenen Sitzung der Vertragsparteien einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Einhaltung vor, damit diese entsprechend tätig werden kann.
Art. 27 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten für die betreffende Vertragspartei kündigen.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim
Generalsekretär.
3. Eine Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Gene-
ralsekretär oder nach einem in der Urkunde angegebenen längeren Zeitraum wirk- sam.
Art. 28 Depositar
1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2. Zusätzlich zu den in den Artikeln 10 Absatz 5, 16 Absatz 5, 21 Absatz 4, 22
Absatz 5 und 26 Absatz 5 genannten Pflichten hat der Generalsekretär noch fol- gende Aufgaben:
1. Unterrichtung aller Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder
ihm beigetreten sind, über:
1. jede neue Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des jeweiligen Datums;
2. jedes Inkrafttreten dieses Protokolls;
3. die Hinterlegung von Urkunden zur Kündigung dieses Protokolls unter
Angabe ihres Eingangsdatums sowie des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
2. Übermittlung beglaubigter Abschriften dieses Protokolls an alle Staaten, die
dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind. 3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekre- tariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte gleichlautende Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.
Art. 29 Verbindlicher Wortlaut Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, franzö- sischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei- chermassen verbindlich ist.
Zur Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unter- zeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. November 1996.
(Es folgen die Unterschriften)
4 SR 0.120
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Anlage 1
Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen in Frage kommen
1. Bei den nachstehend aufgeführten Abfällen oder sonstigen Stoffen handelt es sich um Stoffe, die für ein Einbringen in Frage kommen, wobei die in den Artikeln 2 und
3 dieses Protokolls festgelegten Ziele und allgemeinen Verpflichtungen zu
berücksichtigen sind:
1. Baggergut;
2. Klärschlamm;
3. Fischabfälle oder Stoffe, die bei der industriellen Fischverarbeitung anfallen;
4. Schiffe und Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke;
5. träges, anorganisches geologisches Material;
6. organisches Material natürlichen Ursprungs;
7. sperrige Gegenstände, die hauptsächlich aus Eisen, Stahl, Beton und ähnlich
unschädlichen Materialien bestehen, bei denen die physikalischen Auswir- kungen zu bedenken sind, wobei dies nur gilt, wenn die genannten Abfälle an Orten wie z. B. auf kleinen Inseln mit isolierten Gemeinschaften anfallen, die keine anderen Beseitigungsmöglichkeiten als das Einbringen haben. 2. Für die in den Absätzen 1.4 und 1.7 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe kann ein Einbringen erwogen werden, sofern die höchstmögliche Menge an Mate- rialien, die zu schwimmendem Abfall (Treibsel) werden oder auf sonstige Weise zur Verschmutzung der Meeresumwelt beitragen können, entfernt worden ist und die eingebrachten Materialien keine ernsthafte Gefahr für die Fischerei oder die Schiff- fahrt darstellen.
3. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kommen die in den Absätzen 1.1
bis 1.7 aufgeführten Materialien mit Radioaktivitätswerten oberhalb der demini- mis-Konzentration (Freigrenzen), wie sie von der IAEO5 festgelegt und von den Vertragsparteien angenommen wurden, nicht für eine Einbringung in Frage; des weiteren wird vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien innerhalb von 25 Jahren ab dem 20. Februar 1994 und jeweils nach weiteren 25 Jahren eine wissenschaftliche Studie über alle radioaktiven Abfälle und sonstigen radioaktiven Stoffe mit Ausnah- me hochgradig radioaktiver Abfälle oder Stoffe durchführen, wobei nach dem Ermessen der Vertragsparteien andere Faktoren zu berücksichtigen sind, und dass sie das Verbot des Einbringens solcher Stoffe nach den in Artikel 22 genannten Verfahren überprüfen.
5 Internationale Atomenergie Organisation
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Anlage 2
Bewertung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die für das Einbringen in Frage kommen Allgemeines
1. Die Zulässigkeit des Einbringens unter bestimmten Umständen entbindet nicht
von den Verpflichtungen nach dieser Anlage, auch weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um die Notwendigkeit des Einbringens zu verringern.
Prüfung hinsichtlich der Einschränkung des Abfallaufkommens
2. Die ersten Stufen bei der Bewertung von Alternativen zum Einbringen sollten
gegebenenfalls eine Beurteilung folgender Aspekte beinhalten:
1. Typen, Mengen und relative Gefährlichkeit der erzeugten Abfälle;
2. Einzelheiten des Produktionsprozesses und der Abfallquellen innerhalb die-
ses Prozesses;
3. Durchführbarkeit der nachstehend aufgeführten Techniken zur Verringe-
rung/Vermeidung von Abfällen:
1. Neuformulierung des Produkts;
2. umweltverträgliche Produktionstechniken;
3. Änderungen am Produktionsprozess;
4. Substitution des Einspeisematerials; und
5. Verwertung vor Ort in geschlossenem Kreislauf.
3. Wenn sich bei der vorgeschriebenen Prüfung ergibt, dass es Möglichkeiten zur
Vermeidung von Abfällen an der Quelle gibt, so wird von einem Antragsteller grundsätzlich erwartet, dass er in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen auf lokaler und staatlicher Ebene eine Strategie der Abfallvermeidung formuliert und durchführt, die konkrete Abfallverringerungsziele sowie die Durchführung weiterer Prüfungen in bezug auf die Vermeidung von Abfällen vorsieht, um diese Ziele zu erreichen. Durch Entscheidungen über die Erteilung und Erneuerung von Erlaubnis- sen ist sicherzustellen, dass sich daraus ergebende Anforderungen an die Abfallver- ringerung und -vermeidung eingehalten werden. 4. In bezug auf Baggergut und Klärschlamm sollte es das Ziel der Abfallwirtschaft sein, die Quellen der Umweltverschmutzung zu bestimmen und zu bekämpfen. Dies sollte durch die Umsetzung von Strategien der Abfallvermeidung erreicht werden und erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen auf lokaler und staatlicher Ebene, die mit der Bekämpfung punktueller und diffuser Verschmut- zungsquellen befasst sind. Bis zur Erreichung dieses Zieles können die mit kontami- niertem Baggergut verbundenen Probleme durch den Einsatz von Techniken zur Beseitigung auf See oder an Land angegangen werden.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten in der Abfallwirtschaft
5. Bei Anträgen auf das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen ist der
Nachweis zu erbringen, dass die nachstehende hierarchische Rangfolge der Mög- lichkeiten der Abfallwirtschaft gebührend berücksichtigt wurde; diese Rangfolge spiegelt das zunehmende Ausmass der Auswirkungen auf die Umwelt wieder:
1. Wiederverwertung;
2. Verwertung ausserhalb des Standortes;
3. Vernichtung gefährlicher Bestandteile;
4. Behandlung zwecks Verringerung oder Entfernung gefährlicher Bestand-
teile;
5. Beseitigung an Land, in die Luft oder im Wasser.
6. Eine Erlaubnis zum Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen ist zu ver-
wehren, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, den Abfall wiederzuverwenden, zu verwerten oder zu behandeln, ohne dass dies unzulässige Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht. Die praktische Verfüg- barkeit anderer Möglichkeiten der Beseitigung ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer vergleichenden Risikobewertung, in die sowohl das Einbringen als auch Alternativen einbezogen werden, zu prüfen.
Chemische, physikalische und biologische Eigenschaften
7. Eine ausführliche Beschreibung und Kennzeichnung der Abfälle ist eine wesent-
liche Voraussetzung für die Prüfung von Alternativen und bildet die Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob bestimmte Abfälle eingebracht werden dürfen. Wenn ein bestimmter Abfall so unzureichend gekennzeichnet ist, dass eine ordnungs gemässe Bewertung seiner möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesund- heit und die Umwelt nicht vorgenommen werden kann, darf dieser Abfall nicht eingebracht werden.
8. Bei der Kennzeichnung der Abfälle und ihrer Bestandteile ist folgendes zu
berücksichtigen:
1. Herkunft, Gesamtmenge, Form und durchschnittliche Zusammensetzung;
2. physikalische, chemische, biochemische und biologische Eigenschaften;
3. Toxizität;
4. physikalische, chemische und biologische Beständigkeit;
5. Ansammlung und biologische Umwandlung in biologische Materialien oder
Ablagerungen.
Massnahmenkatalog 9. Jede Vertragspartei erarbeitet auf nationaler Ebene einen Massnahmenkatalog zur Schaffung eines Verfahrens für die Überwachung in Frage kommender Abfälle und ihrer Bestandteile auf der Grundlage ihrer möglichen Auswirkungen auf die mensch-
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
liche Gesundheit und die Meeresumwelt. Bei der Auswahl von in einem Massnah- menkatalog zu berücksichtigenden Stoffen ist giftigen, beständigen und bioak- kumulativen Stoffen aus anthropogenen Quellen Priorität einzuräumen (z. B. Cadmi- um, Quecksilber, organische Halogenverbindungen, Erdölkohlenwasserstoffe und gegebenenfalls Arsen, Blei, Kupfer, Zink, Beryllium, Chrom, Nickel und Vanadium, organische Siliciumverbindungen, Cyanide, Fluoride und Pestizide sowie deren Nebenprodukte, die nicht organische Halogenverbindungen sind). Ein Massnahmen- katalog kann auch als Mechanismus zur Einleitung weiterer Überlegungen hinsicht- lich der Vermeidung von Abfällen dienen.
10. Ein Massnahmenkatalog gibt einen oberen Grenzwert vor und kann auch einen
unteren Grenzwert vorgeben. Der obere Grenzwert soll so festgelegt werden, dass akute oder chronische Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf emp- findliche Meereslebewesen, die repräsentativ für das Ökosystem Meer sind, vermie- den werden. Aus der Anwendung eines Massnahmenkatalogs ergeben sich drei mögliche Kategorien von Abfällen:
1. Abfälle, die bestimmte Stoffe enthalten oder die biologische Reaktionen her-
vorrufen und deren Stoffkonzentrationen den massgeblichen oberen Grenz- wert überschreiten, dürfen nicht eingebracht werden, es sei denn, sie werden mittels abfallwirtschaftlicher Verfahren für die Einbringung aufbereitet;
2. Abfälle, die bestimmte Stoffe enthalten oder biologische Reaktionen hervor-
rufen und deren Stoffkonzentrationen unterhalb der massgeblichen unteren Grenzwerte liegen, können im Hinblick auf das Einbringen als ökologisch unbedenklich angesehen werden;
3. Abfälle, die bestimmte Stoffe enthalten oder biologische Reaktionen hervor-
rufen und deren Stoffkonzentrationen unterhalb des oberen Grenzwertes, jedoch oberhalb des unteren Grenzwertes liegen, sind ausführlicher zu bewerten, bevor ihre Eignung für das Einbringen ermittelt werden kann.
Wahl des Einbringungsortes
11. Für die Wahl des Einbringungsortes sind Angaben zu folgenden Punkten erfor-
derlich:
1. physikalische, chemische und biologische Eigenschaften der Wassersäule
und des Meeresbodens;
2. Lage von Annehmlichkeiten, wertvollen Bestandteilen der Umwelt und
anderen Nutzungen des Meeres in dem zu untersuchenden Gebiet;
3. Bewertung des beim Einbringen entstehenden Stromes der Bestandteile im
Verhältnis zu den in der Meeresumwelt bestehenden Strömen von Stoffen;
4. wirtschaftliche und betriebstechnische Durchführbarkeit.
Bewertung möglicher Auswirkungen
12. Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen ist eine prägnante Darstellung
der zu erwartenden Folgen der verschiedenen Möglichkeiten einer Beseitigung auf See oder an Land anzustreben, d. h. es ist eine «Auswirkungshypothese» zu erstel-
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
len. Sie bildet die Grundlage für eine Entscheidung, ob die vorgeschlagene Besei- tigungsmöglichkeit genehmigt oder abgelehnt wird, sowie für die Festlegung der Vorschriften für die Umweltüberwachung.
13. In die Bewertung hinsichtlich des Einbringens sollen Informationen über die
Eigenschaften der Abfälle, über die Bedingungen am geplanten Einbringungsort oder an den geplanten Einbringungsorten, über Stoffströme sowie über geplante Beseitigungstechniken einfliessen und die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie auf lebende Ressourcen, Annehmlichkeiten und andere rechtmässige Nutzungen des Meeres genannt werden. Dabei sind auch die Art, der zeitliche und räumliche Rahmen sowie die Dauer der zu erwartenden Aus- wirkungen auf der Grundlage angemessener und vorsichtiger Annahmen zu bestim- men.
14. Eine Analyse der einzelnen Beseitigungsmöglichkeiten ist vor dem Hintergrund
einer vergleichenden Bewertung der folgenden Aspekte durchzuführen: Risiken für die menschliche Gesundheit, Umweltkosten, Gefahren (einschliesslich Unfälle), Wirtschaftlichkeit sowie Ausschluss künftiger Nutzungen. Wenn sich aus einer sol- chen Bewertung ergibt, dass für die Bestimmung der möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beseitigungsart keine ausreichenden Informationen vorliegen, so soll diese Möglichkeit nicht weiter erwogen werden. Darüber hinaus soll keine Erlaubnis zum Einbringen erteilt werden, wenn aus der Vergleichsbewertung zu schliessen ist, dass diese Beseitigungsart weniger geeignet ist.
15. Jede Bewertung soll mit einer Stellungnahme enden, ob eine Erlaubnis zum
Einbringen erteilt oder verweigert werden sollte.
Überwachung
16. Durch Überwachung soll überprüft werden, ob die Genehmigungsbedingungen
eingehalten werden (Einhaltungsüberwachung) und ob die Annahmen, die während der Überprüfung der Erlaubnis und während der Auswahl des Ortes zugrunde gelegt wurden, zutrafen und ausreichen, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen (Feldüberwachung). Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass solche Über- wachungsprogramme eindeutig festgelegte Ziele haben.
Erlaubnis und Genehmigungsbedingungen
17. Eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis soll nur dann getroffen
werden, wenn alle Beurteilungen in bezug auf die Umweltauswirkungen abgeschlos- sen und die Überwachungsbedingungen festgelegt sind. Die Erlaubnis soll so weit wie möglich sicherstellen, dass die Beeinträchtigung und Schädigung der Umwelt auf ein Mindestmass beschränkt und grösstmöglicher Nutzen erzielt wird. Jede erteilte Erlaubnis enthält Daten und Informationen, aus denen folgendes hervorgeht:
1. Typ und Herkunft der einzubringenden Stoffe;
2. Einbringungsort(e);
3. Einbringungsmethode;
4. Vorschriften in bezug auf Überwachung und Berichterstattung.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
18. Erlaubnisse sind in regelmässigen Abständen zu überprüfen, wobei besonderes
Augenmerk auf die Ergebnisse der Überwachung und die Ziele der Überwachungs- programme zu richten ist. Die Überprüfung der Überwachungsergebnisse gibt Auf- schluss darüber, ob die Programme vor Ort fortgesetzt, abgeändert oder abge- schlossen werden müssen, und ermöglicht fundierte Entscheidungen in bezug auf eine Fortsetzung, Änderung oder Aufhebung von Erlaubnissen. Dies stellt einen wichtigen Rückmeldungsmechanismus für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt dar.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Anlage 3
Schiedsverfahren
Art. 1 1. Ein Schiedsgericht (im folgenden als «Gericht» bezeichnet) wird aufgrund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags nach Artikel 16 dieses Protokolls errichtet. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachverhalts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen.
2. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär:
1. von ihrem Antrag auf ein Schiedsverfahren;
2. von den Bestimmungen dieses Protokolls, über deren Auslegung oder
Anwendung ihres Erachtens Meinungsverschiedenheiten bestehen. 3. Der Generalsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsstaaten weiter.
Art. 2 1. Das Gericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern sich die Streitparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren dahingehend einigen. 2. Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens des Schiedsrichters können sich die Streitparteien binnen 30 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen auf einen Ersatzschiedsrichter einigen.
Art. 3 1. Können sich die Streitparteien nicht auf ein Gericht nach Artikel 2 einigen, so besteht das Gericht aus folgenden drei Mitgliedern:
1. einem von jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und
2. einem dritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern
ernannten Schiedsrichter als Obmann.
2. Ist binnen 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann
nicht ernannt worden, so legen die Streitparteien auf Ersuchen einer Partei dem Generalsekretär binnen weiterer 30 Tage eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen vor. Der Generalsekretär wählt den Obmann so bald wie möglich aus die- ser Liste aus. Er darf keinen Obmann auswählen, der Staatsangehöriger einer Streit- partei ist, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei.
3. Hat eine Streitpartei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein
Schiedsverfahren einen Schiedsrichter nach Absatz 1.1 ernannt, so kann die andere Partei darum ersuchen, dass dem Generalsekretär binnen 30 Tagen eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen vorgelegt wird. Der Generalsekretär wählt den Obmann des Gerichts so bald wie möglich aus dieser Liste aus. Der Obmann ersucht
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
dann die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies zu tun. Ernennt diese Partei nicht binnen 15 Tagen nach diesem Ersuchen einen Schiedsrichter, so wählt der Generalsekretär auf Ersuchen des Obmanns den Schiedsrichter aus der vereinbarten Liste hierzu befähigter Personen aus. 4. Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens eines Schiedsrich- ters ernennt die Streitpartei, die ihn ernannt hatte, binnen 30 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen einen Ersatzschiedsrichter. Ernennt die Partei keinen Ersatzschiedsrichter, so wird das Schiedsverfahren von den verblei- benden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens des Obmanns wird nach den Absätzen 1.2 und 2 binnen 90 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen ein Ersatzobmann ernannt. 5. Der Generalsekretär führt eine Liste von Schiedsrichtern, die aus von den Ver- tragsparteien benannten hierzu befähigten Personen besteht. Jede Vertragspartei kann vier Personen für die Aufnahme in diese Liste benennen, die nicht ihre Staats- angehörigen zu sein brauchen. Haben die Streitparteien dem Generalsekretär nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorgelegt, so wählt der Generalsekretär aus der von ihm geführten Liste den oder die noch nicht ernannten Schiedsrichter aus.
Art. 4 Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus dem Gegenstand der Strei- tigkeiten entstehen, verhandeln und entscheiden.
Art. 5 Jede Streitpartei übernimmt die durch die Vorbereitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung der Mitglieder des Gerichts sowie alle durch das Schiedsver- fahren entstehenden allgemeinen Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
Art. 6 Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung in der Sache betroffen sein könnte, kann sich durch eine schriftliche Anzeige an die Streitparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, mit Zustimmung des Gerichts und auf eigene Kosten als Nebenintervenient an dem Schiedsverfahren beteiligen. Ein Nebenintervenient hat das Recht, nach Massgabe der nach Artikel 7 festgelegten Verfahren Beweismaterial, Schriftsätze und mündliche Ausführungen zu den Gegenständen beizubringen, die ihn zur Beteiligung am Verfahren veranlasst haben; er hat jedoch keine Rechte in bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts.
Art. 7 Ein nach dieser Anlage errichtetes Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Art. 8 1. Sofern ein Gericht nicht aus einem Einzelschiedsrichter besteht, bedürfen Ent- scheidungen des Gerichts, die sein Verfahren, seinen Tagungsort oder eine Frage im Zusammenhang mit der ihm vorgelegten Streitigkeit betreffen, der Stimmenmehrheit der Mitglieder. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, das von einer Streitpartei ernannt worden ist, stellt jedoch kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. 2. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel:
1. dem Gericht alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
2. dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen
oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
3. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 hindert das Gericht nicht
daran, eine Entscheidung oder einen Spruch zu fällen.
Art. 9 Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten nach seiner Errichtung, es sei denn, es erachtet es als notwendig, die Frist zu verlängern, wobei die Verlänge- rungsfrist fünf Monate nicht überschreiten darf. Dem Spruch des Gerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird dem Generalsekretär übermittelt, der die Vertragsparteien unterrich- tet. Die Streitparteien führen den Spruch sofort aus.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Geltungsbereich am 24. März 2006 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Ägypten 26. Mai 2004 B 24. März 2006 Angola 4. Oktober 2001 B 24. März 2006 Australien 4. Dezember 2000 24. März 2006 Belgien 13. Februar 2006 24. März 2006 Bulgarien 25. Januar 2006 B 24. März 2006 Dänemarka 17. April 1997 U 24. März 2006 Grönland 29. Oktober 1997 24. März 2006 Deutschland 16. Oktober 1998 24. März 2006 Frankreich 7. Januar 2004 B 24. März 2006 Georgien 18. April 2000 B 24. März 2006 Irland 26. April 2001 B 24. März 2006 Island 21. Mai 2003 24. März 2006 Kanada 15. Mai 2000 B 24. März 2006 Luxemburg 21. November 2005 B 24. März 2006 Mexiko 22. Februar 2006 B 24. März 2006 Neuseelandb 30. Juli 2001 24. März 2006 Norwegen* 16. Dezember 1999 24. März 2006 Saudi-Arabien 2. Februar 2006 B 24. März 2006 Schweden* 16. Oktober 2000 24. März 2006 Schweiz 8. September 2000 24. März 2006 Spanien 24. März 1999 24. März 2006 St. Kitts und Nevis 7. Oktober 2004 B 24. März 2006 Südafrika 23. Dezember 1998 B 24. März 2006 Tonga 18. September 2003 B 24. März 2006 Trinidad und Tobago 6. März 2000 B 24. März 2006 Vanuatu 18. Februar 1999 B 24. März 2006 Vereinigtes Königreich* 15. Dezember 1998 24. März 2006 Bermudas 15. Dezember 1998 24. März 2006 Britische Jungferninseln 15. Dezember 1998 24. März 2006 Falkland-Inseln und abhän- gige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich- Inseln) 15. Dezember 1998 24. März 2006 Guernsey 19. Oktober 2001 24. März 2006 Insel Man 15. Dezember 1998 24. März 2006 Jersey 15. Dezember 1998 24. März 2006 Kaimaninseln 15. Dezember 1998 24. März 2006 Montserrat 15. Dezember 1998 24. März 2006
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 15. Dezember 1998 24. März 2006 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=374 eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Protokoll gilt nicht für die Färöer. b Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen AS 2006 und anderen Stoffen. Prot.