AS 2006 2401
Verordnung über den militärischen Flugdienst
Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)
Änderung vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und 4 sowie Bst. b
1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes werden in folgende
Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 3. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres,
4. Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion
Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Flieger- staffel eingeteilt sind; b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr,
2. Milizmilitärpiloten, die der Zielflug-, Ausbildungs-
oder Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen,
3. Milizbordoperateure;
Art. 6 Abs. 2 Bst. a und d sowie 3
2 Überdies werden jährlich zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:
a. 1. Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeu- ge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind: für höchstens
45 Tage,
2. alle übrigen Milizmilitärpiloten: für höchstens 12 Tage;
d. 1. Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluft- fahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage,
2. alle übrigen Milizdrohnenoperateure: für höchstens 12 Tage.
1 SR 512.271
2005-1567 2401
Militärflugdienstverordnung AS 2006
3 Milizmilitärpiloten, Milizfallschirmaufklärer und Milizdrohnenoperateure leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe.
Art. 11 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten 1 Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses. 2 Alle übrigen Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Unter Berücksich- tung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen. 3 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse bleiben im militärischen Flug- dienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.
Art. 14 Abs. 2 und 3
2 Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge
fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.
3 Alle übrigen Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalender-
jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem militärischen Flugdienst aus.
Art. 15 Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden 1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10–14) in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind. 2 Sie können nach ihrem ordentlichen Ausscheiden aus dem militärischen Flugdienst bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage in Ausbildungs- diensten der Formationen verwendet werden. Für Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich die Militärdienstpflicht nach der Verordnung vom 19. November 20032 über die Militärdienstpflicht (MDV).
3 Werden Angehörige des militärischen Flugdienstes nicht mehr in einer der Funk-
tionen nach Absatz 1 eingesetzt, so richtet sich ihre Militärdienstpflicht nach der MDV.
2 SR 512.21
2402
Militärflugdienstverordnung AS 2006
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2403
Militärflugdienstverordnung AS 2006
2404