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AS 2006 2531

Verordnung über Pflanzenschutz

Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 9. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 3 Handlungs- und Meldepflicht

3 Die Handlungs- und Meldepflicht nach Absatz 1 gilt ebenfalls für besonders

gefährliche Unkräuter nach Anhang 10.

Art. 28 Abs. 2 und 3

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Überwachung von besonders gefährlichen

Unkräutern nach Anhang 10.

3 Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen

organisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefähr- licher oder potenziell besonders gefährlicher Schadorganismen oder Unkräuter abzuklären.

Art. 29 Abs. 6

6 Die Absätze 1–5 gelten sinngemäss für die Bekämpfung von besonders gefähr-

lichen Unkräutern nach Anhang 10.

Art. 37 Abs. 2 Bst. c c. Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen, die auf Grund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absätze 3 und 6 in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden.

1 SR 916.20

2005-0358 2531

Pflanzenschutzverordnung AS 2006

II Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 10 gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Pflanzenschutzverordnung AS 2006

Anhang 10 (Art. 27–29)

Besonders gefährliche Unkräuter

1. Ambrosia artemisiifolia L.

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Pflanzenschutzverordnung AS 2006

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