Lexipedia

AS 2006 2637

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung)

Änderung vom 16. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die KG-Gebührenverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:

Erlasstitel Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG)

Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 2 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1 erster Satz

1 Behörden des Bundes und, soweit sie Gegenrecht gewähren, Kantone, Gemeinden

und interkantonale Organe bezahlen keine Gebühren. …

Art. 5 Auslagen Neben dem Aufwand nach Artikel 4 hat der Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss Artikel 6 AllgGebV3 zu erstatten sowie die Kosten, die durch Beweiserhe- bung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden.

Art. 6 und 7 Aufgehoben