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AS 2006 2667

Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes

Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes

Änderung vom 21. Juni 2006

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 20031 über die Angehörigen des militä- rischen Flugdienstes wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 1 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbil- dungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 5 Abs. 1

1 Das Training unterbrechen dürfen:

a. Milizmilitärpiloten auf Jets während höchstens sechs Kalenderwochen; b. Milizmilitärpiloten auf Helikoptern während höchstens vier Kalender- wochen; c. Milizmilitärpiloten auf Propellerflugzeugen während höchstens acht Kalen- derwochen; d. Milizbordoperateure während höchstens acht Kalenderwochen; e. Milizdrohnenoperateure während höchstens sechs Kalenderwochen.

Art. 10 Abs. 2 Bst. a

2 Wird der zulässige Trainingsunterbruch unentschuldigt oder ohne genügende

Begründung überschritten, so wird die Entschädigung nach Anhang der MFV gekürzt. Die Kürzung beträgt: a. für Milizpiloten mit vierwöchiger Trainingspflicht einen Zwölftel, für solche mit sechswöchiger Trainingspflicht einen Achtel und für solche mit acht- wöchiger Trainingspflicht einen Sechstel;

1 SR 512.271.1

2005-1568 2667

Angehörige des militärischen Flugdienstes AS 2006

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und g sowie Abs. 2

1 Als Berufsmilitärpilot kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden,

wer: a. einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich aner- kannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen kann oder die Zulas- sungsvoraussetzungen zum Studiengang Bachelor of Science in Aviatik erfüllt; g. im Rahmen der fliegerischen Ausbildung nach Artikel 103a des Luftfahrt- gesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) für die Ausbildung zum Berufs- militärpiloten als geeignet beurteilt worden ist oder bei abgeschlossener pri- vater Flugausbildung eine Eignungsprüfung bestanden hat. Wer bereits im Rahmen der fliegerischen Ausbildung nach Artikel 103a LFG für die Aus- bildung zum Berufsmilitärpiloten als ungeeignet beurteilt worden ist, wird nicht zur Eignungsprüfung zugelassen;

2 Aufgehoben

Art. 17 Ausbildung 1 Berufsmilitärpiloten werden im Rahmen der Pilotenschule der Luftwaffe ausgebil- det. Diese dauert höchstens fünfeinhalb Jahre.

2 Die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten besteht aus:

a. dem Studiengang Bachelor of Science in Aviatik; b. einer zivilen fliegerischen Ausbildung, welche zur Erlangung der Air Trans- port Pilot Licence (ATPL) führt; c. der militärischen fliegerischen Grundausbildung und der fliegerischen Spar- tenausbildung zum Helikopter- oder Jetpiloten.

3 Der Chef der Armee kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Grundausbil-

dung nach Absatz 2 bewilligen.

4 Die Luftwaffe erarbeitet die Ausbildungsprogramme.

5 Gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013

wird mit den Berufsmilitärpiloten eine Rückzahlungsvereinbarung über die Ausbil- dungskosten abgeschlossen. Die Rückzahlungsvereinbarung bedarf der Zustimmung des VBS.

2 SR 748.0 3 SR 172.220.111.3

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Angehörige des militärischen Flugdienstes AS 2006

Art. 19 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie A gilt folgende Regelung:

Unter- Funktion Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Training

A/1 Piloten der Kampfstaffeln 8 50 A/2 Helikopterpiloten der nach Bedarf, 50* Lufttransportstaffeln jedoch höchstens 12 Tage A/3 Flächenflugzeugpiloten der nach Bedarf, 30 Lufttransportstaffeln bis zur jedoch höchstens 12 Tage Vollendung des 45. Altersjahres A/4 Piloten, die in ihrer beruflichen nach Bedarf, 50 Funktion Staatsluftfahrzeuge jedoch höchstens 45 Tage fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind

* Für Super-Puma-Piloten werden die Simulatorstunden angerechnet. Die Luftwaffe bestimmt die jährlich anrechenbare Anzahl Simulatorstunden.

Art. 20 Unterkategorie B/1 Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt fol- gende Regelung:

Unter Funktion Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Training

B/1 Flächenflugzeugpiloten der nach Bedarf, 20 Lufttransportstaffeln ab dem jedoch höchstens 12 Tage

46. Altersjahr

Art. 23 1 Milizmilitärpiloten der Kategorien A/1, A/3 und B/3 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 45. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. 2 Milizmilitärpiloten der Kategorien A/2, B/1, B/2 und B/4 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flug- dienst aus.

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Angehörige des militärischen Flugdienstes AS 2006

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

21. Juni 2006 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

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