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AS 2006 2709

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET-GebV)

Änderung vom 16. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über Gebühren des Bundesamtes für Vete- rinärwesen wird wie folgt geändert:

Erlasstitel Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET)

Ingress gestützt auf Artikel 5 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782, Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923, Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664, Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975, Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006 und Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

2005-2859 2709

Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen AS 2006

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz sowie Artenschutz im internationalen Handel.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr wird nach den Ansätzen im 2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebüh-

renrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen. 2 Für Dienstleistungen, die im 2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.

3 Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.

Art. 4 Gebührenzuschlag Das Bundesamt kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhn- lichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu

50 Prozent der Gebühr erheben.

Art. 5 Auslagen Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV9 hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt: a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 199610 über die Taggel- der und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissio- nen; b. Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden; c. Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.

Art. 6 Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen 1 Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 Allg- GebV11 sind nicht anwendbar.

8 SR 172.041.1 9 SR 172.041.1 10 SR 172.311 11 SR 172.041.1

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Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen AS 2006

2 Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden

zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im 2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.

3 Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Unter-

suchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonstwie beanstandet wird.

Art. 7 Gebührenbezug

1 Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.

2 Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige

Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezo- gen.

3 Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.

Art. 8 Rechtsmittel

1 Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundes-

verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

2 Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zoll-

veranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192512.

Art. 9–14 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

12 SR 631.0

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