AS 2006 2923
Zivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung (ZStV)
Änderung vom 28. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 40, 43a, 44 Absatz 2, 45a Absatz 3, 48, 103 und Schlusstitel Artikel 6a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB) sowie Artikel 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20043 (PartG),
Art. 2 Abs. 2
2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:
a. Beurkunden von ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des BG vom 18. Dez. 19874 über das Internationale Privatrecht, IPRG); b. Beurkunden von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwaltungs- behörden des eigenen Kantons; c. Beurkunden von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn Kantonsbürge- rinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht des eigenen Kantons entschieden hat.
Art. 5 Abs. 1 Einleitung und Bst. c
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken beim Vollzug der Beurkundung
des Personenstandes, des Eheschliessungsverfahrens und des Verfahrens zur Eintra- gung einer Partnerschaft mit. Sie haben namentlich folgende Aufgaben: c. Vermittlung von Dokumenten und Entgegennahme von Erklärungen für das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung und das Vorverfahren zur Ein- tragung einer Partnerschaft in der Schweiz;
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Art. 7 Abs. 2 Bst. p–r
2 Erfasst werden:
p. Vorbereitung der Eintragung einer Partnerschaft; q. Eintragung einer Partnerschaft; r. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 8 Bst. f Ziff. 1 und o Ziff. 1 Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt: f. Zivilstand:
1. Status (ledig – verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet – in ein-
getragener Partnerschaft/aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft/durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollener- klärung aufgelöste Partnerschaft), o. Beziehungsdaten:
1. Art (Eheverhältnis/eingetragene Partnerschaft/Kindesverhältnis),
Art. 15 Grundsätze
1 Der Personenstand und die Zivilstandsfälle werden ausschliesslich elektronisch
beurkundet. 2 Ausser wenn ein Findelkind gefunden oder eine Leiche entdeckt wird, setzt jedes Verfahren zur Beurkundung eines Zivilstandsfalles voraus, dass der Personenstand der betroffenen Person vorgängig beurkundet worden ist.
Art. 16 Abs. 1 Bst. c, 3, 4 und 6
1 Die Zivilstandsbehörde prüft, ob:
c. die im System abrufbaren Daten und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind.
3 Aufgehoben
4 Personenstandsdaten, die im System abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten
nachgewiesen werden.
6 Besteht bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsver-
fahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland, so können die Kantone vorsehen, dass die Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten sind.
Art. 17 Abs. 3 3 Erklärt sich die Aufsichtsbehörde für unzuständig, so erlässt sie eine formelle Verfügung und fordert die betroffene Person auf, zur Feststellung des Personenstan- des das zuständige Gericht anzurufen.
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Art. 19 Frist für die Beurkundung von Personenstandsdaten Nachgewiesene Personenstandsdaten sind unverzüglich zu beurkunden.
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1bis Trauung, Eintragung einer Partnerschaft, Kindesanerkennung und Erklärungen 1bis Die Eintragung einer Partnerschaft wird im Zivilstandskreis vorgenommen, in dem sie beurkundet worden ist.
Art. 23 Abs. 1bis 1bis Ausländische Entscheidungen oder Urkunden betreffend Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, werden auf Verfügung der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons beurkundet, sofern es sich nicht um eine Vorfrage zu einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis handelt; in diesem Fall ist das beur- kundende Amt auch für die Vorfrage zuständig.
Art. 29 Abs. 1
1 Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach
Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.
Art. 40 Abs. 1 Bst. k–m
1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:
k. Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB); l. Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft; m. Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 43 Abs. 5 5 Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig gewor- den ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Art. 51 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. e An das Bundesamt für Migration Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Bundesamt für Migration folgende Zivilstandsfälle, die eine Asyl suchende, eine vorläufig aufge- nommene oder als Flüchtling anerkannte Person betreffen: e. eingetragene Partnerschaften.
Art. 57 Abs. 1 und 2 Bst. d
1 Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle, die Trauungen
und die Eintragungen von Partnerschaften veröffentlicht werden.
2 Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können:
d. bei Eintragungen von Partnerschaften eine der Partnerinnen oder einer der Partner.
Art. 62 Abs. 3 3 Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren durchführen und die Trauung vornehmen.
Art. 63 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. b und c
1 Die Verlobten legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:
b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetrage- nen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkun- det worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht auf dem neusten Stand sind; c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsa- mer Kinder, wenn das Kindesverhältnis im System noch nicht beurkundet worden ist oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind.
Art. 65 Abs. 1 Bst. d
1 Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten,
dass:
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Zivilstandsverordnung AS 2006
d. sie keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft verschwiegen haben.
Art. 66 Abs. 2 Bst. d
2 Zusätzlich prüft es, ob:
d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95, 96 ZGB und 26 PartG: keine durch Verwandtschaft, bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft begrün- deten Ehehindernisse).
Art. 70 Abs. 3
3 Wurde das Vorbereitungsverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchge-
führt, so haben die Verlobten die Trauungsermächtigung vorzulegen.
7a. Kapitel: Eingetragene Partnerschaft
1. Abschnitt: Vorverfahren
Art. 75a Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung des Vorverfahrens ist:
a. das Zivilstandsamt am schweizerischen Wohnsitz einer der Partnerinnen oder eines der Partner; b. das Zivilstandsamt, das die Eintragung durchführen soll, wenn beide Partne- rinnen oder Partner im Ausland wohnen und eine oder einer von ihnen das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 43 und 65a IPRG5).
2 Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit
nicht auf.
3 Schwebt die eine Partnerin oder der eine Partner in Todesgefahr, so kann die
Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Aufenthaltsort dieser Person auf ärztliche Bestätigung hin das Vorverfahren durchführen und die Eintragung der Partnerschaft vornehmen.
Art. 75b Einreichung des Gesuchs
1 Die beiden Partnerinnen oder Partner reichen das Gesuch beim zuständigen
Zivilstandsamt ein. 2 Sind die schweizerischen Behörden nach Artikel 75a zuständig, so können Partne- rinnen oder Partner, die sich im Ausland aufhalten, das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einreichen.
5 SR 291
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Art. 75c Dokumente
1 Die Partnerinnen oder Partner legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:
a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz; b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Partnerinnen oder Partner, die in eingetragener Partnerschaft gelebt haben oder verheiratet gewesen sind: Datum der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Eheauflösung) sowie Heimatorte und Staatsangehö- rigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind. 2 Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetz- lichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bei.
Art. 75d Erklärungen
1 Die beiden Partnerinnen oder Partner erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder
dem Zivilstandsbeamten, dass: a. die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind; b. sie nicht unter Vormundschaft stehen; c. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und keine Geschwister oder Halbgeschwister sind; d. sie keine eingetragene Partnerschaft oder bestehende Ehe verschwiegen haben. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Partnerinnen oder Partner zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschriften.
Art. 75e Prüfung des Gesuchs
1 Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.
2 Zusätzlich prüft es, ob:
a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist; b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen; c. die Voraussetzungen für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft erfüllt sind (Art. 3, 4 und 26 PartG: Identität; Volljährigkeit; Urteilsfähig- keit; gegebenenfalls Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; keine durch Verwandtschaft, eingetragene Partnerschaft oder bestehende Ehe begründe- ten Eintragungshindernisse);
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Art. 75f Abschluss des Vorverfahrens
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vor-
verfahrens fest. 2 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Partnerinnen oder Partnern den Entscheid, dass die Beurkundung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist das Paar an das Zivilstandsamt, das es für die Beurkundung gewählt hat. 3 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Beurkundung.
Art. 75g Zeitpunkt der Beurkundung Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft kann unmittelbar nach Mitteilung des Entscheids über das positive Ergebnis des Vorverfahrens stattfinden; sie muss spätestens drei Monate nach diesem Entscheid erfolgen.
Art. 75h Vollständige schriftliche Durchführung des Vorverfahrens 1 Weist eine der Partnerinnen oder einer der Partner nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, im Vorverfahren persönlich zu erscheinen, so bewil- ligt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die schriftliche Durchführung des Verfahrens. 2 Wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt, so können Partne- rinnen oder Partner, die sich im Ausland aufhalten, die Erklärungen nach Arti- kel 75d vor der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.
2. Abschnitt: Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft
Art. 75i Ort
1 Die Beurkundung der Partnerschaft findet in einem geeigneten Lokal des Zivil-
standskreises statt, den die Partnerinnen oder Partner gewählt haben (Art. 75f Abs. 2). 2 Weisen die Partnerinnen oder Partner nach, dass es für sie offensichtlich unzumut- bar ist, sich in das amtliche Lokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Beurkundung an einem anderen Ort durchführen.
3 Wurde das Vorverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so muss
eine Ermächtigung zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft vorgelegt werden.
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Art. 75k Form der Beurkundung
1 Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die übereinstim-
mende Erklärung der beiden Partnerinnen oder Partner, eine eingetragene Partner- schaft eingehen zu wollen; zu diesem Zweck lässt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Partnerschaftsurkunde von beiden Partnerinnen oder Partnern unterzeichnen.
3 Die Unterschriften sind zu beglaubigen.
Art. 75l Besondere organisatorische Vorschriften 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmen- den Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Beurkundungshandlung stört, wird weggewiesen.
2 An Sonntagen und an den am Sitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen
Feiertagen dürfen keine Beurkundungen stattfinden.
Art. 76 Abs. 2 2 Es trägt die Verantwortung für die zentrale Datenbank und prüft die Begehren von Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens um Zugriff im Abrufverfahren. Es trifft insbesondere Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Art. 84 Abs. 3 Bst. a 3 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbstständigen Erledi- gung folgender Geschäfte ermächtigt: a. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vor- bereitung der Eheschliessung und die Trauung, die Vorbereitung und die Eintragung einer Partnerschaft sowie die Sicherstellung der Register und Belege;
Art. 89 Abs. 3 Bst. b
3 Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen,
insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn: b. ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft füh- ren;
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Zivilstandsverordnung AS 2006
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Anhang 1.
III Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
28. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Anhang 1 (Ziff. II) Anhang (Art. 79)
Zugriffsrechte Abkürzungen
A Abrufen E Erfassen U Beurkunden EAZW + Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen (EAZW) und gemäss erm. St. Artikel 43a Absatz 4 ZGB ermächtigte Stellen KAB Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ZA SB Sachbearbeiter/in im Zivilstandsamt ZA UP Urkundsperson im Zivilstandsamt (Zivilstandsbeamtin/Zivilstandsbeamter)
Zugriffsrechte
Datenfeldnahmen Zugriffsberechtigte Stellen
ZA UP ZA SB KAB EAZW + erm. St.
1. Systemdaten
1.2 Eintragungsart U E A A
1.3 Eintragungsstatus U E A A
1.4 Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, A1 A2 A3 E
Staaten, Adressen)
2 Personenidentifikationsnummer A A A A
3. Namen
3.1 Familienname U E A A
3.2 Ledigname U E A A
3.3 Vornamen U E A A
3.4 Andere amtliche Namen U E A A
4. Geschlecht U E A A
5. Geburt
5.1 Datum U E A A
5.2 Zeit U E A A
5.3 Ort U E A A
5.4 Totgeburt U E A A
1 E für Adressen auf Stufe ZA
2 E für Adressen auf Stufe ZA
3 E für Adressen auf Stufe KAB
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Datenfeldnahmen Zugriffsberechtigte Stellen
ZA UP ZA SB KAB EAZW + erm. St.
6. Zivilstand
6.1 Status U E A A
6.2 Datum U E A A
7. Tod
7.1 Datum U E A A
7.2 Zeit U E A A
7.3 Ort U E A A
8. Wohnort U E A A
9. Aufenthaltsort U E A A
10. Lebensstatus U E A A
11. Bevormundet U E A A
12. Eltern
12.1 Familienname der Mutter U E A A
12.2 Vornamen der Mutter U E A A
12.3 Andere amtliche Namen der Mutter U E A A
12.4 Familienname des Vaters U E A A
12.5 Vornamen des Vaters U E A A
12.6 Andere amtliche Namen des Vaters U E A A
13. Adoptiveltern
13.1 Familienname der Adoptivmutter U E A A
13.2 Vornamen der Adoptivmutter U E A A
13.3 Andere amtliche Namen der Adoptivmutter U E A A
13.4 Familienname des Adoptivvaters U E A A
13.5 Vornamen des Adoptivvaters U E A A
13.6 Andere amtliche Namen des Adoptivvaters U E A A
14. Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit
14.1 Datum (Gütlig ab/Gültig bis) U E A A
14.2 Erwerbsgrund U E A A
14.3 Anmerkung zum Erwerbsgrund U E A A
14.4 Verlustgrund U E A A
14.5 Anmerkung zum Verlustgrund U E A A
14.6 Referenz Familienregister U E A A
14.7 Burger- oder Korporationsrecht U E A A
15 Beziehungsdaten
15.1 Art (Eheverhältnis/eingetragene Partner- U E A A
schaft/Kindesverhältnis)
15.2 Datum (Gültig ab/Gültig bis) U E A A
15.3 Auflösungsgrund U E A A
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Anhang 2 (Ziff. III)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Oktober 19996 über die Gebühren im
Zivilstandswesen
A. Anhang 1
Ziffern I 1.1, 5, 5.3, IV 11, 11.8, 11.9, 11.11 bis 11.17, 12, 12.6 bis 12.12 und 25 Fr.
1.1 Alle Dokumente (ausgenommen Ziff. 1.2 und 1.6) 25
5 Familienausweis und Partnerschaftsausweis
5.3 Abgabe des Erstausdruckes im Zusammenhang mit der Beurkun- 30
dung einer Partnerschaft; Abgabe eines Duplikats oder eines Ersatzexemplars IV. Ehe und eingetragene Partnerschaft
11. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren der eingetra-
genen Partnerschaft
11.8 Ausstellung einer Trauungsermächtigung 25
11.9 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 25
11.11 Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um Durchführung des 60
Vorverfahrens, die von den gleichzeitig auf dem Zivilstandsamt erscheinenden Partnerinnen oder Partnern gestellt werden, inklusive Information und Beratung der Partnerinnen oder Partner, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Eintragungs- voraussetzungen (abgegeben nach Art. 5 Abs. 3 des Partner- schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, PartG7), von Erklärungen betreffend die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sowie die Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungs- verfahrens.
6 SR 172.042.110 7 SR 211.231
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Zivilstandsverordnung AS 2006
Fr.
11.12 Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um Durchführung des 40
Vorverfahrens, die von je einzeln auf dem Zivilstandsamt erscheinenden Partnerinnen oder Partnern gestellt werden, inklusive Information und Beratung der Partnerinnen oder Partner, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Eintragungs- voraussetzungen (abgegeben nach Art. 5 Abs. 3 PartG), von Erklärungen betreffend die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sowie die Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens, pro Gesuch
11.13 Prüfung der Zulässigkeit der Durchführung des Vorverfahrens in 20
ausschliesslich schriftlicher Form
11.14 Durchführung des Vorverfahrens in ausschliesslich schriftlicher 60
Form
11.15 Entgegennahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur 20
Beurkundung einer Partnerschaft
11.16 Ausstellung einer Ermächtigung zur Beurkundung der 25
eingetragenen Partnerschaft
11.17 Absage oder Verschiebung der Beurkundung einer Partnerschaft 100
durch die Partnerinnen oder Partner später als 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin
12. Trauung und Eintragung einer Partnerschaft
12.6 Zuschlag bei Trauung in einem anderen Zivilstandskreis für den 25
Aufwand des Zivilstandsamtes, das die Trauung vornimmt
12.7 Zuschlag bei Trauung in einem anderen als dem ordentlichen 25
Trauungslokal
12.8 Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft während der dafür 50
vorgesehenen ordentlichen Zeiten
12.9 Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ausserhalb der dafür 100
vorgesehenen ordentlichen Zeiten
12.10 Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft nicht in der Amts- 50
sprache des Zivilstandskreises, ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers
12.11 Zuschlag bei Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft 25
in einem anderen Zivilstandskreis für den Aufwand des Zivilstandsamtes, das die Eintragung vornimmt
12.12 Zuschlag bei Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft in 25
einem anderen als dem ordentlichen Lokal
25 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Rückgabe von
Belegen aus den Akten 50
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Zivilstandsverordnung AS 2006
B. Anhang 2
Ziff. 1, 3, 5.3
.
1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
3 Aufgehoben
5.3 Aufgehoben
C. Anhang 3 Ziffern 4, 4.4 und 4.5 Fr.
4 Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren der
eingetragenen Partnerschaft
4.4 Entgegennahme von Gesuchen um Durchführung des Vor- 60
verfahrens zur Beurkundung einer Partnerschaft, die von einer Partnerin oder einem Partner oder von beiden zusammen gestellt werden, inklusive Information und Beratung der Partnerinnen oder Partner, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Eintragungsvoraussetzungen (abgegeben nach Art. 5 Abs. 3 PartG) sowie von Erklärungen betreffend die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht
4.5 Übersetzung und Beglaubigung von ausländischen Urkunden 75
sowie Bescheinigungen der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, welche im Rahmen des Vor- verfahrens zur Beurkundung einer Partnerschaft vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde
D. Anhang 4
Ziff. 3.1–3.3 Aufgehoben
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Zivilstandsverordnung AS 2006
2. Verordnung vom 1. Oktober 19848 über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 11 Abs. 1
1 Der Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
BewG, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel darf, wenn dem Erwerber, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner oder einem Kind unter 18 Jahren bereits eine solche Wohnung gehört, nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass diese Wohnung vorher veräussert wird (Art. 12 Bst. d BewG).
3. Verordnung vom 22. Februar 19109 betreffend das Grundbuch
Art. 13a Abs. 1 Bst. a
1 Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und
die Person des Erwerbers enthalten: a. für natürliche Personen: den Namen, mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnort, den Heimatort oder die Staats- zugehörigkeit und die Angabe, ob die Person verheiratet oder nicht verheira- tet ist bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder nicht.
Art. 18a Abs. 1 Bst. e
1 Erfolgt der Eigentumserwerb auf Grund von Tatbeständen nach dem FusG, so wird
der Ausweis für den Eigentumsübergang erbracht: e. im Falle der Vermögensübertragung an einen im Handelsregister eingetra- genen Rechtsträger: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke;
Art. 80 Abs. 6 Bst. a
6 Eine Grundbuchsperre wird angemerkt, wenn:
a. der Richter sie zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetra- genen Partnerschaft angeordnet hat (Art. 178 ZGB bzw. Art. 22 des Partner- schaftsgesetzes vom 18. Juni 200410);
8 SR 211.412.411 9 SR 211.432.1 10 SR 211.231
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Art. 111c Abs. 2
2 Die Kantone können für Grundstücke, die im Miteigentum von Ehegatten bzw.
eingetragenen Partnerinnen oder Partnern stehen, sowie für Autoabstellplätze und dergleichen abweichende Vorschriften erlassen.
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