AS 2006 3539
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht)
Änderung vom 24. März 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20051, beschliesst:
I Das Strafgesetzbuch2 in der Fassung vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geän- dert:
Art. 42 Abs. 4
4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit
einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Art. 59 Abs. 3
3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Strafta-
ten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachper- sonal gewährleistet ist.
Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord,
eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Ver- gewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:
2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die
Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86–88) sind nicht anwendbar.
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3 Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass
der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Arti- kel 64a anwendbar.
Art. 64b Prüfung der 1 Diezuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes Entlassung wegen: a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1); b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Ver- wahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeu- tische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).
2 Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt
auf: a. einen Bericht der Anstaltsleitung; b. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4; c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2; d. die Anhörung des Täters.
Art. 65 Abs. 2
2 Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Frei-
heitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nach- träglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.
Art. 75a Besondere 1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf Sicherheitsmass- nahmen die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn: a. dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und
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b. die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
2 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, nament-
lich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.
3 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass
der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
Art. 90 Abs. 2bis und 4bis 2bis Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternates vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss. 4bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilli- gung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.
Art. 91 Abs. 2 Bst. c und d
2 Disziplinarsanktionen sind:
c. die Busse; sowie d. Bisheriger Bst. c
Art. 369 Abs. 4, 4bis, 4ter und 6
4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine
stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: a. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64; b. zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20034. 4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein ent- halten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.
4 SR 311.1; AS 2006 3545
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4ter Urteile, die eine Massnahme nach den Artikeln 66–67b oder nach den Artikeln 48, 50 und 50a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni
19275 in der Fassung vom 21. März 20036 allein enthalten, werden
von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.
6 Der Fristenlauf beginnt:
a. bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3 und 4ter: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird; b. bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist.
Art. 371 Abs. 1 und 3bis
1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie
betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsver- bot nach Artikel 67 verhängt wurde. 3bis Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.
Übergangsbestimmungen Ziff. 2 sowie Ziff. 3 Abs. 2 und 3
2. Anordnung und Vollzug von Massnahmen
1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56–65) und über
den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Jedoch gilt: a. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Artikel 42 oder 43 Zif- fer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre. b. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis in der Fassung vom 18. März 19717) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen nicht länger als vier Jahre dauern.
2 Bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das
Gericht, ob bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Mass- nahme (Art. 59–61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.
5 SR 321.0 6 AS 2006 3389 7 AS 1971 777
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3. …
2 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die
zuständige Behörde von Amtes wegen Eintragungen betreffend: a. Erziehungsmassnahmen (Art. 91 in der Fassung vom 18. März 19718), aus- genommen diejenigen, die gestützt auf Artikel 91 Ziffer 2 in der Fassung vom 18. März 1971 angeordnet wurden; b. besondere Behandlung (Art. 92 in der Fassung vom 18. März 1971); c. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (Art. 95 in der Fassung vom 18. März 1971).
3 Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im Strafre-
gisterauszug für Privatpersonen.
II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19279 in der Fassung vom 21. März 200310 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 4
4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit
einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden.
Übergangsbestimmungen Ziff. 2 Abs. 2 2. …
2 Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im Straf-
registerauszug für Privatpersonen.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 24. März 2006 Nationalrat, 24. März 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
8 AS 1971 777 9 SR 321.0 10 AS 2006 3389
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Juli 2006 unbenützt abge-
laufen.11
2 Es wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
11 BBl 2006 3557
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