AS 2006 3711
Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)
Änderung vom 30. August 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 17 Absatz 1, 24a Absätze 7 und 8, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Gesetz),
Art. 8 Abs. 1 Bst. f
1 Die Kantone und die in Artikel 13 des Gesetzes genannten Behörden und Amts-
stellen erstatten dem DAP unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse in den folgenden Bereichen: f. Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen.
Art. 17a Sicherstellung, Einziehung und Vernichtung von Propagandamaterial
1 Die sicherstellende Behörde übermittelt das Propagandamaterial umgehend an den
DAP und informiert diesen über die Umstände der Sicherstellung sowie über die beteiligten Personen und Firmen.
2 Propagandamaterial wird eingezogen, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und
ernsthaft ist. 3 Das eingezogene Material wird vernichtet, sofern es nicht zu Instruktionszwecken verwendet werden kann.
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Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. V AS 2006
Gliederungstitel vor Art. 21a Abschnitt 5a: Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 21a Gewalttätiges Verhalten
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine
Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)3; b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB; g. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; h. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB. 2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Stadien oder Hallen.
Art. 21b Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 21a gelten:
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwal- tung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine, d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unter-
zeichnen.
Art. 21c Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Geltungs-
bereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizulegen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau bezeichnet.
3 SR 311.0
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2 Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 21b.
Art. 21d Rayons
1 Die Kantone melden dem DAP die Rayons auf ihrem Gebiet unter Beilage der
entsprechenden Pläne. Der DAP bestimmt den Massstab. 2 Der DAP erstellt eine Übersicht aller Rayons und aktualisiert diese auf Grund der Meldungen der Kantone.
Art. 21e Ausreisebeschränkung 1 Der DAP ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung. In der Ver- fügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestimmungs- länder genau festzulegen.
2 Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offi-
ziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.
3 Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten
Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person: a. sich an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat; b. auf Grund von Informationen ausländischer Polizeistellen über die Betei- ligung an Gewalttätigkeiten im Ausland bereits in HOOGAN (Art. 21h) registriert ist; oder c. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war.
4 Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorlie-
gen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.
5 Konkrete und aktuelle Tatsachen, die eine Ausreisebeschränkung ohne voran-
gehendes Rayonverbot nach Artikel 24c Absatz 2 des Gesetzes zu begründen ver- mögen, liegen vor, wenn eine Person: a. nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist; und b. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war, und als gesichert erscheint, dass sie oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen.
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6 Zusätzlich zur Ausschreibung in RIPOL (Art. 351bis StGB4) wird die verfügte Aus- reisebeschränkung den Grenzbehörden sowie den zuständigen Zoll- und Polizei- behörden im Ausland mitgeteilt.
Art. 21f Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von
Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 24d Abs. 1 Bst. b des Gesetzes), ist namentlich anzunehmen, wenn: a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohn- lage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann. 2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 24d Absatz 2 des Gesetzes bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufent- haltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthalts- ort und die Angaben der betreffenden Person. 3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unver- züglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
Art. 21g Polizeigewahrsam 1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe a des Geset- zes sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den natio- nalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen betei- ligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 24e Absatz 1 Buchsta-
be a des Gesetzes sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB5.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die
Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 DieKantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der
Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug
richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 24e Abs. 5 des Gesetzes).
4 SR 311.0 5 SR 311.0
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6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Gliederungstitel vor Art. 21h Abschnitt 5b: Das elektronische Informationssystem HOOGAN
Art. 21h Daten im elektronischen Informationssystem
1 Im elektronischen Informationssystem über Personen, die sich anlässlich von
Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben (HOOGAN), werden Daten erfasst von Personen: a. gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen wurde und die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben; oder b. gegen die Massnahmen nach den Artikeln 24b–24e des Gesetzes verhängt worden sind.
2 Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden zudem die von den
Kantonen bestimmten Rayons erfasst.
Art. 21i Zugang zum elektronischen Informationssystem HOOGAN 1 Das Departement regelt die Zugriffsberechtigungen der Dienststellen des Bundes- amtes zum elektronischen Informationssystem HOOGAN. Über die individuellen Anträge entscheidet die Chefin oder der Chef DAP.
2 Das Departement legt die Voraussetzungen für den Anschluss der Zollverwaltung
der zuständigen kantonalen Organe und der Schweizerischen Zentralstelle Hooli- ganismus fest.
Art. 21k Verwendung und Weitergabe der Daten durch Organisatoren von Sportveranstaltungen
1 Die in HOOGAN gespeicherten Daten dürfen von Organisatoren von Sportveran-
staltungen nur mit Zustimmung der datenliefernden Behörde und nur zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen an die Sicher- heitsverantwortlichen dieser Veranstaltungen weitergegeben werden.
2 Die Daten dürfen von den Sicherheitsverantwortlichen nur in Bezug auf die von
der Behörde bezeichnete Sportveranstaltung bearbeitet werden. Die Daten dürfen in elektronischen Personenerkennungssystemen bearbeitet werden.
3 Nach der Sportveranstaltung sind die Daten von den Sicherheitsverantwortlichen
und gegebenenfalls von den Organisatoren der Sportveranstaltung umgehend zu vernichten. Die datenliefernde Behörde ist innert 24 Stunden über die Vernichtung zu unterrichten.
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4 Der DAP regelt die Verwendung und Bearbeitung der Daten durch die Organisa-
toren von Sportveranstaltungen und deren Sicherheitsverantwortlichen im Bearbei- tungsreglement.
Art. 21l Weitergabe der Daten an ausländische Behörden
1 Der DAP und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus können Personen-
daten an ausländische Zollverwaltung und an diejenigen ausländischen Behörden weitergeben, die für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zuständig sind.
2 Der DAP und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus koordinieren die
Weitergabe der Daten.
3 Die Weitergabe an ausländische Behörden ist zu registrieren.
4 Im Übrigen gilt für die Weitergabe der Daten Artikel 20 Absatz 4.
Art. 21m Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten Die Personendaten werden drei Jahre nach Ablauf der zuletzt verfügten Massnahme, jedoch spätestens zehn Jahre nach deren Eintrag gelöscht.
Art. 21n Organisatorische Bestimmungen Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 21–24 der Verord- nung vom 30. November 20016 über das Staatsschutz-Informations-System sinnge- mäss.
Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2006
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. August 2006 vorhandene
Daten von Datensammlungen der Kantone oder der Sportverbände werden in das Informationssystems HOOGAN übernommen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 24a Absätze 1 und 2 des Gesetzes erfüllen.
2 Die zuständige kantonale Behörde legt bis zum 30. Juni 2007 die Orte, an denen
regelmässig grössere Sportveranstaltungen stattfinden, und die entsprechenden Rayons fest und teilt diese unter Beilage eines Plans dem DAP mit.
6 SR 120.3
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II Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziffer 6 Buchstabe a neues Lemma … a. Grenzwacht und Zoll: – Sicherstellungen von Material, das zu Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft,
Ziffer 9 neues Lemma … – Sicherstellungen von Material, das zu Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Men- schen oder Sachen aufruft.
III
1 Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Die Artikel 21c, 21e und 21f gelten bis zum 31. Dezember 2009.
30. August 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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