AS 2006 4287
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
Änderung vom 24. März 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20041, beschliesst:
I Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19912 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen
1 Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufberei-
tungsanlagen für Hofdünger sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. …
Art. 19 Abs. 2 2 In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.
Art. 22 Allgemeine Anforderungen
1 Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür
sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest.
2 Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert,
sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden.
3 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt,
geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
2004-2604 4287
Gewässerschutzgesetz AS 2006
4 Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entspre- chen und die Prüfergebnisse dokumentieren. 5 Werden Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, geändert oder ausser Betrieb gesetzt, so müssen die Anlageinhaber dies dem Kanton nach dessen Anordnungen melden.
6 Stellen der Inhaber einer Anlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder die
mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Gewässerschutzpolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, die ihnen zugemutet werden können, um drohende Gewässerver- unreinigungen zu verhindern. 7 Die Absätze 2–5 gelten nicht für Anlagen, welche die Gewässer nicht oder nur in geringem Masse gefährden können.
Art. 23 und 26 Aufgehoben
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 24. März 2006 Nationalrat, 24. März 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Juli 2006 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 BBl 2006 3637
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