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AS 2006 4395

Radio- und Fernsehverordnung

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Änderung vom 25. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2

2 Gebührenanteile können an einen lokalen oder regionalen Radioveranstalter im

Umfang von höchstens 30 Prozent der Betriebskosten, an einen lokalen oder regio- nalen Fernsehveranstalter im Umfang von höchstens 25 Prozent der Betriebskosten ausgerichtet werden; wird das Programm ohne Werbung finanziert, kann der Gebüh- renanteil bis zur Hälfte der Betriebskosten angehoben werden. Die Beiträge werden jeweils für die Dauer eines Jahres gesprochen und können erneuert werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.

25. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 784.401

2006-2095 4395

Radio- und Fernsehverordnung AS 2006

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