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AS 2006 4641

Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei

Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

Änderung vom 1. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. August 20041 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen und italienischen Text), Bst. b und bbis

1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle mittels eines

Online-Abrufverfahrens prüfen, ob der Name der ihr gemeldeten oder angezeigten Person in einer der folgenden Datenbanken erfasst ist: b. zentrales Migrationsinformationssystem ZEMIS; bbis. automatisiertes Personenregistratursystem AUPER;

Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft

1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 955.23

2006-2590 4641

Meldestelle für Geldwäscherei AS 2006

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