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AS 2006 4777

Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen

Änderung vom 20. November 2006

Das Eidgenössiche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 18. Juli 20021 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:

Art. 5 Feststellungsverfügungen

1 Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung eines Bereichs oder

Teilbereichs von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht als nicht erfüllt, so kann die Gesuchstellerin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlan- gen; gegen diese kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

2 Wird ein Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung unter das öffentliche

Beschaffungsrecht befreit, so kann jeder potenzielle Anbieter und jede potenzielle Anbieterin vom UVEK eine Feststellungsverfügung verlangen; gegen diese kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

II Die Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

20. November 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

1 SR 172.056.111

2006-1638 4777

Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen AS 2006

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