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AS 2006 4811

Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten

Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)

Änderung vom 15. November 2006

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 23. November 20051 über die Hygiene beim Schlachten wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 6 6 Für gastronomische Spezialitäten kann die Fleischkontrolleurin oder der Fleisch- kontrolleur im Einzelfall Abweichungen von der Art der Untersuchung erlauben.

II Die Anhänge 5, 6 und 9 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

1 SR 817.190.1

2006-2502 4811

Hygiene beim Schlachten AS 2006

Anhang 5 (Art. 5 Abs. 1)

Ziff. 1.1.2 und 4.2.8

1.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:

1.1.2 der Kopf: enthäutet, die Zunge so weit gelöst, dass die Maul- und Rachen-

schleimhaut besichtigt werden kann; bei Tieren bis zu einem Schlacht- gewicht von 150 kg kann auf das Enthäuten des Kopfes und das Lösen der Zunge verzichtet werden; …

4.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen

vor der Fleischuntersuchung entfernt werden: …

4.2.8 das Gesäuge von Muttersauen, sofern es nicht als Lebensmittel vorgese-

hen ist. …

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Hygiene beim Schlachten AS 2006

Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1)

Ziff. 1.1, 1.5, 2.1 und 4.11

Körperteil Tätigkeit

1.1 Kopf, Flotzmaul besichtigen

Rachen (Maul- und Rachenschleimhaut) besichtigen Schlundkopf-, Kehlgangs- und besichtigen, anschneiden Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngeales, mandibulares et parotidei) äussere Kaumuskeln (M. masseter) besichtigen, zwei grossflächige Schnitte parallel zum Unter- kiefer innere Kaumuskeln besichtigen, ein grossflächiger (M. pterygoideus lat. et med.) Schnitt Zunge lösen, besichtigen, durchtasten lymphatischer Rachenring, Mandeln besichtigen, entfernen Wenn der Kopf bei Tieren bis zu einem Schlachtgewicht von

150 kg nicht enthäutet, sondern

zum Brühen und Enthaaren bestimmt ist, ist er sorgfältig zu besichtigen. Auf die weiteren Untersuchungen kann verzich- tet werden, wenn bei der Untersuchung des Schlachttier- körpers und der übrigen Teile keine krankhaften Veränderun- gen und keine Zystizerken festgestellt worden sind. …

1.5 Leber besichtigen, durchtasten, Ein-

schnitt an Magenfläche (Facies visceralis) und Basis des Spigel’schen Lappens (Processus caudatus), sichtbare Gallengänge ausstreifen; bei Tieren bis zu einem Schlacht- gewicht von 150 kg kann auf die Einschnitte an der Leber verzichtet werden …

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Hygiene beim Schlachten AS 2006

Körperteil Tätigkeit

2.1 Kopf besichtigen

Rachen (Maul- und Rachenschleimhaut) besichtigen Schlundkopflymphknoten besichtigen, anschneiden (Lnn. retropharyngeales) Zunge besichtigen, durchtasten lymphatischer Rachenring, Mandeln besichtigen, entfernen Wenn der Kopf nicht enthäutet, sondern zum Brühen und Enthaaren bestimmt ist, ist er sorgfältig zu besichtigen. Auf die weiteren Untersuchungen kann verzichtet werden, wenn bei der Untersuchung des Schlachttierkörpers und der übrigen Teile keine krankhaf- ten Veränderungen festgestellt worden sind. …

4.11 Gesäuge und seine Lymphknoten (Lnn. besichtigen; bei Muttersauen,

supramammarii) falls das Gesäuge zur Verwen- dung als Lebensmittel vorgese- hen ist: besichtigen und Anschnitt der Lymphknoten …

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Hygiene beim Schlachten AS 2006

Anhang 9 (Art. 8)

Ziff. 1 Bst. b und c

1. … b. Fleisch von Tieren aus Notschlachtungen ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen: Rechteck c. Fleisch von Wild, das in einem Grossbetrieb geschlachtet wird: Rhombus

Neuer Absatz Das Genusstauglichkeitskennzeichen für Fleisch von Schweinen, die keiner Trichi- nellenuntersuchung unterzogen worden sind und aus Betrieben nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung vom 23. November 20052 über das Schlachten und die Fleischkontrolle stammen, ist oval, hat eine Breite von 4,5 cm und eine Höhe von 2,7 cm und enthält die Kontrollnummer des Schlachtbetriebes. Die Fleischkontroll- stempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 19953 dürfen weiterhin verwendet werden.

2 SR 817.190 3 AS 1995 1703

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