AS 2006 5321
Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz
Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz
vom 29. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der
diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz samt der ihnen ange- gliederten Exportstützpunkte sowie die Erstattung von Auslagen der Verwaltungs- einheit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die für den konsularischen Schutz in der Zentrale zuständig ist.
2 Folgende spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten:
a. die Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 19872; b. die Ausweisverordnung vom 20. September 20023; c. die Verordnung vom 27. Oktober 20044 über die Ausstellung von Reise- dokumenten für ausländische Personen; d. die Verordnung vom 27. Oktober 19995 über die Gebühren im Zivilstands- wesen; e. die Verordnung vom 30. Oktober 19856 über die Seeschifffahrtsgebühren.
3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die
Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047 (AllgGebV).
SR 191.11
2006-1994 5321
Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz AS 2006
Art. 2 Gebührenpflicht für konsularischen Schutz In Fällen des konsularischen Schutzes entsteht eine Gebührenpflicht beim Tätigwer- den der Verwaltungseinheiten im wohlverstandenen Interesse einer Person, auch wenn diese keinen Antrag auf konsularischen Schutz gestellt hat.
Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Gegenüber interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden wird auf die
Gebührenerhebung verzichtet, sofern sie: a. Gegenrecht gewähren und die Gebühren nicht Dritten weiterverrechnen können; und b. die Dienstleistung nicht im Zusammenhang mit der Wirtschafts- oder Stand- ortförderung veranlasst haben.
2 Gegenüber der Stiftung Pro Helvetia, der Auslandschweizer-Organisation (ASO),
Schweiz Tourismus, LOCATION Switzerland sowie den vom Bund beauftragten Exportförderern gemäss Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 20008 wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, ausser wenn sie für die Dienstleistung einer Vertre- tung von Dritten ein Entgelt verlangen können.
3 Behörden und Institutionen, gegenüber denen nach den Absätzen 1 und 2 auf die
Gebührenerhebung verzichtet wird, haben die Auslagen zu vergüten, wenn diese im Einzelfall mehr als 20 Franken betragen.
4 Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buch-
stabe a AllgGebV9 liegt namentlich vor, wenn die Schweiz Evakuierungen aus Kriegs- und Krisengebieten veranlasst.
Art. 4 Auslagen Als Auslagen gelten neben den in Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV10 aufgeführten Kosten auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten.
Art. 5 Voraussichtliche Kosten Bei aufwändigen Verfahren und Dienstleistungen unterrichten die vom Bund beauf- tragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 200011 die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.
8 SR 946.14 9 SR 172.041.1 10 SR 172.041.1 11 SR 946.14
Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz AS 2006
Art. 6 Vorschuss und Vorauszahlung Die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 200012 können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fäl- len, namentlich bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder die Vorauszahlung verlangen.
Art. 7 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung 1 Gebühren für Dienstleistungen, die von den Exportstützpunkten mit Leistungsauf- trag der vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 200013 zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht werden, werden von den Exportförderern unmittelbar nach Ausführung der Dienst- leistung in Rechnung gestellt. In begründeten Fällen kann ein Exportstützpunkt auf Wunsch des Auftraggebers auch direkt Rechnung stellen.
2 Wird eine Dienstleistung über eine Dauer von mehr als sechs Monaten erbracht
und beträgt die Gebühr dafür mehr als 500 Franken, so wird eine Zwischenabrech- nung erlassen und die aufgelaufene Gebühr in Rechnung gestellt. 3 Bei Streitigkeiten über Rechnungen der Exportstützpunkte erlassen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen eine Gebührenverfügung.
Art. 8 Fälligkeit Die Zahlungsfrist für Gebühren, die von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz einkassiert werden, beträgt 45 Tage ab Fälligkeit.
Art. 9 Inkasso
1 Im Ausland werden die Gebühren in der jeweiligen Landeswährung erhoben. In
Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit der Direktion für Ressourcen und Aussennetz in einer anderen Währung erhoben werden.
2 Die vom Bund beauftragten Exportförderer gemäss Exportförderungsgesetz vom
6. Oktober 200014 besorgen das Inkasso von Gebühren für Dienstleistungen, die in ihrem Auftrag von den Exportstützpunkten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht wer- den.
12 SR 946.14 13 SR 946.14 14 SR 946.14
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Art. 10 Stundung, Herabsetzung und Erlass Wichtige Gründe im Sinne von Artikel 13 AllgGebV15 liegen namentlich vor: a. bei Delikten wie Entführung, Kindesentzug, Vergewaltigung, Nötigung, Tötung, sofern die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden; b. bei Nachforschungen nach vermissten Personen.
2. Abschnitt: Gebührenerhebung
Art. 11 Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz sowie der ihnen angegliederten Exportstützpunkte
1 Die Gebühren für Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen, Empfeh-
lungsschreiben und Hinterlagen werden nach dem Gebührentarif im Anhang erho- ben.
2 Für die übrigen Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemes-
sen, namentlich für: a. die Beschaffung von Unterlagen sowie das Vermitteln von Gutachten; b. Übersetzungen, einschliesslich Bescheinigung der Richtigkeit; c. die Bescheinigung der Richtigkeit anderweitig hergestellter Übersetzungen oder Kopien; d. das Inkasso und die Übermittlung von Geldern; e. die Behandlung von Zivil- und Bürgerrechtsfragen; f. Spezialberichte und Rechtsauskünfte; g. Wirtschafts- und Exportförderung: Erstgespräch, Vorstellung der Dienstleis- tungen, Bedürfnisabklärung, individuelle Beratung, Erarbeiten von Lösungs- vorschlägen, Ratschläge und andere Dienstleistungen entsprechend der Grundversorgung in der Wirtschafts- und Exportförderung sowie Marktana- lysen, Kontaktvermittlung, Bearbeiten von Projekten, Betreuung von Dele- gationen und Messen und weitere Dienstleistungen, die üblicherweise von den Exportstützpunkten erbracht werden; h. Dienstleistungen im Bereich des konsularischen Schutzes.
3 Die Gebühr nach Absatz 2 beträgt je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder einen
Bruchteil davon 75 Franken.
4 Bei einfachen Auskünften oder Verrichtungen nach Absatz 2 mit einem Arbeits-
aufwand von weniger als einer Viertelstunde können die Verwaltungseinheiten auf die Gebührenerhebung verzichten. 5 Für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe g wird die erste Stunde Arbeitsauf- wand nicht in Rechnung gestellt.
15 SR 172.041.1
Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz AS 2006
6 Fürdie Behandlung von Krankheits-, Unglücks-, Todes- und Haftfällen nach
Absatz 2 Buchstabe h werden bis zu einem Arbeitsaufwand von 4 Stunden keine Gebühren erhoben.
7 Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder
Dringlichkeit kann ein Zuschlag von maximal 50 Prozent der Gebührenansätze nach den Absätzen 1 und 3 erhoben werden.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. Januar 200416 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
16 AS 2004 815
Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz AS 2006
Anhang (Art. 11 Abs. 1)
Gebührenansätze Franken
1. Beglaubigungen
Beglaubigungen von Unterschriften auf amtlichen und privaten Urkunden, für jedes Dokument 40
2. Bestätigungen und Bescheinigungen
a. Bestätigungen, wie Immatrikulations- und Nationalitätsbe- scheinigungen usw. 40 b. Leichenpässe und Bescheinigungen für Urnentransporte 40 c. Bescheinigungen über gesetzliche Vorschriften; für Bestätigungen und Bescheinigungen, die mehr als eine halbe Stunde beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeitauf- wand gemäss Artikel 11 Absatz 2 berechnet. 40 d. Für das Attestieren von Lebensbescheinigungen für Sozial- versicherungseinrichtungen und von Ausfuhrdeklarationen im Reiseverkehr werden keine Gebühren erhoben.
3. Empfehlungsschreiben 40
Für Empfehlungsschreiben, die mehr als eine halbe Stunde beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand gemäss Artikel 11 Absatz 2 berechnet.
4. Hinterlagen
a. Hinterlegung persönlicher Effekten sowie von Geldern und anderen Vermögenswerten wie Wertpapieren, Sparheften, Schmuck usw., je Kalenderjahr oder einen Bruchteil davon 150 b. Hinterlegung amtlicher oder privater Dokumente, je Kalenderjahr oder einen Bruchteil davon 75 c. Kurzfristige Aufbewahrung von Ausweisen, Dokumenten, Flugscheinen, Reiseschecks und Kreditkarten durchreisender Schweizer Staatsangehöriger 40