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AS 2006 5861

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Übersetzung1

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Abgeschlossen in New York am 15. November 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20062 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Oktober 2006 Für die Schweiz in Kraft getreten am 26. November 2006

Art. 1 Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bezeichnet der Ausdruck «organisierte kriminelle Gruppe» eine strukturierte Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere schwere Straftaten oder in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sons- tigen materiellen Vorteil zu verschaffen; b) bezeichnet der Ausdruck «schwere Straftat» ein Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmass oder einer schwereren Strafe bedroht ist; c) bezeichnet der Ausdruck «strukturierte Gruppe» eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer Straftat gebildet wird und die nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für ihre Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat; d) bezeichnet der Ausdruck «Vermögensgegenstände» Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen; e) bezeichnet der Ausdruck «Erträge aus Straftaten» jeden Vermögensgegens- tand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde; f) bezeichnet der Ausdruck «Einfrieren» oder «Beschlagnahme» das vorüber- gehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Ver- mögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende

SR 0.311.54

1 Amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 5861).

2 AS 2006 5859

2004-0855 5861

Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Übereink. AS 2006

Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Ent- scheidung; g) bezeichnet der Ausdruck «Einziehung», der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffe- nen Entscheidung; h) bezeichnet der Ausdruck «Haupttat» jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden kön- nen; i) bezeichnet der Ausdruck «kontrollierte Lieferung» die Methode, auf Grund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Auf- sicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind; j) bezeichnet der Ausdruck «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegra- tion» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Orga- nisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für durch dieses Über- einkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt worden ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm bei- zutreten; Bezugnahmen auf «Vertragsstaaten» in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwen- dung.

Art. 3 Geltungsbereich (1) Dieses Übereinkommen findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung: a) der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten; und b) der schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2, wenn die Straftat grenzüberschreitender Natur ist und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt. (2) Eine Straftat ist grenzüberschreitender Natur im Sinne des Absatzes 1, wenn sie: a) in mehr als einem Staat begangen wird; b) in einem Staat begangen wird, jedoch ein massgeblicher Teil ihrer Vorberei- tung, Planung, Leitung oder Kontrolle in einem anderen Staat stattfindet; c) in einem Staat begangen wird, jedoch eine organisierte kriminelle Gruppe an ihr mitwirkt, die in mehr als einem Staat kriminellen Tätigkeiten nachgeht; oder

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d) in einem Staat begangen wird, jedoch erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat hat.

Art. 4 Schutz der Souveränität (1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegen- heiten anderer Staaten vereinbar ist. (2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschliesslich dessen Behörden vorbehalten sind.

Art. 5 Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) eine der nachfolgenden Handlungen oder beide als Straftaten neben solchen, die den Versuch oder die Vollendung einer kriminellen Tätigkeit darstellen: i) die Verabredung mit einer oder mehreren Personen zur Begehung einer schweren Straftat zu einem Zweck, der unmittelbar oder mittelbar mit der Verschaffung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils zusammenhängt, und, soweit es das innerstaatliche Recht verlangt, bei der einer der Beteiligten eine Handlung zur Förderung dieser Verab- redung vornimmt oder bei der eine organisierte kriminelle Gruppe mit- wirkt, ii) die aktive Beteiligung einer Person in Kenntnis entweder des Zieles und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe oder ihrer Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, an: a. den kriminellen Tätigkeiten der organisierten kriminellen Gruppe, b. anderen Tätigkeiten der organisierten kriminellen Gruppe in der Kenntnis, dass diese Beteiligung zur Erreichung des genannten kriminellen Zieles beitragen wird; b) die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung oder die Beratung in Bezug auf die Begehung einer schweren Straftat unter Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe. (2) Auf Kenntnis, Vorsatz, Ziel, Zweck oder Verabredung nach Absatz 1 kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden. (3) Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Über- einstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten die Mit- wirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt, stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht alle schweren Straftaten erfasst, an denen organisierte krimi-

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nelle Gruppen mitwirken. Diese Vertragsstaaten sowie die Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buch- stabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verab- redung verlangt, setzen den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Umstand in Kenntnis, wenn sie dieses Übereinkommen unterzeichnen oder wenn sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dazu hinter- legen.

Art. 6 Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten (1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu ver- bergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen, ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegungen von Vermögensgegenstän- den, der Verfügung darüber oder des Eigentums oder der Rechte daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt; b) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung: i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegens- tänden, wenn die betreffende Person bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, ii) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Bera- tung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat. (2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 gilt Folgendes: a) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, Absatz 1 auf einen möglichst breit gefächer- ten Katalog von Haupttaten anzuwenden; b) jeder Vertragsstaat schliesst alle schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2 und die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 8 und 23 umschriebenen Straftaten in die Kategorie der Haupttaten ein. Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften eine Liste spezifischer Haupttaten enthalten, nehmen in die Liste zumindest einen umfassenden Katalog von Straftaten auf, die mit organisierten kriminellen Gruppen zusammenhängen; c) für die Zwecke des Buchstabens b schliessen Haupttaten sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene Straftaten ein. Ausserhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die

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betreffende Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort begangen worden wäre; d) jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze; e) wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Ver- tragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 auf- geführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche die Haupttat begangen haben; f) auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

Art. 7 Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche3 (1) Jeder Vertragsstaat: a) schafft ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichtssystem für Banken und für Finanzinstitutionen des Nichtbankensektors sowie nach Bedarf und im Rahmen seiner Zuständigkeit für andere besonders geld- wäschegefährdete4 Einrichtungen, um alle Formen der Geldwäsche zu ver- hüten und aufzudecken, wobei in diesem System besonderes Gewicht auf die Erfordernisse der Identifizierung der Kundinnen und Kunden, der Führung der Unterlagen und der Meldung verdächtiger Transaktionen gelegt wird; b) stellt unbeschadet der Artikel 18 und 27 sicher, dass die mit der Bekämpfung der Geldwäsche befassten Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden (einschliesslich, wenn im innerstaatlichen Recht vorgesehen, der Gerichte) in der Lage sind, unter den in seinem innerstaat- lichen Recht festgelegten Bedingungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, und erwägt zu diesem Zweck die Schaffung eines Finanznachrichtendienstes, der als nationales Zentrum für die Sammlung, Analyse und Verbreitung von Infor- mationen über mögliche Geldwäschetätigkeiten5 dient. (2) Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung praktisch durchführbarer Massnah- men zur Aufdeckung und Überwachung grenzüberschreitender Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren6 Wertpapieren unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, welche die ordnungsgemässe Verwendung der Infor- mationen gewährleisten, und ohne jede Behinderung rechtmässiger Kapital- bewegungen. Unter anderem können Einzelpersonen und Unternehmen verpflichtet

3 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei

4 Österreich und Schweiz: geldwäschereigefährdete

5 Österreich und Schweiz: Geldwäschereitätigkeiten

6 Schweiz: handelbaren

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werden, grenzüberschreitende Transfers erheblicher Mengen von Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren Wertpapieren zu melden. (3) Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, sich bei der Schaffung eines inner- staatlichen Regulierungs- und Aufsichtssystems nach diesem Artikel unbeschadet aller anderen Artikel dieses Übereinkommens von den diesbezüglichen Initiativen der regionalen, interregionalen und multilateralen Organisationen gegen die Geld- wäsche leiten zu lassen. (4) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die globale, regionale, subregionale und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden, Strafverfolgungs- und Finanz- regulierungsbehörden auszubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Geldwäsche zu bekämpfen.

Art. 8 Kriminalisierung der Korruption (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleis- tung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt; b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerecht- fertigten Vorteils durch einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vor- nimmt oder unterlässt. (2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zu treffen, um die in Absatz 1 genannten Handlungen, wenn ein ausländischer Amtsträger oder ein internationaler Beamter daran beteiligt ist, als Straftaten zu umschreiben. Desgleichen erwägt jeder Vertragsstaat, andere Formen der Korruption als Straftaten zu umschreiben. (3) Jeder Vertragsstaat trifft ausserdem die erforderlichen Massnahmen, um die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat als Straftat zu umschreiben. (4) Im Sinne des Absatzes 1 und des Artikels 9 bezeichnet der Ausdruck «Amtsträ- ger» einen Amtsträger oder eine Person, die eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs im innerstaatlichen Recht und seiner Anwendung im Strafrecht des Staates, in dem die betreffende Person diese Aufgabe wahrnimmt.

Art. 9 Massnahmen gegen die Korruption (1) Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Massnahmen trifft jeder Vertragsstaat, soweit dies angemessen und mit seiner Rechtsordnung vereinbar ist, wirksame

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Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstige Massnahmen, um die Integrität von Amtsträgern zu fördern und ihre Korruption zu verhüten, aufzudecken und zu bestrafen. (2) Jeder Vertragsstaat trifft Massnahmen, um ein wirksames Tätigwerden seiner Behörden zur Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung der Korruption von Amtsträ- gern sicherzustellen, unter anderem indem er diese Behörden mit ausreichender Unabhängigkeit ausstattet, um eine unangemessene Einflussnahme auf ihr Handeln zu verhindern.

Art. 10 Verantwortlichkeit juristischer Personen (1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Teilnahme an schweren Straftaten, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt, sowie für die Begehung der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten zu begründen. (2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlich- keit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrecht- licher Art sein. (3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben. (4) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschliess- lich Geldsanktionen, unterliegen.

Art. 11 Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen (1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Begehung einer in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftat mit Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen. (2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem inner- staatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist. (3) Im Fall der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten trifft jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung, um möglichst zu gewährleisten, dass die Auflagen, die im Zusammen- hang mit Entscheidungen über die Haftentlassung während eines laufenden Straf- oder Rechtsmittelverfahrens verhängt werden, die Notwendigkeit berücksichtigen, die Anwesenheit des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren sicherzustellen.

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(4) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine Gerichte oder anderen zuständigen Behörden sich der Schwere der Straftaten nach diesem Übereinkommen bewusst sind, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Per- sonen, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind, in Erwägung ziehen. (5) Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer Straftat nach diesem Übereinkommen und eine noch längere Frist für den Fall, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat. (6) Dieses Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschliessen, oder sonstiger die Rechtmässigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht eines Ver- tragsstaats vorbehalten ist und dass diese Straftaten nach diesem Recht verfolgt und bestraft werden.

Art. 12 Einziehung und Beschlagnahme (1) Die Vertragsstaaten treffen im grösstmöglichen Umfang, den ihre innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Massnahmen, um die Einziehung: a) der Erträge aus Straftaten nach diesem Übereinkommen oder von Vermö- gensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht; b) von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen verwendet wurden oder bestimmt waren, zu ermöglichen. (2) Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme der in Absatz 1 genannten Gegenstände zu ermöglichen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können. (3) Sind Erträge aus Straftaten zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so können anstelle der Erträge diese Vermö- gensgegenstände den in diesem Artikel genannten Massnahmen unterliegen. (4) Sind Erträge aus Straftaten mit aus rechtmässigen Quellen erworbenen Vermö- gensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden. (5) Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen aus Straftaten, aus Vermö- gensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, können in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in diesem Artikel genannten Mass- nahmen unterworfen werden. (6) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 13 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlag-

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nahmt werden. Die Vertragsstaaten dürfen es nicht unter Berufung auf das Bank- geheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen. (7) Die Vertragsstaaten können die Möglichkeit erwägen, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmässigen Ursprung mutmasslicher Erträge aus Straftaten oder ande- rer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren ver- einbar ist. (8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt. (9) Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Mass- nahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.

Art. 13 Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung (1) Hat ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat, der Gerichtsbarkeit über eine Straftat nach diesem Übereinkommen hat, ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen nach Artikel 12 Absatz 1 erhalten, so wird er im grösstmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt: a) das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie- hungsentscheidung zu erwirken und, falls sie erlassen wird, vollstrecken zu lassen; oder b) eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nach Artikel 12 Absatz 1 erlassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese im erbetenen Umfang aus- geführt wird, soweit sie sich auf Erträge aus Straftaten, Vermögensgegens- tände, Geräte oder andere Tatwerkzeuge nach Artikel 12 Absatz 1 bezieht, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befinden. (2) Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats, der über eine Straftat nach diesem Übereinkommen Gerichtsbarkeit hat, trifft der ersuchte Vertragsstaat Massnahmen, um die Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder anderen Tat- werkzeuge nach Artikel 12 Absatz 1 zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlag- nahmen, damit sie entweder auf Grund einer Entscheidung des ersuchenden Ver- tragsstaats oder, im Fall eines nach Absatz 1 gestellten Ersuchens, auf Grund einer Entscheidung des ersuchten Vertragsstaats gegebenenfalls eingezogen werden kön- nen. (3) Artikel 18 gilt sinngemäss. Neben den in Artikel 18 Absatz 15 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen Folgendes: a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe a eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände und eine Darstellung des Sachver- halts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, die es dem ersuchten Vertragsstaat ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Einzie- hungsentscheidung zu erwirken;

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b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtlich verwert- bare Abschrift der vom ersuchenden Vertragsstaat erlassenen Einziehungs- entscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird; c) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, und eine Beschreibung der Massnahmen, um die ersucht wird. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Massnahmen werden vom ersuchten Vertragsstaat nach Massgabe und vorbehaltlich seines inner- staatlichen Rechts und seiner Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte getroffen, durch die er im Verhältnis zum ersuchenden Vertragsstaat gebunden ist. (5) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften. (6) Macht ein Vertragsstaat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Massnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht er dieses Überein- kommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an. (7) Ein Vertragsstaat kann die Zusammenarbeit nach diesem Artikel verweigern, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fällt. (8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt. (9) Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Verträge oder sonstige Übereinkünfte zu schliessen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammen- arbeit auf Grund dieses Artikels zu erhöhen.

Art. 14 Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände (1) Ein Vertragsstaat, der Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände nach Artikel 12 oder Artikel 13 Absatz 1 eingezogen hat, verfügt darüber nach seinem innerstaatlichen Recht und seinen Verwaltungsverfahren. (2) Werden die Vertragsstaaten auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 13 tätig, so ziehen sie, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zuläs- sig ist und darum ersucht wurde, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände dem ersuchenden Vertragsstaat zurück- zugeben, damit er die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Erträge oder Ver- mögensgegenstände den rechtmässigen Eigentümern zurückgeben kann. (3) Wird ein Vertragsstaat auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach den Artikeln 12 und 13 tätig, so kann er insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünf- te über Folgendes zu schliessen:

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a) die Übertragung des Wertes solcher Erträge aus Straftaten oder Vermögens- gegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögens- gegenstände stammenden Geldmittel oder eines Teiles davon auf das nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c eingerichtete Konto und auf zwischenstaat- liche Organe, die sich besonders mit dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität befassen; b) die regelmässige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht oder seinen Verwaltungsverfahren.

Art. 15 Gerichtsbarkeit (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbar- keit über die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten zu begründen: a) wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wird; oder b) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird. (2) Vorbehaltlich des Artikels 4 kann ein Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen: a) wenn die Straftat gegen einen seiner Staatsangehörigen begangen wird; b) wenn die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen oder von einem Staa- tenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, begangen wird; oder c) wenn die Straftat: i) zu den in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 umschriebenen Straftaten gehört und ausserhalb seines Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine schwere Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen, ii) zu den in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Zif- fer ii umschriebenen Straftaten gehört und ausserhalb seines Hoheits- gebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii oder Buchstabe b Ziffer i umschriebene Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen. (3) Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 10 trifft jeder Vertragsstaat die erforder- lichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staats- angehörige ist. (4) Ferner kann jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen,

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wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert. (5) Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass ein oder mehrere andere Vertragsstaaten in Bezug auf dasselbe Verhalten Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultie- ren die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten einander gegebenenfalls, um ihre Massnahmen abzustimmen. (6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schliesst dieses Überein- kommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Art. 16 Auslieferung (1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Straftaten nach diesem Übereinkom- men oder in Fällen, in denen eine organisierte kriminelle Gruppe an einer in Arti- kel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat mitwirkt und die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindet, sofern die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl des ersuchenden Vertragsstaats als auch des ersuchten Vertragsstaats strafbar ist. (2) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene schwere Straftaten, von denen einige nicht unter diesen Artikel fallen, so kann der ersuchte Vertragsstaat diesen Artikel auch auf letztere Straftaten anwenden. (3) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schlies- senden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (4) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. (5) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen: a) setzen zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen den Gene- ralsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis, ob sie dieses Über- einkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansehen; und b) falls sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusam- menarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung ansehen, bemühen sich darum,

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gegebenenfalls Auslieferungsverträge mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu schliessen, um diesen Artikel anzuwenden. (6) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwen- dung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an. (7) Die Auslieferung unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Ver- tragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingun- gen, unter anderem auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen kann. (8) Die Vertragsstaaten bemühen sich vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen. (9) Vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Auslieferungsverträge kann der ersuchte Vertragsstaat, wenn er festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in seinem Hoheits- gebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen. (10) Wenn ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine verdächtige Person aufgefunden wird, diese wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist er auf Verlangen des um Auslieferung ersuchenden Vertragsstaats verpflichtet, den Fall ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats. Die betreffenden Ver- tragsstaaten arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betref- fenden Fragen zusammen, um die Effizienz der Strafverfolgung zu gewährleisten. (11) Darf ein Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eigene Staatsange- hörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diesen Staat rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüs- sen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessent- wegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Vertragsstaat und der um Auslieferung ersuchende Vertragsstaat mit dieser Vorge- hensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmässig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 10 mit dieser bedingten Auslie- ferung oder Überstellung als erfüllt. (12) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die verfolgte Person Staatsangehörige des ersuchten Vertragsstaats ist, so erwägt dieser, sofern sein innerstaatliches Recht dies zulässt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats verhängte Strafe oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken.

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(13) Einer Person, gegen die wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwen- dung findet, ein Verfahren durchgeführt wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung gewährleistet; dies schliesst den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheits- gebiet sie sich befindet, ein. (14) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuch- ten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersu- chen stattgegeben würde. (15) Die Vertragsstaaten können ein Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fis- kalische Angelegenheiten berührt. (16) Bevor der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnt, konsultiert er gege- benenfalls den ersuchenden Vertragsstaat, um ihm reichlich Gelegenheit zu geben, seine Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf seine Behauptungen von Belang sind. (17) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.

Art. 17 Überstellung von Verurteilten Die Vertragsstaaten können erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten nach diesem Überein- kommen zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verur- teilt sind, in ihr Hoheitsgebiet überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüssen zu können.

Art. 18 Rechtshilfe (1) Die Vertragsstaaten leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermitt- lungen, Strafverfolgungsmassnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen, wie in Artikel 3 vorgesehen, und leis- ten einander gegenseitig eine vergleichbare Hilfe, wenn der ersuchende Vertrags- staat hinreichenden Grund zu dem Verdacht hat, dass die Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b grenzüberschreitender Natur ist, oder auch wenn Opfer, Zeugen, Erträge, Tatwerkzeuge oder Beweise solcher Straftaten sich im ersuchten Vertragsstaat befinden und an der Straftat eine organisierte kriminelle Gruppe mit- wirkt. (2) Bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 10 im ersuchenden Ver- tragsstaat zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im grösstmög- lichen Umfang geleistet, den die einschlägigen Gesetze, Verträge und sonstigen Übereinkünfte des ersuchten Vertragsstaats zulassen.

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(3) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwe- cken ersucht werden: a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen; b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke; c) Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren; d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlich- keiten; e) Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengut- achten; f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschliesslich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Fir- men- und Geschäftsunterlagen; g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen aus Straftaten, Vermögens- gegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken; h) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen im ersuchenden Vertragsstaat; i) Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats steht. (4) Unbeschadet des innerstaatlichen Rechts können die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats einer zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit Strafsachen übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Informationen der Behörde dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschliessen, oder den anderen Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersu- chen nach diesem Übereinkommen zu stellen. (5) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und des Strafverfahrens in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen. Die zuständigen Behörden, welche die Informationen erhalten, werden ein Ersuchen, die betreffenden Informationen – auch nur vorüber- gehend – vertraulich zu behandeln oder ihren Gebrauch Einschränkungen zu unter- werfen, befolgen. Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinem Verfahren Informationen offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet er, bevor er diese Informationen offen legt, den Vertragsstaat, der sie übermittelt, und konsultiert diesen auf Verlan- gen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der Ver- tragsstaat, der die Informationen erhält, den übermittelnden Vertragsstaat unverzüg- lich von der Offenlegung in Kenntnis. (6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird. (7) Die Absätze 9 bis 29 gelten für Ersuchen, die auf Grund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsstaaten nicht durch einen Vertrag über

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Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsstaaten durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsstaaten nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 9 bis 29 anzuwenden. Den Vertragsstaaten wird dringend nahe gelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern. (8) Die Vertragsstaaten dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern. (9) Die Vertragsstaaten können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Der ersuchte Vertragsstaat kann jedoch, wenn er es für zweckmässig hält, Rechtshilfe unabhängig davon, ob das Verhalten nach seinem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen würde, leisten, soweit er dies nach eigenem Ermessen beschliesst. (10) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung7 oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, kann überstellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die betreffende Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stü- cken ihre Zustimmung; b) die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten stimmen unter den von ih- nen für zweckmässig erachteten Bedingungen zu. (11) Für die Zwecke des Absatzes 10 gilt Folgendes: a) Der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Vertrags- staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt; b) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt unver- züglich seine Verpflichtung, die Person nach Massgabe einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaa- ten in den Gewahrsam des Vertragsstaats rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde; c) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküber- stellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten; d) der überstellten Person wird die in dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüssen hat. (12) Ausser mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach den Absätzen 10 und 11 überstellt werden soll, darf diese Person, gleichviel welche Staatsangehörigkeit sie hat, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer

7 Schweiz: Einvernahme

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Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, verfolgt, in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. (13) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat ein Vertragsstaat eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschied- lichen Rechtshilfesystem, so kann er eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für die Region oder das Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemässe Erledigung oder Über- mittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Wenn die zentrale Behörde das Ersu- chen einer zuständigen Behörde zur Erledigung übermittelt, fordert sie diese zur raschen und ordnungsgemässen Erledigung des Ersuchens auf. Die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde wird von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. Die Rechtshilfeersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen werden den von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden übermittelt. Diese Vor- schrift lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Inter- nationale Kriminalpolizeiliche Organisation an sie gerichtet werden. (14) Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für den ersuchten Vertragsstaat annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die diesem Vertragsstaat die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jeden Vertragsstaat annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. In drin- genden Fällen und wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden. (15) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben: a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht; b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichts- verfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt; c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke; d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch des ersuchenden Vertragsstaats ange- wendet werden sollen; e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person; und

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f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden. (16) Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann. (17) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertrags- staats und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entspre- chend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt. (18) Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann ein Vertragsstaat, wenn eine in seinem Hoheitsgebiet befind- liche Person von den Justizbehörden eines anderen Vertragsstaats als Zeuge oder Sachverständiger vernommen8 werden muss, auf Ersuchen dieses anderen Vertrags- staats erlauben, dass die Vernehmung über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass die Vernehmung von einer Justizbehörde des ersuchenden Vertragsstaats in Gegenwart einer Justizbehörde des ersuchten Vertragsstaats durch- geführt wird. (19) Der ersuchende Vertragsstaat übermittelt oder verwendet vom ersuchten Ver- tragsstaat erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfol- gungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert den ersuchenden Vertragsstaat nicht daran, in seinem Verfahren Informationen oder Beweise offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet der ersuchende Vertragsstaat, bevor er diese Informationen offen legt, den ersuchten Vertragsstaat und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrich- tung möglich, so setzt der ersuchende Vertragsstaat den ersuchten Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis. (20) Der ersuchende Vertragsstaat kann verlangen, dass der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Vertragsstaat der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Vertragsstaat umge- hend davon in Kenntnis. (21) Die Rechtshilfe kann verweigert werden: a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird; b) wenn der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträch- tigen; c) wenn es den Behörden des ersuchten Vertragsstaats nach seinem innerstaat- lichen Recht untersagt wäre, die Massnahme, um die ersucht wurde, in

8 Schweiz: einvernommen

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Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren unter seiner eigenen Gerichtsbarkeit wäre; d) wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben. (22) Die Vertragsstaaten können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiska- lische Angelegenheiten berührt. (23) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen. (24) Der ersuchte Vertragsstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie mög- lich und berücksichtigt dabei so weit wie möglich die vom ersuchenden Vertrags- staat vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Der ersuchte Vertragsstaat beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Ver- tragsstaats nach dem Stand der Bearbeitung des Ersuchens. Der ersuchende Ver- tragsstaat setzt den ersuchten Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist. (25) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Vertragsstaat mit der Begründung aufge- schoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt. (26) Bevor der ersuchte Vertragsstaat ein Ersuchen nach Absatz 21 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 25 aufschiebt, konsultiert er den ersuchenden Ver- tragsstaat, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an die Bedingungen halten. (27) Unbeschadet der Anwendung des Absatzes 12 dürfen Zeugen, Sachverständige oder andere Personen, die bereit sind, auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren mit- zuwirken, in diesem Hoheitsgebiet wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verur- teilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Ver- tragsstaats weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn die Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen während fünfzehn aufeinander folgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsstaaten vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihnen amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwe- senheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt haben, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem frei- willig dort bleiben oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt sind. (28) Der ersuchte Vertragsstaat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder aussergewöhnliche Aufwendun- gen erforderlich, so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um festzulegen, unter

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welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden. (29) Der ersuchte Vertragsstaat: a) stellt dem ersuchenden Vertragsstaat Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind; b) kann dem ersuchenden Vertragsstaat nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihm als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen. (30) Die Vertragsstaaten prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.

Art. 19 Gemeinsame Ermittlungen Die Vertragsstaaten prüfen den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, nach denen die zuständigen Behörden in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegen- stand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren in einem oder mehreren Staaten sind, gemeinsame Ermittlungsorgane errichten kön- nen. In Ermangelung derartiger Übereinkünfte können gemeinsame Ermittlungen von Fall zu Fall vereinbart werden. Die beteiligten Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Souveränität des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Ermittlungen stattfinden sollen, uneingeschränkt geachtet wird.

Art. 20 Besondere Ermittlungsmethoden (1) Sofern es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, trifft jeder Vertragsstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Massnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit er dies für zweckmässig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlun- gen, durch seine zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet zum Zweck der wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu ermöglichen. (2) Zum Zweck der Ermittlung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen wird den Vertragsstaaten nahe gelegt, falls erforderlich, geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schliessen. Diese Über- einkünfte werden unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes der souverä- nen Gleichheit der Staaten geschlossen und angewendet und streng nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte ausgeführt.

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(3) In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betref- fenden Vertragsstaaten in Betracht ziehen. (4) Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung auf inter- nationaler Ebene können mit Zustimmung der betreffenden Vertragsstaaten auch Methoden umfassen, bei denen die Güter beispielsweise abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie entweder unangetastet bleiben oder ganz oder teilweise entfernt oder ersetzt werden.

Art. 21 Übertragung von Strafverfahren Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen einer Straftat nach diesem Übereinkommen in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen sind, mit dem Ziel, die Strafverfahren zu konzentrieren.

Art. 22 Feststellung von Vorstrafen Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen treffen, um unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die er für ange- messen erachtet, frühere Verurteilungen einer verdächtigen Person in einem anderen Staat zu berücksichtigen, um diese Information in Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Straftat nach diesem Übereinkommen zu verwenden.

Art. 23 Kriminalisierung der Behinderung der Justiz Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchte- rung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertig- ten Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen eine Falschaussage herbeizu- führen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu ver- hindern; b) die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchte- rung, um im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen einen Justiz- oder Polizeibeamten an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern. Das Recht der Vertragsstaaten, Rechtsvorschrif- ten zu haben, die andere Kategorien von Angehörigen des öffentlichen Dienstes schützen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

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Art. 24 Zeugenschutz (1) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Massnah- men, um Zeugen in Strafverfahren, die über Straftaten nach diesem Übereinkommen aussagen, sowie gegebenenfalls ihren Verwandten und anderen ihnen nahe stehen- den Personen wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen können unbeschadet der Rechte des Beschuldigten, einschliesslich des Rechts auf ein ordnungsgemässes Verfahren, unter anderem Folgendes umfassen: a) Verfahren zum physischen Schutz der betreffenden Personen, beispiels- weise, soweit notwendig und durchführbar, ihre Umsiedlung und gegebe- nenfalls die Erteilung der Erlaubnis, dass Informationen betreffend die Iden- tität und den Aufenthaltsort dieser Personen nicht oder nur in beschränktem Mass offen gelegt werden; b) Beweisregeln, die Zeugenaussagen in einer Weise ermöglichen, welche die Sicherheit des Zeugen gewährleistet, beispielsweise indem Aussagen unter Einsatz von Kommunikationstechnologien wie Videoverbindungen oder anderen geeigneten Mitteln erlaubt werden. (3) Die Vertragsstaaten erwägen, mit anderen Staaten Übereinkünfte über die Umsiedlung der in Absatz 1 genannten Personen zu schliessen. (4) Dieser Artikel findet auch auf Opfer Anwendung, sofern sie Zeugen sind.

Art. 25 Hilfe und Schutz für Opfer (1) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Massnah- men, um den Opfern von Straftaten nach diesem Übereinkommen insbesondere im Fall der Androhung von Vergeltung oder der Einschüchterung Hilfe und Schutz zu gewähren. (2) Jeder Vertragsstaat schafft geeignete Verfahren, um den Opfern der Straftaten nach diesem Übereinkommen Zugang zu Entschädigung und Rückerstattung zu gewähren. (3) Jeder Vertragsstaat ermöglicht vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts, dass die Auffassungen und Anliegen der Opfer in geeigneten Abschnitten des Strafver- fahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden.

Art. 26 Massnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden (1) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um Personen, die an organi- sierten kriminellen Gruppen beteiligt sind oder waren, zu ermutigen: a) den zuständigen Behörden beispielsweise zu folgenden Fragen für Ermitt- lungs- und Beweiszwecke nützliche Informationen zu liefern:

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i) Identität, Art, Zusammensetzung, Struktur, Standort oder Tätigkeiten organisierter krimineller Gruppen, ii) Verbindungen, einschliesslich internationaler Verbindungen, zu ande- ren organisierten kriminellen Gruppen, iii) Straftaten, die organisierte kriminelle Gruppen begangen haben oder begehen könnten; b) den zuständigen Behörden sachbezogene, konkrete Hilfe zu gewähren, die dazu beitragen könnte, organisierten kriminellen Gruppen ihre Ressourcen oder die Erträge aus Straftaten zu entziehen. (2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, in geeigneten Fällen die Möglichkeit der Strafmilderung für Angeklagte vorzusehen, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine Straftat nach diesem Übereinkommen erhebliche Zusammenarbeit leisten. (3) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit vorzusehen, dass einer Person, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine Straftat nach diesem Übereinkommen erhebliche Zusammenarbeit leistet, Immunität von der Strafverfolgung gewährt wird. (4) Der Schutz dieser Personen wird nach Artikel 24 gewährleistet. (5) Kann eine in Absatz 1 genannte Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält, den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaats erhebliche Zusammenarbeit gewähren, so können die betreffenden Vertragsstaaten erwägen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Übereinkünfte über die mögliche Gewährung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Behandlung durch den anderen Vertragsstaat zu schliessen.

Art. 27 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (1) Die Vertragsstaaten arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Mass- nahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der Straftaten nach diesem Überein- kommen zu verstärken. Jeder Vertragsstaat trifft insbesondere wirksame Massnah- men: a) um Nachrichtenverbindungen zwischen seinen zuständigen Behörden, Stel- len und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der Straftaten nach diesem Übereinkommen, einschliesslich – wenn die betreffenden Vertragsstaaten dies für zweckmässig erachten – der Verbin- dungen zu anderen Straftaten, zu erleichtern; b) um bei Ermittlungen zu folgenden Fragen in Bezug auf Straftaten nach die- sem Übereinkommen mit den anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten: i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteili- gung an solchen Straftaten verdächtig sind, und Aufenthaltsort anderer betroffener Personen,

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ii) Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände, iii) Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen; c) um gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen; d) um die wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, Stel- len und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sach- verständigen, einschliesslich – vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsstaaten – des Einsatzes von Verbin- dungsbeamten, zu fördern; e) um mit anderen Vertragsstaaten Informationen über die von organisierten kriminellen Gruppen eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden aus- zutauschen, einschliesslich gegebenenfalls der benutzten Wege und Beför- derungsmittel und der Verwendung falscher Identitäten, veränderter oder ge- fälschter Dokumente oder sonstiger Mittel zur Verschleierung ihrer Tätigkeit; f) um Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Massnah- men zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung von Straftaten nach diesem Übereinkommen gegebenenfalls ergriffen werden. (2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Übereinkommens erwägen die Ver- tragsstaaten, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusam- menarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schliessen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsstaaten keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Straf- verfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen ansehen. Soweit zweckmässig, nutzen die Vertragsstaaten Übereinkünfte wie auch internatio- nale oder regionale Organisationen in vollem Mass, um die Zusammenarbeit zwi- schen ihren Strafverfolgungsbehörden zu verstärken. (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammen- zuarbeiten, um Straftaten der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, die mittels moderner Technologien begangen werden, zu begegnen.

Art. 28 Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über das Wesen der organisierten Kriminalität (1) Jeder Vertragsstaat erwägt, die Tendenzen der organisierten Kriminalität in seinem Hoheitsgebiet, die Verhältnisse, in denen organisierte Kriminalität stattfin- det, sowie die beteiligten Berufsgruppen und die verwendeten Techniken in Konsul- tation mit der wissenschaftlichen und akademischen Fachwelt zu analysieren. (2) Die Vertragsstaaten erwägen, analytisches Fachwissen über organisierte krimi- nelle Tätigkeiten miteinander und über internationale und regionale Organisationen aufzubauen und zusammenzuführen. Zu diesem Zweck sollen gemeinsame Begriffs-

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bestimmungen, Normen und Methoden entwickelt und nach Bedarf angewandt werden. (3) Jeder Vertragsstaat erwägt, seine politischen Konzepte und seine konkreten Massnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu überwachen und ihre Wirksamkeit und Tauglichkeit zu bewerten.

Art. 29 Ausbildung und technische Hilfe (1) Jeder Vertragsstaat entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für das Personal seiner Strafverfolgungsbehörden, ein- schliesslich Staatsanwälten, Untersuchungsrichtern und Zollpersonal, sowie für sonstiges Personal, das mit der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der Straf- taten nach diesem Übereinkommen betraut ist. Diese Programme können die Abord- nung und den Austausch von Personal umfassen. Sie befassen sich, soweit nach innerstaatlichem Recht zulässig, insbesondere mit Folgendem: a) Methoden zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen; b) von Personen, die der Beteiligung an Straftaten nach diesem Übereinkom- men verdächtig sind, benutzte Wege und Techniken, auch in Transitstaaten, sowie geeignete Gegenmassnahmen; c) Überwachung der Bewegungen von Schmuggelgut; d) Aufdeckung und Überwachung der Bewegungen von Erträgen aus Straf- taten, Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen und der Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung dieser Erträge, Vermögensgegenstände, Geräte und Tatwerkzeuge sowie Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche und sonstiger Finanzkriminalität; e) Sammlung von Beweismitteln; f) Methoden und Verfahren zur Kontrolle in Freihandelszonen und Freihäfen; g) moderne Ausstattung, Methoden und Verfahren zur Ermittlung und Verfol- gung, darunter elektronische Überwachung, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen; h) Methoden zur Bekämpfung von Straftaten der grenzüberschreitenden orga- nisierten Kriminalität, die mittels Computern, Telekommunikationsnetzen oder anderer moderner Techniken begangen werden; i) Methoden zum Schutz von Opfern und Zeugen. (2) Die Vertragsstaaten unterstützen einander bei der Planung und Durchführung von Forschungs- und Ausbildungsprogrammen zum Austausch von Fachkenntnissen auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und nutzen zu diesem Zweck gegebenen- falls auch regionale und internationale Konferenzen und Seminare, um die Zusam- menarbeit zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschliesslich der besonderen Probleme und Bedürfnisse der Transit- staaten.

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(3) Die Vertragsstaaten fördern Ausbildung und technische Hilfe, um die Ausliefe- rung und die Rechtshilfe zu erleichtern. Diese Ausbildung und diese technische Hilfe können eine Sprachausbildung sowie die Abordnung und den Austausch von Personal zwischen den zentralen Behörden oder Einrichtungen mit einschlägigem Aufgabengebiet umfassen. (4) Im Falle des Bestehens zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte verstärken die Vertragsstaaten, soweit erforderlich, ihre Anstrengungen zur Optimierung der opera- tiven und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen internationaler und regionaler Organi- sationen wie auch im Rahmen einschlägiger zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte.

Art. 30 Sonstige Massnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe (1) Die Vertragsstaaten treffen unter Berücksichtigung der schädlichen Auswirkun- gen der organisierten Kriminalität auf die Gesellschaft im Allgemeinen und auf die nachhaltige Entwicklung im Besonderen Massnahmen, die geeignet sind, die best- mögliche Anwendung dieses Übereinkommens durch internationale Zusammen- arbeit zu gewährleisten. (2) Die Vertragsstaaten unternehmen in Abstimmung untereinander sowie mit den internationalen und regionalen Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten konkrete Anstrengungen: a) um ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern auf verschiedenen Ebenen mit dem Ziel zu verstärken, deren Fähigkeit zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu erhö- hen; b) um die finanzielle und materielle Hilfe für die Entwicklungsländer mit dem Ziel zu verstärken, deren Anstrengungen zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu unterstützen und ihnen bei der erfolgreichen Anwendung dieses Übereinkommens behilflich zu sein; c) um den Entwicklungsländern und den Ländern im wirtschaftlichen Über- gang technische Hilfe dazu zu gewähren, dass sie ihre Bedürfnisse im Hin- blick auf die Anwendung dieses Übereinkommens befriedigen können. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsstaaten, regelmässig angemessene freiwillige Beiträge auf ein dafür eingerichtetes Konto bei einem Finanzie- rungsmechanismus der Vereinten Nationen einzuzahlen. Die Vertragsstaaten können ferner besonders in Erwägung ziehen, im Einklang mit ihrem inner- staatlichen Recht und mit diesem Übereinkommen einen bestimmten Pro- zentsatz der Gelder oder des Gegenwerts von Erträgen aus Straftaten oder von Vermögensgegenständen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen eingezogen wurden, auf das genannte Konto einzuzahlen; d) um andere Staaten und gegebenenfalls Finanzinstitutionen dazu zu ermu- tigen und zu bewegen, sich den im Einklang mit diesem Artikel unternom- menen Anstrengungen anzuschliessen, indem sie insbesondere mehr Ausbil- dungsprogramme und moderne Ausrüstung für die Entwicklungsländer

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bereitstellen, um ihnen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Überein- kommens behilflich zu sein. (3) Diese Massnahmen werden, soweit möglich, unbeschadet bestehender Zusagen auf dem Gebiet der Auslandshilfe oder sonstiger Übereinkünfte über finanzielle Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler oder internationaler Ebene getroffen. (4) Die Vertragsstaaten können zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über mate- rielle und logistische Hilfe schliessen, bei denen die finanziellen Regelungen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu gewährleisten und die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.

Art. 31 Verhütung (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, einzelstaatliche Projekte auszuarbeiten und zu bewerten und die besten Praktiken und politischen Konzepte festzulegen und zu fördern, die auf die Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität gerichtet sind. (2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Einklang mit den wesentlichen Grundsät- zen ihres innerstaatlichen Rechts bestehende oder künftige Gelegenheiten für orga- nisierte kriminelle Gruppen, mit Erträgen aus Straftaten an rechtmässigen Märkten teilzunehmen, zu verringern, indem sie geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstige Massnahmen ergreifen. Diese Massnahmen sollen auf Folgendes ausgerichtet sein: a) die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden oder Staatsanwälten und den in Betracht kommenden privaten Rechtsträ- gern, auch in der Industrie; b) die Förderung der Erarbeitung von Normen und Verfahren mit dem Ziel, die Integrität öffentlicher und betroffener privater Rechtsträger zu schützen, sowie von Verhaltenskodizes für die in Betracht kommenden Berufsgrup- pen, insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Buchhalter; c) die Verhütung des Missbrauchs der von öffentlichen Stellen durchgeführ- ten Ausschreibungsverfahren und der von öffentlichen Stellen für eine Geschäftstätigkeit gewährten Subventionen und Lizenzen durch organisierte kriminelle Gruppen; d) die Verhütung des Missbrauchs juristischer Personen durch organisierte kriminelle Gruppen; dies könnte folgende Massnahmen umfassen: i) die Einrichtung öffentlicher Register juristischer und natürlicher Perso- nen, die an der Gründung, Leitung und Finanzierung juristischer Perso- nen beteiligt sind, ii) die Schaffung der Möglichkeit, Personen, die wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen verurteilt wurden, durch eine gerichtliche Ent- scheidung oder ein anderes geeignetes Mittel für einen angemessenen

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Zeitraum das Recht zu entziehen, juristische Personen, die im Hoheits- bereich des betreffenden Vertragsstaats eingetragen sind, zu leiten, iii) die Aufstellung einzelstaatlicher Register der Personen, denen das Recht entzogen wurde, juristische Personen zu leiten, und iv) den Austausch von Informationen, die in den unter den Ziffern i und iii genannten Registern enthalten sind, mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten. (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die Wiedereingliederung von Personen, die wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen verurteilt wurden, in die Gesell- schaft zu fördern. (4) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die bestehenden einschlägigen Rechts- instrumente und Verwaltungspraktiken regelmässig zu bewerten, um festzustellen, inwieweit die Gefahr ihres Missbrauchs durch organisierte kriminelle Gruppen besteht. (5) Die Vertragsstaaten bemühen sich, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das Bestehen, die Ursachen und die Schwere der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und für die von ihr ausgehende Bedrohung zu schärfen. Sie können dies gegebenenfalls über die Medien und durch die Ergreifung von Massnahmen zur Förderung der Mitwirkung der Öffentlichkeit an den Verhütungs- und Bekämp- fungsmassnahmen tun. (6) Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Bezeichnung und die Adresse der Behörde oder Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung von Massnahmen zur Verhütung der grenz- überschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein können. (7) Die Vertragsstaaten arbeiten gegebenenfalls untereinander und mit den zustän- digen internationalen und regionalen Organisationen bei der Förderung und Ausar- beitung der in diesem Artikel genannten Massnahmen zusammen. Dies umfasst auch die Mitwirkung an internationalen Vorhaben mit dem Ziel der Verhütung der grenz- überschreitenden organisierten Kriminalität, beispielsweise durch die Entschärfung der Umstände, die gesellschaftliche Randgruppen für die Tätigkeit der grenzüber- schreitenden organisierten Kriminalität anfällig werden lassen.

Art. 32 Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens einge- richtet, um die Vertragsstaaten besser in die Lage zu versetzen, die grenzüberschrei- tende internationale Kriminalität zu bekämpfen, und die Anwendung dieses Über- einkommens zu fördern und zu überprüfen. (2) Die Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung und beschliesst Regeln für die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Tätigkeiten (einschliesslich Regeln für die Finanzierung der Ausgaben für diese Tätigkeiten).

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(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart Mechanismen zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele; insbesondere wird sie: a) die Tätigkeiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 29, 30 und 31 erleich- tern, unter anderem durch Aufrufe zur Leistung freiwilliger Beiträge; b) den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und über erfolgreiche Praktiken zu ihrer Bekämpfung erleichtern; c) mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten; d) die Anwendung dieses Übereinkommens in regelmässigen Zeitabständen überprüfen; e) Empfehlungen zur Verbesserung dieses Übereinkommens und seiner Anwendung geben. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstaben d und e verschafft sich die Konfe- renz der Vertragsparteien die erforderliche Kenntnis über die von den Vertragsstaa- ten zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffenen Massnahmen und die dabei angetroffenen Schwierigkeiten; hierzu verwendet sie die von den Vertragsstaaten übermittelten Informationen sowie etwaige zusätzliche Überprüfungsmechanismen, die von ihr eingerichtet werden können. (5) Jeder Vertragsstaat übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien Informatio- nen über seine Programme, Pläne und Praktiken sowie über Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens, soweit darum von der Konferenz der Vertragsparteien ersucht wird.

Art. 33 Sekretariat (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekreta- riatsdienste für die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verfü- gung. (2) Das Sekretariat: a) unterstützt die Konferenz der Vertragsparteien bei den in Artikel 32 beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen; b) unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsparteien, wie in Artikel 32 Absatz 5 vorgesehen, und c) sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.

Art. 34 Anwendung des Übereinkommens (1) Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich Gesetz-

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gebungs- und Verwaltungsmassnahmen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sicherzustellen. (2) Die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straf- taten werden im innerstaatlichen Recht jedes Vertragsstaats unabhängig von der grenzüberschreitenden Natur oder der Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 1 umschrieben, soweit nicht Artikel 5 die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt. (3) Jeder Vertragsstaat kann zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschrei- tenden internationalen Kriminalität strengere oder schärfere Massnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen.

Art. 35 Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen. (2) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaa- ten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren ver- langt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Ver- tragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. (3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden. (4) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Natio- nen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 36 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen liegt auch für Organisationen der regionalen Wirt- schaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Übereinkommen nach Absatz 1 unterzeichnet hat. (3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim General- sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirt- schaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

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hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer9 auch jede mass- gebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. (4) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Gene- ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organi- sation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organi- sation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Art. 37 Verhältnis zu Protokollen (1) Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt wer- den. (2) Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder eine Organi- sation der regionalen Wirtschaftsintegration auch Vertragspartei dieses Überein- kommens sein. (3) Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist durch ein Protokoll nur dann gebunden, wenn er nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird. (4) Jedes Protokoll dieses Übereinkommens ist zusammen mit dem Übereinkom- men unter Berücksichtigung des Zwecks des Protokolls auszulegen.

Art. 38 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vier- zigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. (2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkun- de durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation in Kraft.

Art. 39 Änderung (1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den

9 Österreich: Depositär

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Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien zu, damit diese den Vor- schlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Konferenz der Vertragsparteien bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich, um die Änderung zu beschliessen. (2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stim- men aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. (3) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten. (4) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat neunzig Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur- kunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (5) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Übereinkommen und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.

Art. 40 Kündigung (1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekre- tär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündi- gung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. (2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben. (3) Die Kündigung dieses Übereinkommens nach Absatz 1 hat die Kündigung der dazugehörigen Protokolle zur Folge.

Art. 41 Verwahrer und Sprachen (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer10 dieses Über- einkommens bestimmt. (2) Die Urschrift11 dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, engli- scher, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

10 Österreich: Depositär

11 Österreich: Das Original

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Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

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Geltungsbereich am 10. November 2006 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Afghanistan 24. September 2003 24. Oktober 2003 Ägypten 5. März 2004 4. April 2004 Albanien 21. August 2002 29. September 2003 Algerien* 7. Oktober 2002 29. September 2003 Antigua und Barbuda 24. Juli 2002 29. September 2003 Äquatorialguinea 7. Februar 2003 29. September 2003 Argentinien 19. November 2002 29. September 2003 Armenien 1. Juli 2003 29. September 2003 Aserbaidschan* 30. Oktober 2003 29. November 2003 Australien 27. Mai 2004 26. Juni 2004 Bahrain* 7. Juni 2004 B 7. Juli 2004 Belarus* 25. Juni 2003 29. September 2003 Belgien 11. August 2004 10. September 2004 Belize* 26. September 2003 B 26. Oktober 2003 Benin 30. August 2004 29. September 2004 Bolivien* 10. Oktober 2005 9. November 2005 Bosnien und Herzegowina 24. April 2002 29. September 2003 Botsuana 29. August 2002 29. September 2003 Brasilien 29. Januar 2004 28. Februar 2004 Bulgarien 5. Dezember 2001 29. September 2003 Burkina Faso 15. Mai 2002 29. September 2003 Chile 29. November 2004 29. Dezember 2004 China* 23. September 2003 23. Oktober 2003 Hongkong 27. September 2006 27. September 2006 Macau 23. September 2003 23. Oktober 2003 Costa Rica 24. Juli 2003 29. September 2003 Dänemarka 30. September 2003 30. Oktober 2003 Deutschland 14. Juni 2006 14. Juli 2006 Dominikanische Republik 26. Oktober 2006 25. November 2006 Dschibuti 20. April 2005 B 20. Mai 2005 Ecuador* 17. September 2002 29. September 2003 El Salvador* 18. März 2004 17. April 2004 Estland 10. Februar 2003 29. September 2003 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)* 21. Mai 2004 20. Juni 2004 Finnland* 10. Februar 2004 11. März 2004 Frankreich 29. Oktober 2002 29. September 2003 Gabun 15. Dezember 2004 B 14. Januar 2005 Gambia 5. Mai 2003 29. September 2003 Georgien 5. September 2006 5. Oktober 2006 Grenada 21. Mai 2004 B 20. Juni 2004 Guatemala 25. September 2003 25. Oktober 2003

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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Guinea 9. November 2004 B 9. Dezember 2004 Guyana 14. September 2004 B 14. Oktober 2004 Honduras 2. Dezember 2003 1. Januar 2004 Italien 2. August 2006 1. September 2006 Jamaika 29. September 2003 29. Oktober 2003 Kambodscha 12. Dezember 2005 11. Januar 2006 Kamerun 6. Februar 2006 8. März 2006 Kanada 13. Mai 2002 29. September 2003 Kap Verde 15. Juli 2004 14. August 2004 Kenia 16. Juni 2004 B 16. Juli 2004 Kirgisistan 2. Oktober 2003 1. November 2003 Kiribati 15. September 2005 B 15. Oktober 2005 Kolumbien* 4. August 2004 3. September 2004 Komoren 25. September 2003 B 25. Oktober 2003 Kongo (Kinshasa) 28. Oktober 2005 B 27. November 2005 Kroatien 24. Januar 2003 29. September 2003 Kuwait 12. Mai 2006 11. Juni 2006 Laos* 26. September 2003 B 26. Oktober 2003 Lesotho 24. September 2003 24. Oktober 2003 Lettland 7. Dezember 2001 29. September 2003 Libanon 5. Oktober 2005 4. November 2005 Liberia 22. September 2004 B 22. Oktober 2004 Libyen 18. Juni 2004 18. Juli 2004 Litauen* 9. Mai 2002 29. September 2003 Madagaskar 15. September 2005 15. Oktober 2005 Malawi 17. März 2005 16. April 2005 Malaysia* 24. September 2004 24. Oktober 2004 Mali 12. April 2002 29. September 2003 Malta 24. September 2003 24. Oktober 2003 Marokko 19. September 2002 29. September 2003 Mauretanien 22. Juli 2005 B 21. August 2005 Mauritius* 21. April 2003 29. September 2003 Mazedonien* 12. Januar 2005 11. Februar 2005 Mexiko 4. März 2003 29. September 2003 Mikronesien* 24. Mai 2004 B 23. Juni 2004 Moldau* 16. September 2005 16. Oktober 2005 Monaco 5. Juni 2001 29. September 2003 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 20. September 2006 20. Oktober 2006 Myanmar* 30. März 2004 B 29. April 2004 Namibia 16. August 2002 29. September 2003 Neuseelandb 19. Juli 2002 29. September 2003 Cook-Inseln 4. März 2004 B 3. April 2004

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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Nicaragua 9. September 2002 29. September 2003 Niederlandec 26. Mai 2004 25. Juni 2004 Niger 30. September 2004 30. Oktober 2004 Nigeria 28. Juni 2001 29. September 2003 Norwegen 23. September 2003 23. Oktober 2003 Oman 13. Mai 2005 B 12. Juni 2005 Österreich 23. September 2004 23. Oktober 2004 Panama* 18. August 2004 17. September 2004 Paraguay 22. September 2004 22. Oktober 2004 Peru 23. Januar 2002 29. September 2003 Philippinen 28. Mai 2002 29. September 2003 Polen 12. November 2001 29. September 2003 Portugal 10. Mai 2004 9. Juni 2004 Ruanda 26. September 2003 26. Oktober 2003 Rumänien 4. Dezember 2002 29. September 2003 Russland* 26. Mai 2004 25. Juni 2004 Sambia 24. April 2005 B 24. Mai 2005 São Tomé und Príncipe 12. April 2006 B 12. Mai 2006 Saudi-Arabien* 18. Januar 2005 17. Februar 2005 Schweden 30. April 2004 30. Mai 2004 Schweiz 27. Oktober 2006 26. November 2006 Senegal 27. Oktober 2003 26. November 2003 Serbien 6. September 2001 29. September 2003 Seychellen 22. April 2003 29. September 2003 Slowakei* 3. Dezember 2003 2. Januar 2004 Slowenien 21. Mai 2004 20. Juni 2004 Spanien 1. März 2002 29. September 2003 Sri Lanka 22. September 2006 22. Oktober 2006 St. Kitts und Nevis 21. Mai 2004 20. Juni 2004 Südafrika* 20. Februar 2004 21. März 2004 Sudan 10. Dezember 2004 9. Januar 2005 Tadschikistan 8. Juli 2002 29. September 2003 Tansania 24. Mai 2006 23. Juni 2006 Togo 2. Juli 2004 1. August 2004 Tunesien* 19. Juni 2003 29. September 2003 Türkei 25. März 2003 29. September 2003 Turkmenistan 28. März 2005 B 27. April 2005 Uganda 9. März 2005 8. April 2005 Ukraine* 21. Mai 2004 20. Juni 2004 Uruguay 4. März 2005 3. April 2005 Usbekistan* 9. Dezember 2003 8. Januar 2004 Vanuatu 4. Januar 2006 B 3. Februar 2006 Venezuela* 13. Mai 2002 29. September 2003

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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Vereinigte Staaten* 3. November 2005 3. Dezember 2005 Vereinigtes Königreich 9. Februar 2006 11. März 2006 Zentralafrikanische Republik 14. September 2004 B 14. Oktober 2004 Zypern 22. April 2003 29. September 2003 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte, Erklärungen und Notifizierungen gemäss den Artikeln 5, 16, 18 und 31 werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer. b Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau. c Für das Königreich in Europa.

Notifizierung auf Grund des Artikels 18 Schweiz Die Schweiz bestimmt folgende zentrale Behörde zur Entgegennahme der Rechtshil- feersuchen gemäss Artikel 18 Absatz 13 dieses Übereinkommens: Bundesamt für Justiz CH-3003 Bern In Anwendung von Artikel 18 Absatz 14 dieses Übereinkommens müssen die an die Schweiz gerichteten Rechtshilfeersuchen und die dazugehörenden Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche, Französische oder Italienische beglei- tet sein, falls sie nicht in einer von diesen Sprachen abgefasst worden sind.

Grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Übereink. AS 2006