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AS 2006 735

Verordnung des ETH-Rates über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2006

Verordnung des ETH-Rates über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2006

vom 13. Dezember 2005 vom Bundesrat genehmigt am 1. Februar 2006

Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:

Art. 1 Anrecht Angestellte des ETH-Bereichs erhalten im Jahr 2006 eine einmalige unversicherte Zulage zum Lohn, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 bestand und sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen.

Art. 2 Höhe

1 Die Zulage beträgt:

a. für Angestellte nach Artikel 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013: 1,9 Prozent der Summe aus dem Jahreslohn und den Betreuungszulagen nach der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001; b. für Professorinnen und Professoren: 1,9 Prozent der Summe aus dem Jahres- lohn und den Betreuungszulagen nach der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20034.

2 Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt der

Auszahlung der Zulage.

SR 172.220.113.44

2005-3518 735

Einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2006 AS 2006

Art. 3 Ausschluss Keine Zulage erhalten: a. Angestellte, deren Leistung den Anforderungen nicht entspricht; b. Angestellte, gegen die ein disziplinarisches Verfahren hängig ist; c. Arbeitskräfte, die kurzfristig oder unregelmässig im Einsatz sind; d. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.

Art. 4 Auszahlung

1 Die Zulage wird mit dem Märzlohn ausbezahlt.

2 Sie wird von der Institution ausbezahlt, mit der die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage im Arbeitsverhältnis steht. 3 Befindet sich die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Lang- zeiturlaub oder unbezahlten Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrech- nung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.

Art. 5 Auswirkungen Die Zulage hat keine Auswirkungen auf den 13. Monatslohn, die Treueprämie, die Lohnfortzahlung im Todesfall und die Ferienvergütung.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. September 20025 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP ETH- Bereich) wird wie folgt geändert: Art. 2 Massgebender Jahreslohn Leistungen des Arbeitgebers nach Kapitel 4 der Personalverordnung vom 15. März

20016 für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalver-

ordnung ETH-Bereich) und den Artikeln 16–19 der Verordnung vom 18. September

20037 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen

Hochschulen (Professorenverordnung ETH) sowie Zulagen nach der Verordnung des ETH-Rates vom 13. Dezember 20058 über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2006, die in dieser Verordnung nicht erwähnt sind, werden in den Vorsorgeplänen nicht versichert.

5 SR 172.222.021 6 SR 172.220.113 7 SR 172.220.113.40 8 SR 172.220.113.44; AS 2006 735

Einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2006 AS 2006

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.

13. Dezember 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder

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