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AS 2006 793

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

Änderung vom 22. Februar 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:

Art. 23 Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen 1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 bestellen die zu beschaffenden Verwaltungs- fahrzeuge bei der armasuisse. Die Beschaffungskosten werden den Krediten der betreffenden Stellen belastet.

2 Dem Kauf sind die Miete oder das Leasing von Fahrzeugen vorzuziehen, wenn

sich diese Beschaffungsarten als ökonomisch und ökologisch sinnvoller erweisen.

3 Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwäh-

len, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Nicht gestattet ist die Beschaffung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien E, F und G (Anhang

3.6 der Energieverordnung vom 7. Dez. 19982).

4 Die Beschaffung persönlicher Dienstfahrzeuge richtet sich nach Artikel 71 der

Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013.

Art. 25 Abs. 1 1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungs- fahrzeuge verantwortlich. Sie beauftragen für die Instandhaltungsarbeiten die offi- ziellen Markenvertretungen. Entsprechende Kredite sind im Rahmen des Voran- schlages der betreffenden Stellen einzustellen.

2005-2796 793

Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen AS 2006

Art. 26 Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen 1 Für die Ausserdienststellung sind die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 verantwort- lich. 2 Sie verwerten die ausser Dienst gestellten Fahrzeuge nach marktüblichen Kriterien und Preisen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

22. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz