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AS 2006 877

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)

vom 1. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt (BSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung enthält für die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung ausfüh- rende Bestimmungen zum BSG.

2 Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes

gekauft, gemietet oder verwendet werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Füh- rerinnen und Führer auf öffentlichen Gewässern innerhalb der Landesgrenzen.

3 Soweit diese Verordnung oder internationale Vereinbarungen nichts anderes

bestimmen, gilt die Verordnung vom 8. November 19782 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.

Art. 2 Einsatzgrundsätze Die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung (Verwaltungseinhei- ten): a. tragen die Verantwortung für den Einsatz und das Material; b. setzen die Mittel nach wirtschaftlichen Kriterien ein.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

a. die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung in der Bundesverwal- tung; b. die Typengenehmigung, Zulassung und periodische Prüfung der Verwal- tungsschiffe;

SR 747.201.2

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Zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung AS 2006

c. die Zulassung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen der Bundesverwal- tung; d. die Erteilung und den Entzug der eidgenössischen Schiffs-, Schiffsführer- und Schiffsexpertenausweise; e. die Vertretung des Bundes als Schifffahrtsamt bei der Vereinigung der Schifffahrtsämter und beim Bundesamt für Verkehr.

2 Der militärische Lehrverband Genie und Rettung ist zuständig für:

a. die Aus- und Weiterbildung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen der Bundesverwaltung; b. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fach- personals sowie der Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen nach den Vor- gaben des SVSAA.

3 Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für:

a. die Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit der Verwaltungsschiffe; b. die periodische Nachprüfung der Verwaltungsschiffe nach den Vorgaben des SVSAA.

4 Die armasuisse ist zuständig für:

a. die Beschaffung der Verwaltungsschiffe; b. die Beratung der Auftraggeber in fachtechnischen Fragen.

2. Abschnitt: Verwaltungsschiffe

Art. 4 Immatrikulation, Kennzeichen

1 Das SVSAA immatrikuliert die Verwaltungsschiffe und stattet sie mit einem

eidgenössischen Schiffsausweis und bundeseigenen Kennzeichen aus. Über eine ausnahmsweise kantonale Immatrikulation entscheidet das zuständige Departement im Einvernehmen mit dem SVSAA.

2 In besonderen Fällen kann das SVSAA die Verwendung militärischer Kennzeichen

bewilligen.

Art. 5 Verwendung

1 Verwaltungsschiffe dürfen nur von Angestellten des Bundes geführt und benützt

werden. Diese müssen über einen eidgenössischen Schiffsführerausweis der entspre- chenden Kategorie verfügen. Für das zivile Personal von Werften genügt auf Über- führungs- und Probefahrten der kantonale Führerausweis.

2 Verwaltungsschiffe dürfen nur für Dienstfahrten verwendet werden.

3 Wenn es der Zweck der Fahrt erfordert sowie in Notfällen oder zur Hilfeleistung dürfen ausnahmsweise Drittpersonen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

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Art. 6 Vermietung

1 Verwaltungsschiffe dürfen an Dritte vermietet werden, wenn die Aufgabenerfül-

lung der zuständigen Verwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird.

2 Vermietete Verwaltungsschiffe müssen von Personen geführt werden, die den

eidgenössischen oder kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Katego- rie besitzen.

3 Die Verwaltungseinheiten dürfen durch die Vermietung von Verwaltungsschiffen

das private Gewerbe nicht übermässig konkurrenzieren.

Art. 7 Instandhaltung Die Verwaltungseinheiten sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsschiffe verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten das Fachgewerbe. Die Kredite sind im Voranschlag der zuständigen Verwaltungseinheiten einzustel- len.

Art. 8 Rettungswesten Rettungswesten werden getragen auf: a. offenen Schiffen und Schwimmkörpern; b. anderen Schiffen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Stellen, wo die Gefahr besteht, ins Wasser zu fallen.

3. Abschnitt: Schiffsführer und Schiffsführerinnen

Art. 9 Ausbildung

1 Angestellte des Bundes, die zum Führen von Verwaltungsschiffen vorgesehen

sind, werden zivil oder in militärischen Schulen und Kursen ausgebildet. 2 Die militärische Ausbildung hat Vorrang und wird der zivilen Ausbildung gleich- gesetzt. 3 Der Fahrunterricht muss von Fachpersonal erteilt werden. Er kann teilweise kollek- tiv erfolgen.

4 Der Bund kann mit der auszubildenden Person eine Beteiligung an den Ausbil-

dungskosten vereinbaren.

Art. 10 Prüfung Die Führerprüfung wird von militärischen Schiffsexperten und Schiffsexpertinnen abgenommen.

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Art. 11 Ausweis

1 Das SVSAA erteilt Angestellten des Bundes den eidgenössischen Schiffsführer-

ausweis, wenn sie die militärische oder zivile Ausbildung erfolgreich absolviert haben. 2 Besitzt der oder die Angestellte einen kantonalen Schiffsführerausweis, so schreibt das SVSAA diesen prüfungsfrei in den entsprechenden eidgenössischen Schiffsfüh- rerausweis um.

3 Das SVSAA entzieht den Ausweis, wenn ein Entzugsgrund gemäss BSG vorliegt

oder die medizinischen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

4 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der eidgenössische Schiffsführer-

ausweis ungültig. Auf Gesuch hin schreibt der Wohnsitzkanton ihn in den entspre- chenden kantonalen Schiffsführerausweis um.

4. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen

Art. 12 Miete ziviler Schiffe durch den Bund

1 Die Miete ziviler Schiffe ist Sache der zuständigen Verwaltungseinheiten. Die

Eidgenössische Finanzverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.

2 Die gemieteten Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert.

3 Bezüglich Haftung, Gebrauch und Entschädigung gelten die Bestimmungen des

Mietvertrags.

Art. 13 Unfälle, Schadenfälle Bei Unfällen und Schadenfällen ist das Schadenzentrum des Eidgenössischen Depar- tements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig für die Schaden- regulierung und den erstinstanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbetei- ligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 19–22 der Verordnung vom 23. Februar

20053 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen sinngemäss.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Dezember 19824 über die Schiffe der Bundesverwaltung und ihre Führer wird aufgehoben.

3 SR 514.31 4 AS 1982 2248

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Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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