Lexipedia

AS 2007 1001

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen

Änderung vom 9. März 2007

Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 31 Absätze 2 und 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG) und auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 4, 9 Absatz 4, 11 Absatz 3, 20a und

31 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 20023 über Fernmeldeanlagen (FAV),

Art. 6 Abs. 5

5 Wer Anlagen nach Artikel 6 Absatz 4 FAV abgibt, muss die Belege zur Inver-

kehrbringung, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.

Art. 6a Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 20a FAV), sowie die Vorschriften über ihre In- betriebnahme und ihr Betreiben sind im Anhang 3 aufgeführt.

II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

Anhang 3 (Art. 6a)

Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 20a FAV Anlage/Anlagetypen Vorschrift

UHF PMR 25 kHz-Kanalraster Unter Vorbehalt einer entsprechenden Konzession ist das Betreiben spätestens am 31. Dezember 2007 einzustellen.

1003

Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2007

1004