Lexipedia

AS 2007 1039

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Änderung vom 9. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 12b, 28 Absätze 2 und 2bis, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG),

Art. 4 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 4a Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement

1 Grundsätzlich kann niemand auf ein bestimmtes Adressierungselement Anspruch

erheben.

2 Der Inhaber einer Telefonnummer, der ein Domain-Name gemäss nationalen oder

internationalen Normen entspricht, kann Anspruch auf den entsprechenden Domain- Namen erheben.

3 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vor-

schriften.

Art. 7a Übertragung im Fall einer Fusion 1 Die Firma, die aus einer Fusion hervorgeht, wird Inhaberin aller Adressierungs- elemente, die den fusionierten Firmen zugeteilt worden waren. 2 Wird die neue Firma Inhaberin einer Zahl von Adressierungselementen, welche die pro Inhaberin zulässige Höchstzahl überschreitet, so legt das Bundesamt fest, bis wann sie auf die überzähligen Adressierungselemente verzichten muss.

2006-3219 1039

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2007

Art. 11 Abs. 3 3 Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

Art. 12 Abs. 1 und 1bis

1 Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft.

1bis Das Bundesamt kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.

Art. 13d Abs. 2

2 Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilli-

gung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt. Diese Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns.

Art. 13g Abs. 2 2 Die Beauftragten stellen dem Bundesamt die zur Erstellung einer amtlichen Statis- tik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Artikel 97–103 der Verordnung vom 9. März 20073 über Fernmeldedienste sinnge- mäss.

Art. 13h Preise Unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze 3 und 4 FMG legen die Beauftragten die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wett- bewerb herrscht.

Art. 13j Abs. 1 Bst. b 1 Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das Bundesamt:

b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern oder der betroffenen Gemeinschaft von Inhabe- rinnen von Adressierungselementen zurückzuerstatten;

3 SR 784.101.1; AS 2007 945

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2007

Art. 13k Ende der übertragenen Tätigkeit 1 Das Bundesamt entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.

2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der

Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den die Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.

3 Das Bundesamt kann die Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung der betreffenden

Adressierungselemente übernehmen oder einer neuen Beauftragten übertragen. Es übernimmt diese Aufgabe selbst, falls sich keine Bewerberin gemeldet hat oder keine Bewerberin die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erfüllt.

4 Die Ansprüche der Inhaberinnen auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente

bleiben gegenüber der neuen Beauftragten oder dem Bundesamt erhalten.

5 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse muss mit der neuen Beauf-

tragten oder mit dem Bundesamt zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinu- ität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente not- wendig ist. Sie hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basie- rende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom Bundesamt festgesetzt. Die Beauftragte oder die Konkursmasse muss insbesondere Folgendes bereitstellen: a. kostenlos ihr Tätigkeitsjournal nach Artikel 13f sowie alle aufgezeichneten Daten und Informationen betreffend die Inhaberinnen der zugeteilten Adres- sierungselemente oder betreffend die Handlungen zur Verwaltung dieser Adressierungselemente und ihre, insbesondere technischen, Merkmale; b. die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche techni- sche oder Informatikinfrastruktur.

6 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den

Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.

Art. 14b Abs. 3 erster Satz, 4 und 4bis 3 Vorbehaltlich der Fälle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit ist die Registerbetreiberin verpflichtet, ihre Dienste allen Benutzerinnen und Benutzern nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 9. März 20074 über Fernmelde- dienste anzubieten. …

4 SR 784.101.1; AS 2007 945

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2007

4 Die Registerbetreiberin kann verpflichtet werden, mit einer auf Schweizer Landes- gebiet niedergelassenen unabhängigen Beauftragten einen Vertrag abzuschliessen, der die Aufzeichnung des Systems für die Registrierung und Verwaltung der Domain-Namen zu Gunsten des Bundesamtes betrifft und alle Daten und Informati- onen über die Inhaberinnen von Domain-Namen sowie insbesondere die technischen Merkmale der zugeteilten Domain-Namen einschliesst. Das Bundesamt darf nur in den folgenden Fällen der Beauftragten Anweisungen erteilen und das System sowie die aufgezeichneten Daten und Informationen nutzen oder deren Nutzung zulassen: a. bei Konkurs der Registerbetreiberin; b. wenn die Registerbetreiberin ihre Tätigkeit einstellt, die für die Verwaltung der «.ch»-Domain nötigen Daten und Informationen aber nicht der neuen Registerbetreiberin oder dem Bundesamt übergibt; c. wenn die Registerbetreiberin nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben nach Artikel 14a Absatz 2 wahrzunehmen; d. wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. 4bis DasBundesamt regelt die technischen und administrativen Einzelheiten. Es genehmigt den Vertrag zwischen der Registerbetreiberin und ihrer Beauftragten vor seinem Abschluss.

Art. 14c Rechtsbeziehungen und Genehmigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen 1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Registerbetreiberin und den Gesuchstellerin- nen und Inhaberinnen von Domain-Namen sind den Bestimmungen des Privatrechts unterstellt. Die Registerbetreiberin hält sich in ihren vertraglichen Beziehungen mit den Gesuchstellerinnen und Inhaberinnen von Domain-Namen an die Grundsätze und Verpflichtungen des öffentlichen Rechts. 2 Die Registerbetreiberin legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Dienste- angebots, insbesondere die Preise, fest und unterbreitet sie dem Bundesamt zur Genehmigung. Dieses muss darüber innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit Eingang aller erforderlichen Informationen entscheiden. Die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Registerbetreiberin sind für die Gesuchstellerinnen und Inhaberinnen von Domain-Namen nur dann gültig, wenn sie vom Bundesamt genehmigt wurden.

3 Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Interessen der

Kundinnen und Kunden nicht berühren, bedürfen keiner Genehmigung. Das Bun- desamt regelt die administrativen Einzelheiten. 4 Die Registerbetreiberin veröffentlicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Diensteangebots.

Art. 14cbis Preis der Dienste 1 Die Registerbetreiberin setzt die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstande- nen Kosten und der Notwendigkeit fest, einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Nur die Kosten einer effizient arbeitenden Dienstleistungserbringerin werden berücksichtigt.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2007

2 Die Registerbetreiberin überprüft mindestens alle 18 Monate, ob der Preis ihrer Dienste den entstandenen Kosten und der Notwendigkeit entspricht, angemessene Gewinne zu erzielen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Bundesamt mit. Erweisen sich die Preise eines bestimmten Zeitraums als zu hoch, wird der kumu- lierte Einnahmenüberschuss der Registerbetreiberin im folgenden Zeitraum zur Senkung der Preise ihres Diensteangebots eingesetzt.

Art. 14cter Grosshandelsangebot

1 Die Registerbetreiberin ist verpflichtet, allen Personen, welche Domain-Namen

Dritten zuteilen und verwalten wollen und die diesbezüglichen technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllen, ein Grosshandelsangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot muss bezüglich des Preises und des angebotenen Dienstes attraktiv sein.

2 Die Registerbetreiberin darf die Überlassung eines Domain-Namens durch die

Inhaberin oder den Inhaber an einen Dritten, dem ein Grosshandelsangebot unter- breitet wurde, nicht von der Bezahlung eines Preises, administrativen Voraussetzun- gen oder einer Kündigungsfrist abhängig machen, die ein Verhinderungsgrund für eine solche Überlassung wären. 3 Die Registerbetreiberin veröffentlicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Preis ihres Grosshandelsangebots.

Art. 14d Abs. 1

1 Die Registerbetreiberin kann mit der Dachorganisation für die Verwaltung der

Domain-Namen auf internationaler Ebene einen Vertrag abschliessen. Vor der Unterzeichnung wird der Vertrag vom Bundesamt genehmigt.

Art. 14e Abs. 3 und 5

3 Gesuche um Erneuerung des Vertrags sind spätestens 18 Monate vor dessen

Ablauf einzureichen.

5 Das Bundesamt stellt den Vertrag Dritten auf Verlangen zur Verfügung. Es kann

ihn auch durch ein Abrufverfahren zugänglich machen oder auf eine andere Weise veröffentlichen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht mitgeteilt.

Art. 14f Abs. 2, 3 und 6

2 Sie überprüft die Berechtigung zur Verwendung alphanumerischer Bezeichnungen

von Domain-Namen nicht. Streitigkeiten über private Rechte von Dritten auf alpha- numerische Bezeichnungen von Domain-Namen werden nach den zivilrechtlichen Bestimmungen geregelt. 3 Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, abis und c sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8, 9 und 11 Absatz 1 Buchstabe c und 3 gelten nicht für die Verwaltung und Zutei- lung von Domain-Namen. Die Verwendung untergeordneter Adressierungselemente

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2007

durch die Inhaberin im Sinne von Artikel 6 ist von der Bewilligung durch die Registerbetreiberin ausgenommen. 6 Verzichtet eine Inhaberin oder ein Inhaber auf einen Domain-Namen und lässt ihn gleichzeitig auf eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übertragen, so muss die von der Registerbetreiberin verlangte Jahresgebühr anteilsmässig für den noch nicht verstrichenen Abonnementszeitraum der neuen Inhaberin oder dem neuen Inhaber gutgeschrieben werden.

Art. 14h Abs. 1 Bst. g Aufgehoben

Art. 15d Abs. 2 und 3

2 Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung

von Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden.

3 Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 Bst. b

1 Das Bundesamt kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen

zuteilen für: b. den Zugang zu Sonderdiensten;

Art. 18 Abs. 2 und 3

2 Für die Verwaltung der Kennzahlen ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr

erhoben.

3 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vor-

schriften.

Art. 24b Abs. 1, 3 und 4

1 Aufgehoben

3 Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die

Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind.

4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vor-

schriften.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2007

Art. 24c Abs. 3

3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer muss dem Bundes-

amt auf Anfrage bekannt geben, welche Dienstleistungen zu einem gegebenen Zeitpunkt erbracht wurden.

Art. 31a Abs. 1bis und 3bis 1bis Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das Bundes- amt legt die genehmigten verbundenen Dienste fest. 3bis Der Preis muss der Kundin oder dem Kunden vor der Nutzung des verbundenen Dienstes bekannt gegeben werden. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 52 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 53 Aufgehoben

Art. 54 Abs. 1–5, 6bis und 6ter 1–5 Aufgehoben

6bis Bis zum 30. September 2007 müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Betrieb der Nummern 1141 und 1144 einstellen. Sie informieren die Anrufen- den über die Abschaltung, dürfen jedoch keine bestimmte Ersatznummer angeben. 6ter Bis zum 30. Juni 2008 müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Betrieb der Nummer 175 einstellen.

Art. 54a–56c Aufgehoben

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2007

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. April 2007 in

Kraft.

2 Artikel 14f Absatz 6 tritt am 1. September 2007 in Kraft.

3 Artikel 14cter Absätze 2 und 3 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

9. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich | Lexipedia | Lexipedia