AS 2007 105
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 29. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. e Ziff. 11 und 12, Bst. f Ziff. 6 und 7 Im FABER werden folgende Daten erfasst: e. Ausweisdaten:
11. von schweizerischen und liechtensteinischen Behörden verfügte aktuel-
le Ausweisentzüge, Aberkennungen und Fahrverbote,
12. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Aber-
kennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein; f. Kategoriendaten:
6. von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügte aktu-
elle Entzüge und Aberkennungen einzelner Kategorien,
7. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge und Aberken-
nungen einzelner Kategorien gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 741.53
2006-2311 105
Fahrberechtigungsregister AS 2007
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