Lexipedia

AS 2007 1155

Verordnung des UVEK über die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr

Verordnung des UVEK über die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr

vom 5. März 2007

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt Organisation, Aufgaben und Verfahren der Schiedskom- mission im Eisenbahnverkehr (Kommission).

2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben

Art. 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten,

der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern.

2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übernimmt die Vertretung in allen

Präsidialaufgaben.

Art. 3 Wählbarkeit 1 Als Mitglied wählbar ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat, einen unbescholtenen Leumund geniesst und weder entmündigt noch zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt worden ist. Die schweizerische Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

2 Die Mitglieder müssen rechtskundig oder im Eisenbahnverkehr fachkundig sein.

Art. 4 Unvereinbarkeit Die Mitglieder dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträch- tigt, noch berufsmässig Dritte vor der Kommission vertreten.

SR 742.122.7 1 SR 742.122

2006-2655 1155

Schiedskommission im Eisenbahnverkehr. V des UVEK AS 2007

Art. 5 Unvereinbarkeit in der Person

1 Der Kommission dürfen nicht gleichzeitig als Mitglieder angehören:

a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dau- ernder Lebensgemeinschaft leben; b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Sei- tenlinie; d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2 Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

Art. 6 Wahl

1 Der Bundesrat wählt auf Antrag des UVEK die Mitglieder der Kommission und

bestimmt aus ihrer Mitte Präsidium und Vizepräsidium.

2 Er sorgt für eine nach Geschlecht, Sprachen und Regionen des Landes möglichst

ausgewogene Zusammensetzung der Kommission.

3 Das UVEK hört die Kommission vor Ersatz- und Ergänzungswahlen an.

4 Es sorgt für die Veröffentlichung folgender Angaben:

a. im Bundesblatt: Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der erstmals gewählten Mitglieder sowie deren Funktion in der Kommission; b. im Eidgenössischen Staatskalender: vollständige personelle Zusammenset- zung der Kommission.

Art. 7 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Kommission haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch

auf folgende Taggelder: a. Unselbstständigerwerbende: 400 Franken pro Tag und 200 Franken pro Halbtag; b. Selbstständigerwerbende: 700 Franken pro Tag und 350 Franken pro Halb- tag.

2 Die Vergütung für die Beanspruchung ausserhalb von Sitzungen (Aktenstudium,

Vorbereitung von Referaten etc.) erfolgt in Form zusätzlicher Taggelder. Die Präsi- dentin oder der Präsident legt deren Anzahl im Einzelfall fest.

3 Der Auslagenersatz wird wie folgt geregelt:

a. Mahlzeiten und Übernachtungskosten: Spesenentschädigung analog der Vergütung für Bundesangestellte;

Schiedskommission im Eisenbahnverkehr. V des UVEK AS 2007

b. Fahrspesen: Vergütung eines Halbpreis-Bahnbilletts 1. Klasse oder km- Entschädigung von CHF 0.50/km; Vergütung der Kosten des Halbtaxabon- nementes, sofern die Gesamtkosten für den Bund geringer ausfallen; c. Auslandreisen: Spesenentschädigung analog der Regelung für Bundesan- gestellte.

4 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt in Form einer

Jahrespauschale. Das UVEK legt die Pauschale im Einvernehmen mit dem Eidge- nössischen Finanzdepartement vertraglich fest.

Art. 8 Sekretariat 1 Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten nach Anhörung der Kommission bestimmt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats bestimmen das übrige Sekretariatspersonal.

3 Das Arbeitsverhältnis des Personals richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz

vom 24. März 20002.

4 Das Sekretariat ist administrativ dem Bundesamt für Verkehr zugeordnet.

Art. 9 Sitz

1 Sitz der Kommission ist Bern.

2 Der Sitz gilt als Dienstort für die Präsidentin oder den Präsidenten und das Perso- nal des Sekretariats.

3 Er ist in der Regel der Sitzungsort.

Art. 10 Rechnungswesen Die Personal- und Sachmittel, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission notwendig sind, werden im Voranschlag des Bundesamtes für Verkehr eingestellt.

Art. 11 Amtsgeheimnis 1 Die Mitglieder der Kommission und das Personal des Sekretariats sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in der Tätig- keit für die Kommission zur Kenntnis gelangen.

2 Handelt es sich um die Editions- und Zeugnispflicht gegenüber anderen Behörden

der Rechtspflege, so gilt die Kommission als vorgesetzte Behörde, der die Entbin- dung vom Amtsgeheimnis zusteht (Art. 320 Ziff. 2 Strafgesetzbuch3).

2 SR 172.220.1 3 SR 311.0

Schiedskommission im Eisenbahnverkehr. V des UVEK AS 2007

Art. 12 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission entscheidet über Streitigkeiten zwischen Infrastrukturbetreibe-

rinnen und Netzbenutzerinnen, welche die Gewährung des Netzzugangs oder die Berechnung des Trassenpreises betreffen. Die Streitigkeiten können das Zustande- kommen einer Netzzugangsvereinbarung oder eine bereits abgeschlossene Netz- zugangsvereinbarung betreffen.

2 Die Kommission pflegt Kontakt mit ausländischen Behörden, die ähnliche Auf-

gaben erfüllen. Sie kann in Arbeitsgruppen mitwirken.

3 Das UVEK kann die Kommission, die Präsidentin oder den Präsidenten mit beson-

deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem diskriminierungsfreien Netzzugang betrauen.

Art. 13 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verfahren.

2 Sie oder er leitet die Kommission administrativ. Die administrative Leitung steht unter der Aufsicht des Bundesrates und der Oberaufsicht der Bundesversammlung.

Art. 14 Aufgaben des Sekretariats

1 Das Sekretariat erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a. Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Instruktion der Verfahren; b. Redaktion von Entscheiden und Mitteilungen an Parteien und Behörden; c. Protokollführung; d. redaktionelle Bearbeitung der für die Veröffentlichung bestimmten Ent- scheide. 2 Das Sekretariat führt die Dokumentation der Kommission, informiert die Mitglie- der und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 15 Allgemeine Verfahrensvorschriften

1 Für das Klageverfahren vor der Kommission gelten die Artikel 7–43 des Bundes-

gesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren, die in einem erstinstanzlichen Kla- geverfahren sinngemäss anwendbar sind, gelten auch für die Kommission, insbeson- dere die Artikel 52, 56, 57, 60 und 63–71 VwVG.

4 SR 172.021

Schiedskommission im Eisenbahnverkehr. V des UVEK AS 2007

2 Nebenintervention, Klagenhäufung, Streitgenossenschaft und Widerklage sind im

Verfahren vor der Kommission zulässig. In diesen Fällen gelten die Artikel 15, 24,

26 und 31 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19475 über den Bundeszivilprozess

sinngemäss.

3 Rechtsschriftensind in je einem Exemplar für die Kommission und für jede

Gegenpartei einzureichen.

Art. 16 Einleitung des Verfahrens 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren durch die schriftliche Bestä- tigung des Empfangs der Klage ein. 2 Erachtet sie oder er die Klage nicht zum vornherein als unzulässig, so werden die Gegenparteien zur Vernehmlassung aufgefordert.

3 Erachtetsie oder er die Kommission als unzuständig, so wird die Sache der

zuständigen Behörde überwiesen. 4 Bleibt die Zuständigkeit der Kommission streitig, so entscheidet die Kommission darüber.

Art. 17 Besetzung für den Entscheid

1 Die Kommission entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Mitgliedern.

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Mitglieds entscheidet sie in der Besetzung mit fünf Mitgliedern. 2 Die Präsidentin oder der Präsident befindet nach Abschluss des Instruktionsverfah- rens, ob drei oder fünf Mitglieder über die Klage entscheiden, und bezeichnet die Mitglieder, die am Entscheid mitwirken. 3 Die Besetzung wird den Parteien bekannt gegeben. Es wird ihnen eine kurze Frist eingeräumt, innert der sie ein Mitglied ablehnen können. Über den Ausstand ent- scheidet die Kommission in der Besetzung mit drei Mitgliedern unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.

Art. 18 Instruktion 1 Die Präsidentin oder der Präsident klärt nötigenfalls den Sachverhalt ab und erhebt darüber Beweis. Zu diesem Zweck kann sie oder er Zwischenverfügungen erlassen und insbesondere einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhand- lung anordnen. 2 Sie oder er stellt den anderen Mitgliedern, die am Entscheid mitwirken, schriftlich Antrag über die Erledigung der Klage.

5 SR 273

Schiedskommission im Eisenbahnverkehr. V des UVEK AS 2007

Art. 19 Entscheide auf dem Zirkulationsweg und mündliche Verhandlungen

1 Kollegialentscheide werden in der Regel auf dem Zirkulationsweg getroffen.

2 Erachtet es die Präsidentin oder der Präsident für notwendig, so kann sie oder er eine mündliche Verhandlung anordnen.

Art. 20 Eröffnung des Entscheids und Beginn der Rechtsmittelfrist

1 Im Entscheid werden mit Namen genannt:

a. die Mitglieder der Kommission, die am Entscheid mitgewirkt haben; b. die juristische Mitarbeiterin oder der juristische Mitarbeiter des Sekretariats, die oder der am Entscheid mitgewirkt hat. 2 Die Präsidentin oder der Präsident und die betreffende juristische Mitarbeiterin oder der betreffende juristische Mitarbeiter des Sekretariates unterzeichnen den Entscheid.

3 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung.

Art. 21 Verfahrenskosten Der Verfahrenskosten richten sich nach Artikel 63 VwVG6 und, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2, nach der Verordnung vom 10. September 19697 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 22 Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

5. März 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Moritz Leuenberger

6 SR 172.021 7 SR 172.041.0