AS 2007 2235
Verordnung über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund
Verordnung über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (VPOB)
vom 2. Mai 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32e Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahl und Organisation des paritäti- schen Organs des Vorsorgewerks Bund (paritätisches Organ).
Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl
1 Das paritätische Organ besteht aus je sechs Vertreterinnen oder Vertretern der
Arbeitgeber und der Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g BPG, der dezentralen Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechnung sowie jener mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und
37 Absatz 3 BPG dem BPG unterstellt sind.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs beträgt vier Jahre.
3 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-
nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Die Geschlechter und Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Es können Personen gewählt werden, die nicht im Vorsorgewerk Bund versichert sind.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden vom Bundesrat auf
Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ernannt. Das EFD hört vorgängig die Generalsekretärenkonferenz, das Bundesgericht und die Parlaments- dienste an.
5 Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden von den Verbänden des
Bundespersonals bestimmt.
SR 172.220.141 1 SR 172.220.1; AS 2007 2250
2006-2127 2235
Paritätisches Organ des Vorsorgewerks Bund AS 2007
Art. 3 Organisation und Entschädigung
1 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund konstituiert sich selbst.
2 Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeit- geber und der Angestellten. Sie wechseln sich alle zwei Jahre als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab.
3 Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement.
4 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
Art. 4 Sekretariat 1 Das Sekretariat ist verantwortlich für den ordentlichen Geschäftsablauf und stellt die Verbindung zu PUBLICA her.
2 Es ist administrativ dem Eidgenössischen Personalamt angegliedert und arbeitet
nach den Weisungen des paritätischen Organs.
Art. 5 Finanzierung Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs sowie die übrigen Kosten, namentlich für das Sekretariat, werden aus dem Anteil des Vorsorgewerks Bund am Anlageertrag finanziert.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2007 in Kraft.
2. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Paritätisches Organ des Vorsorgewerks Bund AS 2007
Anhang (Art. 6)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. September 19962 über das Statut des Personals
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Art. 10 Sachüberschrift Berufliche Vorsorge
Art. 10a Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
1 Das Institut regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Orga-
nisation des paritätischen Organs für sein Vorsorgewerk. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
2 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-
nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit mög- lich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
2. Verordnung vom 28. September 20013 über das Personal des
Schweizerischen Heilmittelinstituts
Art. 24a Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
1 Das Institut regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Orga-
nisation des paritätischen Organs für sein Vorsorgewerk. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
2 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-
nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit mög- lich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
2 SR 172.010.321 3 SR 812.215.4
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Paritätisches Organ des Vorsorgewerks Bund AS 2007
3. Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20004
Ingress gestützt auf die Artikel 32e Absatz 3 und 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 (BPG),
Art. 2 Klammerverweis und Abs. 4–7 (Art. 3 und 32e Abs. 3 BPG)
4 Der ETH-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die
Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des ETH-Bereichs. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemein- sam fest.
5 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-
nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit mög- lich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
6 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Kassenkommission von PUBLICA festgelegt. 7 Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung Arbeitgeber.
4. EHB-Verordnung vom 14. September 20056
Art. 11 Abs. 4 4 Im Übrigen erfüllt der EHB-Rat die Aufgaben nach den Artikeln 9, 15, 16, 18a, 21, 26, 33 und 34.
Art. 18a Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
1 Der EHB-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die
Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des Hochschulinstituts. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
2 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-
nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit mög- lich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
4 SR 172.220.11 5 SR 172.220.1; AS 2007 2250 6 SR 412.106.1
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