AS 2007 2369
Verordnung über Pflanzenschutz
Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 16. Mai 2007
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 40 Absatz 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011, verordnet:
I Die Anhänge 1, 4 und 5 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 wer- den gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
16. Mai 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
1 SR 916.20
2007-0654 2369
Pflanzenschutzverordnung AS 2007
Anhang 1 (Art. 1, 3–5, 16, 17, 20, 22, 24, 26–30, 34, 40, 41 und 46)
Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist
Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien …
13.1 Aufgehoben
13.2 Aufgehoben
…
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien … 6 …
6.1 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)
6.2 Meloidogyne fallax Karssen
…
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Anhang 4 (Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40)
Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren
Abschnitt I Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren Besondere Anforderungen
…
2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss:
Form von Kisten, Kistchen, Ver- – einer der zugelassenen Massnahmen gemäss schlägen, Trommeln und ähnlichen Anhang I des Internationalen Standards für Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO Boxpaletten und anderen Ladungs- (Guidelines for regulating wood packaging trägern sowie Palettenaufsatzwänden, material in international trade) unterzogen das tatsächlich beim Transport von worden sein, Gegenständen aller Art eingesetzt und wird, ausgenommen Rohholz von – ein Kennzeichen tragen,
6 mm Stärke oder weniger und ver- a) das dem aus zwei Buchstaben bestehen-
arbeitetes Holz, das unter Verwendung den ISO-Ländercode, einem Code zur von Leim, Hitze und Druck oder einer Identifizierung des Erzeugers und dem Kombination davon hergestellt wurde Code zur Identifizierung der zugelasse- nen Massnahme, der das Verpackungs- material aus Holz unterzogen wurde, gemäss Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regula- ting wood packaging material in inter- national trade) entspricht, und b) bei ab dem 1. März 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz auch das Bildzeichen gemäss Anhang II des vor- genannten FAO Standards umfasst. Bei vor dem 28. Februar 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz muss dieses Bildzeichen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 nicht angegeben werden, und – ab dem 1. Januar 2009 aus entrindetem Rundholz hergestellt sein; der Code zur Identifizierung der zugelassenen Mass- nahme nach dem zweiten Gedankenstrich Buchstabe a muss durch die Buchstaben «DB» ergänzt werden. …
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Waren Besondere Anforderungen
8. Holz, das zum Verkeilen oder Das Holz muss:
Abstützen der nicht aus Holz a) einer der zugelassenen Massnahmen gemäss bestehenden Ladung verwendet wird, Anhang I des Internationalen Standards für auch ohne seine natürliche Ober- Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO flächenrundung, ausgenommen (Guidelines for regulating wood packaging Rohholz von 6 mm Stärke oder material in international trade) unterzogen weniger und verarbeitetes Holz, das worden sein, unter Verwendung von Leim, Hitze und und Druck oder einer Kombination ein Kennzeichen tragen, das dem aus zwei davon hergestellt wurde Buchstaben bestehenden ISO-Ländercode, einem Code zur Identifizierung des Erzeu- gers und dem Code zur Identifizierung der zugelassenen Massnahme, der das Ver- packungsmaterial aus Holz unterzogen wurde, gemäss Anhang II des Inter- nationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) entspricht, oder b) vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 aus rindenfreiem Holz hergestellt sein, das frei ist von Schädlingen und Anzeichen lebender Schädlinge, und c) ab dem 1. Januar 2009 aus entrindetem Rundholz hergestellt sein; der Code zur Identifizierung der zugelassenen Mass- nahme nach Buchstabe a muss durch die Buchstaben «DB» ergänzt werden. …
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Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren Besondere Anforderungen
… 3. … 3.1 Holz und lose Rinde von Nadel- Amtliche Feststellung, dass das Holz oder die bäumen (Coniferales), ausgenommen lose Rinde in geeigneter Weise mindestens Thuja L., ausser in Form von: 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur – Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder von 56° C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, Holzausschuss, die/der ganz oder dass es/sie frei von lebendem Kiefernfaden- teilweise von diesen Nadelbäumen wurm ist. gewonnen wurde(n), – Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern, – Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern, – Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Mass- nahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefern- fadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt 3.2 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), Amtliche Feststellung, dass das Holz sach- ausser Thuja L., in Form von gerecht begast wurde, um zu gewährleisten, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm Holzausschuss, die/der ganz oder ist. teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n), mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Euro- päischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Ver- pflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Mass- nahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefern- fadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt
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Waren Besondere Anforderungen
3.3 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), Das Holz muss:
ausser Thuja L., in Form von Stau- – entrindet sein, holz, Abstandshaltern und Böcken, – frei von Wurmlöchern mit einem Durch- auch ohne natürliche Oberflächen- messer von mehr als 3 mm sein, rundung, mit Ursprung in abgegrenz- – einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als ten Gebieten Portugals gemäss der 20 % TS zum Zeitpunkt der Herstellung Entscheidung der Europäischen aufweisen. Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt
3.4 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), Amtliche Feststellung, dass das Holz:
ausser Thuja L., in Form von Ver- – in geeigneter Weise mindestens 30 Minuten packungskisten, Kästen, Lattenkisten, lang bis auf eine Kerntemperatur von 56° C Fässern und ähnlichen Verpackungs- erhitzt wurde mitteln, Paletten, Kistenpaletten und oder anderen Ladehölzern sowie Paletten- – einer imprägnierenden Druckbehandlung aufsetzrahmen, unabhängig davon, ob unterzogen wurde diese tatsächlich bei der Beförderung oder von Gegenständen aller Art verwendet – begast wurde, werden, mit Ursprung in abgegrenzten um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Gebieten Portugals gemäss der Ent- Kiefernfadenwurm ist, oder amtlich scheidung der Europäischen Kommis- zugelassene Behandlungskennzeichnung auf sion 2006/133/EG vom 13. Februar dem Holz, aus der hervorgeht, wo und von
2006 zur Verpflichtung der Mitglied- wem die Behandlung durchgeführt wurde.
staaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt …
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Waren Besondere Anforderungen
5.1 Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Unbeschadet der Anforderungen, die
Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Teil A Abschnitt II Nummern 4 und 5 gelten, Tsuga Carr., ausser Früchte und amtliche Feststellung, dass: Samen, mit Ursprung in abgegrenzten – die Pflanzen einer amtlichen Untersuchung Gebieten Portugals gemäss der Ent- unterzogen wurden und als frei von scheidung der Europäischen Anzeichen des Kiefernfadenwurms Kommission 2006/133/EG vom befunden wurden, 13. Februar 2006 zur Verpflichtung – am Produktionsort oder in seiner unmittel- der Mitgliedstaaten, vorübergehend baren Umgebung seit Beginn des letzten zusätzliche Massnahmen gegen die abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Verbreitung von Bursaphelenchus Anzeichen für den Kiefernfadenwurm fest- xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle gestellt wurden. et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt …
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Anhang 5 (Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40)
Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen
…
1.5 Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus
L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Ver- pflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt. …
1.8 Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja
L., mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Ent- scheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar
2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche
Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schad- organismus bekanntermassen nicht vorkommt. …
2.1 Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in
Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt 1.8 gelten, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveo- lens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cu- cumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul, Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impantiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leu- canthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitani- ca L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser
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Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen. …
2.4 – Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und
Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt. – Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L. und Phaseolus L. …
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