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AS 2007 2413

Verordnung über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Verordnung über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Änderung vom 18. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Dezember 19871 über Stipendien für ausländische Studie- rende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1 Das EDI entscheidet nach Anhören der Kommission über das jährliche Stipendien-

angebot, das den vom Staatssekretariat für Bildung und Forschung und von den zuständigen Dienststellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ange- legenheiten (EDA) vorgeschlagenen Ländern unterbreitet werden soll.

Art. 3 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 4 Abs. 2

2 Hochschulstipendien für Bewerber aus Industrieländern können höchstens um ein

Jahr verlängert werden.

Art. 6 Höhe der Stipendien Die monatlichen Grundbeträge der Stipendien belaufen sich auf: a. 1600 Franken für Studierende in Vorbereitungs- und Sprachkursen; b. 1700 Franken für Studierende ohne Hochschulabschluss; c. 1920 Franken für Postgraduierte I, d.h. für Studierende mit einem universitä- ren oder gleichwertigen Hochschulabschluss; d. 2320 Franken für Postgraduierte II, d.h. für Studierende, die über ein Dokto- rat oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und während mindestens zweier Jahre an einem universitären Institut in Lehre oder Forschung tätig gewesen sind, oder für Mediziner, die als Assistenten an einer universitären Klinik arbeiten;

1 SR 416.21

2007-0273 2413

Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz AS 2007

e. 2320 Franken für junge Professorinnen und Professoren ohne Lehrauftrag an einer schweizerischen Gasthochschule; f. 3500 Franken für junge Professorinnen und Professoren mit Lehrauftrag an einer schweizerischen Gasthochschule; g. 1920 Franken für junge Kunstschaffende.

Art. 7 Abs. 1 und 4

1 Den Stipendiaten können auf Gesuch hin folgende Zulagen gewährt werden:

a. eine monatliche Ehepaarzulage von 1060 Franken; b. eine monatliche Kinderzulage von 380 Franken je Kind.

4 Aufgehoben

Art. 7a Beiträge an die Betreuungsstellen der Hochschulen Die Betreuungsstellen der Hochschulen erhalten je Stipendiat und akademisches Jahr einen Beitrag von 650 Franken.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

18. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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