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AS 2007 2755

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)

vom 18. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 und in Ausführung des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Tierprodukte aus Drittstaaten und deren Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr im Luftverkehr.

Art. 2 Begriffe Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 18. April 20074 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ein- und Durchfuhr von:

a. tierischen Samen, unbefruchteten Eiern und Embryonen; b. Lebensmitteln tierischer Herkunft; c. Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft; d. tierischen Nebenprodukten; e. Heu und Stroh; und f. weiteren Stoffen, die Träger von Seuchenerregern sein können.

SR 916.443.13

2007-0338 2755

Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2007

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichnet die Lebens-

mittel mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft und die weiteren Stoffe, die Träger von Seuchenerregern sein können.

3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, ist die Verordnung

vom 18. April 20075 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierproduk- ten anwendbar. 4 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von Artikel 10 nicht für die Ein- und Durch- fuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Bordbuffets.

Art. 4 Anmeldepflichtige Person Die anmeldepflichtige Person muss: a. untersuchungspflichtige Sendungen spätestens 24 Stunden vor ihrer Ankunft dem grenztierärztlichen Dienst per Fax anmelden, bei Sendungen, die sonn- tags oder an Feiertagen eintreffen, am vorhergehenden Werktag; b. dem grenztierärztlichen Dienst die Ankunft der Sendung melden und sie nach dessen Anweisung der Kontrolle zuführen; c. dem grenztierärztlichen Dienst die vorgeschriebenen Dokumente aushän- digen; d. den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Sendungen zur Untersuchung bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und e. die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an die verantwortlichen Personen weiterleiten.

Art. 5 Abfertigungsunternehmen

1 Die von den Flugplatzhaltern beauftragten Abfertigungsunternehmen gelten als

anmeldepflichtige Personen.

2 Sie müssen die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe und

weitere Dokumente dem grenztierärztlichen Dienst auf Verlangen in Papierform und elektronisch zur Verfügung stellen.

3 Die Flugplatzhalter melden dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die beauf-

tragten Abfertigungsunternehmen und weisen diese auf die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 hin.

Art. 6 Post und Kurierdienste Die Post- und die Kurierdienstunternehmen haben die der grenztierärztlichen Kon- trolle unterliegenden Sendungen dem grenztierärztlichen Dienst an der vom BVET bezeichneten Grenzkontrollstelle vorzulegen.

5 SR 916.443.10; AS 2007 1847

Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2007

Art. 7 Transport Sendungen müssen zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Bestimmungsbetrieb in der Schweiz oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dichten, vom grenztierärztlichen Dienst gekennzeichneten und versiegelten Behältern befördert werden, wenn: a. sie für Bestimmungsbetriebe mit besonderen Auflagen, namentlich für tieri- sche Nebenprodukte, bestimmt sind; b. Proben entnommen wurden und die Resultate zum Zeitpunkt des Weiter- transports noch nicht vorliegen; c. sie für eine bestimmte Verwendung bewilligt worden sind; d. sie zur Hygienekontrolle und Fremdstoffuntersuchung von Wild nach Arti- kel 22 weitergeleitet worden sind; e. es sich um Wiedereinfuhren nach Artikel 9 handelt; oder f. sie für einen Mitgliedstaat oder eine Region bestimmt sind, welche besonde- ren Anforderungen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft unter- worfen sind.

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 8 Einfuhrbedingungen

1 Die Tierprodukte müssen aus Staaten oder besonders bezeichneten Regionen und

aus Betrieben stammen, die von der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, wenn diese ein Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen des Lebensmittel- oder Tierseuchenrechts verlangt. Das BVET veröffentlicht das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe im Internet.6

2 Die Herkunftsbetriebe müssen den Anforderungen des schweizerischen Tier-

seuchen- und Lebensmittelrechts entsprechen.

3 Die Herkunft der Tierprodukte und die Einhaltung der Anforderungen müssen in

einer Bescheinigung nach den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft bestätigt werden.

4 Das EVD veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemein-

schaft über: a. die Staaten und besonders bezeichneten Regionen, aus denen Tierprodukte eingeführt werden dürfen, einschliesslich der dabei zu treffenden Schutz- massnahmen; und b. die Bescheinigungen.

Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2007

Art. 9 Wiedereinfuhr zurückgewiesener Sendungen 1 Der grenztierärztliche Dienst bewilligt die Wiedereinfuhr von Sendungen, die von einem Drittstaat zurückgewiesen worden sind, wenn: a. eine Bescheinigung der zurückweisenden Behörde als Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt, welche die Rückweisung begründet und bestä- tigt, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Tierpro- dukte eingehalten worden sind und dass die Tierprodukte nicht behandelt worden sind; oder b. im Fall von versiegelten Behältnissen die Transporteurin oder der Transpor- teur bescheinigt, dass der Inhalt der Behältnisse weder behandelt noch ent- laden worden ist.

2 Die Sendung muss zur grenztierärztlichen Kontrolle angemeldet werden.

3 Sie muss unmittelbar in den auf der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Her-

kunftsbetrieb verbracht werden.

Art. 10 Lebensmittel von Bordbuffets Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpflegung des Personals oder der Rei- senden in Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr bestimmt sind, sowie Lebensmittelabfälle müssen mit dem gleichen Luftfahrzeug weiterbefördert oder nach Artikel 13 der Verordnung vom 23. Juni 20047 über die Entsorgung von tie- rischen Nebenprodukten (VTNP) entsorgt werden.

Art. 11 Mustersendungen, Proben für Untersuchungen

1 Das BVET kann unter Auflagen Bewilligungen erteilen für die Einfuhr von

Lebensmitteln nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c, die den Anforderungen nach Artikel 8 nicht entsprechen, wenn diese Lebensmittel: a. als Warenmuster oder für Ausstellungen bestimmt sind; oder b. für besondere Studien oder für Analysen vorgesehen sind.

2 Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen keinem anderen Verwendungszweck als dem in

der Bewilligung festgelegten zugeführt werden. Ihre Verwendung zur menschlichen Ernährung ist verboten.

3 Das BVET legt nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die

Bedingungen für die Wiederausfuhr nach einem Drittstaat oder für die Entsorgung nach den Bestimmungen der VTNP fest. Davon ausgenommen sind die während der Analyse verwendeten Mengen.

4 Das BVET informiert die zuständigen kantonalen Behörden über erteilte Bewil-

ligungen. Die kantonalen Behörden überwachen die Einhaltung der Auflagen.

7 SR 916.441.22

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Art. 12 Einfuhr im Reiseverkehr 1 Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmit- teln tierischer Herkunft, die im Reiseverkehr eingeführt werden, gelten die Bestim- mungen des Anhangs.

2 Das BVET sorgt für die Information der Reisenden.

Art. 13 Sendungen an Private Für Post- und Kuriersendungen, die an Privatpersonen zum privaten Gebrauch adressiert sind, gilt Artikel 12 sinngemäss.

3. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 14 Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1 Für Sendungen aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union liegt, gelten Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 11–13.

2 Meldungen der Sendungen nach Artikel 4 Buchstabe a müssen folgende Angaben

enthalten: a. beim Umlad von einem Luftfahrzeug in ein anderes: den geplanten Umlade- zeitpunkt und gegebenenfalls Verzögerungen, die Bestimmungs-Grenzkon- trollstelle und den allfälligen Lagerungsort; b. Wartezeiten von mehr als zwölf und von mehr als 48 Stunden.

3 Die Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorgewiesen

werden, wenn sie länger als zwölf Stunden auf dem Flugplatz verweilen. 4 Sie dürfen auf dem Flugplatz nicht über die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzen verbracht werden. 5 Sofern sie mit einem Strassenfahrzeug weiter befördert werden, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Einfuhr in die Schweiz.

Art. 15 Sendungen nach einem Drittstaat 1 Für Sendungen aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Drittstaat liegt, gelten die Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4 sowie 11–13, soweit sie tierseuchenpolizei- lich begründet sind.

2 Die Durchfuhr einer Sendung aus einem Drittstaat nach einem anderen Drittstaat

bedarf einer Bewilligung des grenztierärztlichen Dienstes. Gesuche sind 48 Stunden vorher an diesen Dienst zu richten.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Sendung aus einem Drittstaat stammt, aus dem die Einfuhr aus seuchen- polizeilichen Gründen nicht verboten ist;

Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2007

b. sich die anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und zurückzusenden; c. erforderlichenfalls eine Bescheinigung mit tierseuchenrechtlichen Garantien vorliegt.

4 Die Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur Kontrolle vor-

gewiesen werden, sofern sie: a. innerhalb von zwölf Stunden von einem Luftfahrzeug in ein anderes umge- laden werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen; oder b. nicht aus dem Luftfahrzeug ausgeladen werden.

5 Die Sendungen dürfen auf dem Flugplatz nicht über die von der Zollverwaltung

bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht für die Beförderung mit einem Strassenfahrzeug freigegeben worden sind.

6 Für den Weitertransport mit einem Strassenfahrzeug müssen die Sendungen:

a. in amtlich versiegelten Fahrzeugen oder Behältern bis zur Grenzkontrollstel- le befördert werden, ohne dass die Sendung geteilt oder umgeladen wird; b. unter zollamtlicher Kontrolle zur Grenzkontrollstelle, bei welcher die Schweiz oder die Europäische Union verlassen wird, verbracht werden; und c. innerhalb von 30 Tagen die Schweiz und die Europäische Union verlassen.

4. Abschnitt: Zolllager und Zollfreilager

Art. 16 1 In offene Zolllager und Zollfreilager dürfen nur Sendungen eingelagert werden, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert und freigegeben worden sind. Diese Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. 2 Für Sendungen, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zoll- lager in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, gelten die Artikel 12 und 13 der Richtlinie des Rates 97/78/EG vom 18. Dezember 19978 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.

8 ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

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5. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen

Art. 17 Grenztierärztliche Kontrolle

1 Sendungen von Tierprodukten müssen vom grenztierärztlichen Dienst bei der

Grenzkontrollstelle an dem vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Ort kon- trolliert werden.

2 Das BVET kann für die Einfuhr von Tierprodukten in Übereinstimmung mit der

Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 19949 die Häufigkeit der Identitätskontrollen und der physischen Kontrollen reduzieren.

3 Sendungen, die den Einfuhr- oder Durchfuhrbestimmungen entsprechen, werden

vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben.

Art. 18 Sendungen für die Schweiz Sind die Sendungen für die Schweiz bestimmt, so müssen eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden.

Art. 19 Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1 Eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle sind

obligatorisch für Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die: a. länger als 48 Stunden auf dem Flugplatz bleiben; b. mit Auflagen nach Artikel 7 belegt sind; oder c. vom Flugplatz aus auf der Strasse weiterbefördert werden. 2 Bleibt eine Sendung länger als zwölf Stunden, aber höchstens 48 Stunden auf dem Flugplatz, so führt der grenztierärztlichen Dienst eine Dokumentenkontrolle durch. Er kann, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist, eine Identitätskontrolle oder eine physische Kontrolle durchführen. 3 Bleibt eine Sendung im Luftfahrzeug oder bleibt sie höchstens zwölf Stunden auf dem Flugplatz, so kann der grenztierärztliche Dienst, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist, eine Dokumenten- und Identitätskontrolle oder eine physische Kontrolle durchführen.

4 Die grenztierärztliche Kontrolle für Sendungen nach den Absätzen 2 und 3 wird

abschliessend bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle im Bestimmungsland durchgeführt.

5 Das BVET kann mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes vereinba-

ren, dass auch in anderen Fällen die Identitätskontrolle und die physische Kontrolle bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle des Bestimmungslandes durchgeführt wird.

9 Entscheidung der Kommission 94/360/EG vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäss der Richtlinie 90/675/EWG des Rates, ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.

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Art. 20 Sendungen nach Drittstaaten 1 Der grenztierärztliche Dienst führt bei Sendungen aus Drittstaaten, die zur Weiter- beförderung nach Drittstaaten bestimmt sind, eine Dokumenten- und Identitätskon- trolle durch.

2 Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests, wenn

eine Sendung: a. innerhalb von zwölf Stunden von einem Luftfahrzeug in ein anderes umge- laden wird, ohne den Amtsplatz zu verlassen; oder b. nicht aus dem Luftfahrzeug ausgeladen wird.

3 Durchfuhrsendungen nach Absatz 2 können vom grenztierärztlichen Dienst stich-

probenweise und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts kontrolliert werden.

4 Eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle sind

obligatorisch für Sendungen, die vom Flugplatz aus auf der Strasse weiterbefördert werden.

Art. 21 GVDE

1 Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenz-

tierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person oder in ihrem Auftrag, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen Dienst auszufüllen.

2 Bei Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm muss Teil 1 des

GVDE vor der Einfuhr elektronisch via Traces ausgefüllt werden. Bei Sendungen mit einem Gewicht von 20 Kilogramm oder weniger kann Teil 1 des GVDE in Papierform vorgelegt werden.

3 Die anmeldepflichtige Person übermittelt Teil 1 des GVDE dem grenztierärzt-

lichen Dienst spätestens 24 Stunden vor der Ankunft der Sendung per Fax als An- meldung.

4 Der grenztierärztliche Dienst:

a. füllt nach Abschluss der grenztierärztlichen Kontrolle Teil 2 und die weite- ren erforderlichen Teile des GVDE aus und unterzeichnet sie; b. trägt die Daten des GVDE in Traces ein; c. übergibt das vollständig ausgefüllte GVDE der anmeldepflichtigen Person zur Weiterleitung an die Zollstelle.

5 Die Zollstelle gibt das GVDE der anmeldepflichtigen Person nach der Zollveran-

lagung zurück.

6 Das GVDE begleitet die Sendung bis zum Bestimmungsbetrieb in der Schweiz

oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der auf dem GVDE angegeben ist. Es enthält wenn nötig einen Hinweis über vorgeschriebene Behandlungen.

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7 Bei der Durchfuhr nach einem Drittstaat begleitet das GVDE die Sendung bis zur

Aussengrenze der Europäischen Union, soweit die Sendung nicht von der Schweiz aus unmittelbar in einen Drittstaat weiterbefördert wird. 8 Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager ist das GVDE der zuständigen Zollstelle vorzulegen.

Art. 22 Kontrolle von Wild Nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder müssen im Bestim- mungsbetrieb nach den Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 200510 über das Schlachten und die Fleischkontrolle im Rahmen der Selbstkontrolle und amtlich überwacht werden.

Art. 23 Kontrollen durch die Zollstelle

1 Die Kontrolle von Sendungen nach den Artikeln 12 und 13 wird durch die Zoll-

stelle durchgeführt.

2 Sendungen, die den Bestimmungen des Anhangs nicht entsprechen, werden von

der Zollstelle eingezogen und nach den Bestimmungen der VTNP durch den grenz- tierärztlichen Dienst entsorgt.

Art. 24 Tierprodukte im Gewahrsam der Zollstelle 1 Wenn eine Sendung von Tierprodukten im Gewahrsam der Zollstelle bleibt, hat die anmeldepflichtige Person: a. eine Kopie des GVDE, das die Sendung begleitet, aufzubewahren; b. das Datum des Eingangs der Sendung bei der Zollstelle aufzuzeichnen; und c. das Datum oder im Falle einer gestaffelten Veranlagung die Daten der Zoll- veranlagung aufzuzeichnen.

2 Erfolgt die Veranlagung gestaffelt, so muss eine beglaubigte Kopie des GVDE

jede Teilsendung begleiten. Die anmeldepflichtige Person hat diese Kopie beim grenztierärztlichen Dienst gegen Entrichtung einer Gebühr anzufordern. Die Kopie muss mit den Angaben über die überprüfte Menge oder das überprüfte Gewicht ergänzt werden.

Art. 25 Kontrolle des Transports und von Auflagen

1 Der grenztierärztliche Dienst überwacht den Transport der Sendungen nach den

Artikeln 7, 18 und 19 sowie die Erfüllung von Auflagen am Bestimmungsort.

2 Der Transport der Sendungen erfolgt unter Zollaufsicht.

10 SR 817.190

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3 Der grenztierärztliche Dienst informiert über Traces die zuständige Kontroll-

behörde: a. des Bestimmungslandes, sofern es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; b. des Bestimmungskantons, sofern der Betrieb in der Schweiz liegt; oder c. der Grenzkontrollstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei der eine Sendung nach Artikel 19 ohne abgeschlossene grenztierärztliche Untersuchung eintreffen soll.

4 Der Bestimmungsbetrieb informiert die zuständige Kontrollbehörde über die

Ankunft einer Sendung nach Absatz 3 Buchstaben a und b. Diese kontrolliert namentlich den Eingang und die Erfüllung der Auflagen und meldet dem grenz- tierärztlichen Dienst innerhalb von 15 Tagen, bei der Wiedereinfuhr zurückgewie- sener Sendungen innerhalb von zehn Tagen die Ankunft der Sendung und das Ergebnis der Kontrollen über Traces. Die Grenzkontrollstelle der Europäischen Union informiert die zuständige Kontrollbehörde über die Ankunft einer Sendung nach Absatz 3 Buchstabe c.

5 Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung nicht

innerhalb der vorgeschriebenen Fristen im Bestimmungsbetrieb oder bei der Grenz- kontrollstelle angekommen ist oder die Auflagen nicht eingehalten worden sind, so meldet er dies der zuständigen Kontrollbehörde. Diese trifft die erforderlichen Massnahmen. 6 Trifft bei den Kontrollbehörden eine Meldung einer Grenzkontrollstelle der Euro- päischen Union über eine für die Schweiz bestimmte Sendung ein, so bestätigen ihr die Kontrollbehörden die Ankunft der Sendung und den Kontrollbefund.

Art. 26 Kontrolle des Transports von Sendungen nach Drittstaaten

1 Der grenztierärztliche Dienst überwacht den Transport der Sendungen nach Arti-

kel 20. 2 Der Transport der Sendungen untersteht dem T1-Verfahren nach Artikel 2 Ziffer 2 des Übereinkommens vom 20. Mai 198711 über ein gemeinsames Versandverfahren, soweit sie nicht im Luftverkehr weiter befördert werden. 3 Der grenztierärztliche Dienst informiert über Traces die Grenzkontrollstelle, bei welcher eine Sendung die Schweiz oder die Europäische Union nach einem Dritt- staat verlassen wird. Die Grenzkontrollstelle informiert den schweizerischen grenz- tierärztlichen Dienst, wenn die Sendung die Europäische Union verlassen hat.

4 Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das

Gebiet der Schweiz oder der Europäischen Union nicht innerhalb der vorgeschriebe- nen Fristen verlassen hat, so informiert er die Zollverwaltung. Diese führt weitere Abklärungen durch. Kann die Ausfuhr aus der Schweiz oder das Verlassen der Europäischen Union nicht belegt werden, so informiert das BVET die Mitglied- staaten der Europäischen Union, durch die der Transport führen sollte.

11 SR 0.631.242.04

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5 Trifft bei den Kontrollbehörden eine Meldung einer Grenzkontrollstelle der Euro- päischen Union über eine für die Schweiz bestimmte Sendung ein, so bestätigen ihr die Kontrollbehörden die Ankunft der Sendung und den Kontrollbefund.

Art. 27 Sendungen mit Mängeln

1 Die Einfuhr oder Durchfuhr sind verboten, wenn die Kontrollen ergeben, dass:

a. eine Sendung den Einfuhr- oder Durchfuhrbedingungen nicht entspricht; b. eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt; c. die im Herkunftsland zu erfüllenden Bedingungen betreffend Seuchenfrei- heit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllt sind; d. die amtstierärztliche Bescheinigung oder das GVDE nicht den Vorschriften entsprechen; oder e. die Grenzkontrollstelle für die Tierproduktart nicht zugelassen ist.

2 In Fällen nach Absatz 1 ordnet der grenztierärztliche Dienst unverzüglich die

erforderlichen Massnahmen an, um allfällige Beeinträchtigungen anderer Sendungen zu vermeiden.

Art. 28 Beschlagnahme

1 Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt Tierprodukte, bei denen:

a. der Verdacht vorliegt, dass sie Träger eines Seuchenerregers sind; b. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittel- gesetzgebung nicht entsprechen; oder c. Zweifel an der Identität der Sendung, den Angaben über die Herkunft, an der Bestimmung der Sendung oder an den Garantien in den Dokumenten besteht.

2 Er bringt beschlagnahmte Tierprodukte auf Kosten und Gefahr der anmeldepflich-

tigen Person unter. 3 Er trifft anschliessend je nach Sachlage eine Massnahme nach den Artikeln 29–31 oder gibt die Sendung frei. Bevor er verfügt, hört er die anmeldepflichtige Person an; bei Rückweisungen muss das Bestimmungsland sein Einverständnis geben, sofern es nicht das Herkunftsland ist.

4 Er kann in begründeten Fällen über Sendungen, die bereits freigegeben worden

sind, der zuständigen kantonalen Behörde oder der Behörde des Bestimmungslandes Meldung erstatten und die Beschlagnahme verlangen.

Art. 29 Rückweisung Der grenztierärztliche Dienst verfügt die Rückweisung der Tierprodukte innerhalb einer von ihm festzulegenden Frist, längstens aber innerhalb von 60 Tagen, sofern keine Gründe der Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung dagegen sprechen.

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Art. 30 Behandlung

1 Der grenztierärztliche Dienst kann verfügen:

a. eine Behandlung oder Verarbeitung mit dem Ziel, dass das Tierprodukt danach den Bestimmungen des Tierseuchen- und Lebensmittelrechts ent- spricht; oder b. eine Verarbeitung für andere Zwecke als Lebens- oder Futtermittel.

2 Für die Behandlung dürfen nur nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Tier-

seuchenrecht zugelassene Methoden verwendet werden. Die Verdünnung ist verbo- ten.

Art. 31 Einziehung

1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:

a. offensichtlich verdorbene oder gesundheitsschädliche Tierprodukte; b. beschlagnahmte Tierprodukte, deren Einfuhr verboten ist und die innerhalb der gesetzten Frist nicht an den Absender zurückgesandt werden können; und c. herrenlose Tierprodukte.

2 Die anmeldepflichtige Person ist verpflichtet, die Sendung nach den vom grenz-

tierärztlichen Dienst vorgegebenen Bedingungen zu entsorgen.

3 Eingezogene herrenlose Tierprodukte werden zur Entsorgung in die vom Kanton

bestimmte Sammelstelle geliefert. Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten der Entsorgung.

Art. 32 Kosten Die Kosten für die Massnahmen nach den Artikeln 28–31 gehen zu Lasten der anmeldepflichtigen Person.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsbestimmung Tierprodukte in offenen Zolllagern und Zollfreilagern, die den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, müssen bis zum 31. Dezember 2007 ausgelagert, nach einem Drittstaat ausgeführt oder nach den Bestimmungen der VTNP entsorgt werden.

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Art. 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

18. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang (Art. 12 Abs. 1)

Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im Reiseverkehr

Erzeugnis Herkunft Bedingungen

1. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Länder und Regionen, die Mit Bescheinigung und

Milch, Milcherzeugnisse, nach Artikel 8 für GTK* Erzeugnisse, die in hermetisch das entsprechende abgeschlossenen Behältern Produkt zugelassen sind einer Erhitzung mit einem F°-Wert von 3,00 oder höher ausgesetzt worden sind

2. Säuglingsmilchpulver, Alle Länder Ohne Bescheinigung,

Säuglingsnahrung und ohne GTK*; medizinische Spezialnahrung, eine Tagesportion sofern: pro Person a. diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen, b. es sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt, c. die Packung nicht geöffnet ist, es sei denn, sie sei bereits in Gebrauch

3. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Färöer, Grönland, Island Ohne Bescheinigung,

Milch, Milcherzeugnisse, ohne GTK*; höchstens Erzeugnisse, die in hermetisch 5 kg pro Person abgeschlossenen Behältern einer Erhitzung mit einem F°-Wert von 3,00 oder höher ausgesetzt worden sind

4. Alle Lebensmittel tierischer Andorra, Norwegen Ohne Bescheinigung,

Herkunft ohne GTK*

5. Fische und Fischerzeugnisse Island Ohne Bescheinigung,

ohne GTK* * GTK = Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst