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AS 2007 3461

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Änderung vom 27. Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 1 1 Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. Vorbehalten bleibt Artikel 118quater.

Art. 37 Abs. 2 und 7 2 Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen weniger als 340 Tage umfassen und die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen langen Einsatz von mindestens der Hälfte der zu leistenden Zivildiensttage.

7 Aufgehoben

Art. 59a Bevorschussung von Geldleistungen (Art. 26 Abs. 1 ZDG) 1 Der Bund erstattet der zivildienstleistenden Person die Geldleistungen nach Arti- kel 29 ZDG, die der Einsatzbetrieb nicht mehr erbringen kann, weil er zahlungsun- fähig geworden ist. 2 Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegen den Einsatzbetrieb gehen in dem Umfang auf den Bund über, als dieser Leistungen gemäss Absatz 1 erbracht hat.

Art. 69 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. 29 ZDG)

1 Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person,

welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG beinhalten, sind nichtig.

1 SR 824.01

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4 Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollum- fänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nichtig.

Art. 76 Abs. 3 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 86a

6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung

Art. 86a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen (Art. 15a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen zu ihrer Kennzeichnung

als Zivildienstleistende geeignete Ausrüstungs- oder Bekleidungsgegenstände abge- ben.

2 Das Departement regelt die Einzelheiten, insbesondere:

a. bezeichnet es diejenigen Gegenstände, welche leihweise abgegeben werden; b. bezeichnet es diejenigen Gegenstände, welche unentgeltlich zu Eigentum abgegeben werden; c. regelt es den Verkauf von Gegenständen an die zivildienstleistende Person oder an Einsatzbetriebe.

Art. 86b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen (Art. 15a ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.

2 Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze

gekennzeichnet werden können.

Art. 92 Sachüberschrift, Abs. 4, 4bis, 4ter und 7 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides (Art. 23 Abs. 1 und 43 Abs. 4 ZDG)

4 Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb:

a. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 ZDG nicht mehr erfüllt; b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder

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c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet. 4bis Wenn die Vollzugsstelle Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Wider- ruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann sie bereits verfügte Aufgebote zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden. 4ter Die Vollzugsstelle vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz. 7 Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechts- kraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb stellen.

Art. 118quater Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind (Art. 20 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann einer zivildienstpflichtigen Person auf deren Gesuch hin das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer bewilligen, sofern: a. sie vor dem 1. Januar 2004 zum Zivildienst zugelassen wurde; b. sie am 1. Januar 2007 dreissigjährig oder älter war; c. ihre Restdienstdauer pro verbleibendes Jahr ihrer Zivildienstpflicht durch- schnittlich mehr als 26 Zivildiensttage beträgt; d. sie ihren langen Einsatz nach Artikel 37 oder die Rekrutenschule bestanden hat; und e. sie glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zu längeren Einsätzen für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 2 Ein Gesuch nach Absatz 1 ist bis spätestens am 31. Dezember 2007 schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen.

3 Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b ist sinngemäss anwendbar.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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