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AS 2007 3477

Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV)

Änderung vom 27. Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fach- liche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hoch- schule möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.

Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e–j, Abs. 2bis, 4 Bst. dbis und 5bis

1 Die Maturitätsfächer umfassen:

a. die Grundlagenfächer; b. ein Schwerpunktfach; c. ein Ergänzungsfach; d. die Maturaarbeit.

2 Die Grundlagenfächer sind:

e. Biologie; f. Chemie; g. Physik; h. Geschichte; i. Geografie; j. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.

1 SR 413.11

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2bis Die Kantone können als weiteres Grundlagenfach Philosophie anbieten.

4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:

dbis. Informatik; 5bis Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler eine Einführung in Wirtschaft und Recht.

Art. 11 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a Anteile der Fächer Der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit für die Maturitätsfächer beträgt: In Prozent a. für die Grundlagenfächer:

1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache) 30–40

2. Mathematik und Naturwissenschaften (Physik,

Chemie und Biologie) 25–35

3. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte,

Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie) 10–20

4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik) 5–10

Art. 11a Interdisziplinarität Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifen- den Arbeitsweisen vertraut sind.

Art. 15 Abs. 1 Bst. c

1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt:

c. in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer mündlichen Präsentation.

Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b

2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:

b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Art. 19 Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung

1 Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung können bewilligt werden:

a. für die Durchführung von Schulversuchen; b. für die Schweizerschulen im Ausland, soweit solche Abweichungen im Hin- blick auf das Schulsystem des Sitzlandes nötig sind.

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2 Die Abweichungen werden bewilligt:

a. für Schulversuche: von der Schweizerischen Maturitätskommission; b. für Schweizerschulen im Ausland: vom Eidgenössischen Departement des Innern und vom Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemeinsam.

Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. f und g Maturitätsausweis

1 Der Maturitätsausweis enthält:

f. die Noten der Maturitätsfächer; g. das Thema der Maturaarbeit;

Art. 25a Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 27. Juni 2007

1 Anerkennungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2007

dieser Verordnung gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.

2 Ausbildungen, deren Abschlüsse gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind,

sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2007 dieser Verordnung an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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